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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Anmerkungen zu Flug 4u9525

Zur Berichterstattung über die Katastrophe ist eigentlich genug geschrieben worden. Ich habe mich unter anderem deshalb zurückgehalten, weil ich einen Bezug zu Haltern am See habe, das von Münster eine halbe Autostunde entfernt liegt. Zwei Anmerkungen möchte ich noch loswerden:

Bei der Aufklärung von Flugzeugabstürzen sollte man die Nachrichtenlage mit äußerster Vorsicht beurteilen. Vor fünf Jahren habe ich mich intensiv mit Abstürzen befasst, insbesondere im Ultraleichtflugbereich. Dabei habe ich mir insbesondere eine Meinung über die Arbeit der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchungen (BfU) gebildet, in die ich kein Vertrauen habe. Anders als Justiz und Staatsanwaltschaft ist die BFU nicht im Justiz- oder Innenministerium organisiert, sondern untersteht dem Bundesverkehrsministerium. Dort ist aber auch das Luftfahrtbundesamt aufgehängt, was die Unabhängigkeit der BfU mindestens relativiert. Beide Behörden sitzen in Braunschweig in der gleichen Straße, man speist in der gleichen Kantine. Auch sonst gibt es bei der BfU und in der überschaubaren Fliegerszene abenteuerliche Interessenkonflikte. Über die Arbeitsweise dieser Behörde hat mir ein ehemaliger BfU-Mitarbeiter einiges erzählt, und auch dieser Insider erwies sich als inkompetent und charakterlos. Da einflussreiche Firmen, Verbände und Flugvereine ein fundamentales Interesse daran haben, dass Abstürze möglichst „Pilotenfehlern“ zugeschrieben werden, kann man sich einen Reim darauf machen, mit welchem Befund sich die BfU wohl den geringsten Ärger einhandelt.

Zur Frage, ob die Presse den Namen des verdächtigen Co-Piloten nennen darf: Presserechtlich ist dies angesichts der substantiierten Verdachtslage und dem hohen Berichtsinteresse der Öffentlichkeit an diesem zeitgeschichtlich hochrelevanten Ereignis zulässig. Die Pressefreiheit entbindet allerdings nicht von der Selbstverantwortung etwa gegenüber den unbeteiligten Angehörigen oder Personen, die zufällig den gleichen Namen haben. So gibt es zufällig sogar einen Journalist, der genauso wie der tote Co-Pilot heißt. Welchen Mehrwert die Namensnennung haben soll, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar. Das allerdings ist keine juristische Frage.

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Autor:
admin
Datum:
30. März 2015 um 11:48
Category:
Allgemein,Medienrecht,Meinungsfreiheit,Persönlichkeitsrecht,Politik,Pressefreiheit,Verdachtsberichterstattung
Tags:
 
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