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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Vorderstraße ./. Kompa, Oberlandesgericht Frankfurt 6 W 4/15

Inzwischen hat die hessische Justiz den Abweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt 6 W 4/15 vom 28.01.2015 in Sachen Vorderstraße ./. Kompa veröffentlicht. Vergeblich hatte der Fotofreund Dirk Vorderstraße versucht, dieses Posting verbieten zu lassen.

Der Antrag war allerdings nicht nur wegen zwischenzeitlich eingetretener Erledigung unbegründet, sondern auch aus anderen Gründen. So empfiehlt sich der Kollege Herr Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm, & Rosenbaum als Gerichtsstandsflieger und hatte auch den Verfügungsantrag an einem völlig unbeteiligten Gericht verfolgt, da beide Parteien ihren ordentlichen Gerichtsstand im OLG-Bezirk Hamm haben. Die Gerichtsstandswahl war schon deshalb erstaunlich, weil das Landgericht Köln ihn in zwei Hinweisbeschlüssen hatte wissen lassen, dass es kein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Fotografen und einem Rechtsanwalt erkennen konnte. Damit entfällt der fliegende Gerichtsstand nach § 14 UWG.

Ein solches Prozessverhalten aber spricht gegen die Dringlichkeit eines Anliegens, die man nun einmal bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz benötigt. Dazu hatte ich am 25.01.2015 vorgetragen:

Eine Inanspruchnahme der Gerichte war nicht geboten, da der Antragsteller sein vorgebliches Rechtsschutzziel ungleich schneller und leichter im Wege einer Abmahnung hätte erreichen können, was er vorsätzlich unterließ. Derjenige Mitbewerber, dem es nur oder in erster Linie auf die Abstellung eines tatsächlichen oder vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes ankommt, wird bestrebt sein, dies schnell und unter Vermeidung überflüssiger Kosten zu erreichen, vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 28.11.2013 – 31 O 130/13; OLG Schleswig, Beschluss vom 13. September 2013 – 2 AR 28/13.

Selbst bei Annahme einer Hinweispflicht zur fehlenden Zuständigkeit wäre der Antrag wegen vom Antragsteller verzögerter Sachbehandlung unzulässig. So entfällt die nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit, weil die mutwillige Wahl des unzuständigen Gerichts den Zeitraum für eine ihm günstige Entscheidung sinnlos verlängert. So hat der Antragsteller wider besseren Wissens nicht nur das unzuständige Gericht gewählt, sondern gebotene Ausführungen zur Zuständigkeit und Hilfsanträge bewusst unterlassen und provoziert auf diese Weise Schriftverkehr und ggf. langwierige Verweisungsentscheidungen sowie erneute Einarbeitung mindestens eines weiteren Gerichts. Dann aber kann es ihm so eilig nicht sein. Das unschlüssige Prozessverhalten ist im Effekt einem dringlichkeitsschädlichen Antrag zur Terminsverlegung oder Verlängerung einer Begründungsfrist gleichzusetzen, vgl. OLG Hamm NJWE WettbR 1996,164; Enders/Börstinghaus, Einstweiliger Rechtsschutz, 2. Aufl. 2010, Rdnr 95.

Gegen ein Rechtsschutzbedürfnis spricht auch die Tatsache, dass der Antragsteller in dieser sofortigen Beschwerde vom 29.12.2014 und bis heute die wesentliche Tatsache unterschlägt, dass das Kammergericht die sofortige Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 19.12.2014 zurückgewiesen hatte, was der Antragsgegner glaubhaft macht durch Vorlage des Beschlusses Kammergericht Berlin, 5 W 356/14, vom 19.12.2014.

Herr Vorderstraße hat durch seinen Anwalt Herrn Arno Lampmann erklären lassen, dass er im Bezug auf den Sachverhalt des Abweisungsbeschlusses keine Hauptsacheklage erheben wird.

Herr Vorderstraße und sein Anwalt Herr Arno Lampmann versuchen gegenwärtig, das Landgericht Münster von einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien zu überzeugen.

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