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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


31. Oktober 2014

Schöffengericht Köln: Houdini ./. Graf und Merfeld

An Halloween verstarb heute vor 88 Jahren der bis dahin wohl erfolgreichste PR- und Entfesselungskünstler Houdini. Zur Pflege seiner Legende zu Lebzeiten bemühte er auch die Gerichte, so etwa 1902 das Schöffengericht Köln (heute wäre die Zivilkammer 28 des Landgerichts zuständig). Houdini hatte einen Preis für denjenigen ausgelobt, der ihn tatsächlich fesseln könne. Der Schutzmann Graf hatte Houdini mit einem manipulierten Schloss gefesselt, das nicht mehr konventionell zu öffnen war. Darüber hatte ein Redakteur der Rheinischen Zeitung genüsslich berichtet und behauptet, Houdini habe versucht, sich mit Fesselern abzusprechen.

Das ließ sich der ehrbare Handschellenbezwinger nicht bieten und brachte beide vor Gericht. Im Gerichtssaal bewies er hinter dem Richtertisch unter den Augen von Richtern und Schöffen, dass er sich aus dem fraglichen (nicht manipulierten) Schloss befreien konnte. Der Schutzmann erhielt eine Strafe von 200 Mark, der Journalist musste 20 Mark zahlen.

Obgleich der Schutzmann weder dienstlich handelte noch einen hohen Rang bekleidete, stellte Houdini die Sache so dar, als habe er es in Köln mit der kaiserlichen Polizei aufgenommen.

In einem anderen Verfahren sollte Houdini seine Künste beweisen, in dem er den Tresor eines Gerichtsdirektors ohne Schlüssel öffnete. Zwar war Houdini tatsächlich ein Meister im Schlösserknacken, hier allerdings war es besonders einfach: Die Tresor-Tür war nicht einmal ins Schloss gefallen …

Bilder: wildabouthoudini.com.

29. Oktober 2014

Landgericht Berlin: CC-Foto-Lizenzeintreiber darf ‚Abzocker‘ genannt werden

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Foto: Wikingerfest 2010, Urheber: Dirk Vorderstraße, Lizenz: CC BY 3.0

Der Fotofreund Dirk Vorderstraße, der das Internet mit unter Creative Commons Lizenzen stehenden Bildern überschwemmt, und dann von Nutzern bei Nichtnennung von Namen und Lizenz vierstellige Beträge einfordert, versucht schon seit längerem, sich mit mir juristisch zu messen. So hat er mich durch seinen Rechtsbeistand, den Kollegen Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann/Haberkamp/Rosenbaum vor einem halben Jahr am Landgericht Köln wegen dieses kritischen Beitrags von 2011 verklagt. Von dem rechtlich wie tatsächlich unterhaltsamen Prozess werde ich voraussichtlich im Januar berichten.

Ein besorgter Bürger, der von dem Verfahren hörte, war so aufmerksam, ein privates Blog mit der instruktiven Domain Foto Abzocker Dirk Vorderstraße anzulegen, um dort Beiträge über den fotografierenden Urheberrechtsfreund zu archivieren. Doch Herr Vorderstraße wollte weder „Abzocker“ genannt werden noch wollte er sich nachsagen lassen, er mahne ab – und mahnte das durch seinen Anwalt ab, jedoch erfolglos. Daraufhin beantragte Herr Vorderstraße eine einstweilige Verfügung, zunächst am Landgericht Köln, das aber nicht das geringste mit dem Fall zu tun hat.

Kollege Lampmann, lautstarker Verfechter und stolzer Durchsetzer des fliegenden Gerichtsstands, musste zunächst hinnehmen, dass sich insoweit der Wind auch am Landgericht Köln gedreht hat. Der Antrag flog zum Wohnsitz des Bloggers nach Berlin und wurde nach einem Hinweisbeschluss schließlich abgewiesen.

Hinsichtlich der Wahl der Domain schrieb das Landgericht Berlin, das Verhalten des Antragstellers dürfe getrost als ‚abzocken‘ bezeichnet werden. Die Annahme einer Namensverwirrung sei fernliegend. Soweit der Antragsteller meint, seine Lizenzeintreibeschreiben seien als ‚Abmahnungen‘ bezeichnet worden und diese keine seien, stellte das Gericht klar, dass es insoweit auf die Wirkung solcher Schreiben beim Empfänger ankomme. So drohte der Antragsteller den Urheberrechtsverletzern ein gerichtliches Verfahren an, wenn sie sich nicht seinen üppigen Lizenzforderungen beugten. Daher wiege das Recht des Bloggers auf Meinungsfreiheit schwerer als das des Antragstellers auf Achtung seiner Ehre. Eine weitere abgemahnte Behauptung durch einen angeblich erweckten Eindruck wurde schon nicht aufgestellt.

UPDATE: Das Berliner Kammergericht hat die Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung bestätigt. Herr Vorderstraße hat nun die Möglichkeit, eine Hauptsacheklage zu erheben, wenn er sich davon etwas verspricht.

Die Rechtslage, ob man bei CC-Bildern bei fehlender Benennung wirklich einen Anspruch auf Lizenzzahlungen hat, ist umstritten. Die meisten Juristen, mit denen ich die Frage diskutierte, teilen meine Rechtsauffassung, dass lediglich auf Unterlassung der Nutzung oder auf Vornahme der Benennung geklagt werden kann. Wenn ein Foto bei Einhaltung der Bedingungen kostenlos genutzt werden darf, lässt sich ein finanzieller Schaden nach § 97 UrhG nicht darstellen. Insgesamt spricht viel dafür, dieses auf Asunutzen von Rechtsirrtümern basierende Geschäftsmodell als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, was ebenfalls zur Anspruchsversagung führen kann. Berliner dürfen es nunmehr ‚abzocken‘ nennen.

Für die Behauptung, man könne aus CC-Lizenzverstößen Geld schlagen, wird mir von den Lizenzeintreibern immer wieder ein Blogposting des Kollegen Lampmann unter die Nase gehalten, in welchem sich der Kollege Lampmann rühmt, eine ‚Rekordsumme‘ iHv 14.000,- € für einen Mandanten wegen Nichtnennung der CC-Lizenz erzielt zu haben. Gegner sei ein großes Unternehmen gewesen, das eigenmächtig hochwertige Fotografien genutzt habe. In einem Update räumte der Kollege dann allerdings ein:

Update vom 27.6.2013 aufgrund zahlreicher Nachfragen:

Die Einigung erfolgte außergerichtlich. Wir können leider nicht alle Details des Falls preisgeben, da sonst Mandant oder Gegner erkennbar werden könnten. Das wäre nicht nur rechtswidrig sondern entspräche auch nicht unserem Selbstverständnis.  Wir bitten daher um Nachsicht für die “Geheimniskrämerei”. Wir sind der Meinung, dass der Fall auch so interessant genug ist, insbesondere um die Bedeutung von Creative Commons Licenses für Fotografen und Seitenbetreiber zu beleuchten.

Was also konkret verhandelt wurde und welches Ausmaß die rechtswidrige Nutzung wirklich aufwies, wird also ein Geheimnis bleiben. Ich bezweifle allerdings, dass das Unternehmen primär aus juristischen Erwägungen gehandelt hat. Erfahrungsgemäß haben namhafte Unternehmen in Fällen von ihnen zurechenbaren Urheberrechtsverstößen in erster Linie den guten Ruf im Auge. Daher legen sie vor allem Wert auf das Zustandekommen einer Verschwiegenheitsvereinbarung, was üblicherweise nicht direkt gekauft wird, sondern formal über eine großzügige Lizenzzahlung.

Auch der Kollege Lampmann scheint sich seiner Sache mit den finanziellen Ansprüchen bei CC-Verstößen nicht ganz so sicher zu sein. So hat er gegen einen Mandanten von mir für Herrn Vorderstraße vor einem halben Jahr eine stolze Zahlung gefordert, aber noch immer keine Klage erhoben.

27. Oktober 2014

Falsches Falschspieler-Bild war echt

Sein berühmtes Gemälde „Die Falschspieler“ malte der durchaus selbst kriminelle Caravaggio gleich mehrfach. 1952 erwarb ein Sammler ein Exemplar für 178,- € und verkaufte es 2006  für 53.350 € weiter, weil man es für das Werk eines Meisterschülers hielt. Es war aber offenbar ein echter Caravaggio – und daher 12,8 Millionen € wert … Bei dem Titel hätte man halt schon gewarnt sein sollen. Jetzt verklagt der Verkäufer das Auktionshaus Sothebys, weil denen das hätte auffallen sollen.

Das Bild soll von 1594 stammen und bildet authentisch damals gebräuchliche Falschspielertechniken wie Signalisieren und und ein sogenanntes „Hold Out“ ab. Das älteste bekannte Buch, das derartige Tricks enthält, wurde erst vor ein paar Jahren entdeckt, nämlich Giochi di carte belissimi di regola, e di memoria von Horatio Galasso. Der weilte wie Caravaggio in Rom und schrieb das Werk 1593, also im Jahr zuvor. Es ist allerdings nicht bekannt, dass Galassos Werk kopiert und damit distributiert wurde, so dass ein Einfluss nicht gesichert ist.

Um Urheberrechte mussten sich die Künstler damals nicht scheren, das wurde erst später erfunden. Das Thema wurde 25 Jahre später auch von Georges de la Tour in seinem ähnlichen Werk „Der Falschspieler mit dem Karo Ass“ aufgegriffen. Warum ich so etwas weiß? Nun ja, auch Anwälte spielen halt manchmal falsch … ;)

Citizenfour

 

Am 6. November läuft in Deutschland „Citizenfour“ an, die Dokumentation über Edwards Snowdens couragiertes Eintreten für eine freie Gesellschaft. Das Finale der Doku spielt in Ramstein Airbase, von wo aus die Drohnen-Morde koordiniert werden. Wie kürzlich bekannt wurde, ist sich die angeblich so allwissende NSA gerade einmal bei 5% aller getöteten Zielpersonen sicher, dass diese wirklich etwas mit Terrororganisationen zu tun haben. Warum diese unfassbare Verachtung vor menschlichem Leben auf deutschem Boden noch immer kein Thema für die Politik ist, begreife ich einfach nicht.

Warum man beim Demonstrieren in Köln ein Parkticket haben sollte

 

Gestern war ich in Köln unterwegs. Mittags war am Breslauer Platz alles friedlich, insbesondere waren keine polizeilichen Vorbereitung für eine Demonstrationsbegleitung zu erkennen. Ich erfuhr erst durch Gespräche in der U-Bahn, dass man die Innenstadt wegen einer Demo „Dumm gegen Saudumm“ oder so ähnlich meiden sollte. Meinen Rückweg zum Hauptbahnhof begann ich deshalb via S-Bahn, die mich direkt im Bahnhof absetzte. In der S-Bahn befand sich eine Menge „symphatischer“ junger Männer, die unter anderem eine Sitzschalen herausrissen. Auch an Bord war keine Polizeipräsenz zu erkennen. Meines Erachtens lagen die Fehler auf der Planungsebene.

Wenn man in den Medien von einer größeren Demo wusste, warum hat dann die Polizei die Situation so kolossal falsch eingeschätzt? Wenn hier in Münster die NPD mit meist nur einer Handvoll Leuten demonstriert (besser: zu demonstrieren versucht), ist hier jedes Mal alles voller Polizisten in Riot Gear inklusive Spezialfahrzeugen. Das kann doch in Köln, gegen das Münster polizeilich gesehen Disneyland ist, nicht ernsthaft anders sein.

Seltsam finde ich auch, dass der (in Köln ansässige!) Inlandsgeheimdienst eine solche Zusammenrottung nicht mitbekommen haben will. Für religiöse und rechte Extremisten sind die nun einmal zuständig. Wenn wir uns so gigantische Sicherheitsapparate leisten, warum ist dann der Output so bescheiden? Das Observieren von Facebook zur Einschätzung einer Gefahr des Landfriedensbruchs werden vermutlich nicht einmal Datenschützer kritisieren.

Interessant ist übrigens die Erkenntnis auf dem obigen Video. Eingekesselte Gegendemonstranten hätten den Platz nur verlassen dürfen, wenn sie ein Parkticket hätten vorweisen können. Spannend … Passt aber zu dem alten Kalauer, dass sich die Deutschen vor der Revolution erst noch eine Bahnsteigkarte kaufen müssen …

25. Oktober 2014

Erläuterung zur EuGH-Entscheidung zum Einbetten

 

Inzwischen ist auch die Urteilsbegründung des EuGH veröffentlicht. Da ich gerade etwas sehr busy bin, verweise ich auf die Kollegen:

24. Oktober 2014

EuGH: YouTube-Videos dürfen eingebunden werden

 

Der Europäische Gerichtshof hat sich auch meiner Meinung zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Einbindens von YouTube-Videos angeschlossen. Wenn etwas anderes rausgekommene wäre, hätte ich mit meinem Blog Insolvenz anmelden müssen … ;)

EuGH C-348/13 Beschluss vom 21. Oktober 2014

Die Entscheidung bezieht sich nur auf Urheberrecht. In der nach wie vor am OLG Hamburg anhängigen Klehr-Berufung geht es um Persönlichkeitsrecht. Ich glaube allerdings nicht, dass ein verständiges Gericht da zu anderen Ergebnissen kommt.

21. Oktober 2014

Faxen beim Verfassungsgericht

 

Eigentlich wäre die Verfassungsbeschwerde gegen die Massenüberwachung des Bundesnachrichtendienstes eine spannende Sache gewesen. Der Berliner Kollege, der die Verfassungsbeschwerde in eigener Sache führte, sah sich nun aufgrund eines formalen Fehlers veranlasst, die Verfassungsbeschwerde zurückzunehmen.

Wäre er bei gewöhnlichen Gerichten gewesen, hätte er alles richtig gemacht. So hatte er die Verfassungsbeschwerde fristwahrend vorab per Fax eingelegt und das Original nebst Abschriften und Anlagen nachgesandt. Normalerweise reicht es zur Fristwahrung aus, wenn man den Schriftsatz faxt. Es würde sogar reichen, wenn man die Seite mit den Anträgen und dann die letzte Seite mit der Unterschrift faxt. Wer etwa am letzten Tag der Frist um 23.58 Uhr ein 100-Seiten-Fax abschicken will, hätte andernfalls ein Problem.

Nun fragt man sich als Anwalt, ob man denn auch den Karton mit den 300 Anlagen faxen soll, auf die man Bezug nimmt. Derartige Inanspruchnahme fremden Papiers ist nicht nur uverschämt, sondern blockiert auch das Gerichtsfax, was den anderen „Fristwahrern“ den Nerv raubt. Zur Fristwahrung sind die Anlagen nicht notwendig (im einstweiligen Rechtsschutz ist das aber schon sinnvoll). Die Gerichte stehen nicht auf Fax-Spammer und legen gerne mal Merkblätter in den Korrespondenz, dass man bitte nur unbedingt fristwahrende Schriftsätze faxen soll. Während mir mein Hamburger Lieblingsrichter solche Ermahnungen nur bei Veranlassung einpackte, wird man am Landgericht München präventiv zur Enthaltsamkeit gemahnt, verbunden mit der Drohung, dass man den Papierverbrauch dem Anwalt in Rechnung stelle.

Andere Behörden, etwa das Patent- und Markenamt, sind hingegen so technikaffin, dass man bei der Markenanmeldung nur die Telekommunikation benutzen und sich die Briefpost gleich ganz sparen soll.

Bei Verfassungsbeschwerden ist das aber anders. So hatten die Karlsruher Verfassungshüter 2000 eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil in der fristwahrend vorab gefaxten Version ebenfalls die  Anlagen fehlten, darunter auch das angegriffene Urteil selbst. Damit war die Verfassungsbeschwerde nicht schlüssig innerhalb der Frist erhoben worden:

(…) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in einer den Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert begründet (vgl. BVerfGE 5, 1 <1>; 18, 85 <89>; 88, 40 <45>). Die fristgemäße Begründung erfordert insbesondere, dass die angegriffene Entscheidung selbst vorgelegt oder doch wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt oder sich mit diesem Inhalt auseinandergesetzt wird (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Nur so wird der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Nimmt die Verfassungsbeschwerde auf Ausführungen in anderweitigen Schriftsätzen oder Dokumenten Bezug, ist dem Formerfordernis im Übrigen nur genügt, wenn diese beigefügt werden (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>), bzw. die Begründungsfrist nur dann eingehalten, wenn die Schriftsätze dem Bundesverfassungsgericht innerhalb der Frist vorliegen. Daran fehlt es hier. (…)

BVerfG, 2 BvR 1469/00 vom 21.2.2001

Der Berliner Kollege wird sich für einen Moment gefragt haben, ob man den Missgriff irgendwie heilen könnte. Er beriet sich jedoch weise, das zu lassen. Denn 2011 waren die Verfassungsrichter wegen einer pampigen Turnbeutelvergesserin so brastig, dass sie der Beschwerdeführerin eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000,- € aufdrückten (BVerfG, 2 BvR 751/11 vom 25.10.2011).

20 Jahre SPIEGEL ONLINE – und ein juristischer Gruß

 

Heute vor 20 Jahren saß ich im Computerraum der Juristischen Fakultät der Universität des Saarlands, wo ich es irgendwie spannender fand als bei den Schönfelder-Herumträgern. Es dauerte ewig, bis ein Browser namens MOSAIC die Bilder aufgebaut hatte. Dann rief ein Admin:

„Der SPIEGEL ist im Internet!“

Und tatsächlich baute sich da pixelig das Logo des SPIEGELs auf dem Monitor auf.

Bereits damals also hatte ich auf SPIEGEL ONLINE eine juristische Perspektive. Bevor die Juristen vom SPIEGEL heute zum Sektempfang dürfen, haben sie aber noch etwas Arbeit: Zum Jubiläum habe ich heute SPON standesgemäß eine (ernsthafte) Abmahnung mit kurzer Frist gefaxt … ;)

UPDATE: Der Spiegel-Justiziar hat mir gefaxt, dass heute kein Sektempfang ist. Tatsächlich jährt sich der SPON-Auftritt auch erst am 25. Oktober. Eingeladen hat er mich aber nicht.

19. Oktober 2014

Houdini – entfesseltes Recht

 

Heute um 19.30 Uhr bringt das ZDF eine Doku über Houdini, zu dem ich eine besondere Beziehung habe. 2006 hatte mich der Magische Zirkel von Deutschland anlässlich des 80. Todestags (30.10.1926) mit einer Kurz-Biographie über den legendären Entfesslungskünstler und Zauberer beauftragt, den seinerzeit George Bernhard Show neben Jesus und Sherlock Holmes zu den drei bekanntesten Menschen der Welt zählte.

Houdinis Leben verlief denkbar bewegt. Der Magier war nicht nur äußerst geltungssüchtig, sondern auch sehr streitfreudig, gerne auch im Gericht. Er leiferte sich etliche Prozesse gegen Kritiker, die behaupteten, seine Tricks durchschaut zu haben und ging gegen Nachahmer vor. Wer immer Stress mit Houdini suchte, bekam einen unerbittlichen Feind.

Houdinis Prozesse sorgten stets für Presseaufmerksamkeit. Mit seinem Konkurrenten Hardeen lieferte sich Houdini eine 25 Jahre andauernde Pressefehde. Nach Houdinis Tod kam heraus, das Hardeen in Wirklichkeit Houdinis Halbbruder war, der „Streit“ war in Wirklichkeit eine inszenierte PR-Kampagne … ;)

Der 1900 praktisch unbekannte Houdini hatte seinen Durchbruch in Deutschland, nachdem er sich in Dresden gefesselt in die Elbe werfen ließ und überlebte. Am Ufer war ein Bussgeld fällig, weil das Betreten des Rasens verboten war. Mit Houdinis Entfellslungsnummern konnten sich vor allem Menschen in Polizeistaaten wie dem deutschen Kaiserreich und dem russischen Zarenreich identifizieren, wo Houdini fast zwei Jahrzehnte seinen wichtigsten Markt hatte. Dort führte er auch viele Prozesse. Sein damals wichtigster Anwalt war ein Medienrechtler, der seine Honrare auch im Berliner Filmgeschäft investierte.

Houdini war definitiv ein Hacker. So lernte er in Deutschland alles über Schlösser und machte Lockpicking zur Kunst. Sein wichtigster Mitarbeiter war jedoch der deutsche Schlosser Franz Kukol, der die Spezialrequisiten konstruierte. Außerdem erlernte er in Hamburg das kurz vorher erfundene Fliegen. Erst mit dem Ersten Weltkrieg zog sich Houdini aus Europa zurück. In den USA konnte er mit großem Werbeaufwand einen ähnlichen Status wie in Europa erzielen.

Selbst die Legendenbildung um Houdinis mysteriösen Tod hatte mit Anwälten zu tun. So verhandelten die Juristen mehrere Tage lang, bis schließlich eine Lösung für alle Parteien akzeptable Version gefunden wurde, die eine Auszahlung einer Versicherungssumme an die Witwe ermöglichte.

Das Schreiben der Biographie war schon deshalb interessant, da es in deutscher Sprache bislang keine ansatzweise brauchbare Houdini-Bio gibt, dafür in den USA jedoch etliche. Trotz strengster Auswahl auf das Wesentliche wurden es 19 eng beschriebene Seiten. Eine besonders erfolgreiche Houdini-Bio, die mir stilistisch sehr gut gefiel, stammte von einer britischen Autorin, die am Denkmal Houdini sägte. Das brachte ihr den Hass der US-Zauberer ein, denn Houdini gilt als der erste amerikanische Superheld und Popstar.

Der US-Zauberer Bill Kalush, der als einer der besten Close Up-Künstler unserer Zeit gilt und das Conjuring Arts Research Center gegründet hat, machte es sich daraufhin zu Lebensaufgabe, die ultimative Houdini-Bio herauszubringen, ebenfalls zu 2006. Kalush und sein Co-Autor fuhren bei der Recherche einen unglaublichen Aufwand, allein für die Fußnoten wurde ein zweites Buch gedruckt – das keinen einzigen Hinweis auf die verachtete britische Autorin enthält …). Das Buch ist wirklich beeindruckend geworden.

Während die meisten US-Houdini-Biographen wegen der Sprachbarriere Houdinis Deutschland-Bezüge nahezu ausließen, so etwa die oben eingebettete Doku „Unlocking the Mystery“ von 2005, recherchierte Kalush gründlich auch hierzulande. Dabei half ihm unser gemeinsamer Freund Volker Huber.

Kallush bekam vom Verlag eine Million Dollar, die vermutlich nur die Kosten gedeckt haben. Für Kalush dürfte das Honorar eher eine Geste gewesen sein, denn der Mann ist in seinem Hauptberuf Milliardär. Natürlich wurden auch die Filmrechte verkauft. Im Mai diesen Jahres wurden Verhandlungen mit Johnny Depp für die Hauptrolle bekannt. Der Film soll als eine Art Indiana Jones-Version aufgezogen werden.

 

 

Unabhängig von diesem Projekt wird gerade eine TV-Serie über Houdini produziert, on der den Magier der Oscar-Gewinner Adrian Brody verkörpern wird, der selbst einmal professioneller Zauberkünstler war.

Houdini betätigte sich in seinen letzten Jahren als Anti-Spiritist und stritt sich mit einer frivolen Geisterbeschwörerin. Die skurrile Geschichte, über die auch die Freundschaft zwischen Houdini und Arthur Conan Doyle zerbrach, habe ich vor ein paar Jahren mal auf TELEPOLIS nachgezeichnet.