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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Landgericht Köln überspannt Anforderungen zur Urheberbenennung (Pixelio)

 

Letztes Jahr war eine Zunahme an Mandaten zu verzeichen, bei denen eitle Fotografen, die ihre Werke auf den ersten Blick „lizenzfrei“ auf entsprechenden Plattformen wie Wikipedia, Flickr usa. hochgeladen haben, wegen angeblich lizenzwidriger Nutzung Geld abmelken wollen. Warum etwa die Wikipedia-Community solche notorischen Urheberrechtstrollen nicht schon längst den Laufpass gegeben hat, auf ein wirklich freies Lizenzsystem umstellt oder endlich die Urheber auch in den Artikeln benennt, ist mir unverständlich.

Diese Leute, die das Internet mit ihren scheinbar kostenlosen Bildern fluten und Rechtsirrtümer inkauf nehmend bzw. selbst provozieren, verhalten sich meines Erachtens rechtsmißbräuchlich und damit rechtswidrig, und ich warte noch immer, bis sich endlich einmal einer dieser Trolle auch tatsächlich vor Gericht wagt, damit wir das mal im Urteil lesen können. Doch wie bei den p2p-Abmahnungen profitieren auch die Foto-Trolle von entsprechenden Graubereichen und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit.

Am 30.01.2014 nun produzierte die in Sachen Urheberrecht noch nicht durch allzu große Sachkenntnis aufgefallene 14. Kammer des Landgerichts Köln (RedTube) ein erstaunliches Urteil, das aus der Pixelio-Vereinbarung auf eine angebliche Pflicht zur Urheberbenennung auf Dateiebene folgert. Anscheinend soll man entsprechende Informationen im Bild selbst durch Software einfügen. Da stellen sich zwei Fragen: Wäre das denn wohl zulässig, wenn der Urheber keine Veränderungen an seinem Werk gestatet hat? Und wäre ein solches nicht eher die Aufgabe des eitlen Urhebers gewesen, der seine Werke von Anfang an im Bild signiert, wie dies Künstler seit Jahrhunderten tun?

Ich habe diesen weltfremde Arbeitsprobe des Landgerichts Köln diese Nacht mal ad hoc bei Telepolis kommentiert. Den Fall selbst referiert ausführlicher Thorsten Kleinz, ebenfalls bei Heise. Der Anwalt des Beklagten schildert seine Sicht ebenfalls. Siehe hierzu auch das Posting des Kollegen Stadler.

« Erneut Vorwürfe gegen Woody Allen – Urheberrechtskriminalität am Landgericht Köln »

Autor:
admin
Datum:
4. Februar 2014 um 13:13
Category:
Allgemein,Fotorecht,Internet,Landgericht Köln,Medienmanipulation,Medienrecht,Pressefreiheit,Urheberrecht,Zensur
Tags:
 
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2 Comments

  1. Abmahnfalle Pixelio-Bilder | Abzocknews.de

    […] Landgericht Köln überspannt Anforderungen… | kanzleikompa.de […]

    #1 Pingback vom 07. Februar 2014 um 20:20

  2. Gestern gelernt: Das Urheberrecht ist von vorgestern | social media watchblog

    […] der die Rechtsauslegung des LG Köln bei Telepolis als “weltfremd” bezeichnet und auf seinem Blog an das ebenfalls verwunderliche RedTube-Urteil der “noch nicht durch allzu große […]

    #2 Pingback vom 06. August 2014 um 11:03

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