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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Bundeswehr schießt mit urheberrechtlichen Abmahnungen

Die WAZ-Mediengruppe hatte im November 2012 Dokumente geleaked, die als Verschlusssache nur für den Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestags bestimmt waren. Mitte März diesen Jahres hat das Bundesverteidigungsministerium der WAZ eine Abmahnung geschickt. Der Verlag sollte das Veröffentlichen unterlassen, weil er * Trommelwirbel * gegen Urheberrecht verstoße.

Bei der WAZ blieb man standhaft und ließ das Datum verstreichen. Die Fraktion der NRW-Piraten fackelte nicht lange und stellte heute einen Mirror der Dokumente auf ihre Website, der heute präsentiert wurde. Im Rahmen einer Pressekonferenz erläuterte ich heute im Landtag die Rechtslage, die ich hier kurz skizziere.

Das Bundesverteidigungsministerium konnte die Dokumente nicht mehr mit Geheimhaltungsbedürfnissen einfangen, denn geleakte Dokumente sind nun einmal nicht mehr geheim. Daher versuchen es die Strategen nunmehr mit der Wunderwaffe Urheberrecht. Das Urheberrecht ist aber eigentlich zu dem Zweck bestimmt, die Interessen der eigentlichen Urheber (Urheberpersönlichkeitsrecht) und die Interessen der Verwerter zu schützen. Ersichtlich dienen die Berichte jedoch keinen künstlerischen Zwecken, ebenso wenig sind sie für eine urheberrechtliche Verwertung bestimmt. Im Gegenteil werden die Dokumente eines Tages nach Ablauf von Geheimhaltungs- und Archivfristen zu Zwecken der Forschung veröffentlicht und in diesem Moment zu „amtlichen Dokumenten“ im Sinne von § 5 UrhG werden, also gemeinfrei sein.

Ob die Dokumente strukturell tatsächlich vom Urheberrecht geschützt sind, ist zweifelhaft. Hierzu müsste es sich um Werke im Sinne von § 2 UrhG handeln, was eine persönlich geistige Schöpfung erfordert, die ein Mindestmaß an Individualität und sog. Gestaltungshöhe aufweisen muss. Die vorliegenden Dokumente sind aber überwiegend Berichte, die festgelegten Strukturen folgen. Die Autoren haben gerade keine Spielräume für Kreativität und Formgebung, sondern erfüllen einen militärischen Standard. Die enthaltenen Daten genießen schon gar keinen urheberrechtlichen Schutz. Auch die hieraus erstellten Graphiken sind keine individuellen Kunstwerke. Zur Orientierung: Gerichte halten anwaltliche Schriftsätze im Regelfall auch nicht für urheberrechtlich geschützt, denn diese dienen keinem ästhetischen oder wissenschaftlichen Zweck.

Man kann jedoch nicht ausschließen, dass ein Gericht zu einer anderen Bewertung gelangt. Riskant ist insoweit, dass einige der unsorgfältig eingescannten Dokumente unleserlich sind und daher der mögliche Inhalt nicht beurteilt werden kann. Daher ist von einem Risiko auszugehen, dass die Berichte als urheberrechtlich relevant eingestuft werden können.

In diesem Fall würden die im Urheberrecht statuierten Ausnahmen nicht greifen. Zwar dürfen Journalisten urheberrechtlich geschützte Werke bei der Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse verwenden (§ 50 UrhG), auch ansonsten darf man sie zitieren, wenn man sich geistig mit den Werken auseinandersetzt (§ 51 UrhG). Dies gilt aber nur für veröffentlichte Werke. Außerdem stellt Leaken von Dokumenten keine inhaltliche Befassung dar, die für die genannten Ausnahmen aber erforderlich sind. Nach bislang herrschender Meinung sind die Ausnahmen, die im Urheberrechtsgesetz geregelt werden, abschließend.

Damit wäre das Urheberrecht stärker als das Presserecht. Anders als im Spannungsverhältnis zwischen Presse-, Meinungs-, Informations- und Wissenschaftsfreiheit einerseits und Persönlichkeitsrecht andererseits, die jeweils Grundrechte sind, ist im deutschen Recht keine Abwägung zum Urheberrecht anerkannt. Daher dürfen die Zivilgerichte nicht ohne weiteres eine solche einführen. Aus diesem Grund bleibt entweder der Rechtsweg, der bis zur Verfassungsbeschwerde ausgeschöpft werden muss, oder aber ein Richter verfährt nach Art. 100 GG und legt die Sache bereits früher dem Bundesverfassungsgericht vor.

Allerdings gab es vor einigen Monaten eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg, der sich zum Spannungsverhältnis zwischen Presserecht und Urheberrecht äußerte. Geklagt hatten dort Modeschöpfer, die das Verbreiten von Fotos über ihre Modenschauen verbieten wollten. Zwar gaben die Richter den Klägern recht, allerdings war ausschlaggebend, dass die Beklagten die Fotos auf ihrer Website zu kommerziellen Zwecken benutzten. Sie bereicherten sich also an der Kreativität der Schneider. Hätten die Beklagten jedoch über einen Missstand im Modebereich berichtet, etwa über magersüchtige Models, so hätte ein solch ideeller Bericht nicht durch Rückgriff auf Urheberrecht verhindert werden dürfen.

Exakt so liegt der Fall hier. Dem Bundesverteidigungsministerium geht es nicht um den Schutz kreativer Leistungen, sondern um das Prinzip. An dem Material besteht aber ein legitimes, sogar überragend wichtiges Interesse der Öffentlichkeit, denn solange deutsche Soldaten in Afghanistan eingesetzt werden, sollten wir schon wissen, wie das gegenüber der Politik wirklich begründet wird. Insoweit greift das „Lex Wallraff“, das bei Berichten über eklatante Missstände auch das Verbreiten rechtswidrig beschaffter Informationen erlaubt.

Im Ergebnis also spricht alles dafür, dass die Verbreitung der geleakten Dokumente nicht durch Urheberrecht eingeschränkt werden kann. Aus den genannten Gründen ist aber nicht auszuschließen, dass in den unteren Instanzen die Entscheidung des EGMR nicht angemessen umgesetzt wird. Am Landgericht Hamburg etwa brauchen die dortigen Richter erfahrungsgemäß häufig eine Extraeinladung. Sollte das Verteidigungsministerium die WAZ-Mediengruppe oder die NRW-Piraten verklagen, so gäbe es einen Musterprozess, der insoweit Rechtsklarheit erzeugen würde. Der Schuss dürfte daher nach hinten losgehen.

Auf der Hardthöhe wäre man gut beraten, den geordneten Rückzug anzutreten. Gegen das Piratenschiff wird auch die Marine nicht helfen … ;-)

Zur Vertiefung über das Verhältnis geleakter Dokumente zum Urheberrecht: Hoeren/Herring, MMR 2011, S. 143ff. und S. 500ff.

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Autor:
admin
Datum:
18. April 2013 um 16:28
Category:
Allgemein,Internet,Medienmanipulation,Medienrecht,Politik,Urheberrecht,Zensur
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Ein Kommentar

  1. Bundeswehr eröffnet Schlacht am Landgericht Köln: Was leakt an? » Rechtsanwalt Markus Kompa

    […] ich hier lang und breit erklärt habe, warum der vermeintliche Unterlassungsanspruch dann doch eher geringe Aussicht auf Erfolg hat, […]

    #1 Pingback vom 21. Juli 2013 um 20:58

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