Eine Hamburger Boulevardzeitung hatte über eine ernsthafte Erkrankung einer TV-Moderatorin geklagt. Das geht aber die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts an, urteilte das Landgericht Hamburg und sprach der Klägerin eine Geldentschädigung iHv 25.000,- Euro zu.
Krankheiten fallen grundsätzlich in die Privatsphäre, bei Nichterkennbarkeit oder aus anderen Gründen kann sogar die Intimsphäre betroffen sein. Die Privatsphäre ist für die Presse grundsätzlich tabu, es sei denn, der Betreffende hätte dies selbst öffentlich gemacht oder es gäbe ein überragendes Berichtsinteresse der Öffentlichkeit, über dessen Vorliegen regelmäßig bei Gericht gestritten wird.
Eine Geldentschädigung – früher „Schmerzensgeld“ genannt – gibt es nur in Ausnahmefällen. Die von der Moderatorin verlangten 100.000,- Euro machte das Landgericht Hamburg nicht mit. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung haben die Gerichte einen großen Spielraum. Prozessual besteht die Besonderheit, dass Kläger solche Beträge nicht in der Klage beziffern müssen, sondern nur Vorschläge machen. Dies hat für die Prozesskosten Bedeutung, die nicht durch falsche Bescheidenheit bei der Klageforderung künstlich niedrig gehalten werden sollen.
Geldentschädigungen fallen im Presserecht nicht zuletzt deshalb relativ hoch aus, weil Verlage von Boulevardpresse kleinere Zahlungen aus der Portokasse begleichen und in ihre Berichterstattung einkalkulieren könnten.