Zum heutigen Telepolis-Artikel von Peter Mühlbauer zur bereits länger in der Blogosphäre diskutierten Abmahnung seitens einer politischen Zeitschrift, die nicht als NPD-Postille bezeichnet werden möchte, habe ich ein paar Anmerkungen:
„Keine Vollmacht – Abmahnung unwirksam?“
Formerfordernisse für Abmahnungen sind nicht gesetzlich geregelt, die Rechtsprechung ist uneinheitlich.
Für Unterlassungsansprüche in Abmahnungen entspricht eine „anwaltliche Versicherung“ des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Vollmacht der Rechtspraxis. Eine mitversandte Vollmacht fordern manche Gerichte, wenn gleichzeitig vorformulierte Schadensersatzansprüche anerkannt werden sollen. Da der abmahnende Anwalt ein einschlägig bekannter Presserechtler ist, rate ich dem Womblogger-Anwalt dringend zu einer Überprüfung seiner Rechtsauffassung …
Abgrenzung Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung
Der Rechtspraxis der vom abmahnenden Anwalt häufig aufgesuchten Pressekammern entspricht es, Meinungsäußerungen mit Tatsachenbezug wie Tatsachenbehauptungen zu handhaben. Falls die jF tatsächlich keine „NPD-Postille“ sein sollte, so halte ich ein Äußerungsverbot daher für sehr wahrscheinlich, jedenfalls ein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes herbeigeführtes. (Vorliegend wurde bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, weshalb die Frage nur noch inzident entschieden werden kann.)
Das vom Abgemahnten angesprochene BGH-Urteil IV ZR 7/07, NJW 2008, 2110, erlaubte Greenpeace, Milchprodukte einer Unternehmensgruppe als „Gen-Milch“ zu bezeichnen, weil bei der Herstellung der Produkte Milch von Kühen eingesetzt wird, die mit Genpflanzen gefüttert worden sind. Dann müsste auch ein vergleichbarer Bezug von NPDlern hergestellt werden können. Da ich weder diese Zeitung lese, noch der NPD nennenswerte Aufmerksamkeit schenke, kann ich zu dieser Sachfrage kein Beitrag leisten.
Es ist davon auszugehen, dass etwa das Landgericht Hamburg seine Rechtspraxis beibehält und die Äußerung isoliert betrachten und Kontext außer acht lassen wird.
Zu eigen gemacht?
Die andere angesprochene Entscheidung, in dem das OLG Frankfurt das Zitat ähnlicher Äußerungen eines Staatssekretärs zuließ, findet sich hier.
VORSICHT! Diese Entscheidung wurde offensichtlich deshalb im Revier des OLG Frankfurt gelten gemacht, weil sie neben dem Unterlassungsanspruch auch einen solchen auf „Gegendarstellung“ beinhaltete, der nicht im Wege des fliegenden Gerichtsstandes beliebig, sondern nur am Erscheinungsort einer Publikation geltend gemacht werden kann. Insbesondere die gefürchtete „Stolpe-Entscheidung“ gilt nicht für Gegendarstellungen, sondern betrifft Unterlassungsansprüche.
Vorliegend jedoch geht es nur um eine Unterlassung, und da ist einzig relevant, was die Landgerichte Hamburg oder Berlin für eine Tatsachenbehauptung halten, und was nicht. Hamburger Gerichte scheren sich weder um die Rechtsprechung anderer OLGs, noch um das, was in Karlsruhe ausgeurteilt wird.
In Hamburg wird bereits die unkommentierte Wiedergabe einer Tatsachenbehauptung eines Interviewpartners als Zu-Eigen-Machen gewertet. Letztes Jahr diskutierte ich mit Richter Buske vergeblich zur Forenhaftung. Er wollte ernsthaft in der Aufforderung, an einem Wiki mitzumachen, ein Zu-Eigen-Machen künftiger Inhalte erkennen. Kein Kommentar!
Ich kenne das Orgininal-Posting des Womblogs nicht, aber es sieht nicht danach aus, als hätte der Verantwortliche sich irgendwie bzw. hinreichend distanziert.
Modifizierte Unterlassungserklärung
Der Womblogger-Anwalt hat die Sache sinnvoll durch Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Präjudiz entschärft. Jetzt geht es also nur noch um die Kosten für die Abmahnung, was das finanzielle Risiko deutlich mindert.
Abschließender Kommentar
Wie Telepolis-Redakteur Mühlbauer mit Recht anmerkt, hat sich die betreffende Zeitung, die selbst Anspruch auf weitgehende Pressefreiheit erhebt, keinen Gefallen damit getan, inhaltliche Fragen durch Abmahnungen zu diskutieren. Wie immer in solchen Fällen gilt auch hier wieder der Streisand-Effekt.
In seinem SciFi-Krimi „Die 1000 Augen des Dr. Mabuse“ schilderte Fritz Lang 1960 eine Verbrecherorganisation, die sich in der Nachkriegszeit ein von den Nazis verwanztes und mit versteckten Kameras sowie Schusswaffen versehene Hotel zunutze macht. Ähnliche Objekte hatten die Herrschaften der DDR-Staatssicherheit realisiert, etwa um westliche Geschäftsleute zu kompromittieren. (Diese Methode der so genannten „Honigfalle“ wurde jedoch von ausnahmslos allen Diensten angewendet, das Geheimdienstgeschäft ist nun einmal schmutzig.) In einigen Hotels bezog die StaSi seinerzeit ganze Etagen, was man von außen an den dort fehlenden Fenstern noch schön erkennen kann.
Nun ist ein freundlicher Kölner Hotelier beim Spiel mit der versteckten Kamera dumm aufgefallen. Angesichts der „Drehorte“ sieht es derzeit so aus, als seien die Motive eher privater Natur. Medienrechtlich birgt der Fall jedenfalls historisches Potential: Bislang ist mir nämlich noch kein einziger Anwendungsfall des § 221a StGB bekannt geworden. Zwar hatte ich mal – zufällig bei der StA Köln – gegen die Verantwortlichen eines großen Kölner Privatsenders für einen Mandanten einen entsprechenden Strafantrag gestellt, der ein Hotelzimmer mit Kameras verwanzt hatte und meinen Mandanten u.a. beim sich Umziehen filmte – und sendete!!! Doch die StA Köln inklusive Generalstaatsanwaltschaft folgte der ersten Instanz der Pressekammer des LG Köln, die eine allgemeine Drehgenehmigung zur Mitwirkung an einer TV-Show als Rechtfertigung ausreichen ließ. Dieser Unsinn wurde vom OLG Köln zwar korrigiert, doch strafrechtlich waren insoweit alle Fristen vorbei gewesen.
Da fällt mir jetzt ein, dass ich letztes Jahr ein paar Mal in Kölner Hotels genächtigt hatte … :-(
Bestimmte Branchen scheuen die Medien wie der Teufel das Weihwasser – insbesondere solche, die die Welt nicht braucht. Zu der Sorte Unternehmen, die nicht nur keinen Mehrwert generieren, sondern sogar sozialschädlich sind, gehören meiner Auffassung nach Finanzvertriebe.
Dies sind meist als Strukturvertrieb aufgezogene Firmen, deren Handelsvertreter zwar wie Versicherungsvertreter im Auftrag der Finanzwirtschaft Geldprodukte verticken, dem Kunden gegenüber jedoch wie neutrale Berater auftreten, die scheinbar den Interessen des Kunden verpflichtet seien. Details kann man auf der von mir vertretenen Website Finanzparasiten.de nachlesen.
Gestern Abend nun lief im WDR ein von mir im Hintergrund mitbetreuter Bericht, der sich im Wesentlichen der DVAG annahm. Diese hatte sich ja vor einem Jahrzehnt lächerlich gemacht, als sie vor dem OLG Frankfurt gegen ein Enthüllungsbuch zu Felde zog und mit sämtlichen ihrer über 90 Verbotsanträgen glorios scheiterte. Außerdem griff am selben Abend das ZDF das Thema in Form eines Spielfilms auf. In Frankfurt hatte man gestern vermutlich wenig zu lachen.
Die Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. erklärt ausdrücklich das Unverständnis für die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg. Letztlich würde die Konsequenz aus dieser Entscheidung sein, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit auf unerträgliche Weise eingeschränkt wird. Einer der Verteidiger in dem besagten Verfahren, Rechtsanwalt Walter Teusch aus Saarbrücken, hat der Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. gegenüber nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Buchautorin Gisela Friedrichsen ausschließlich Informationen verwertet hat, die Gegenstand der öffentlichen Hauptverhandlung geworden sind, so dass diese Entscheidung einem Verbot gleich käme, darüber zu sprechen, was man als Zuschauer eines öffentlichen Verfahrens erfahren hat. Quelle: openpr.de
Nunmehr hat das Landgericht Hamburg einen Rückzieher gemacht, wie beim inzwischen zum Inventar der Pressekammer gehörenden Chronisten nachzulesen ist. Offenbar ging es um Fragen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten minderjähriger Zeugen, die über Sachverhalte aus der Intimsphäre befragt wurden. Das Buch richtete sich jedoch nicht an den breiten Boulevard, sondern an ein kriminologisch interessiertes Fachpublikum. Thema der Autorin waren Suggestivfragen, die gerade bei Kindern hochproblematisch sind.
Es gibt sehr gute Gründe, die ungestörte Entwicklung von Kindern zu schützen. Aber es gibt aber eben auch das Prinzip der Gerichtsöffentlichkeit. Es mag Autoren zuzumuten sein, Zeugen zu anonymisieren und entsprechendes Fingerspitzengefühl zu wahren und die Gerichtsöffentlichkeit nicht zur reißerischen Boulevardberichterstattung zu missbrauchen. Vorliegend kann wohl nicht ansatzweise hiervon die Rede sein.
Wann wird das Landgericht Hamburg endlich akzeptieren, dass es in Karlsruhe eine grundsätzliche Vermutung für die Pressefreiheit gibt?
In der DDR gab es vergleichsweise wenig Gerichtsprozesse betreffend der Ausübung der Meinungsfreiheit. Man verzichtete einfach auf ein derartiges Recht oder bemühte andere staatliche Institutionen. Letztere interessierten sich durchaus für die Meinung des Individuums, sogar so sehr, dass man die Leute mit Wanzen und Spitzeln belauschte.
Genutzt hat es letztendlich „nüscht“.
Nachdem man im Westen nicht mehr mit dem Standortvorteil „Meinungsfreiheit“ punkten musste, entdeckte man plötzlich stillschweigend so eine Art „Vorrang des Persönlichkeitsrechts“. So hatte man nach der Wende nichts besseres zu tun, als Verdächtigung von staatstragenden Personen im Kirchenumfeld als StaSi-Spitzel zu verbieten. Wem: U. a. ausgerechnet der Bürgerrechtlerin Bärbel Bohley, die für ihr Recht auf Meinungsfreiheit einiges riskiert hatte.
Im „Jetzt“-Magazin der Süddeutschen Zeitung findet sich ein interessanter Beitrag zur Gegenwart der deutschen Blogosphäre, die angeblich relativ unpolitisch sei. Auch scheinen deutsche Blogger etwas schüchtern zu sein, was wohl auch durchaus mit der Angst vor betuchten Mimosen zusammenhängen könnte, deren Anwälte zum Landgericht Hamburg pilgern. Vielleicht ist es insoweit sogar ein Fehler von mir, dass ich da regelmäßig darauf hinweise, denn letztlich führt ja erst das Bewusstsein von Gefahr zu Selbstzensur. Andererseits wäre es auch unmoralisch, seine Mitmenschen auflaufen zu lassen. Dilemma!
Auch die Kinder des Nationalheiligen und Kaisers Franz Beckenbauer unterliegen irdisch-bürgerlichem Recht. So wollte Beckenbauer zugunsten seiner Kinder ein präventives Verbot für die Verbreitung von Fotos seiner minderjährigen Kinder durchsetzen. Tatsächlich folgte Richter Buskes Pressekammer beim Landgericht Hamburg dem so nicht im Gesetz vorgesehenen Ansinnen Beckenbauers und sprach ein bis zur Volljährigkeit der Kläger geltendes Unterlassungsgebot aus. Auch das hanseatische Oberlandesgericht sah hierin „keine unzulässige Einschränkung der Pressefreiheit“.
Wie der Bundesgerichtshof heute jedoch in einer Pressemitteilung bekannt gab, kann
Eine solche Interessenabwägung kann nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Kläger noch minderjährig sind. Zwar müssen Kinder und Jugendliche gegen die Presseberichterstattung in stärkerem Umfang geschützt werden als Erwachsene. Doch ist für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch bei Kindern und Jugendlichen bei vielfältigen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten denkbar. Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, wird dem nicht gerecht und stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.
Es bleibt also dabei: Man muss in jedem Einzelfall abwägen, ob das Berichtsinteresse überwiegt, oder eben nicht. Das wird bei Kindern von Prominenten, die vom Promi nicht in der Öffentlichkeit zur Schau gestellt werden, regelmäßig im Interesse des ungestörten Aufwachsens nicht der Fall sein. Aber es ist Sache des Gerichts, Verstöße nachträglich bzw. bei unmittelbarer Drohung gerichtlich zu sanktionieren. Das, was Hamburg da strukturell einstielt, kann man kaum höflicher als „Zensur“ nennen.
Immer wieder das gleiche Spiel: Hamburg verbietet, was das Zeug hält, spricht aberwitzige Geldsummen aus usw., Karlsruhe beendet den Spuk. Wie lange soll diese Sisyphos-artige Farce eigentlich noch die Geldbeutel von Verlagen, Rundfunkhäusern und Bloggern strapazieren? Könnte nicht mal irgendjemand in Hamburg die Fenster aufmachen und mal kräftig durchlüften?
FAZ-Journalisten fanden es witzig, einen eingenickten Kulturjournalisten während der Frankfurter Buchmesse zu fotografieren und den Ulk auch noch zu verbreiten. Soweit, so unsensibel. In die „Titanik“ hätte sich solch ein Streich gut gemacht, aber der Leserschaft der FAZ gegenüber will man sich eher nicht auf diese Weise präsentiert wissen.
Das Landgericht Frankfurt hatte sich also mit der kontrovers diskutierten Frage von Privatheit im öffentlichen Raum zu befassen. So darf über private Sachverhalte, die an öffentlichen Plätzen stattfindet dann nicht berichtet werden, wenn sich der Betreffende privat wähnt. Trifft sich etwa eine Königstochter mit ihrem Liebsten in einem Restaurant und setzt sich hierbei nicht ins Rampenlicht, sondern wählt stattdessen einen eher abseits gelegenen Platz, dann gilt ihr Aufenthalt dort als privat, ohne dass spanische Wände aufgestellt werden müssen.
Will man dennoch über entsprechende Geschehnisse berichten, dann muss ein Interesse der Öffentlichkeit begründet werden. Hält etwa ein Prinz bei der Autofahrt seinen fürstlichen, nur mit einer Socke bekleideten Fuß aus dem Fenster, dann beurteilen die Gerichte ein legitimes Berichtsinteresse unterschiedlich. Besucht eine gekrönte Mutti ihre hochwohlgeborenen Kindlein bei einem öffentlichen Reitturnier, dann besteht kein schützenswertes Interesse der Öffentlichkeit an Berichterstattung, nur weil die Dame selbst eine Person der Zeitgeschichte ist. Eine Ministerin, die nach ihrem Rücktritt in der Fußgängerzone einkaufen geht, scheint jedoch Bildberichterstattung hinnehmen zu müssen.
Vorliegend nun hatte sich ein Journalist, der selbst früher bei der Frankfurter Buchmesse offenbar eine leitende Funktion ausgeübt hatte und diese in gewisser Hinsicht repräsentierte, in einer in der Branche „beliebten Hotelbar“ eine Auszeit genommen, wahrscheinlich war er sogar unfreiwillig eingenickt. In Hotelbars verhalten sich Leute typischerweise privat, konsumieren gemeinsam mit Unbekannten Alkohol usw. Während sich sehr prominente Menschen auch in solchen Situationen keine Blöße geben dürfen, ein Bundeskanzler etwa am Rande einer Veranstaltung nicht einmal ein Bier bestellen kann, ohne von Stefan Raab gleich zur Schnappsdrossel stilisiert zu werden, darf ein ehemaliger Mitorganisator, der zur aktuellen Buchmesse nur noch den Bezug eines Journalisten hat, durchaus erwarten, dass man seine Privatsphäre respektiert. Ein ernsthaftes Berichtsinteresse an einem solchen privaten Sachverhalt, der direkt nichts mit dem Thema „Buchmesse“ zu tun hat, wird man kaum begründen können. Auch eine bloße satirische Aufhängung eines als solchen ernsthaften Beitrags dürfte schwerlich genügen, um einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild dieses unglücklichen Journalisten begründen zu können. (Anders wäre dies im politischen Meinungskampf.)
Wenn sich die FAZ dennoch über das Persönlichkeitsrecht hinwegsetzt und sogar den Kollegen der eigenen Zunft blamiert, dann ist es völlig in Ordnung, wenn der Spaß ein bisschen was kosten darf. Da ist der Verlag mit der ausgeurteilten Geldentschädigung von 5.000,- Euro eigentlich noch ganz gut bedient.
Wenn ihr aber schreibt, ihr wärt die am meisten verbotene Zeitschrift, dann ist das keine Satire, sondern statistisch meines Wissens zutreffend. Ein großer Anteil von eurem Kaufpreis besteht aus Rechtsverfolgungskosten.
Am witzigsten aber finde ich, dass euch die einstweiligen Unterlassungsverfügungen meistens kalt lassen, denn ihr verschickt ja den Großteil der Auflage im Abo, der bereits geliefert ist, wenn es Post aus Berlin oder Hamburg gibt.