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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


„Horst Schlämmer“ geht gegen Wahlspot der Republikaner vor

Eine Kandidatin einer heute praktisch nur noch in Wahlspots präsenten Partei hat in einem bislang dreimal ausgestrahlten (und wie stets unfreiwillig komischen) Fernsehspot mit folgenden Sätzen geworben:

„Nein, mein Name ist nicht Schlämmer. Und ich kandidiere auch nicht für eine Spaßpartei. Politik ist nicht lustig. Aber seine 18 % würden auch uns gut stehen …“

„Wählen Sie die Republikaner (…) Frei nach Horst Schlämmer: Schlechter als die anderen sind wir auch nicht.“

Wie die BILD-Zeitung meldet, will Schlämmers Alter Ego HaPe Kerkeling sich diese Verreinnahmung seiner erfolgreichen Kunstfigur nicht bieten lassen und will nach erfolgloser Abmahnung nun die Parteiwerbung durch eine einstweilige Verfügung verbieten lassen.

Dieses Anliegen dürfte schwierig werden, denn Kerkelings Satire, die sich mit dem realen Wahlkampf überschneidet und dumpf-populistische Feierabendpolitiker parodiert, ist durchaus ein zulässiges Thema politischer Diskussion. Diese erschöpft sich vorliegend weitgehend mit der Ausnutzung des Aufmerksamkeitswerts von „Schlämmer“. Es wird insbesondere nicht der Eindruck erweckt, als unterstütze Schlämmer bzw. Kerkeling die Republikaner. Während solch billige Trittbrettfahrerei etwa bei Werbung für kommerzielle Produkte gegen Persönlichkeits- und Markenrechte verstoßen würde, kann sie durchaus im politischen Meinungskampf zu Wahlkampfzeiten zulässig sein, insbesondere das Zitat in der zweiten Äußerung.

Wie immer: PR-technisch kann der REP-Kampagne wenig besseres passieren, als dass ihr „Horst Schlämmer“ durch einen medienwirksamen Prozess Aufmerksamkeit beschert.

Die Dame, die im mäßig originellen Spot posiert, hat sich offenbar auch einer weitere Kunstfigur von Kerkeling bedient: Sie hört auf den Vornamen „Uschi“ uns scheint geistig ähnlich bemittelt zu sein.

UPDATE:

Wie der Tagespresse zu entnehmen ist, hat die Pressekammer des Landgerichts Köln zugunsten Kerkelings eine einstweilige Verfügung erlassen. Glückwunsch an die Kollegen, allerdings: Nach meiner Erfahrung mit der Kölschen Pressekammer sind die dortigen Rechtskenntnisse allenfalls als rudimentär einzuschätzen. Während man in Hamburg und Berlin nach allen Regeln der Kunst um sein Recht gebracht wird, scheitert die Kölner Pressekammer selbst an einfachsten Rechtsfragen. Die einstweilige Verfügung kann auf allem Möglichen beruhen.

Auch, wenn es weh tut: es spricht einiges dafür, dass die nicht affirmative Rufausbeutung einer Kunstfigur wie Horst Schlämmer im Wahlkampf von den Grundrechten des Art. 5 GG gedeckt ist. Ich bezweifle stark, dass der Rechtsstreit auf dieser Ebene bereits beendet ist.

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Autor:
admin
Datum:
14. September 2009 um 06:57
Category:
Abmahnung,Allgemein,einstweilige Verfügung,Medienrecht,Meinungsfreiheit,Persönlichkeitsrecht,Politik,PR
Tags:
 
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