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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Strafrechtlich verurteilter Abmahnanwalt Person der Zeitgeschichte?

Ich habe ein großes Herz für kritische Blogger und sonstige Meinungsäußerer …

Aber Affzockt.de ist schon eine ziemlich bescheidene Website. Das Niveau erinnert an höchstens 13jährige. Aber diesem jeglichen Stils abholden Menschen, der seinen Frust da unter dem Pseudonym „AntiFreiherr“ ventiliert, scheint wohl sehr, sehr weh getan worden zu sein.

Als sich der „AntiFreiherr“ auch noch unter die Gürtellinie begab, ging einer der geschmähten Anwälte schließlich doch auf die infantile Provokation ein. Das Landgericht Frankfurt (2-03 O 179/09) bestätigte eine einstweilige Verfügung, wonach der „AntiFreiherr“ eine satirische Fotomontage nicht mehr zeigen darf.

Der als Koryphäe der Abmahnkünste bekannte Advokat war neben einem Kollegen als Steuermann auf einem Schiff dargestellt worden, zwar mit Augenbalken, aber erkennbar. An sich harmlos, da das Bildnis offenbar als bewusst als solche erkennbare Fotomontage in eine andere Szene eingefügt worden war, die wiederum die Satire vermittelt. Ob man darin alleine schon eine „Anprangerung“ sehen muss, oder ob es als (schwache) Satire durchgeht (etwa „vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“), ist Ansichtssache. Qualität ist keine richterlich überprüfbare Voraussetzung von Satire.

Das seltsame an dem Richterspruch ist, dass das im Urteil beschriebene Bild als solches der Satirefreiheit unterfallen könnte, während es im Zusammenhang mit dem unterirdisch dummen Begleittext zweifellos sachfremd beleidigend ist. Man hätte also nur die Berichterstattung insgesamt bzw. den Text verbieten dürfen, der handfeste Beleidigungen auf Deppenniveau enthielt.

Seltsamerweise ließ sich das Landgericht auf die beantragte Unterlassung des Fotos ein, die recht einfach zu bekommen ist – aber eben auch Ausnahmen kennt. Bei der Abwägung zwischen dem Recht am eigenen Bild (=Persönlichkeitsrecht) und der Meinungsäußerungsfreiheit nach § 23 KunstUrhG lässt das Gericht gewisse Unsicherheiten erkennen. So verwendet es im Urteil den überholten Begriff „relative Person der Zeitgeschichte“ und beruft sich auf den ärgerlichen Schein-Kommentar von Schertz/Götting/Seitz.

Offensichtlich ist der Text des Urteils irgendwann umgeschrieben worden. Warum das Bild verboten wurde, der Text anscheinend nicht einmal vom Kläger beanstandet wurde, erschließt sich nicht so recht. Aufgegangen scheint die Strategie zu sein.

UPDATE: Hier ist das Urteil.

« Schredder in Telgte – Versteckte Kamera: LG Düsseldorf bestätigt einstweilige Verfügung »

Autor:
admin
Datum:
2. September 2009 um 12:16
Category:
Abmahnung,Bildnis,Die lieben Kollegen,einstweilige Verfügung,Internet,Medienrecht,Meinungsfreiheit,Persönlichkeitsrecht
Tags:
 
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