Der Kollege Schweitzer weist auf eine interessante Entscheidung der Hamburger Pressekammer hin. Hat sich jemand missverständlich geäußert, so kann er durch einen Zusatz die richtige Deutung für die Zukunft klarstellen. Bislang musste man stur eine Unterlassungserklärung abgeben bzw. sich zur Unterlassung verurteilen lassen.
Die ist insbesondere für die Frage interessant, inwiefern Abmahnungen, die auf Unterlassung abzielen, erstattungsfähig sind. Das dürfte einigen Kollegen in Hamburg und Berlin den Tag versauen …
Schlagwörter: Landgericht Hamburg 324 O 100/10