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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


30. Juni 2009

„Entsorgter Vater“ nun auch um Kinderbild ärmer

„Mann“ hat es halt nicht leicht als geschiedener Vater. Seine Lebensgeschichte und die von weiteren Leidensgenossen hat ein Filmemacher thematisiert und dabei auch ein acht Jahre altes Foto von sich und seiner heute elfjährigen Tochter verwendet – was ihm nun das Landgericht Düsseldorf per einstweiliger Verfügung untersagte.

Die zugrundeliegende Rechtsfragen gehören zu den noch immer ungelösten Problemen im „Recht am eigenen Bild“. So ist völlig ungeklärt, wer bei der Abbildung von Minderjährigen die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG erteilen darf. Haben etwa Erziehungsberechtigte, die das Kind laut § 107 BGB vertreten, auch eine Einwilligungsbefugnis, die sie gegen den Willen des Kindes ausüben dürften? Eher nicht.

Hier wird sich die Sache aber um eine andere Rechtsfrage drehen: Eine Einwilligungserklärung ist nämlich gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG dann entbehrlich, „wenn die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.“ Dieses künstlerische Interesse muss allerdings gemäß § 23 Abs. 2 KunstUrhG mit den berechtigten Interessen des Kindes abgewogen werden, ist also kein pauschaler Freibrief. Und wie das nun mal mit dem Persönlichkeitsrecht so ist (nichts anderes ist § 22ff KunstUrhG), wird dieses im Zweifel überwiegen. Der Regisseur und Vater wird sich fragen lassen müssen, ob die Bloßstellung seiner Tochter vor der Öffentlichkeit bzgl. eines privaten Themas wirklich eine so gute Idee ist.

Albern ist vorliegend allerdings, dass es sich hier um ein Foto einer damals wohl Dreijährigen handelt, die heute 11 Jahre als ist. Ein wesentliches Kriterium für die Annahme eines Anspruchs aus § 22 KunstUrhG ist nämlich die Erkennbarkeit, die rein optisch wohl ausscheiden dürfte. Doch andererseits kann auch eine Erkennbarkeit durch Kontext ausreichen – und der ist nun mal wohl gegeben.

Alles in allem dürfte die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf im Einklang mit der Rechtsprechung stehen. Die Verhandlung am 07. Juli wird daher mit einem Vergleich enden oder ein reiner PR-Termin für den Filmemacher werden.

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