Seit Jahren lässt der Massenabmahner Christoph Scholz seinen Anwalt Lutz Schroeder Abmahnungen für die fehlerhafte Nutzung seiner Lichtbilder verschicken. Diese dürfen zwar nahezu durchweg kostenlos verwendet werden, weil sie unter einer entsprechenden Creative Commons-Lizenz stehen, aber wenn hierbei jemandem Fehlerchen passieren, etwa der Urheber oder die Lizenz nicht angegeben werden, verlangt er üppigen „Schadensersatz“. Außerdem soll Aufwendungsersatz für angeblich angefallene Anwaltskosten geleistet werden.
Ein Mandant hatte zwar Urheber und Lizenz eines Bildes zutreffend genannt, versäumte es jedoch, auch einen Link auf die genaue Bildherkunft zu setzen, wie dies bei Verwendung im Internet in den Lizenzbedingungen an versteckter Stelle gefordert wird, sowie auf die URL der Lizenz. Stattdessen gab er neben dem Namen nur die Plattform „flickr.com“ an sowie den Untertitel „Beim G20-Gipfel könnte es erneut Zusammenstößen von Foto CC BY-2 S.A / Christoph Scholz / flickr.com“. Das Bild ließ sich allerdings bei einer Google-Bildersuche nach „christoph scholz polizei“ oder „christoph scholz g20“ an erster Stelle sofort finden, auch bei „christoph scholz flickr“ erschien das Bild als eines der ersten Treffer. Selbst in einer normalen Google-Suche wurde es sofort angezeigt.
Scholz verlangte in diesem Fall ursprünglich Ersatz für einen behaupteten Lizenzschaden iHv 375,- € sowie Abmahnkosten iHv 413,64 €. Wir haben beim für Herrn Scholz zuständigen Amtsgericht Hamburg eine negative Feststellungsklage erhoben. Meiner Meinung nach schuldet der Mandant Herrn Scholz keinen Cent, dies aus mehreren Rechtsgründen.
Amtsgericht Hamburg: Kein Schaden, wenn Bild ohnehin kostenlos war
Das Amtsgericht ist beim „Lizenzschaden“ unserer Argumentation gefolgt, dass bei einer kostenlosen Freigabe logischerweise auch kein finanzieller Schaden entstehen kann. Insoweit hatte ich bereits das OLG Köln überzeugt 2 x 0 € = 0 € – OLG Köln: Kein Schadensersatz für Verstoß gegen kostenlose Creative Commons-Lizenz. Die juristische Fachwelt spricht übrigens vom Speicherstadt-Urteil, was deshalb seinen Charme hat, weil die Kölner Entscheidung nun auch am Gericht dieses in Hamburg aufgenommenen Motivs faktisch gilt.
Das Urteil ist für Herrn Scholz deshalb ärgerlich, weil er massenhaft solche insoweit unberechtigte Abmahnungen verschicken ließ und dieses lukrative Geschäftsmodell wohl auch gerne fortgesetzt hätte. Wenn jetzt alle ihr rechtsgrundlos gezahltes Geld zurück haben wollen, könnte es für Herrn Scholz ungemütlich werden.
Abmahnkosten: Nicht mal die Hälfte …
Das Amtsgericht Hamburg meinte leider, das Massenurheber Scholz für seine trivialen Abmahnungen allen Ernstes Kostenersatz für die Beauftragung des immergleichen Textes zustehe. Allerdings nicht einmal halb so viel, wie Scholz verlangte. Denn als Streitwert seien bei dem kostenlosen Bildchen nicht etwa 3.250,- € anzusetzen, sondern gerade einmal 1.500,- €. Demzufolge kann er für angeblich seinem Anwalt gezahlte oder geschuldete Anwaltskosten nur Ersatz in Höhe von 201,71 € verlangen. Ergo hätte der Kollege seinem Mandanten mehr als das Doppelte zu viel berechnet.
Von meinen Mandanten hat übrigens noch niemand jemals einen Cent an Herrn Scholz gezahlt. Wäre uns vorliegend die Berufung möglich, hätte ich auch die Abmahnkosten durch die Instanzen angegriffen.
Das Urteil ist jedoch rechtskräftig, weil Scholz während des Prozesses seine Foderung reduzierte und nunmehr die Berufungssumme nicht mehr erreicht wird. Scholz darf nun auch 2/3 der Prozesskosten tragen (ca. 500,- €).
Vorsicht mit vorgefertigten Unterlassungsverpflichtungserklärungen!
Mit Scholz und seinem auch für den ominösen Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) tätigen Rechtsanwalt Schroeder ist nicht zu spaßen. Insbesondere sollte nicht leichtfertig die vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben werden.
Ein Scholz-Abmahnopfer hatte einst leichtfertig eine Abmahnung akzeptiert, die päsentierte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben und die geforderten Kosten bezahlt. Dann aber hatte die Person versehentlich eine Bilddatei nicht vollständig gelöscht. Daraufhin verlangte Scholz Zahlung einer Vertragsstrafe iHv 2.500,- € zzgl. weiterer Anwaltskosten, die das Abmahnopfer ebenfalls bezahlte.
Wenn Sie Forderungsschreiben des Duos Scholz/Schroeder erhalten, sollten Sie sich qualifiziert beraten lassen, eine fachmännische Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben und die Bilddatei und deren Spuren umfassend löschen.
Gerne kann ich Sie für ein faires Honorar vertreten, mailen Sie mir am besten die Forderung, und dann sehen wir weiter. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung aber bitte wie stets direkt an meine Mitbewerber!
Geld zurück?
Wer an Scholz unberechtigte Lizenzkosten gezahlt hat, kann sein Geld zurückverlangen. Dies wäre aber nur im Wege einer Klage aussichtsreich. Bei den verhältnismäßig niedrigen Streitwerten sind Klagen aber unwirtschaftlich. Wenn der Anwalt nach RVG abrechnet, steht der Zeitaufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag. Ein Stundenhonorar ist aus Mandanten-Sicht uninteressant, weil der Kläger unterm Strich mehr bezahlen müsste, als er vom Gegner einklagt.
Daher gilt: Wenn Sie eine Abmahnung bekommen, konsultieren Sie am besten sofort einen qualifizierten Anwalt. Das Recht ist mit den Wachen.
Der „professionelle“ Fotograf Marco Verch überschwemmt seit geraumer Zeit das Internet mit gefälligen Lichtbildern mit auffällig Google-trächtigen Werktiteln. Auf die Spitze trieb er sein aufdringliches Gebaren mit seiner ganz besonderen Schreibmaschine. Meistens stehen seine Werke unter einer Creative Commons-Lizenz, dürfen also kostenlos genutzt werden, wenn man die oft missverständlichen oder schwer auffindbaren Creative Commons-Bedingungen einhält.
Wer dabei naheliegende Fehler macht, etwa die Urheberbenennung vergisst, bekommt eine mehr oder wenige fette „Rechnung“, obwohl ei kostenlosen Lizenzen ein wirtschaftlicher Schaden kaum zu begründen ist. Ob solche Forderungen wirklich berechtigt sind, habe ich bundesweit vor diversen Gerichten durchgefochten. Je nach nach Richter und Fallgestaltung sind 0,- € oder maximal 100,- € drin, nicht aber die stolzen Forderungen, die Verch & Co. aufrufen. Wer eine solche Rechnung von Marco Verch nicht begleicht (oder sich nicht qualifiziert juristisch berät), riskiert eine anwaltliche Abmahnung oder gar Klage, die vor allem wegen des prinzipiell berechtigten kostspieligen Unterlassungsanspruchs besonders teuer wird.
Nun ist Herr Verch endlich auch auf die Masche mit dem Inkasso gekommen. So kommt nunmehr nach der Rechnung für den angeblich geschuldeten Betrag nicht der teure Anwalt, sondern eine Mahnung von der Creditreform Köln v. Padberg KG. Viele Rechtslaien glauben, dass eine behauptete Forderung dadurch zu einem vollstreckungsfähigen Titel würde, wenn da „Inkasso“ drauf steht.
Nein. Diese „Mahnung“ ist nichts weiter als ein „Bettelbrief“. Zwar kann Sie die Creditreform in irgendwelchen Datenbanken als vermeintlich unzuverlässigen Zahler führen, darf dies allerdings nur, wenn Sie der Forderung nicht widersprechen. Das Recht ist halt mit den Wachen.
Wenn Sie „Rechnungen“ von Marco Verch bekommen haben, sollten Sie sich qualifiziert beraten lassen, da die genannten Nachteile drohen. Gerne helfe ich Ihnen zu fairen Konditionen. (Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte ausschließlich an meine Mitbewerber.)
Das neue Jahr beginnt mit einem erfreulichen Urteil. Seit Jahren gehe ich gegen Fotografen vor, die aus unterlassener oder fehlerhafter Nutzung von unter Creative Commons lizenziertem Material Kapital schlagen wollen. Je nach Gericht kann in diesen Fällen nichts oder allenfalls ein Bruchteil der üblichen Forderungen verlangt werden.
Wer ein entsprechendes Forderungsschreiben erhält, war und ist gut beraten, solche Forderungen nicht nur zu ignorieren, sondern vorsorgliche eine – nicht geforderte (!) – Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Denn wer die geforderten Summen nicht bezahlt, wird von dieses selbstlosen Creative Commons-Foografen mit kostenpflichtigen anwaltlichen Abmahnungen und Klagen bedacht.
Wer sich bei der Forderungsabwehr kein Eigentor schießen will, sollte damit einen Anwalt beauftragen. Dann ist fast immer Schluss mit dem Spuk. Doch Anwälte kosten halt Geld. Während für unberechtigte Abmahnungen in § 97a UrhG Aufwendungsersatzansprüche für Anwälte vorgesehen sind, ist das private Versenden von Forderungsschreiben gesetzlich ungeregelt.
Das für den Fotografen des oben abgebildeten Werks, Herrn Thomas Wolf – tw-photomedia, zuständige Amtsgericht Würzburg hat nun in einer aktuellen Entscheidung nicht nur die finanziellen Schadensensersatzforderungen wegen einer fehlerhaft genutzten Creative Commons-Lizenz zurückgewiesen, sondern folgte meiner Argumentation, dass bereits das Forderungsschreiben Schadensersatzpflichten auslöst. Wer nach einer Serie an gerichtlichen Entscheidungen weiß, dass seine Forderungen völlig oder ganz überwiegend unberechtigt sind, aber dennoch unbeirrt seine Forderungsschreiben aussendet und damit Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts provoziert, handelt unredlich.
„Das Gericht ist davon überzeugt, dass hinsichtlich des Vorgehens des Beklagten eine systematische Masche steckt, wonach er versucht Geld zu verdienen, in dem er Personen sucht, die seine Bilder unberechtigt verwenden, um an diese überhöhte Forderungen in Form von Schadensersatzansprüchen zu stellen. Das vorliegend verschickte Schreiben an den Kläger enthält Drohungen, dass es für ihn noch deutlich teurer werden könnte, wenn die Sache vor Gericht komme. Insoweit erscheint es erforderlich und zweckmäßig, dass sich die Betroffenen, wie im vorliegenden Fall der Kläger, an einen Rechtsanwalt wenden, der für ihn ein Abwehrschreiben aufsetzt und eine Unterlassungserklärung abgibt, worauf es nach eigenen Angaben des Beklagten diesem nicht ankommt. Dies ist unabhängig davon zu sehen, dass gleichzeitig eine Klageschrift auf negative Feststellungsklage eingereicht wird.“
AG Würzburg, Urteil vom 18.12.2018 – 18 C 611-18, nicht rechtskräftig.
Wohl noch nie hatte das Oberlandesgericht Köln über einen Fall mit einem Streitwert von sagenhaften 100,- € zu entscheiden. Doch das Landgericht Köln hatte unsere Berufung zugelassen, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geklärt werden sollte. Hat der Fotograf dieses unter eine kostenlose Creative Commons-Lizenz gestellten Lichtbilds der Hamburger Speicherstadt Anspruch auf Schadensersatz, wenn es jemand nicht rechtskonform nutzt? Nunmehr sprach das OLG Köln das erste obergerichtliche Urteil zu dieser spannenden Rechtsfrage.
Update: Einem Lizenzgeber sind bei Rechtsverletzung die Ansprüche auf Unterlassung, Urheberbenennung oder Erstz für Abmahnkosten unbenommen. Hier geht es einzig um die Frage, ob man bei kostenlos nutzbaren Werken einen finanziellen Schadensersatz geltend macht kann und in welcher Höhe. Der Lizenzinhaber wollte einen solchen in einer Höhe, die sogar über den MFM-Sätzen lag.
0,- €?
Herr Wolf, der jedenfalls im Zeitpunkt der Lizenzierung und Nutzung kein profesioneller Fotograf war, hatte etliche Fotos von bekannten Gebäuden bei Wikimedia unter einer Lizenz Attribution-ShareAlike 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0) eingestellt, die selbst kommerzielle Nutzung kostenlos zulässt, solange Namen und Lizenz korrekt genannt und ggf. verlinkt werden. Wer einen Fehler machte, etwa den werten Namen des Fotografen nicht angab, wurde bisweilen von Wolf oft sogar vierstellig zur Kasse gebeten.
100,- €?
Die Richter an Amts- und Landgericht Köln wiesen diese astronomischen Forderungen ganz überwiegend zurück, billigten Herrn Wolf jedoch – dogmatisch fragwürdig – einen „geschätzten“ Schadensersatz iHv 100,- € zu.
Kurz nach diesem Urteil hatte ich für einen anderen Mandanten am OLG Köln einen inzwischen „berühmten“ Prozesskostenhilfebeschluss vom 29.06.2916 (6 W 72/18) erwirkt, demzufolge der Schadensersatzanspruch für das oben abgebildete Lichtbild nicht höher als 0,- € beträgt:
Auch an den Gerichten in Düsseldorf, Hannover, München, Würzburg, Koblenz, Kempten, Nürnberg-Fürth, teilweise Berlin, teilweise Frankfurt am Main und anderen folgte man in den letzten beiden Jahren meiner Rechtsauffassung, dass ein Kostenlos-Bildverteiler denknotwendig keinen wirtschaftlichen und damit ersatzfähigen Schaden erleidet, wenn sein werter Name nicht genannt wird. So hatte Herr Wolf keinen Beweis erbringen können, dass er seine Bilder auf konventionelle Weise veräußert hatte.
100,- €!
Trotz des Kölner OLG-Beschlusses blieben Amts- und Landgericht Köln jedoch bei ihrer Rechtsauffassung und billigten Herrn Wolf weiterhin 100,- € zu. (Ein von Herrn Wolf ausgiebig kommunizierter Ausreißer des Amtsgerichts Köln nach oben beruhte auf einem Versehen des Richters, der in späteren Urteilen wieder auf 100,- € zurückschwenkte.) Andere Gerichte wie Landgericht München folgten dieser Schätzung, in Mannheim gab es sogar das doppelte.
In Rechtsprechung und Fachliteratur ist diese Rechtsfrage bislang ungeklärt, obwohl es seit Jahren etwa in München häufig Klagen gibt, die aber immer mit irgendwelchen Vergleichen endeten. Das Berliner Kammergericht hatte schon 2015 Zweifel angemeldet, ob eine solche Petitesse überhaupt Schadensersatzansprüche auslösen kan erlaubte es jedenfals, solche Anbieter „Abzocker“ zu nennen.
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hingegen gab neulich zwar einen Anspruch, taxierte den Schaden aber auf gerade einmal 10,- € + Verletzerzuschlag von weiteren 10,- € – statt den üppigen 2.200,- €, die Herr Wolf gerne gehabt hatte.
Schaden ja, aber …
Die Frage, dass auch bei kostenlosen Lizenzen grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch denkbar ist, hatte auch der Bundesgerichtshof schon einmal behandelt, nämlich in den Entscheidungen „Motorradteile“ und „CT Paradis“. Ich halte das für falsch, weil man nicht mit der einen Hand geben und das dann mit der anderen Hand gleich wieder nehmen kann. Es ist nicht Sinn einer kostenlosen Lizenz, als Munition für „Tretminen“ herzuhalten. Aber gut, den BGH wird man erst einmal beachten müssen.
… nicht höher als 0,- €!
Eine andere Frage aber ist, in welcher Höhe ein solcher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Das OLG Hamm, das ich in einem anderen Fall
Nach nunmehr ca. 30 negativen Feststellungsklagen trafen sich nun die Parteien vor dem OLG Köln zum Endspiel. (Ich hatte immer bedauert, dass Herr Wolf seine Kamera nie dabei hatte, denn er hätte die Wikipedia mit einer Menge Fotos von Gerichtsgebäuden bereichern können … ;) )
Das OLG bewertete die Lizenz als „allgemeine Geschäftsbedingung“, wollte aber nicht entscheiden, ob die sog. „Heimfallklausel“ nach § 7a möglicherweise wegen Unklarheit unwirksam oder möglicherweise auch keine auflösende Bedingung ist. Eine Entscheidung insoweit war in unserem Fall nicht erforderlich, weil der vermeintliche Anspruch bereits an der Tatsachenfrage scheiterte, ob dieser höher als 0,- € sei.
Denn insoweit trägt der Rechteinhaber nämlich die Darlegungs- und Beweislast. Herr Wolf allerdings konnte keinen wirtschaftlichen Wert der Null-Euro-Lizenz darstellen. Zwar kann eine solche Benennung und Verlinkung durchaus Werbung für einen professionellen Fotografen sein. Allerdings vermochte Herr Wolf jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum keine tatsächliche Lizenzierungspraxis nachweisen.
Damit bleibt es dabei, dass Geschäftsleute für eine Lizenz, die sie kostenlos nutzen dürfen, keinen anderen Marktpreis als 0,- € vereinbart hätten. Dem Verwender ist dementsprechend auch kein unmittelbarer Vermögensvorteil zugeflossen.
Allerdings schloss das Gericht nicht aus, dass Herr Wolf inzwischen professioneller Fotograf ist oder es einmal wird.
2 x 0 € = 0 €
Außerdem hat ein verletzter Lichtbild-Urheber, dessen Namen entgegen seinem Urheberpersönlichkeitsrecht aus § 13 UrhG nicht genannt wurde, nach (umstrittener) Meinung des BGH Anspruch auf Verdoppelung des Lizenzschadens. Aber wenn der halt bei „Null“ liegt, dann weiß man in Köln:
Seit einigen Wochen versendet der Kölner „Fotograf“ Herr Marco Verch „Rechnungen“, mit denen er für die Nutzung von Lichtbildern im Internet Beträge wie etwa in dem Fall 663,40 € fordert. Es handelt sich hierbei um Werke, die unter eine – eigentlich kostenlose – Creative Commons-Lizenz gestellt sind, in dem Fall Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0). Die rechtskonforme Nutzung erfordert allerdings, dass der werte Name des Knipsers sowie die Lizenz angegeben wird.
Das Geschäftsmodell habe ich durch eine Serie von Musterprozessen torpediert. Vor ein paar Tagen verhandelte das Oberlandesgericht Köln über die Frage, ob bei Verletzung solcher grundsätzlich kostenlosen Lizenzen ein wirtschaftlicher Schaden entsteht und in welcher Höhe. Bislang nämlich schätzten die Kölner Gerichte in den Fällen des meinen Bloglesern vertrauten Fotolizenzeintreibers Herrn Thomas Wolf den Wert solcher Bilder auf 50,- € + 100 % Verletzerzuschlag und wiesen darüber hinausgehende Forderungen ab. (Das Köln-Foto des Thomas Wolf – negative Feststellungsklage gegen Abkassieren mit Creative Commons)
OLG Köln: 0 x 0 = 0
Die Verhandlung OLG Köln 6 U 131/17 zur Berufung gegen Landgericht Köln 14 O 336/15 war insoweit kurios, weil der Senat noch nie über einen Streitwert von gerade einmal 100,- € verhandelt hatte, denn normalerweise muss eine Berufung mehr als 600,- € wert sein. Die Berufung war jedoch vom Landgericht Köln in der Sache nach § 543 ZPO zugelassen worden, weil die Sache eine grundsätzliche Bedeutung hatte.
In der mündlichen Verhandlung sah sich das Gericht entsprechend der Motorradteile-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 15.1.2015 – I ZR 148/13) gebunden, so dass durch den rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Lizenzinhabers stets ein fiktiver Lizenzschaden anzunehmen sei. Insoweit soll es also keine Rolle spielen, dass bei rechtskonformer Nutzung der CC-Lizenz gar kein Gewinn entstanden wäre, der dem Fotografen entgeht.
Allerdings muss der Rechteinhaber die Höhe eines Schadens entweder beweisen oder eine brauchbare Grundlage für eine richterliche Schätzung bieten. Und das wird bei einer grundsätzlich kostenlosen Lizenz nicht ganz einfach. Herrn Wolf gelang es in diesem Fall nicht, für den streitgegenständlichen Zeitraum dazulegen und zu beweisen, dass er im konventionellen Absatzwettbewerb tatsächlich Lizenzen veräußerte und damit einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hatte. Damit war der Lizenzschaden bei 0,- € zu taxieren, der Lizenzuschlag von 100% auf 0,- € ergab ebenfalls 0,- €, sodass sich die Schadensersatzforderung auf 0,- € summierte.
Newcomer Marco Verch
Nun stellt sich die Frage, ob es Herrn Verch gelingen wird, etwa die Kölner Gerichte von seinen „Lizenzschäden“ zu überzeugen. Das wird insoweit spannend, weil die ursprüngliche Profession des Herrn Verch offenbar weniger beim Urheben als beim Urheberrechteln lag.
So betreibt Herr Verch schon etwas länger den Suchdienst Plaghunter, mit dem Fotografen die Nutzung ihrer Werke im Internet nachverfolgen können, vgl. Basic Thinking vom 05.12.2005.
In der Wikipedia wurde Herr Verch unter seinem Nickname Wuestenigel gesperrt, weil er die Server mit offenbar über 10.000 Bildern geflutet und dann nach obigem Geschäftsmodell versucht hatte, aus – nach meiner Meinung provozierter – fehlerhafter Nutzung Kapital zu schlagen. (Die Sperrung geschah in der englischsprachigen Wikipedia, die deutschsprachigen Wikifanten diskutieren lieber.)
Ob Herr Verch bei den Kölner Gerichten Schadensersatz geltend machen kann, wird sich bald erweisen. Wer eine entsprechende Rechnung bekommen hat, sollte jedoch unbedingt eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, weil Herr Verch andernfalls einen Anwalt losschickt, der allein hierfür eine saftige Kostennote verschickt, die rechtlich zweifellos durchsetzbar wäre.
Update: Ich biete Ihnen Vertretung in entsprechenden Fällen zu fairen Konditionen an. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung usw. bitte an meine Mitbewerber! Herzlichen Dank.
Seit etwa sieben Jahren versenden diverse Fotografen Forderungsschreiben, in denen sie horrende Beträge fordern, weil ihre unter kostenlose Creative Commons-Lizenzen gestellte Lichtbilder von Nutzern nicht oder nicht hinreichend benannt werden. Angeblich wäre ihnen dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden.
Bereits 2014 hatte ich am Berliner Kammergericht durchgesetzt, dass man dieses Geschäftsmodell „Abzocken“ nennen darf. Wenn solche Fälle allerdings tatsächlich mal vor Gericht landen, lassen sich die Abmahnopfer meistens zu einem Vergleich breitschlagen.
In den letzten zwei Jahren haben allerdings ca. 30 Abmahnopfer sog. „negative Feststellungsklagen“ gegen solche Forderungen erhoben. Seither habe ich diverse Gerichtsstände durchgetestet und etwa Herrn Wolf bzw. seine Anwälte nach Köln, Mannheim, Frankfurt, München, Hannover, Koblenz und Berlin gebeten. Inzwischen ist die Saat aufgegangen: Manche Gerichte erkennen zwar einen Bruchteil dieser Forderungen an, inzwischen aber folgen mir die meisten Richter und weisen die vermeintlichen Ansprüche vollends zurück.
Der persönlich sehr sympathische, geschäftlich aber nicht ganz so freundliche Herr Thomas Wolf – TW Photomedia – behauptet zwar in seinen Anschreiben, das Amtsgericht Köln hätte ihm leztes Jahr 367,- € für ein Bild zugstanden. Letzten Sommer hat dieser Richter seine Ansicht in gleichgelagerten Fällen jedoch geändert und will wie seine Kollegen gerade einmal einen Hunni anerkennen. Derzeit ist am OLG Köln eine Revision anhängig, in der wir Herrn Wolf auch noch die lezten 100,- € streitig machen. 2016 hatte der Senat in einem viel zitierten PKH-Beschluss in dieser Sache anklingen lassen, dass 0 x 0,- € = 0,- € sei.
Auch an Herrn Wolfs eigenem Gerichtsstand, dem Amtsgericht Würzburg, hat sich nunmehr in einer Serie an Urteilen meine Rechtsauffassung durchgesetzt, dass solche Forderungen zur Gänze unbegründet sind. Während 0,- €-Urteile der Amtsgerichte Hannover und Düsseldorf inzwischen rechtskräftig sind, wird sich mit den Würzburger Judikaten noch das Landgericht Nürnberg-Fürth befassen.
Auch ein 0,- €-Urteil des Amtsgerichts Koblenz muss in die Verlängerung, und zwar zum Landgericht Frankenthal, das bislang in der Wikipedia noch kein Foto bekommen hat. Gebäudefotografie ist allerdings genau die Spezialität von Herrn Wolf. Vielleicht nimmt er ja mal die Kamera zum nächsten Gerichtstermin mit … ;)
Obwohl die Gerichte dem geschäftstüchtigen Foto-Lizenzgeldeintreiber Thomas Wolf seit Jahren die Grenzen aufzeigen und einige inzwischen gar keine finanziellen Ansprüche für unter kostenfreien Creative-Commons lizenzierte Lichtbilder zubilligen, will Thomas Wolf einfach nicht von seinen Lizenzforderungen wegen unterlassener Namens- und Lizenznennung lassen.
Für das oben abgebildete Lichtbild berühmte sich Wolf mal eben eines Anspruchs über 2.250,- € (netto). Ein ausländischer Mitarbeiter meines Mandanten, der auf Wikipedia die oben genannte Lizenzbedingung missverstand, hatte dieses Bild im Online-Auftritt des Unternehmens verwendet und dabei nicht das kryptische Kürzel sowie den Namen des Lichtbildners (der sich für einen Urheber hält) genannt.
Bekanntlich fotografiert der ungelernte Hobbyfotograf Thomas Wolf berühmte Bauwerke, die aufgrund ihrer prominenten Bezeichnung und Platzierung etwa in der Wikipedia ein traumhaftes Google-Ranking erfahren. Die Motive sind also alles andere als originell und die Ausführung genügt auch in den seltensten Fällen professionellen Ansprüchen an Architekturfotografie, wie es vorletzte Woche das Landgericht München ausführte. Schon deshalb sind die astronomischen Honorarvorstellungen, die Wolf auf seiner Homepage präsentiert, unglaubhaft.
Der Mandant, ein mittelständische Verleger, war allerdings mit realistischen Marktpreisen vertraut. Er sah sich das von Wolf aufgetischte Lizenzmodell mal genauer an und verglich einzelne Motive mit professionellen Angeboten. So will Wolf dort für ein Lichtbild der Engelsburg1.425,- € haben – im Monat … Ein vergleichbares Foto kann man bei dpa für 20,- € beziehen, und dieses dann zeitlich unbegrenzt nutzen. Der Mandant fand das Motiv auch bei einem Fotostockanbieter, dem er eine Jahrespauschale für ein Volumen von 350 Bildlizenzen bezahlt, die unter dem Wolfschen „Monatspreis“ einer einzigen Monatslizenz liegt. Die Bereicherung läge im Monat bei deutlich unter 50 Cent.
Wie etliche andere Mandanten auch lehnte er Wolfs Angebot dankend ab und beauftragte eine negative Feststellungsklage. Im Laufe der kommenden Monate stehen Urteile an, in denen die Gerichte Wolf Forderungen zwischen 0,- € und maximal 100,- € zubilligen werden. Gleiches gilt für das Inkasso-Unternehmen Inkasso Becker Wuppertal GmbH & Co. KG, an das Wolf einen Teil seiner vermeintlich werthaltigen „Forderungen“ abgetreten hat.
Seit Januar suggeriert Wolf in seinen Forderungsschreiben, das Amtsgericht Köln wäre seinen unverschämten Honorarvorstellungen in einem Urteil gefolgt. Richtig ist, dass ein Richter in Köln (anders als sein Kollege) in einem Urteil vom Januar 2017 Wolf 357,- € „zubilligte“ – gerade einmal die Hälfte seines „Anspruchs“. Die Umstände des nicht berufungsfähigen Fehlurteils sind allerdings alles andere als ruhmreich:
In der mündlichen Verhandlung vom Mai 2016 hatte der Richter erklärt, dem OLG Köln folgen zu wollen und einen Lizenzschaden von 0,- € anzuerkennen, einer Honorarforderung für eine anwaltliche Abmahnung jedoch statt zu geben. Der Richter erkrankte jedoch für ein halbes Jahr und entschied dann im Januar überraschend genau umgekehrt. Die Urteilsbegründung setzt sich weder mit der Creative Commons-Problematik noch mit dem Hinweisbeschluss des OLG Köln sowie der Rechtsprechung von Amts- und Landgericht Köln auseinander, die jeweils nur 100,- € zubilligen.
Der Richter hatte also aufgrund seiner Krankheit und des Arbeitsrückstaus schlicht und ergreifend den Überblick verloren. Ärgerlich, aber menschlich. Zum Mitschreiben: Bundesweit hat Wolf keine realistischen Chancen mehr, vor Gericht für einen Lizenzverstoß bzgl. seiner Creative Commons-Lichtbilder mehr als 100,- € zu erwirtschaften. Tendenz 0,- €.
Wolfs Forderungs-E-Mails sind allerdings nicht nur lästig, sondern insoweit ernst zu nehmen, als dass er seinen Unterlassungsanspruch anwaltlich abmahnen und entsprechende Forderungen einklagen lässt. Die Gerichte gehen bislang auch bei Creative Commons-Abmahnungen davon aus, dass für ein Knipsbild ein stolzer Gegenstandswert von 6.000,- € anzusetzen ist. Für eine Abmahnung kann daher ein Anwalt 480,20 € netto verlangen. Der „professionelle“ Fotograf Thomas Wolf bestreitet zudem, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, sodass die Abmahnungen mit 571,44 € plus Zinsen zu Buche schlagen würden. Außerdem schlägt der Anwalt auf den Gegenstandswert noch die Lizenzforderung drauf.
Die Erfahrung zeigt, dass Wolf trotz anwatlicher Zurückweisung von Forderungen weiterhin seine „Mahnungen“ verschickt. Wer also nicht mehr von Wolf belästigt werden möchte, muss daher eine negative Feststellungsklage einreichen. Im realistischen Idealfall muss Wolf sämtliche Prozesskosten tragen. Die zahlt er allerdings lässig aus der Portokasse, denn der junge Mann hat mit seinem Geschäftsmodell beeindruckende Umsätze generiert.
Derzeit debattiert man in der Wikipedia-Community, wie man mit jenen Fotografen umgehen soll, die aus unverständlichen bzw. missverständlichen Lizenzbedingungen bei Creative Commons Kapital schlagen. Wenn deren Werke aus der Wikipedia geworfen würden, wäre das für mich sehr schade:
Inzwischen schreibt etwa Thomas Wolf pro Jahr ca. 500 „Urheberrechtsverletzer“ an, denen er Ansprüche von bis zu 8.827,50 € vorgaukelt, weil sie die Urheber- und Lizenzbenennung bei seinen Lichtbildern nicht geleistet haben. Das sind für mich 500 potentielle Mandate pro Jahr. Die erste Wolf-Mandantin konnte die „Ansprüche“ vor Gericht auf unter 2% drücken, wir arbeiten gerade an 0%.
Problematik und juristischen Streitstand habe ich heute auf Telepolis dargestellt:
Bereits 2014 gab Mitbewerber Herr Dirk Vorderstraße den Berliner Gerichten Gelegenheit, dieses fragwürdigen Geschäftsmodell zu kommentieren, als er einem Blogger die Beschimpfung als „Abzocker“ verbieten lassen wollte. Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass man die Drohung mit Anwaltskosten „getrost als Abzocken“ bezeichnen dürfe. Sie bezeichneten die Urheberrechtsverletzung als „unbedeutend“ und „Bagatelle“ und „nicht selten vom Berechtigten herausgefordert“, das Geschäftsmodell erscheine „hinterhältig“. Das urheberrechtliche Interesse des Urhebers an der Benennung seines Namens bei weiterer Verwendung seines Fotos werde „aus Sicht der Internetnutzer nicht sehr gewichtig sein, wenn schon bei der eigenen Veröffentlichung des Fotos durch den Fotografen oder den Berechtigten eine derartige Namensangabe fehlt“. Die Forderungen seien als „stark überhöht zu bewerten“.
Das Berliner Kammergericht äußerte auch Zweifel an einer „Berechtigung der Drohung mit den hohen Kosten […] durch zusätzliche anwaltliche Abmahnungen“ und verwies auf die BGH-Entscheidung zur missbräuchlichen Mehrfachabmahnung. Das Verhalten des Abzockers sei als „systematisch“ zu würdigen und lasse den Schluss zu, er wolle „sorglosen Internetnutzern eine Kostenfalle stellen“. Bei kostenlosen Inhalten insbesondere in der Wikipedia, wo Inhalte grundsätzlich übernommen werden dürften, werde die Aufmerksamkeit der Internetnutzer häufig gering sein. Die Lizenzforderung sei daher „im Hinblick auf die fehlende Urheberbenennung im Wikipedia-Artikel überraschend und widersprüchlich“.
Insgesamt könne das Verhalten des Abzockers dahin gewertet werden, „dass es ihm – angesichts des Inhalts seiner Forderungsschreiben – weniger oder gar nicht um eine Durchsetzung der Urheberbenennung (und der Lizenzangabe) geht (derartiges wird in den Forderungsschreiben für die Zukunft gar nicht gefordert), als vielmehr um die Durchsetzung einer Zahlungsforderung aus Anlass einer eher geringfügigen Urheberrechtsverletzung geht“ (Beschlüsse Landgericht Berlin, 27 O 452/14, Kammergericht 5 W 356/14). Eine Hauptsacheklage insoweit hat Herr Vorderstraße bislang nicht angestrengt.
Dem Amtsgericht Frankfurt am Main fiel nunmehr die Ehre zu, das wohl erste totalabweisende Urteil zur infamen Lizenzforderung wegen unterlassener Namensnennung bei eigentlich kostenfreien Creative Commons-Lizenzen mit erlaubter kommerzieller Nutzung zu erlassen. Bereits 2014 hatte das OLG Köln entsprechende Forderungen abgelehnt, allerdings in einem Fall, einer nicht-kommerzielle Lizenz betraf. Kürzlich hatte das OLG in einem Beschluss zu einem noch laufenden Prozess klargestellt, dass es auch bei einer CC BY-SA 3.0 keinen Lizenzschaden sieht.
Kein Lizenzschaden bei kostenfreien Creative Commons-Bildern
Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellte nun im aktuellen Urteil klar, dass jedenfalls ein Amateurfotograf, der seine Lichtbilder unter eine kostenlose Creative Commons-Lizenz stellt, bei Verstößen gegen einzelne Bedingungen keinen Schadensersatz wegen Lizenzkosten nach § 97 Abs. 2 UrhG verlangen kann. Denn dem Fotograf ist kein konkreter Schaden nach § 249 BGB entstanden.
„Der kommerzielle Wert des streitgegenständlichen Werks ist daher mit 0,- € anzusetzen.“
Auch ein Ausgleich immateriellen Schadens nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG aus Billigkeit kommt nicht in Betracht, da keine entsprechend gravierende Verletzung Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt.
Ein städtischer Angestellter aus Büdingen, der in der Wikipedia etliche Bilder unter Creative Commons-Lizenz verbreitete und dann seinen Anwalt seit Jahren fleißig Abmahnungen und Lizenzkostenforderungen verschicken ließ, hat künftig wieder mehr Zeit, um sich seinen Beamtenpflichten und der Pflege der Wikipedia zu widmen.
Abmahnkosten vermeiden!
Nicht abwehren konnten wir allerdings die Abmahnkosten hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs. Zwar wies die Abmahnung deutliche Schwächen auf, stammte jedoch aus 2012 und damit aus der Zeit vor der Neufassung des § 97a UrhG. Insoweit konnten wird jedoch weitere Kosten durch vorgerichtliche Abgabe einer Unterlassungserklärung vermeiden.
Andernfalls hätte der Kläger auch Unterlassung einklagen und damit den Streitwert um den Faktor 7 erhöhen können, und hätte dann ganz überwiegend obsiegt. Wegen Kostenaufhebung gegeneinander muss der Kläger insbesondere die Fahrtkosten für seinen extra aus dem drei Stunden entfernten Hechingen-Beuren angereisten Anwalt selbst berappen.
Wer eine „Rechnung“ eines solchen Fotografen wegen unterlassener Namens- und Lizenznennung erhält, sollte einer anwaltlichen Abmahnung zuvorkommen und präventiv eine hinreichend qualifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Wer dabei kein Eigentor schießen will, beauftragt mit solcherlei einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Geld zurück!
Wer in der Vergangenheit an solche Lizenzeintreiber „Schadensersatz“ bezahlt hat, kann die Beträge ggf. nach §§ 812 ff. BGB zurückverlangen. Wer geschäftstüchtigen Tritbrettfahrern der Wikipedia-Community ein pädagogisches Erlebnis verschaffen möchte, kann gegen solche Forderungen auch eine negative Feststellungsklage erheben.
Thomas Wolf ignoriert tapfer die Gerichte, die seinen unter CC-Lizenzen kostenfrei vertriebenen Werken entweder keinen (OLG Köln) oder nur einen Bruchteil des von ihm aufgerufenen Werts beimessen (Amtsgericht München). Bisherige Rekordhalterin ist eine arbeitslose Mutter, der Wolf für zwei Bildchen eine Rechnung von über 7.500,- € wegen nicht ausreichender Nennung seines Namens präsentierte.
Bevor sich herumspricht, dass sein Geschäftsmodell auf Sand gebaut ist, versucht Herr Wolf offenbar verstärkt, seine Rechnungen in Geld zu verwandeln. So verschickt er dieser Tage Einschreiben mit Zahlungsfristen, unverschämterweise sogar direkt an von mir vertretene Mandanten. Seine laufende Rechnungsnummer hat inzwischen die 900 überschritten.
Vor Gericht lässt sich Herr Wolf als „professioneller Fotograf“ darstellen. Erstaunlicherweise findet man auf seinen Briefen weder Telefon- noch Faxnummern. Ein Beweis, dass TW Photomedia jemals eine Bildlizenz konventionell verkauft hätte, ist mir nicht bekannt. Inzwischen werden die Schreiben angeblich nicht mehr von Herrn Wolf persönlich versandt, sondern von einer „Sekretärin Frau Nguyen“.
Die Sekretärin mit dem Vornamen „Frau“ verfügt sogar über einen eigenen Sekretärinnen-Stempel, was professioneller als professionell sein dürfte. Nguyen heißt übrigens „schöner Wohlstand“. Der Stempel enthält sogar ein ®-Zeichen, das wohl eher in den USA üblich ist.
Wer Rechnungen von Herrn Wolf erhält, sollte eine präventive Unterlassungserklärung abgeben, um Kosten durch eine drohende anwaltliche Abmahnung oder Unterlassungsklage zu vermeiden. Aus Gründen sollte das am besten durch einen spezialisierten Anwalt erledigt werden.
Meine Mandanten zahlen an Herrn Wolf keinen einzigen Cent. Derzeit betreue ich Leistungsklagen, negative Feststellungsklagen und eine Bereicherungsklage, bei der ein Mandant einen wohl rechtsgrundlos geleisteten Teilbetrag wieder zurückfordert.
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