Zum Inhalt springen


Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


19. Mai 2015

Landgericht Münster: Fotograf muss kritischen Anwalts-Blogpost hinnehmen

 

Ein umtriebiger Fotograf streute seine fast durchweg unprofessionellen Knipsbilder im Internet mit kostenlosen Creative Commons-Lizenzen, deren Anforderungen schwer zu finden und für Laien ohnehin missverständlich waren. Wer die Bilder nutzte, ohne Namen und Lizenz zu nennen, bekam saftige Rechnungen nebst Drohung mit Anwalt. Der Knipser erzielte mit seiner Masche ein bemerkenswertes Einkommen.

Solch digitale Straßenräuberei erboste einen Anwalt, der 2011 dieses fragwürdige Geschäftsmodell in einem temperamentvollen Blogposting geißelte. Der Beitrag störte die lukrativen Geschäfte des Knipsers so empfindlich, dass er den renommierenden Anwalt Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, Köln, mit einer eigenartigen Abmahnung beauftragte. So forderte der Abmahner wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht Unterlassung und sogar Schadensersatz. Doch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ist nun einmal für die Lauterkeit von Absatzwettbewerb gemacht, während das abmahnähnliche Geschäftsmodell des Knipsers nicht auf freiwillig geschlossenen Verträgen beruht, sondern auf gesetzlichen Schuldverhältnissen wie § 97 UrhG.

Nachdem der tapfere Anwalt aus Münster diese erste Abmahnung höflich ignorierte, drängelte der Kölsche Kollege mit einer erneuten Fristsetzung. Dessen Bettelei nach einer negativen Feststellungsklage wurde schließlich erhört. Parallel hierzu erhob der Fotograf eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz am Landgericht Köln, das jedoch keine Zuständigkeit für den Münsteraner Anwalt erkennen konnte, so dass der Rechtsstreit endgütlig nach Westfalen verwiesen wurde. Außerdem blitzte der Fotograf noch mit Anträgen auf Erlass einstweiliger Verfügungen, die jedoch allesamt unterbelichtet waren.

Die Landgerichte mochten sich weder in Köln, Frankfurt und nun Münster für die progressive Rechtsauffassung begeistern, dass zwischen einem Anwalt und einem Knipsbildner ein Wettbewerbsverhältnis bestünde. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeiktsrechts des gekränkten Fotografen konnte das Landgericht Münster nicht erkennen, denn was der Anwalt über die Schandtaten des Knipsers zu sagen hatte, unterlag der Meinungsfreiheit.

Damit steht es zwischen den Anwälten Kompa und Lampmann derzeit 4:0.

Landgericht Münster, Urteil vom 18.05.2015, 012 O 26/15 (nicht rechtskräftig).

18. Mai 2015

Tödliche Tricks

Heute Abend zeigt 3sat um 22.15 Uhr eine Dokumentation über John Mulholland, an der ich beratend mitgewirkt habe.

Die denkbar skurrile Geschichte über den CIA-Zauberer, der in den 1950er Jahren dem Geheimdienst tödliche Tricks beibrachte, war der Ausgangspunkt meines Interesses für die seltsame Welt der Geheimdienste. Mehr noch als Mulholland interessierte mich sein Auftraggeber, der sinistre CIA-Chef Allen Dulles, dessen Biographie ich 2007 auf Telepolis skizziert hatte.

Auf das Ergebnis des Münchner Filmemachers Alexander Landsberger, der zwei Jahre an der Doku gearbeitet hat, bin ich schon sehr gespannt. Meine Mulholland-Bio kann man hier nachlesen oder hier nachhören.

Update: Inzwischen ist die Doku nun in der Mediathek.

5. Mai 2015

Wien erstattet Strafanzeige wegen BND-NSA-Spionage

Die Österreicher haben inzwischen Anzeige gegen Unbekannt eingeleitet. In Wien befindet sich mit 17.500 akkreditierte Diplomaten die weltweit größte Dichte an entsprechenden Zielpersonen. Der Wiener UN-Standort ist als größer als der in New York. Erich Möchel hatte auf dem letzten Chaos Communications Congress einen bemerkenswerten Vortrag über die Aktivitäten der NSA gehalten.

Die aktuellen Vorgänge im BND-NSA-Skandal habe ich auf Telepolis skizziert.

OLG Köln: „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ bleibt verboten.

 

Das OLG Köln hat die Veröffentlichung der Kohl-Zitate erneut als einen unrechtmäßigen Vertrauensbruch bewertet. Damit bleit Schwans Buch „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ verboten.

UPDATE: Die Berufungsinstanz ging sogar noch über das ursprüngliche Verbot hinaus.

2. Mai 2015

Supergrundrecht zur Spionage

Heute-Show vom 01.11.2013 zum NSA-Skandal.

Eineinhalb Jahre später:

Und heute jetzt das: Ausspähen unter Freunden geht doch!

26. April 2015

Berlin ruft Pullach

Neuer Leak:

Absender: Bundeskanzleramt

Empfänger: BND

Ihre Mission, sollten Sie sie akzeptieren, ist das Eindringen in den innerdeutschen Telekommunikationsverkehr und das Durchleiten der Signale an die NSA. Wie immer gilt: Sollten Sie oder ein Mitglied ihres Teams auffallen, wird die Bundeskanzlerin jedes Wissen von Ihrer Mission abstreiten.

Viel Erfolg bei Ihrer Mission.

Diese Nachricht zerstört sich in fünf Sekunden.

Quelle: FAZ

 

2. April 2015

Das LSR-Urteil – die ganze Wahrheit!

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger sei ein „Gesetz mit experimentellem Charakter“ – so formulierte es einer der Anwälte der LSR-Lobby. Abgesehen von dem Versuch, von Google Zwangsgeld zu pressen, experimentierte aber niemand so richtig, denn meinen Anfragen bei den typischen Pressegerichten zufolge gab es bislang offenbar noch keinen einzigen forensischen Anwendungsfall. Als dann einmal ein Screenshot eines „Presseerzeugnisses“ von einem Gegner eigenmächtig genutzt wurde, sah ich die Chance zu einem Experiment – das unerwartet lustige Ergebnisse zeitigte.

Unsystematisches Gesetz

Das Leistungsschutzrecht ist nicht nur medienpolitisch absurd, auch dessen gesetzestechnische Realisation in §§ 87f-h UrhG ist handwerklicher Murks. So wird in § 87f Abs. 1 UrhG den Presseverlagen ein erstaunlich weitreichendes Leistungsschutzrecht zugebilligt. Nahezu jeder Fitzelkram soll schützenswert sein, und das auch noch ausschließlich gegen jedermann – so § 87f Abs. 1 UrhG. In § 87g Abs. 4 UrhG hingegen wird der Anwendungsbereich auf Gegner beschränkt, die „Suchmaschinen oder entsprechende Dienste“ anbieten. Wäre das Gesetz von Juristen und nicht von Koksnasen geschrieben worden, hätte man den beschränkten Anwendungsbereich bereits von vorne herein definiert. So jedoch nimmt § 87g Abs. 4 UrhG mit der einen Hand, was mit der anderen gerade gegeben wurde.

Der Grund für dieses denkbar unästhetische Gesetz liegt darin, dass ursprünglich tatsächlich ein solches Recht gegen jedermann intendiert war und man nachträglich am Entwurf rumdoktorte.

Lichtbild-Leistungsschützer

Leistungsschutz für eine unkünstlerische Handlung genießen nicht nur Presseverleger, sondern auch Knipsbildner. Während man für ein konventionelles Urheberrecht ein Mindestmaß an Kreativität („persönlich geistige Schöpfung“, § 2 Abs. 2 UrhG) aufbieten muss, um als „Lichtbildwerker“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geehrt zu werden, genügt es für den Leistungsschutz aus § 72 UrhG, wenn jemand auf einen Auslöser drückt. Jeder Fotohandyknipser, der ohne Hinzusehen eine verwackelte Aufnahme produziert, darf sich „Lichtbildner“ nennen und die sogenannte „kleine Münze“ des Urheberrechts beanspruchen.

Zu den Falschmünzern im Urheberrecht gehören jene Knipser, die ihre Werke scheinbar großzügig unter eine kostenlose Creative Commons-Lizenz stellen, dann aber unverschämte Rechnungen verschicken, falls etwa jemand nicht den Namen des Fotograf oder die Lizenzbedingung nennt. Da die CC-Lizenzen für die meisten Rechtslaien un- oder missverständlich sind, liegt der Gedanke an eine Abmahnfalle nicht fern. So sehen es auch das Landgericht Berlin sowie das Kammergericht , als es um die Frage ging, ob man den ehrenwerten Lichtbildner Herrn Dirk Vorderstraße als „Abzocker“ bezeichnen dürfe. Das Oberlandesgericht Köln teilt meine Meinung, dass unter CC kostenlos lizensierte Werke keinen darstellbaren Marktwert haben.

Und ein solcher Leistungsschützer schickte einem Mandanten von mir eine Rechnung, obwohl dieser einen Ausschnitt eines Knipsbilds in einer sogar nach § 24 UrhG zulässigen Weise genutzt hatte. Dass die Forderung weder dem Grunde noch der Höhe nach berechtigt war, hatten wir dem Leistungsschützer freundlich und ausführlich erklärt. Umso erstaunter waren wir, als der Leistungsschützer in Selbstvertretung am Amtsgericht sein vermeintliches Honorar einklagte.

Online-Screenshot-Piraterie

Wann immer ein Knipsbildner Urheberrecht – meiner Meinung nach – missbraucht, ist er allerdings bei mir an der denkbar falschen Adresse. Und wenn dann der Leistungsschützer selbst fremde Rechte nicht beachtet … Don Alphonso würde sagen: „Da hat wieder jemand am Watschenbaum gerüttelt!“

So hatte nämlich der Leistungsschützer einen Screenshot gemacht und diesen auch seinem Lizenzeintreibeschreiben beigefügt. Zusätzlich und ohne jegliche Notwendigkeit hatte er den Screenshot aber auch im System seiner Online-Bildverwaltung eingestellt und uns die Zugangsdaten zugesandt. Der Direktlink der Bilddatei setzte sich u.a. aus Login und Password zusammen und konnte direkt angeklickt werden. In diesem Moment gefriert einem gestandenen Urheberrechtler das Blut, denn das ist ein Fall des § 19a UrhG. Dass die URL ggf. nur Berechtigte kennen, ist ohne Belang, denn öffentliches Zugänglichmachen setzt keine Heimlichkeit voraus. Etwa Webcrawler wie die von Google erfassen ganz gerne mal Bilddateien, wenn diese nicht mit robots.txt markiert sind.

Der Mandant fragte sich, wie dem Leistungsschützer denn wohl seine eigene Medizin schmecken würde. Also drehten wir den Spieß um, mahnten den Leistungsschützer wegen der dortigen Inhalte (urheberrechtlich geschützte Graphiken, Texte usw.) ab und erhoben entsprechende Wiederklage, in der wir natürlich auch (moderaten) Schadensersatz wegen der Nutzung forderten. Erstaunlicherweise wollte uns der Leistungsschützer nicht glauben und veröffentlichte weiterhin „seinen“ Screenshot. Das fanden wir dann doch ein bisschen dreist und beschlossen aus pädagogischen Gründen, eine einstweilige Unterlassungsverfügung zu beantragen.

Verbotene Früchte

Den Unterlassungsanspruch stellte ich – wie man das als gewissenhafter Anwalt nun einmal tut – auf alle möglichen wie unmöglichen Anspruchsgrundlagen. Die Unterlassung ist durch die genutzten geschützten Werke durch konventionelles Urheberrecht begründet. Da der Mandant jedoch auch Presseverleger war, schlug ich vor, zusätzlich auch dieses neue Recht einmal mit aufzuführen und der Rechtsprechung Gelegenheit zu geben, etwas über „entsprechende Dienste“ in § 87g Abs. 4 UrhG und überhaupt zum LSR zu sagen. Die Anwendung des Leistungsschutzrechts war vor allem deshalb witzig, weil zwar nicht der Gegner eine Suchmaschine oder einen „entsprechenden Dienst“ betrieb – dafür aber der Mandant! Und der hält vom LSR genauso wenig wie ich … ;)

Ein Suchmaschinenbetreiber, der einen Piratenanwalt mit der allerersten Geltendmachung des LSR beauftragt – wir konnten einfach nicht widerstehen! Wirtschaftlich ist dieser Rechtsstreit weder für meinen Mandanten noch dessen Anwalt interessant, zumal wir ihn auch mit dem konventionellen Urheberrecht gewinnen werden.

Oups!

Ich kam aus dem Staunen nicht mehr heraus, als ich im Briefkasten die antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung fand, bei der sich das Gericht einzig mit § 87f UrhG begnügt hatte. Das LSR ist deshalb verführerisch, weil man nicht lange und breit darlegen muss, dass man die reklamierten Rechte auch wirklich besitzt, denn das LSR bekommt man sogar, wenn man selbst geklaute Inhalte publiziert. Es reicht der Nachweis, dass der Streitgegenstand aus einem Presseerzeugnis stammt. Das macht die Schriftsätze und Urteile natürlich schlank und erspart damit Arbeit.

Nicht nur das Gericht scheiterte an dem unübersichtlichen Gesetz, auch insgesamt mindestens drei Anwälte, welche der gegnerische Leistungsschützer bemühte, sahen den versteckten § 87g Abs. 4 UrhG nicht. Und so wurde die einstweilige Verfügung in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

In meiner Stellungnahme zum Leistungsschutzunrecht für den Landtag NRW vom 03.03.2015 wies ich auf die Unbrauchbarkeit des nur in den Einschränkungen des § 87g Abs. 4 UrhG geltenden Gesetzes hin und gestand auf S. 7 sogar:

Das einzige dem Verfasser bekannte Verfahren, in dem eine Unterlassung erfolgreich mithilfe des Leistungsschutzrechts der Presseverleger durchgesetzt wurde, vertritt kurioserweise der Verfasser.

Aber das hat offenbar niemand gelesen. :(

Spielverderber

Gerne hätte ich die Rechtskraft der Rechtsstreite abgewartet, um dann eine Bilanz des LSR-Abenteuers zu ziehen. Überraschend schnell jedoch wurde das Urteil veröffentlicht und provozierte in diversen Medien kritische Reaktionen. Besonders gefreut habe ich mich über den kritischen Kommentar eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz, des Kollegen Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, der es ebenfalls nicht schaffte, einen Paragraphen weiter zu lesen.

Doch dann stieß ausgerechnet ein befreundeter Anwalt den Dolch in den Rücken, der mich selbst etwa gegen Dr. Klehr vertritt: Dem denkbar kompetenten IT-Rechtler Thomas Stadler fiel natürlich sofort § 87g Abs. 4 UrhG ins Auge. Das nächste Mal werde ich ihn in solch subversive Aktionen einweihen müssen …

Durch den Fall wurde auch ein weiterer Geburtsfehler des LSR transparent: Der in § 87g Abs. 2 UrhG auf ein Jahr begrenzte Unterlassungsanspruch wird im August vermutlich von selbst auslaufen, möglicherweise bevor die Gegenwehr gegen die einstweilige Verfügung Wirkung zeigt. Damit sind Prozesse gegen den Unterlassungsanspruch einigermaßen witzlos.

Ungeheime Geheim-URL

Die spannende Rechtsfrage, ob die geheime URL wegen ihrer angeblichen Nichterratbarkeit keinen Fall des § 19a UrhG darstellte, wird in diesem Rechtsstreit allerdings nicht mehr entschieden werden. Denn erstaunlicherweise wurde der kryptische Teil der beiden URL im Urteil 1:1 veröffentlicht, und es ist bereits mehreren Personen gelungen, die Parteien und damit auch die Domain des Leistungsschützers zu identifizieren. Nunmehr sind die URL also nicht mehr geheim, und da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, wird der Gegner unter dieser URL keine Inhalte mehr einstellen dürfen. Tja …

Fazit

Anders, als es vielleicht die meisten Kommentatoren argwöhnten, stand hinter der Abmahnung kein gieriger Presseverleger, der ein Geschäft mit dem Leistungsschutzrecht machen wollte, sondern in Wirklichkeit ein erklärter Gegner desselben. Das nächste Google wird garantiert nicht in einem Land entstehen, das strukturpolitisch so weltfremde Gesetze macht wie in Neuland.

30. März 2015

Lama Ole Nydahl scheitert an irdischem Gericht – „Diamantweg“ führte nicht zum Ziel

Das OLG Karlsruhe hat der Berufung meiner Mandantin gegen eine Ordnungsmittelfestsetzung des Landgerichts Mannheim stattgegeben. Seine Heiligkeit, der berühmt-berüchtigte Lama Ole Nydahl, hatte meiner Mandantin den Verstoß gegen einen Prozessvergleich vorgeworfen, der bestimmte Äußerungen untersagte. Ein Unbekannter hatte vor Abschluss des Vergleichs über eine seiner Meinung nach unberechtigte einstweilige Verfügung kritisch berichtet und dabei den Unterlassungstenor wiedergegeben.

Das Landgericht verhängte eine Ordnungsstrafe, welche die unvermögende Mandantin hätte absitzen müssen. Das OLG Karlsruhe sah die Veröffentlichung jedoch als zulässige Auseinandersetzung mit dem Verbot an. Diese habe einen anderen Kontext und eine andere Stoßrichtung als der referierte Originalartikel. Jedenfalls im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens wird seine Heiligkeit damit wohl leben müssen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2015, 36 W 99/14.

Auch andere Lamas beschäftigen mich gerade beruflich …

23. März 2015

‚Cinema for Peace‘ at war

Man kann geteilter Meinung sein, ob es guter Stil ist, aufdringlich eine Show zu stören, auch wenn man sich einer guten Sache verschreibt. In Berlin ist man bei der „Cinema for Peace“-Gala ja noch halbwegs souverän mit der Situation umgegangen.

Was aber gar nicht geht: Gegen die Presse vorzugehen, wenn diese nicht die PR-Coverstory transportieren will. Sehr peinlich …

-> Taz

22. März 2015

Podiumsdiskussion mit Reichelt und Schertz


Leipzig – „Unter Druck! Medien und Politik“ von VV_LeipzigFernsehen

Dieses Wochenende fand in Leipzig die Konferenz von Netzwerk Recherche e.V. zum Presserecht statt. Dabei war ich Teilnehmer einer Podiumsdiskussion, in der es um die Nutzung von Inhalten aus sozialen Netzwerken ging. Aufhänger war natürlich das SPIEGEL-Cover „Stoppt Putin jetzt!“, bei dem die SPIEGEL-Zeitung die Bilder der Getöteten verwandte, um ihnen eine politische Aussage unterzujubeln und damit Hass in eine Richtung zu kanalisieren. Während die SPIEGEL-Leute kniffen, war BILD.de-Chef Jens Reichelt so sportlich, sich der Dikussion zu stellen und auch das SPIEGEL-Cover gleich mit zu verteidigen.

Ich bewerte dieses Cover nicht als Berichterstattung (im Beitrag ging es gar nicht um die Opfer), sondern als Kriegspropaganda. In jedem Krieg und erst recht im Bürgerkrieg kommt es zu ungeplanten Situationen, etwa Eigenmächtigkeiten von lokalen Kommandeuren, dem, was Zyniker als „friendly fire“ und „collateral damage“ bezeichnen oder schlichtweg Zufall, etwa ein Flugzeug aus Malaysia über ukrainischem Kriegsgebiet. Betrachtet man etwa die Kubakrise aus historischer Perspektive, war es pures Glück, dass am Schwarzen Donnerstag keines der aus Moskau und Washington unkontrollierbaren Ereignisse einen Nuklearkrieg auslöste. Ein solches Ereignis in einer Spannungslage willkürlich herauszugreifen und einer Partei die Schuld zu geben, ist kein Journalismus, sondern Agenda.

Reichelt hielt den Fall MH17 für aufgeklärt und verurteilte Putin dafür, die eine Seite mit einer BUK ausgerüstet zu haben. Daher dürfe man die Bilder der Opfer auch zeigen und ihm die Sache zurechnen. Da das eigentliche Thema nicht der Ukraine-Konflikt war, sondern Recherche in Social Media, habe ich nicht weiter dagegen gehalten, zumal ich dafür bin, sogar noch sehr viel mehr Opfer zu zeigen, damit Krieg nicht verharmlost wird. Insoweit sei jedoch nachgetragen:

Ich kann nicht die Waffenlieferung der einen Seite als Verbrechen geißeln, wenn ich der Waffenlieferungen der anderen Seite und ihrem Zündeln („Fuck the EU“) applaudiere. Ich kann auch nicht die Bilder der Opfer der einen Seite zeigen, wenn die Opfer der anderen Seite bestenfalls Zahlen bekommen. Hat BILD die Bilder der Gewerkschafter gezeigt, die in Odessa lebendig in einem Haus vom ukraninisch-nationalistischen Mob verbrannt wurden? Und wann zeigt der SPIEGEL auf dem Cover die Gesichter der über 4.000 Drohnenopfer, die nicht etwa ungeplant, sondern absichtlich von Herrn Obama (der jeden Abschussbefehl persönlich unterschreibt) liquidiert wurden?

Reichelt führte auch seine Kompetenz als Kriegsberichterstatter an. Unter uns: Beeindruckt mich als Leser von Phillip Knightleys brillantem Sachbuch „The First Casualty: The War Correspondent as Hero and Myth-Maker From the Crimea to Kosovo“ so gut wie gar nicht. Die Gründe, warum Kriege geführt werden, findet man selten an der Front, sondern eher im Wirtschaftsteil des Handelsblatts. Stattdessen machen sich einseitige Frontberichterstatter mitschuldig am größten Verbrechen überhaupt: Krieg.

Der kriegsgestählte Reichelt geriet in dem Talk vor allem durch den Kollegen Dr. Schertz unter Beschuss, der das Geschäftsmodell des Boulevardsjournalismus nicht gutiert. Reichelt muss man den Respekt zollen, dass er sich dem Treffen der eher für Qualitätsmedien arbeitenden Journalisten gestellt hat und nicht als Sieger vom Platz gehen konnte, während die SPIEGEL-Leute noch an ihrem neuesten Cover herumschraubten, das ich lieber nicht kommentiere.

Außerdem hatte ich noch auf einem Panel Gelegenheit, gegen den fliegenden Gerichtsstand zu wettern. Der ist inzwischen bei Verbreitung im Internet von der Rechtsprechung im Persönlichkeitsrecht weitgehend zurückgefahren worden, nicht allerdings im Printbereich, wo nach wie vor bayrische Fälle in Hamburg verhandelt werden. Auch im Urheberrecht wird er außer in den Fällen des § 97a UrhG noch geflogen.

Die Konferenz war auch ansonsten sehr spannend und hochkarätig besetzt. Mich beeindruckten vor allem die beiden Journalisten, die den Sachsensupf trockenlegten und dabei unter skandalösen Umständen strafrechtlich angeklagt und publizistisch angegangen wurden. Die beiden sind schließlich freigesprochen worden, wurden aber für den Ärger, denen ihnen die Gerichte und Staatsanwaltschaften machten, nie entschädigt.

Außerdem gab es eine abendliche Sonderführung durch die wirklich hervorragende Ausstellung „Unter Druck. Medien und Politik“. Im Museum kann man u.a. die berühmte Mailbox-Nachricht von Wulff beim BILD-Chef abhören, die einen von den Medien getriebenen Menschen das höchste Staatsamt kostete.