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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


17. Oktober 2015

Die tragische Geschichte vom Technoviking

Piraten fürchten weder Tod noch Teufel – aber den Technoviking!

Der gute Mann wurde berühmt, wollte das aber gar nicht. Der Künstler, der des Techno Vikings heroische Tat bannte, möchte weiterhin vom Techno Viking künden. Der Technoviking bemühte das Recht am eigenen Bild und konnte so am Landgericht Berlin eine Unterlassung hinsichtlich der gefilmten Bilder erwirken. Weitergehende Ansprüche, etwa auf Verbieten einer comic-haften Darstellung, zog er in der Berufung auf Anraten des Gerichts zurück.

Nun hat der Künstler, der sich als „verschuldet“ bezeichnet, eine Filmdokumentation erstellt, in welcher er den Techno Viking komplett zensiert hat und bittet um Spenden. Vorsicht: Es gibt durchaus Entscheidungen, die bei Wiedererkennungswert auch eine Silhoette als Eingriff in das Recht am eigenen Bild werten!

Wer den Hünen sehen will: Im Urteil ist er abgebildet …

13. Oktober 2015

Das Nachlizenzierungsmodell des Dirk Vorderstraße

Fast vier Jahre nach meinem ersten Beitrag über die Masche des Amateurfotografen Dirk Vorderstraße versucht der Hobby-Jurist noch immer, diesen verbieten zu lassen. Herr Vorderstraße verbreitet seine Bildchen über Wikipedia und andere Google-trächtige Websites unter einer nur auf den ersten Blick kostenfreien Lizenz. Wer die Bildchen nicht mit den erforderlichen Angaben versieht, wird üppig zur Kasse gebeten (was die Gerichte so nicht mitmachten).

Letztes Jahr versuchte Herr Vordertraße vergeblich, für sein anrüchiges Geschäftsmodell die domainmäßige Bezeichnung „Abzocker“ zu verbieten. Die Berliner Richter meinten jedoch, dass man dieses getrost so bezeichnen könne und sprachen von „hinterhältig“ und „Falle“. In Vorbereitung eines Verhandlungstermins vor dem Oberlandesgericht Hamm bezeichnete Vorderstraßens Rechtsanwalt Herr Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum Rechtsanwälte diese Masche nun erstmals als „Nachlizensierungsmodell“.

Dieses Nachlizenzierungsmodell bewerten der Kollege Herr Lampmann und sein Mandant Herr Vorderstraße als Teilnahme am Wettbewerb. Ich lese in § 2 UWG allerdings nur etwas von „Absetzen“ von Waren und Dienstleistungen und „Abschluss und Durchführen“ von Verträgen. Ein Nachlizenzierungsmodell, das auf Ausbeutung provozierter gesetzlicher Schuldverhältnisse beruht, dürfte kaum durch Wettbewerbsrecht gedeckt sein.

Selbst dann, wenn Herr Vorderstraße professioneller Fotograf wäre, so hatte ihn bereits das Oberlandesgericht Frankfurt, Beschl. v. 28.01.2015, Az.: 6 W 4/15, wissen lassen, dass zwischen uns beiden kein Wettbewerbsverhältnis besteht.

Schon früher hatte der Kollege Lampmann Nachlizensierungsmodelle betreut, etwa im Bereich des Filesharing. So verwandte sich der Kollege Herr Lampmann einst für das schöne Werk Die Beschissenheit der Dinge, wo er für seine unverlangten Dienste 1.200,- € verlangte. Für unseren Prozess am OLG Hamm liegen rund 7.000,- € Prozesskosten im Skat.

22. September 2015

Dirk Vorderstraße scheitert zum dritten Mal mit fliegendem Gerichtsstand

Fotofreund Dirk Vorderstraße, der mit seinem Co-Pilot Herrn Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm, Rosenbaum erneut den „fliegenden Gerichtsstand“ bemühte, musste nun zum dritten Mal durchstarten. Nachdem das Landgericht Köln den Helden der Lüfte zweimal das Landerecht verweigerte, sagte auch der Tower des Amtsgerichts Frankfurt „touch and go!“. Zwei Parteien aus dem Münsterland müssen sich nicht ohne sachlichen Grund in Frankfurt beharken, nur weil Hessen am Internet hängt. Herr Vorderstraße hat nun die Möglichkeit, sein Glück z.B. mit einer Berufung zu versuchen.

UPDATE: Herr Vorderstraße hat inzwischen tatsächlich Berufung gegen das Urteil eingelegt. :)

Das Ganze ist für Herrn Vorderstraße deshalb etwas doof, weil er gegen eine spiegelbildliche negative Feststellungsklage von mir am Amtsgericht Münster ebenfalls verloren hatte. So hatte sein Anwalt nicht inhaltlich vorgetragen oder fristgemäß entsprechend auf meine Erledigungserklärung reagiert, was Prozessverlust und Kostenpflicht nach sich zog.

In der Sache begehrte Herr Vorderstraße Ersatz für die Besprechungskosten mit seinem Rechtsanwalt wegen eines angeblich rechtswidrigen Blogbeitrags. Statt mich abzumahnen, hatte er sofort den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die sich jedoch zwischenzeitlich erledigt hatte. Da der anwaltlich vertretene Herr Vorderstraße weder den Weg des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gegangen war, noch den Rechtsstreit für erledigt erklärte, hatte er damals schon aus diesem Grund die Prozesskosten tragen müssen.

UPDATE: Herr Vorderstraße hat durch seinen Anwalt gegen den Kostenbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt.

UPDATE: Seine sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

Nachdem ihm das Gericht zweimal höflich Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit signalisierte, lud es zur mündlichen Verhandlung eigens, um die Zulässigkeit zu diskutieren. Nun glaubte Herr Vorderstraße, mein im Ergebnis rechtmäßiger Bericht wäre im Zeitpunkt der Konsultation seines Anwalts rechtswidrig gewesen und er hätte Anspruch darauf, dass ich seinen Klönschnack mit seinem Anwalt iHv 745,40 € zzgl. Zinsen bezahlen soll. Da kommen jetzt die Kosten für zwei weitere verlorene Prozesse dazu, was den Schaden mindestens verdoppelt. ;)

Amtsgericht Frankfurt 32 C 1841/15 (69)

Eigentlich wollte ich ja zur Verhandlung persönlich nach Frankfurt anreisen – Bahnfahrt 1. Klasse nebst Hotelübernachtung (Messepreise wegen IAA) und Kanzleiabwesenheitsgeld. Dafür hätte ich dann Herrn Vorderstraße rund 500,- € extra in Rechnung gestellt. Ich habe mich dann vor Ort vertreten lassen, denn sonst hätte ich bereits Montags anreisen müssen, und da habe ich meinen Salsaabend. Den Herrn Vorderstraße werde ich auch so noch oft genug sehen …

13. September 2015

#AktionArschloch

Münster ist ein schlechtes Pflaster für Arschlöcher. Als sich im Januar Pegidioten ankündigten, füllte sich der Prinzipialmarkt mit 10.000 Gegendemonstranten. Selbst auf dem Land erzielt eine gewisse Partei gerade einmal 0,2% Wählerstimmen.

Gestern gab es hier wir in vielen anderen Städten einen Flashmob, zu dem die wirklich großartige #AktionArschloch aufgerufen hatte. Die GEMA-Kosten für die Aktion bezahlt übrigens Antenne Münster.

Hier in Münster werden u.a. ehemalige Kasernen der britischen Rhein-Armee für Flüchtlinge genutzt.

22. Juli 2015

Geistiges Eigentum an Parteiprogrammen?

Die AfD bezichtigt die Abspaltung ALFA des Plagiats ihres Parteiprogramms. Laut BILD jammerte AfD-Sprecher Christian Lüth, es sei „erstaunlich, wie viele Programmpunkte schlichtweg von unserem Programm kopiert wurden“. Daher würden „rechtliche Schritte wegen Diebstahls geistigen Eigentums“ geprüft. Lucke verwies auf Anteile, die von seiner Kollegin Ulrike Schütt stammten, die auch am ALFA-PRogramm mitgebastelt habe.

Rein inhaltlich sind Parteiprogramme nicht schutzfähig. So viel politische Freiheit darf sein.

Schützen könnte man allenfalls die konkrete Formulierung oder Anordnung, wie das ausmahmsweise etwa bei allgemeinen Geschäftsbedingungn möglich ist. Etwa ein besonders gelungener Wortlaut könnte theoretisch den Charakter eines Sprachwerks nach § 2 UrhG annehmen. (Um dies beurteilen zu können, müsste ich mir das AfD-Programm durchlesen, was ich allerdings nur für viel Geld machen würde …)

Unterstellen wir einmal brillante Formulierungen, dann stellt sich die nächste Frage: Wer sollte denn Träger eines Urheberrechts sein? Die Partei schon einmal nicht, sondern allenfalls die Urheber der einzelnen Passagen. Liegen Miturheber nach § 8 UrhG vor mit der Rechtsfolge einer Gesamthandsgemeinschaft? Dann müssten mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Soweit man bei Übernahme in ein neues Programm überhaupt von „Verwertung“ sprechen möchte, dann scheint eine gesonderte Übernahme vorliegend möglich zu sein.

Es ist nicht davon auszugehen, dass Frau Schütt der AfD an ihren Formulierungen ein exklusives Nutzungsrecht einräumen wollte. Daher steht es ihr frei, ihren Müll einer Resteverwertung durch ALFA zuzuführen.

Für die AfD bedeutet dies, dass ihr Programm „verschütt“ gegangen ist … ;-P

10. Juli 2015

BGH: Kein Eigentumserwerb bei VerKOHLen von Tonbändern – aber Anspruch auf Eigentumsübertragung aus Auftrag

Das Konzept der Kölschen Richter, Altkanzler Kohl habe durch Besprechen fremder Tonbänder diese „verarbeitet“ und dadurch sachenrechtlich Eigentum an diesen erworben, fand ich sehr charmant, aber juristisch revolutionär. Der BGH mochte dieser Konstruktion nicht folgen, sondern löste das Problem zugunsten Kohls vertragsrechtlich:

Der Kläger ist zwar nicht – wie das Oberlandesgericht meint – durch „Verarbeitung“ (§ 950 Abs. 1 Satz 1 BGB) Eigentümer der Tonbänder geworden. Ein Tonband wird allein durch das Aufnehmen von Tondokumenten nicht zu einer neuen Sache; dass die Tondokumente historisch wertvoll und einmalig sind, ändert daran nichts.

Die Tonbänder sind aber aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnisses herauszugeben. Die Parteien haben in Ausführung der Verlagsverträge miteinander konkludent eine rechtlich verbindliche Vereinbarung über das von dem Kläger zur Verfügung zu stellende Material getroffen. Diese Vereinbarung stellt rechtlich ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis dar, wobei der Kläger als Auftraggeber anzusehen ist. Denn allein dieser hatte nach den Verlagsverträgen über den Inhalt der Memoiren zu entscheiden. Nachdem der Kläger die Zusammenarbeit beendet und damit den Auftrag widerrufen hat, ist der Beklagte nach § 667 BGB verpflichtet, ihm alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Hiervon erfasst sind nicht nur zur Verfügung gestellte Dokumente, sondern auch die dem Beklagten mitgeteilten und von ihm aufgezeichneten persönlichen Erinnerungen und Gedanken des Klägers. Auf das Eigentum an den Tonbändern, auf denen die Lebenserinnerungen des Klägers aufgezeichnet sind, kommt es nicht an. Wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu achten hat, soll aus der Ausführung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber gebühren. Setzt der Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel, wie beispielsweise ein Tonband, ein, muss er deshalb auch das Eigentum daran an den Auftraggeber übertragen, wenn das Erlangte anders nicht herausgegeben werden kann.

LG Köln – Urteil vom 12. Dezember 2013 – 14 O 612/12

OLG Köln – Urteil vom 1. August 2014 – 6 U 20/14

Karlsruhe, den 10. Juli 2015

22. Mai 2015

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Seit Ewigkeiten war es überfällig, endlich den Titel eines Fachanwalts für Urheber- und Medienrecht zu erwerben. Mit diesem Rechtsgebiet befasse ich mich seit der Uni. Für die vorgeschriebenen Lehrgänge und Klausuren, die in meinem Fall mit etlichen Reisen nach Berlin verbunden waren, hatte ich jedoch wegen anderen Verpflichtungen schlicht und ergreifend nicht die Zeit.

Letztes Jahr allerdings passte alles. Es war eigentlich ganz lustig, mal wieder die Schulbank zu drücken. Da es sich beim Medienrecht um ein Orchideenfach handelt, waren zahlreiche Anwälte sogar mit Fällen befasst gewesen, welche die Dozenten diskutierten. Die Ausbilder waren ganz überwiegend namhafte Praktiker, dazu ein andermal mehr.

Heute nun hat mir die für Münster zuständige Rechtsanwaltskammer Hamm die Urkunde zugesandt.

19. Mai 2015

Landgericht Münster: Fotograf muss kritischen Anwalts-Blogpost hinnehmen

 

Ein umtriebiger Fotograf streute seine fast durchweg unprofessionellen Knipsbilder im Internet mit kostenlosen Creative Commons-Lizenzen, deren Anforderungen schwer zu finden und für Laien ohnehin missverständlich waren. Wer die Bilder nutzte, ohne Namen und Lizenz zu nennen, bekam saftige Rechnungen nebst Drohung mit Anwalt. Der Knipser erzielte mit seiner Masche ein bemerkenswertes Einkommen.

Solch digitale Straßenräuberei erboste einen Anwalt, der 2011 dieses fragwürdige Geschäftsmodell in einem temperamentvollen Blogposting geißelte. Der Beitrag störte die lukrativen Geschäfte des Knipsers so empfindlich, dass er den renommierenden Anwalt Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, Köln, mit einer eigenartigen Abmahnung beauftragte. So forderte der Abmahner wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht Unterlassung und sogar Schadensersatz. Doch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ist nun einmal für die Lauterkeit von Absatzwettbewerb gemacht, während das abmahnähnliche Geschäftsmodell des Knipsers nicht auf freiwillig geschlossenen Verträgen beruht, sondern auf gesetzlichen Schuldverhältnissen wie § 97 UrhG.

Nachdem der tapfere Anwalt aus Münster diese erste Abmahnung höflich ignorierte, drängelte der Kölsche Kollege mit einer erneuten Fristsetzung. Dessen Bettelei nach einer negativen Feststellungsklage wurde schließlich erhört. Parallel hierzu erhob der Fotograf eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz am Landgericht Köln, das jedoch keine Zuständigkeit für den Münsteraner Anwalt erkennen konnte, so dass der Rechtsstreit endgütlig nach Westfalen verwiesen wurde. Außerdem blitzte der Fotograf noch mit Anträgen auf Erlass einstweiliger Verfügungen, die jedoch allesamt unterbelichtet waren.

Die Landgerichte mochten sich weder in Köln, Frankfurt und nun Münster für die progressive Rechtsauffassung begeistern, dass zwischen einem Anwalt und einem Knipsbildner ein Wettbewerbsverhältnis bestünde. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeiktsrechts des gekränkten Fotografen konnte das Landgericht Münster nicht erkennen, denn was der Anwalt über die Schandtaten des Knipsers zu sagen hatte, unterlag der Meinungsfreiheit.

Damit steht es zwischen den Anwälten Kompa und Lampmann derzeit 4:0.

Landgericht Münster, Urteil vom 18.05.2015, 012 O 26/15 (nicht rechtskräftig).

17. Mai 2015

Trickreiches Urhebervertragsrecht

 

Gestern gastierten in Münster die Ehrlich Brothers mit ihrer originellen Show, die ich mir nun zum fünften Mal angesehen habe. Wie überall, war auch hier die Halle ausverkauft.

2011 war ich an den Vertragsverhandlungen zwischen den beiden und David Copperfield beteiligt, der die Rechte an zwei neuartigen Großillusionen erwerben wollte. Urheberrechte und gewerblicher Rechtsschutz im Bereich Zauberkunst sind eine sehr spezielle Angelegenheit, außerdem kannte ich Copperfields Ruf als harten Verhandlungspartner.

In früheren Zeiten wäre das wohl etwas rustikaler abgelaufen. So stahl der US-Illusionist Hary Kellar seinem britischen Kollegen John Nevil Maskelyne vor einem Jahrhundert das Geheimnis der schwebenden Jungfrau, in dem er erst die Show ca. hundert Mal besuchte und dann schließlich Maskelynes Assistenten abwarb.

Letztlich entschieden sich die Ehrlich Brothers gegen den Deal mit Copperfield und gingen lieber mit ihren Entwicklungen selbst auf Tournee. Als ich die beiden 2012 erstmals mit ihrem Verbiegen von Bahnschienen sah, berichtete ich Löffelverbieger Uri Geller über die ungewöhnliche Adaption seines Effekts. Der lud uns daraufhin gemeinsam nach England ein, wo wir dann im Garten eine Performance aufzeichneten. Da die Sache länger als geplant dauerte, holte ich mir einen Sonnenbrand …

Derzeit arbeiten die beiden an einer komplett neuen Show, die kommendes Jahr Premiere haben soll. Hierzu wollen die Ehrlich Brothers im Rahmen eines Weltrekordversuchs eine Fußballarena in Frankfurt füllen. Das hat selbst Copperfield nicht einmal versucht … ;)

5. Mai 2015

OLG Köln: „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ bleibt verboten.

 

Das OLG Köln hat die Veröffentlichung der Kohl-Zitate erneut als einen unrechtmäßigen Vertrauensbruch bewertet. Damit bleit Schwans Buch „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ verboten.

UPDATE: Die Berufungsinstanz ging sogar noch über das ursprüngliche Verbot hinaus.