14. Oktober 2016
Erwartungsgemäß hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mainz gegen den Satiriker Jan Böhmermann bestätigt. Damit hat sich die strafrechtliche Seite erledigt.
Die Einstellung hat auch Bedeutung für das von mir betreute verwaltungsrechtliche Verfahren zwischen der Piratenpartei Berlin und dem Land Berlin wegen des gefährlichen Eingriffs in die Demonstrationsfreiheit. Bislang zeigt sich der Berliner Polizeipräsident noch uneinsichtig, doch wer zuletzt lacht, lacht als Satiriker! ;)
Anders sieht es für das zvilirechtliche Verfahren am Landgericht Hamburg aus. Die Staatsanwaltschaft ließ es am nicht nachweisbaren Vorsatz scheitern, der für eine sttrafrechtliche Verurteilung erforderlich ist. Verschulden aber spielt aber beim Unterlassungsanspruch nicht so die Rolle.
admin •
11:45 •
Abmahnung,
Allgemein,
einstweilige Verfügung,
Landgericht Hamburg,
Medienmanipulation,
Medienrecht,
Meinungsfreiheit,
Persönlichkeitsrecht,
Politik,
PR,
Strafrecht,
Überwachung,
Versammlungsrecht,
Zensur •
Comments (2)
7. Oktober 2016
Vorab: Ich kenne das vom GBA in Auftrag gegebene und nun in einer Fachzeitschrift veröffentlichte Gutachten noch nicht. Allerdings waren wohl die wesentlichen Inhalte der geleakten Dokumente zuvor Gegenstand konventioneller Berichterstattung und damit keine Geheimnisse mehr. Dass bei den Leaks von einem „schweren Schaden für die äußere Sicherheit“ die Rede sein könnte, erscheint mir unwahrscheimlich, zumal professionelle Geheimdienste und Terroristen ohnehin dem überwachten Internet misstrauen.
Ungeachtet dessen teile ich die Auffassung, dass die Politik brauchbare Gesetze (etwa für Whistleblower) zu machen und sich ansonsten nicht ohne Not in laufende Verfahren der Justiz einzumischen hat. Die Farce um das Blog Netzpolitik wäre wohl so oder so ein Rohrkrepierer geworden. Zu entscheiden hätten das letzten Endes Richter. Von einem Justizminister allerdings hätte man erwarten dürfen, dass er sich zunächst einmal vor seine Leute stellt und den Rechtsstaat seine Arbeit machen lässt.
Aus gutem Grund ist die Staatsanwaltschaft unabhängig, ministerielle Weisungsrechte spielen in der Praxis normalerweise keine Rolle. Dieses nennt man Gewaltenteilung. Mit politischer Justiz haben wir in Deutschland keine guten Erfahrungen gemacht.
12. Juli 2016
Kennen Sie den texanischen Scharfschützen? Er schießt mit einer Schrotflinte auf ein Scheunentor und malt hinterher um die Treffer die Zielscheiben. So ähnlich kommt mir die Präsentation der Ergebnisse am OLG Köln in Sachen Kachelmann vor.
512.785,66 € soll Kachelmann nun von Springer bekommen – genauer: 395.000,- € nebst Zinsen und „Nebenkosten“, meldet der Branchendienst meedia, lässt sich jedoch vom Glanz des selbstbewussten Kachelmann-Anwalts nicht blenden. So zählt man rund 800 Artikel von Bild und Bild.de, 150 davon wurden angegriffen, davon widerum gerade einmal 40 erfolgreich – 3,25 Prozent aller zum Justizfall Kachelmann erschienenen Artikel, rechnet meedia.
Von der fantastischen Summe von 2,25 Millionen €, die Kachelmann aufrief, blieb nur Bruchteil, meedia errechnet im Schnitt 15.000,- € pro Einzelfall – Normalmaß im Presserecht, wenn man schon mal die Schwelle zur Geldentschädigung reißt.
Zu ergänzen wären noch die verballerten Prozesskosten. Sofern tatsächlich 2,25 Millionen in beiden Instanzen beantragt wurden, wären das nach RVG knapp 200.000,- €, von denen der Kläger 4/5 stemmen müsste. Bei einem Mandanten, der zwischendurch am finanziellen Ruin schrammte, eine bemerkenswert risikofreudige Prozessstrategie, zumal sechs Jahre Medienrechtsstreit auch nicht an jedem ohne Blessuren vorbeigehen.
In einem weiteren Beitrag zitiert meedia die Springer-Juristen:
Der Springer-Anwalt Jan Hegemann warf Höcker dagegen vor, er wolle die Presse „auf ein amtliches Verlautbarungsorgan reduzieren“ und Journalisten nur offizielle Pressemitteilungen auswerten lassen. „Die Presse hat die Aufgabe, die Entscheidungsfindung des Gerichts zu begleiten“, betonte Hegemann. (…)
Claas-Hendrik Soehring, Leiter Medienrecht der Axel Springer SE, kommentierte den Kölner Richterspruch am Dienstag wie folgt: „Das Urteil zeigt: Mit seiner absurd hohen Millionen-Klage ist Jörg Kachelmann gescheitert, in zweiter Instanz ist ihm jetzt nur noch ein Bruchteil der ursprünglichen Forderung zugesprochen worden. Von der Zulässigkeit unserer Berichterstattung sind wir nach wie vor überzeugt – ob wir Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, werden wir nach einer genauen Prüfung der Urteilsgründe entscheiden.“
Und einen weiteren Wehrmutstropfen musste Kachelmann in diesem Zusammenhang verdauen: Seine Hoffnung, als Gerichtsreporter über das Steuerstrafverfahren von BILD-Seite-1-Mädchen Alice Schwarzer berichten zu können, wurden durch einen von der Steuersünderin akzeptierten Strafbefehl zunichte gemacht. Wir hatten uns alle doch so darauf gefreut … ;)
Reden wir halt übers Wetter …
UPDATE:
Die Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen rechnet anders:
Prinzessin Madeleine von Schweden erhielt rund 400.000 Euro wegen Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Medien. Allerdings handelte es sich bei ihr um 86 beanstandete Veröffentlichungen. Bei Kachelmann ging es gerade mal um 26 Beiträge, darunter Fotos und Berichte, die seine Intim- und Geheimsphäre betrafen und durch die er vorverurteilt wurde. Unter dem Strich bekam er mehr zugesprochen als je ein Kläger zuvor in Deutschland.
Außerdem verweist sie auf eine gütliche Einigung mit dem Burda-Verlag, deren Inhalt nicht bekannt ist.
admin •
16:12 •
Abmahnung,
Allgemein,
Bildnis,
Die lieben Kollegen,
Geldentschädigung,
Internet,
Landgericht Köln,
Medienmanipulation,
Medienrecht,
Meinungsfreiheit,
OLG Köln,
Persönlichkeitsrecht,
PR,
Pressefreiheit,
Pressekammer,
Strafrecht,
Verdachtsberichterstattung •
Comments (0)
2. Juli 2016
Letzte Woche war ich Gast bei einer Veranstaltung Auf gelben Stühlen – Terror im Visier im legendären Sitzungssaal des OLG Stuttgart in der JVA Stutgart Stammheim. Veranstalter war die Hochschule der Medien. Zu den Gästen gehörten Zeitzeugen wie beteiligte Journalisten und Richter, etwa der hier im Standbild abgebildete Manfred Nägele.
In der Abschlussrunde wurde ich vom Moderator auf die Notwendigkeit von schärferen Gesetzen und die aktuelle Festnahme der Düsseldorfer Terroristen angesprochen. Vertraut mit der Geschichte von Medienrealitäten plädierte ich dafür, Nachrichten im Zusammenhang mit Terror stets mit besonderer Vorsicht zu genießen. Unter Verweis auf die seltsame Sauerlandzelle sollte man bei den Düsseldorfer Schläfern mal lieber abwarten, was da wirklich dran ist.
Wie man nun weiß, war das ein Hirngespinst – das zufällig eine Antiterrorstimmung vor der Verschärfung von entsprechenden Gesetzen auftauchte.
3. Juni 2016
Nachdem der Polizeipräsident in Berlin das „Zeigen und Rezitieren“ des Böhmemanngedichts auch in Teilen bei einer Demonstration untersagt hatte und auch das Verwaltungsgericht Berlin sich weigerte, einen Katalog des gerade noch erlaubten anzubieten, wollten es die Piraten etwas genauer wissen. So meldeten die Piraten eine weitere Demonstration vor der türkischen Botschaft an und reichten dem Polizeipräsident zur gefälligen Zensur ein detailliertes Programm ein.
Darin wollten die Piraten eine Aufnahme der Rede des CDU-Abgeordneten Herrn Seif abspielen, sowie Erdogans Anwalt Herrn Prof. Dr. Höcker zitieren, der diese Form des Zitats korrekt fand. Doch der Polizeipräsident meint, dass das Abspielen einer Aufzeichnung die Rede aus dem parlamentarischen Kontext reißen würde.
Mit keinem Wort beanstandete der Polizeipräsident den Programmpunkt mit dem nicht ganz zufällig gewählten Titel „anachronistische Zugvögel“: Darin wollten die Piraten pantomimisch und mit Symbolen das Gedicht „Schmähkritik“ nachspielen. Etwa das Zitieren des Wortes „Schweinepfurz“ durch Darmwinde wurde nicht beanstandet, auf vorherigen Augen- bzw. Nasenschein wurde verzichtet. Schilder mit Textanteilen aus dem Gedicht dürfen allerdings nur den Titel „Schmähkritik“ enthalten.
In keiner Weise verboten wurde der angemeldete Programmpunkt Die Saporoger Kosaken schreiben dem türkischen Sultan einen Brief. Den deftigen Text, der gewiss nicht zur Pflege der Völkerverständigung erdacht wurde, sollte man einmal gelesen haben …
admin •
08:46 •
Allgemein,
Bundesverfassungsgericht,
Medienmanipulation,
Medienrecht,
Meinungsfreiheit,
Persönlichkeitsrecht,
Politik,
Pressefreiheit,
Strafrecht,
Versammlungsrecht,
Zensur •
Comments (1)
26. Mai 2016
https://youtu.be/MnnMvIG4-NU
Seit vier Jahren nun warten über 1.000 Klehranleger und meine Wenigkeit auf die Berufungsverhandlung in Sachen Klehr ./. Kompa. Damals wurde mir das Einbetten eines YouTube-Videos mit einem ZDF-Beitrag über den streitbaren Krebsbehandler Dr. Nikolaus Klehr verboten. Schon seit zwei Jahren ist aus dem Rechtsstreit zwischen Klehr und dem ZDF klar, dass das Video keine offensichtlich rechtswidrigen Inhalte aufweist. Außerdem wurde Klehr das Produzieren seiner Eigenblutpräparate verboten.
Doch still ruht der See. Warum die Prozesshanseln von der ZEIT (ebenfalls gegen das ZDF) am Oberlandesgericht Hamburg gerade einmal ein Jahr auf ihre Berufung warten mussten, würde mich ja mal interessieren.
In der Zwischenzeit hat sich einiges ereignet. So hat der BGH dem EuGH folgend klargestellt, dass Framing etwa keinen Fall urheberrechtlichen Öffentlichen-Zugänglich-Machens darstellt. Das ist zwar nicht 1:1 auf das Persönlichkeitsrecht übertragbar, nimmt jedoch etwas Druck vom Kessel.
Gerne hätte ich Herrn Dr. Klehr vor dem OLG Hamburg oder woanders verlieren sehen, doch vor ein paar Tagen ist mein Kontrahent vor seinen letzten Richter getreten.
Über Verstorbene soll man nur Gutes sagen, und tatsächlich habe ich jemand gefunden, der solches tut. Doch wenn man etwas genauer hinsicht, erkennt man auf den zweiten Blick, dass es sich nicht um einen redaktionellen Text handelt, sondern um eine „Anzeigensonderveröffentlichung“. Ob diese in dieser Form mit dem Medienrecht und dem Heilmittelwerbegesetz harmoniert, soll hier besser nicht erörtert werden …
Der Tod einer Partei allein beendet allerdings keinen Zivilprozess, vielmehr haben nun die Rechtsnachfolger die Möglichkeit, das Berufungsverfahren weiter zu führen. Dank der Finanzierung durch die edlen Klehranleger kann ich Widerstand bis zum BGH, zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte leisten. Und genau das werde ich auch tun.
An dieser Stelle danke ich nochmals allen Klehranlegern! :)
admin •
16:21 •
Abmahnung,
Allgemein,
einstweilige Verfügung,
fliegender Gerichtsstand,
Internet,
Landgericht Hamburg,
Medienmanipulation,
Medienrecht,
Meinungsfreiheit,
OLG Hamburg,
Persönlichkeitsrecht,
PR,
Pressefreiheit,
Pressekammer,
Recht am eigenen Bild,
Strafrecht,
Urheberrecht,
Verdachtsberichterstattung,
Zensur •
Comments (0)
14. Mai 2016
In Sachen Erdoğan ./. Döpfner liegen inzwischen die Entscheidungsgründe des Landgerichts Köln vor, das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dieser Instanz abwies.
Das Gericht prüfte nicht die Rechtmäßigkeit des Originalwerks, sondern sah in Döpfners Kommentar kein Zu-Eigen-Machen des Böhmermann-Gedichts (das Gericht hat ihn als „Herr C “ anonymisiert):
Die Meinungsfreiheit umfasst als individuelles Freiheitsrecht auch und insbesondere die Freiheit, in einem kontrovers geführten Meinungskampf um die Zulässigkeit einer Äußerung eines Dritten – wie Herrn Cs Text – sich dem Dritten öffentlich solidarisch zur Seite zu stellen und die umstrittenen Äußerungen des Dritten als zulässig zu erachten bzw. das Geschehene gutzuheißen.
Das Gericht sieht in der Prozesshanselei Erdogans ein ausreichendes Berichtsthema:
Der Antragsteller hat als Staatsoberhaupt der Türkei zu dieser Debatte Anlass gegeben, indem er wegen des Gedichts von Herrn C ein Strafverlangen gemäß §§ 103, 104a StGB vorlegte bzw. vorlegen ließ. Er muss daher auch scharfe Kritik an seiner Position hinnehmen.
Spannend wird es, wie das Gericht das ausdrücklich so formulierte „Zu-Eigen-Machen“ Döpfners wertet:
… was bejaht werden kann, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint oder dargestellt wird. Der Anspruch setzt aber – gewissermaßen vorgelagert – auch voraus, dass die Fremdäußerung selbst verbreitet oder veröffentlicht wird.
Wurde es aber nicht. Das Gericht verweist sogar darauf, dass Döpfners Text auf einen Beitrag zum Thema verlinkte, wo das Gedicht nur in geschwärzter Form präsentiert wurde. (Ich erinnere mich an eine hanseatische Gerichtspraxis, die verlinkte Inhalte nur belastend, nicht aber entlastend zurechnete).
Auch die Wiedergabe des Wortes „Ziegenficker“ in dem Artikel „Solidarität mit C!“ sieht das Gericht nicht als Zu-Eigen-Machen an. Insoweit stellt das Gericht auf den Kontext ab, in dem dieses (ungenaue) Zitat in Bezug zu anderen satirischen Beiträgen gesetzt wird.
Inzwischen hat ein von allen guten Geistern verlassener CDU-Hinterbänkler das Gedicht sogar vollständig(!), aus dem satirischen Kontext gerissen(!) im Bundestag(!) zitiert.
Erstaunlicherweise gefiel dies Erdoğans Kölner Anwalt Prof. Dr. Höcker:
„Der Kontext war ein völlig anderer als bei Böhmermann oder Döpfner. Deshalb habe ich der Bild-Zeitung auf Anfrage gerade mitgeteilt:
Die Rede ist rechtlich vollkommen in Ordnung und ein gutes Beispiel dafür, wie man schlimme Inhalte wiederholen kann, ohne selbst zu beleidigen.“
In Sachen Piratenpartei ./. Polizeipräsident in Berlin wird daher kaum zu begründen sein, weshalb Bruno Kramms Gedichtsinterpretation den Verdacht einer Straftat begründet haben sollte. Mit dieser Begründung war am 22.04.2106 eine Demo vor der türkischen Botschaft in Berlin aufgelöst worden. Eine dann erlassene Auflage sah vor, dass vom Gericht nur der Titel „Schmähkritik“ zitiert werden durfte.
Landgericht Köln, Beschluss vom 10.05.2016 – 28 O 126/16.
Siehe auch Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 06.05.2016 – 1 L 291.16.
admin •
11:20 •
Allgemein,
einstweilige Verfügung,
fliegender Gerichtsstand,
Internet,
Landgericht Köln,
Medienmanipulation,
Medienrecht,
Meinungsfreiheit,
Persönlichkeitsrecht,
Politik,
PR,
Pressefreiheit,
Pressekammer,
Strafrecht,
Zensur •
Comments (1)
9. Mai 2016
Der Polizeipräsident in Berlin erließ letzte Woche gegen eine Demonstration der Piratenpartei zwei ungewöhnliche Auflagen.
Zum einen sollte die Demo nicht anmeldungsgemäß vor der türkischen Botschaft stattfinden, vielmehr wollte der Polizeipräsident die Demo vor der Botschaft von Österreich sehen. Zum anderen sollten das Böhmermann-Gedicht oder Textpassagen daraus nicht „rezitiert“ oder „gezeigt“ werden. Lediglich der Titel „Schmähkritik“ durfte genannt werden. Bei einer Vorläufer-Demo hatte die Polizei zunächst das paraphrasierende Zitat „Kurden treten“ beanstandet und die Versammlung dann nach einem weiteren paraphrasierenden Zitat aufgelöst.
Zwar mag es auch in Österreich gerade Probleme geben, doch die Piraten wollten nicht gegen den „Wiener Schmäh“ demonstrieren, sondern gegen den Umgang mit dem „Schmähgedicht“. Meine Ausführungen zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Brokdorf und Heiligendamm haben sowohl das Verwaltungsgericht Berlin als auch den Polizeipräsident davonüberzeugt, dass auch die Wahl des Orts der Versammlung von Art. 8 GG geschützt ist.
Doch einer Kritik von „Schmähkritik“ stand das Gericht kritisch gegenüber. In meinem Schriftsatz hatte ich geschrieben:
1.
Die Auflage zu 1) ist schon zu unbestimmt.
Wie jeder andere Verwaltungsakt muss sich auch die versammlungsrechtliche Verfügung zunächst an formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen messen lassen. Hierzu zählt insbesondere das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Danach muss die Verfügung so vollständig, klar und unzweideutig erfolgen, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann, Peters/Janz-Groscurth, „Handbuch Versammlungsrecht“, 1. Aufl. 2015, G Rn 131, 264.
a)
Der Umfang des Verbots ist unbestimmt.
Der Bescheid leidet schon daran, dass der verbotene Text nicht enthalten ist.
Dies wäre schon deshalb unumgänglich, da unklar und nur im Rahmen einer individuellen und ggf. subjektiven Wertung festzustellen ist, welche Anteile des Textes tatsächlich beleidigend sind.
Es ist auch nicht erkennbar, was der Antragsgegner unter „Textpassagen“ versteht.
Ist eine Textpassage eine Strophe? Ein Absatz? Ein Satz? Ein Halbsatz? Eine sinngemäße Kombination aus zwei Wörtern? Ein einzelnes Wort?
Ist es der Antragstellerin untersagt, den in seinem Palast residierenden, von Leibwächtern geschützten türkischen Staatspräsidenten, der seine Feinde aus der Luft bombardieren oder einsperren lässt, „feige“ zu nennen, nur weil dies Böhmermann auch tat?
Wie verhält es sich mit Schildern? Dürfen die Demonstranten einzelne Worte auf Schilder malen? Dürfen sie einzelne Buchstaben herumtragen? Sind Schilder mit Leerzeichen und Satzzeichen erlaubt?
Soweit der Antragsgegner gnädig das Zitat des Werktitels gestattet, ist dies offensichtlich zu weitgehend. So war dem Antragsgegner bei Erlass des Bescheids bekannt, dass das angerufene Gericht mit Beschluss vom 14. April 2016 – Az. 1 L 268.16 lediglich für die isolierte auszugweise Wiedergabe des Gedichts die Voraussetzungen einer Straftat als unzweifelhaft annahm und ansonsten offen ließ, ob eine Zitierung in einem etwa ironisierenden Kontext möglich ist.
b)
Völlig unklar ist, was der Antragsgegner unter den juristisch undefinierten Begriffen „Zeigen“ und „Rezitieren“ versteht.
Unter Rezitieren stellt sich die Antragstellerin eine werktreue Interpretation eines Gesamtwerks vor. Eine solche müsste notwendig auch die satirisch-ironisierende Einkleidung enthalten, da andernfalls eine Entstellung des Gesamtkunstwerks nach § 14 UrhG vorläge. Eine isolierte Rezitation ist von der Antragstellerin nicht ansatzweise beabsichtigt oder zu befürchten.
Insbesondere ist nicht geplant, werktreu wie im Böhmermannschen Original beim Gedicht selbst türkischsprachige Untertitel einzublenden und damit den Adressat seiner „Schmähkritik“ unmittelbar anzusprechen und herauszufordern.
Ist eine Rezitation erfüllt, wenn Synonyme verwendet werden? Ist es zulässig, Kurden „wegzubomben“, nicht aber zu „treten“?
Liegt eine Rezitation bereits vor, wenn Schilder mit dem Antlitz des türkischen Staatschefs und einer Ziege empor gehalten werden? Wäre es als ein Zitat zu werten, wenn diese Schilder aneinander gerieben würden?
Höchst unklar ist zudem, ob „Zeigen“ bzw. „Rezitieren“ des Gedichts auch andere Werkarten wie ein szenisches Aufführen beinhalten. Dürfen Pantomimen das Gedicht aufführen?
Bei der Demo vom 29.05.2016 wäre es aufgrund der Beteiligung von Kurden ohne weiteres möglich gewesen, die Äußerung „Kurden treten“ aufzuführen. Diesen wiederum hätte sich die Möglichkeit des „Christen Hauens“ eröffnet.
Wäre das Mitführen von Dönern oder Gummimasken als Zitat zu werten?
Und wären auch Schweinefurze untersagt, wie sie Herrn Kramm gelegentlich entfahren?
c)
Wie soll die Antragstellerin vor der Kundgebung den dort anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei einem Zitierverbot verkünden, was zu Zeigen oder zu Rezitieren verboten ist?
Umfasst die Auflage auch ein Rezitieren des Beschlusses des angerufenen Gerichts vom 14. April 2016 – Az. 1 L 268.16, welches das anonymisierte, jedoch vollständige Gedicht enthält? Oder des Beschlusses, der auf diesen Antrag ergeht?
2.
Die Auflage zu 1) ist jedenfalls gegenüber der Antragstellerin unbegründet, da das Verbot gegen § 15 VersammlungsG verstößt und keinesfalls mit Art. 5 Abs. 1, 3 GG sowie mit Art. 8 GG in Einklang zu bringen ist.
Eine Versammlung oder ein Aufzug kann nach § 15 VersammlungsG nur dann von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Nichts dergleichen war und ist der Fall. (…)
Das Gericht ließ jedoch die Befürchtung von Straftaten nach § 103 StGB ausreichen. Der Verwaltungsakt sei nicht zu unbestimmt, sondern nach „Treu und Glauben“ auszulegen. Es sei dem Gericht unmöglich, in dem Gedicht Teile zu finden, die nicht beledigend seien. Es sei auch nicht Sache des Gerichts, einen abstraktem Katalog noch zulässiger (nonverbaler) Äußerungen im Bezug auf das Gedicht zu formulieren.
Eine Entscheidung über die genannten Beispiele sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Piraten nicht vorgetragen hatten, was sie denn konkret sagen wollten, insbesondere, ob die beandstandeten Reden wiederholt werden sollten.
Daraus folgt, dass ab sofort das Grundrecht der Versammlungsfreiheit künftig in der Weise eingeschränkt ist, dass ein Versammlungsleiter sein Manuskript der Polizei oder einem Gericht vorlegen muss. Wie das mit dem Zensurverbot aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 3 GG zu vereinbaren sein soll, wird zu klären sein.
Die vorgeschobene Befürchtung einer Beleidiging als „Straftat“ im Sinne des Versammlungsgesetzes ist lächerlich, denn bei Demos werden üblicherweise ganz andere Sachen geduldet. Zur Straftat gehört auch ein erkennbarer Vorsatz, der bei einer kritischen und distanzierten Kritik von Schmähkritik nicht ernsthaft festzustellen ist.
(…) Es bedeutet eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit, wenn die Versammlung verboten wird oder infolge von versammlungsbehördlichen Verfügungen und verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen nur in einer Weise durchgeführt werden kann, die einem Verbot nahe kommt, etwa indem sie ihren spezifischen Charakter so verändert, dass die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert wird (vgl. BVerfGE 110, 77 <89>; vgl. zu weit reichenden räumlichen Beschränkungen auch BVerfGE 69, 315 <321, 323, 364 ff.> – Brokdorf).
In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes haben Grundrechte einen hohen Rang. Der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht bedarf der Rechtfertigung, nicht aber benötigt die Ausübung des Grundrechts eine Rechtfertigung, BVerfG NJW 2007, 2167 (G8-Gipfel in Heiligendamm).
Nachdem der Antragsteller bereits drei Versammlungen durchgeführt hatte, ist nicht bekannt, dass irgendjemand Strafanzeige deswegen erstattet hätte. Auch seine Exzellenz, der türkische Botschafter, hat sich bislang nicht gerührt. Im Gegenteil hat die Antragstellerin Grund zur Annahme, dass das Botschaftspersonal ihre Demonstration billigt und sogar begrüßt, denn den meisten hier lebenden Türken schätzen die in Deutschland gewährleisteten Grundrechte und die Sensibilität und Weitsicht der sie wahrenden Gerichte.
Verwaltungsgericht Berlin – Pressemitteilung
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 06.05.2016 – 1 L 291.16.
22. April 2016
Inzwischen liegen erste Rückmeldungen und Rezensionen für meinen Geheimdienstthriller Das Netzwerk vor. Bislang sind alle positiv. :) Eine Zeitschrift schrieb:
„Ein Thriller mit wenig Blut und umso mehr Grauen – davor, wie manipulierbar wir sind, wie politische Meinungen verbreitet werden, wie sich Geheimdienste verselbständigen und ihre skrupellosen Machtspiele spielen.“
Einige haben mich sogar zu einer Fortsetzung ermuntert …
Zum Thema passend habe ich heute bei Telepolis auf die neusten Enthüllungen über die Arbeitsweise und Werkzeuge der britischen und US-amerikanischen Spione geschrieben. Der Umgang der Briten mit persönlichen Daten dürfte bei den deutschen Datenschützern, die heute in Bielefeld wieder die Big Brother-Awards vergeben, zu Schnappatmung führen. Faszinierend ist auch die Auswertung von Social Media durch die CIA, die im Gegensatz zu uns nicht mühsam einer Twitter-Timeline etc. folgen muss.
In meiner Eigenschaft als benannter Sachverständiger habe ich vor einem Monat dem Landtag NRW meine fachliche Stellungnahme zu den Vorschlägen einer Ausweitung der Internetüberwachung zur Terrorbekämpfung eingereicht. Leider hat das Thema durch die Anschläge von Brüssel traurige Aktualität erreicht – sowohl durch den Schrecken als auch mit der Frage, wie man mit dem Terrorproblem sinnvoll umgeht. Wie die Geschichte des Terrorismus lehrt, hat sich der Überwachungsansatz als Sicherheitsesoterik erwiesen, politische Probleme können nur politisch gelöst werden.
17. April 2016
Dem türkischen Staatspräsident Erdoğan bietet sich für seinen juristischen Amoklauf ein weiteres Ziel: Das Berliner Verwaltungsgericht.
Die Berliner Polente hatte befürchtet, dass auf einer Demo vor der türkischen Botschaft das Gedicht „Schmähkritik“ rezitiert würde. Dort hatte die Piratenpartei nach der Extra3-Satire eine (übrigens von mir angeregte) wöchentliche Demo etabliert. Die Polizei machte zur Auflage:
„Das öffentliche Zeigen oder Rezitieren des Gedichts ‚Schmahkritik‘ von J… B… oder einzelner Textpassagen daraus wird untersagt. Ausgenommen hiervon ist die bloße Namensnennung des Titels ‚Schmähkritik‘. Diese bleibt in Wort oder Schrift im Rahmen der Versammlung ausdrück ich erlaubt.“
Einen hiergegen gerichteten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 14. April 2016, Az. 1 L 268.16 ab. Dabei kam das Gericht nicht umhin, das komplette Gedicht in seinem Beschluss zu zitieren. ;)
Dabei ließen die Berliner Verwaltungsrichter ausdrücklich offen, ob eine Aufführung des Gedichts, die in den quasi-edukatorischen Kontext eingebettet ist, zulässig wäre.
Danach stellt die vom Antragsteller beabsichtigte Zitierung des Gedichts von J… B… eine Beleidigung dar. Hierbei bleibt ausdrücklich offen, ob die von J… B… selbst getätigten Äußerungen ihrerseits einen Straftatbestand erfüllen oder wegen ihres Kontextes noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Entscheidend dürfte insoweit der Umstand sein, dass B… sein Gedicht in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext einbettet-, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen (Thiele in: http://verfassungsblog.de/erlaubte-schmaehkritik-die-verfassungsrechtliche-dimension-der-causa-jan-boehmermann/).
(Ja, die Richter haben den Bloggerkollegen Thiele zitiert.)
Jedenfalls die isolierte auszugweise Wiedergabe des Gedichts erfüllt die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Herrn B… wird ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnimmt, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäußerung verstehen. Denn es fehlt die distanzierende Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext-, wie dies bei der Satire von J… B… erfolgt ist. Deshalb stellt sich das Gedicht bzw. Auszüge daraus nur als eine Aneinanderreihung abwertender Verunglimpfungen des türkischen Staatspräsidenten dar. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller aufgrund der Masken und des angemeldeten Themas der Versammlung dem Staatspräsidenten unterstellten massiven sodomitischen Handlungen.
d) Für die versammlungsrechtliche Beurteilung eines Verhaltens, das zugleich einen Straftatbestand – hier den des § 185 StGB – verwirklicht, ist unbeachtlich, ob eine beleidigte Person ein persönliches Interesse hat. den Beleidiger bestraft zu sehen und deshalb einen Strafantrag stellt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2007, a. a.
Es wäre für die Rechtswissenschaft von unschätzbarem Wert gewesen, wenn der Veranstalter genau das gemacht hätte … :P
Spaß beiseite: Die Richter haben natürlich nichts zu befürchten, nicht einmal urheberrechtlich.
admin •
10:51 •
Abmahnung,
Allgemein,
Medienmanipulation,
Medienrecht,
Meinungsfreiheit,
Persönlichkeitsrecht,
Politik,
PR,
Pressefreiheit,
Strafrecht,
Urheberrecht,
Zensur •
Comments (0)