Mein Blogleser Kai Diekmann ist nicht der einzige, der von Künstlern in der Öffentlichkeit entblößt wird. Nachdem Peter Lenk ja schon seit Jahren die nackten Tatsachen offenbart, hatte nun die Künstlerin Erika Lust die Dresdner Oberbürgermeisterin Helga Orosz nur in Strapsen bekleidet gemalt, wobei ein politischer Bezug durch den Titel „Frau Orusz wirbt für das Weltkulturerbe“ hergestellt worden war.
Nach der erfolgreichen Unterlassungsklage darf die aus Kasachstan stammende Künstlerin ihr Bild künftig weder im Original noch als Replikat öffentlich machen oder sie riskiert ein Ordnungsgeld von 250 000 Euro. Nach dem Gerichtsentscheid kündigte die Künstlerin Berufung an.
In ihrem Urteil verwiesen die Richter darauf, dass in diesem Fall die Persönlichkeitsrechte von Orosz das Recht auf Kunstfreiheit einschränkten. Vor allem die explizite Darstellung der Geschlechtsteile sei ein unzulässiger Eingriff in die Intimsphäre. Zudem werde die Oberbürgermeisterin mit ihrer Amtskette gezeigt – damit „in Würden, aber nicht in Würde“, wie der Vorsitzende Richter Stephan Schmitt sagte.
Da dachte unsereins schon, das real-satirische Potential des presserechtlichen Phallus Diekmann sei inzwischen erschlafft, da hagelt es eine neue einstweilige Verfügung des mit dem Diekmannschen Organ seit Jahren befassten Landgerichts Berlin.
Christian Bommarius, leitender Redakteur der Berliner Zeitung, war von Nachwuchs-Satiriker Diekmann scherzhaft als möglicher Protagonist der monumentalen Plastik von Peter Lenk „verdächtigt“ worden, denn Diekmann hatte anfangs bestritten, der Dargestellte zu sein. So entglitt dem gegelten BILD-Chefredakteur folgender pennälerhafte Unflat:
„Wer ist Phall? …bleiben nach meinem Dafürhalten nur noch …Christian Bommarius, Sexexperte der Berliner Zeitung, der sich so gerne in einschlägigen Kleinanzeigen (,naturgeile Nymphen’, ,megaheiße Citymäuse’) vertieft“.
Dem war auch ein Bildnis des Geschmähten beigefügt.
Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, soll die Spitze gegen den Amtskollegen von der B.Z. eine Vergeltung für einen bereits Jahre zurückliegenden kritischen Beitrag über die Arbeitsmethoden der BILD sein.
Die Unterstellung des inzwischen Satire-affinen, Bommarius vertiefe sich in schlüpfrige Anzeigen – die sich übrigens in ähnlicher Form bei BILD bisweilen auf der Titelseite finden lassen – fand Bommarius dann offenbar nicht ganz so witzig. Prompt wurde Diekmanns Blog wieder um etliche Zentimeter kastriert. Diekmann wird insoweit eine Vorrat von 16 Metern nachgesagt … ;-)
Während man manchen Beiträgen aus seinem Blog ja einen gewissen Witz nicht absprechen kann, ist fiktionale Satire bisher nicht die Stärke Diekmanns gewesen. Man erinnere sich an die Plattheit, diverse Leute als Aliens zu klassifizieren. Hier nochmal als Anregung die weitaus gelungenere Umsetzung des gleichen Themas durch Kabarettist Günther Butzko:
UPDATE:
Der in Sachen BILD belesenere Blog-Kollege Niggemeier weist auf den Originalbeitrag von Bommarius hin, auf den Diekmann mit seinen Formulierungen offenbar angespielt hatte.
Aufgrund der gegenwärtigen Auslegung des § 32 ZPO kann man sich bei überregionaler Verbreitung angeblicher Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht den Gerichtsstand aussuchen und wählt daher zweckmäßig unter den 18 Landgerichten dasjenige aus, das für die schärfsten Urteile bekannt ist – meistens spricht es hanseatisch. Das nennt sich fliegender Gerichtsstand.
Die Süddeutsche bemüht krasse Fälle wie Robert Enke, der sich angeblich wegen Angst vor schlechter Presse nicht stationär behandeln lassen wollte.
Warum Prominente keine Angst haben müssen, mit ihren Krankheiten in die Öffentlichkeit gezerrt zu werden.
EINSPRUCH, Herr Kollege.
Professionelle Redaktionen WISSEN, dass Berichte über den Gesundheitszustand, der nicht öffentlich sichtbar ist oder freiwillig bekannt gemacht wurde, nicht ohne weiteres zulässig sind. Entweder, die Redaktionen respektieren das, oder sie übertreten sehenden Auges das Verbot und kassieren eine einstweilige Verfügung – die sie dann aus der Portokasse zahlen.
DAFÜR brauchen wir keinen fliegenden Gerichtsstand, solche Evidenzfälle kriegen auch die anderen Landgerichte hin.
IM GEGENTEIL: Dadurch, dass eine einstweilige Verfügung erst Wirksamkeit entfaltet, wenn sie zugegangen ist, macht es in Eiligstfällen wenig Sinn, diese am Landgericht Hamburg zu beantragen, wenn sie in Köln zugestellt werden muss.
Unter dem fliegenden Gerichtsstand leiden insbesondere kleine Blogger, die alle nach Hamburg bemüht werden können, wenn jemand eine einstweilige Verfügung erschleicht. Vor allem aber widerspricht das Konzept des Forumshoppings dem Prinzip des gesetzlichen Richters, nach dem sich niemand seinen Richter aussuchen können soll. Aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes bekommen Hamburger Richter, die unverblümt in offenem Widerspruch zu den Vorgaben von BGH und BVerfG urteilen, eine unverhältnismäßige Macht. Davon aber steht im Artikel der Süddeutschen nichts.
Besonders weh tut es aber, wenn der Autor Rechtsanwalt Gernot Lehr von „erfahrenen Pressekammern“ schwärmt und dazu ausdrücklich die des Landgerichts Köln zählt. Erfahrungen habe ich in Köln vor Jahren gesammelt, allerdings definitiv keine guten …
„Die Antragsgegnerin treibt ihre Scherze auf Kosten des Antragstellers, indem sie ihn ohne überwiegendes öffentliches Informationsinteresse als Opfer ihres Spotts ausgewählt hat.“
Nein, wenn jemand anderes das Gemächt gezeichnet hat, gilt dessen Urheberrecht – auch gegenüber dem Modell. Das jedenfalls meint Kollege Eisenberg und hat einen Krawallblogger abgemahnt, den er recht gut kennt.
Heute ist definitiv der verrückteste Tag, seit ich zum Medienrecht blogge!!!
Jetzt übt sich Kai Dieckmann in der Kunst der Gerichtsreportage und BILDet im Stile von Buskeismus.de das Wortprotokoll eines presserechtlichen Gerichtstermin ab, und zwar in der Alien-Sache, in der Dieckmanns Lieblingsgegner geklagt hatte. Der Lieblingsgegner ist wiederum ein TAZ-Mitbegründer und außerdem ein von mir in fachlicher Hinsicht sehr verehrter Presseanwalt. Er wurde von seiner von mir in jeglicher Hinsicht verehrten Kanzleikollegin vertreten.
Zur Zeit macht in der Blogosphäre die den Ruhrbaronen zugestellte Abmahnung die Runde, die ein PR-Foto der Politikerin verbreiteten (ist nicht das, welches hier zu sehen ist, sondern wohl das hier).
Gelegentlich liest man, es sei mit einem Schadensersatz von 20.000,- Euro zu rechnen. Nein, es gibt eine Art „Tarif“ für Bildnutzung im Internet, nämlich die Empfehlung der „Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“, an der sich viele orientieren, und da kostet die Nutzung etwa einen dreistelligen Betrag. Der verdoppelt sich aber um den „Strafzuschlag“, wenn ein Foto genutzt wurde, ohne, dass man vorher gefragt hat. Bei der Zahl „20.000,- Euro“ dürfte es sich um den sogenannten „Streitwert“ handeln, der als Faktor für die durchsetzbaren Kosten des Anwalts dient. Bei Bildnissen in Massenmedien fangen die Streitwerte bei 10.000,- Euro an, der Anwalt bekommt davon jedoch nur einen Bruchteil. Also: Kein Grund zur Panik.
Die Ruhrbarone scheinen sich auf den Standpunkt „Einmal ist keinmal“ zu stellen und glauben, mit dem Löschen des Bildes hätte sich die Sache. Ich fürchte, dass die Rechtsprechung das böse Wörtchen „Wiederholungsgefahr“ anders definiert …
Vielerorts liest man, es habe sich doch bloß um PR-Fotos gehandelt. Nun ja, JEDES Foto, das nicht explizit zur Nutzung frei gegeben wurde (bzw. dessen Urheber 70 Jahr verblichen ist usw.), ist urheberrechtlich geschützt. Beweispflichtig für ein Nutzungsrecht ist der Nutzer. Frau Wagenknecht hat ihr Antlitz nicht vergesellschaftet, ihr Fotograf hält insoweit auch wenig von der kommunistischen Idee.
Eine andere Frage ist, ob es für die Nutzung als Bildzitat eine Rechtfertigung geben könnte (dann aber mit Urheberbenennung usw.). Dann müsste sich der fragliche Beitrag konkret mit dem Foto (nicht nur mit Frau Wagenknecht) auseinander gesetzt haben, worüber mir nichts bekannt ist.
Ob es charakterlich eine so tolle Idee ist, zu Werbezwecken Bilder ins Internet zu streuen und dann hinterher die Anwälte von der Kette zu lassen, darf ein jeder selbst beantworten. Mit einem politischen Blog sollte man geschickter kommunizieren. Aber wie man bei dem halbherzigen Abstimmverhalten der Linkspartei bzgl. der Internetsperren gesehen hat, ist da aus diesem Lager eher wenig Kompetenz zu erwarten. Wenn es der guten Frau lieber ist, in der Öffentlichkeit mit Amateurfotos wie dem oben eingelinkten dargestellt zu werden, dann nur weiter so! (Inwieweit der Politikerin das Verhalten ihres Fotografen recht ist, ist unbekannt.)
UPDATE: Der Urheber der obigen Abbildung nennt sich „S1“, was ich irrtümlich für eine weitere technische Bezeichnung gehalten hatte. Man kann ihn durch Klick auf „dieses Bild“ sofort ermitteln.
UPDATE (15.01.2009): Die Ruhrbarone konnten mit der Argumentation überzeugen, Die Urheberin habe ihr Rechtsschutzbedürfnis verwirkt, weil sie sie 11 Jahre untätig geblieben sei, obwohl sie vom Download wusste.
In seinem SciFi-Krimi „Die 1000 Augen des Dr. Mabuse“ schilderte Fritz Lang 1960 eine Verbrecherorganisation, die sich in der Nachkriegszeit ein von den Nazis verwanztes und mit versteckten Kameras sowie Schusswaffen versehene Hotel zunutze macht. Ähnliche Objekte hatten die Herrschaften der DDR-Staatssicherheit realisiert, etwa um westliche Geschäftsleute zu kompromittieren. (Diese Methode der so genannten „Honigfalle“ wurde jedoch von ausnahmslos allen Diensten angewendet, das Geheimdienstgeschäft ist nun einmal schmutzig.) In einigen Hotels bezog die StaSi seinerzeit ganze Etagen, was man von außen an den dort fehlenden Fenstern noch schön erkennen kann.
Nun ist ein freundlicher Kölner Hotelier beim Spiel mit der versteckten Kamera dumm aufgefallen. Angesichts der „Drehorte“ sieht es derzeit so aus, als seien die Motive eher privater Natur. Medienrechtlich birgt der Fall jedenfalls historisches Potential: Bislang ist mir nämlich noch kein einziger Anwendungsfall des § 221a StGB bekannt geworden. Zwar hatte ich mal – zufällig bei der StA Köln – gegen die Verantwortlichen eines großen Kölner Privatsenders für einen Mandanten einen entsprechenden Strafantrag gestellt, der ein Hotelzimmer mit Kameras verwanzt hatte und meinen Mandanten u.a. beim sich Umziehen filmte – und sendete!!! Doch die StA Köln inklusive Generalstaatsanwaltschaft folgte der ersten Instanz der Pressekammer des LG Köln, die eine allgemeine Drehgenehmigung zur Mitwirkung an einer TV-Show als Rechtfertigung ausreichen ließ. Dieser Unsinn wurde vom OLG Köln zwar korrigiert, doch strafrechtlich waren insoweit alle Fristen vorbei gewesen.
Da fällt mir jetzt ein, dass ich letztes Jahr ein paar Mal in Kölner Hotels genächtigt hatte … :-(
Auch die Kinder des Nationalheiligen und Kaisers Franz Beckenbauer unterliegen irdisch-bürgerlichem Recht. So wollte Beckenbauer zugunsten seiner Kinder ein präventives Verbot für die Verbreitung von Fotos seiner minderjährigen Kinder durchsetzen. Tatsächlich folgte Richter Buskes Pressekammer beim Landgericht Hamburg dem so nicht im Gesetz vorgesehenen Ansinnen Beckenbauers und sprach ein bis zur Volljährigkeit der Kläger geltendes Unterlassungsgebot aus. Auch das hanseatische Oberlandesgericht sah hierin „keine unzulässige Einschränkung der Pressefreiheit“.
Wie der Bundesgerichtshof heute jedoch in einer Pressemitteilung bekannt gab, kann
Eine solche Interessenabwägung kann nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Kläger noch minderjährig sind. Zwar müssen Kinder und Jugendliche gegen die Presseberichterstattung in stärkerem Umfang geschützt werden als Erwachsene. Doch ist für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch bei Kindern und Jugendlichen bei vielfältigen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten denkbar. Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, wird dem nicht gerecht und stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.
Es bleibt also dabei: Man muss in jedem Einzelfall abwägen, ob das Berichtsinteresse überwiegt, oder eben nicht. Das wird bei Kindern von Prominenten, die vom Promi nicht in der Öffentlichkeit zur Schau gestellt werden, regelmäßig im Interesse des ungestörten Aufwachsens nicht der Fall sein. Aber es ist Sache des Gerichts, Verstöße nachträglich bzw. bei unmittelbarer Drohung gerichtlich zu sanktionieren. Das, was Hamburg da strukturell einstielt, kann man kaum höflicher als „Zensur“ nennen.
Immer wieder das gleiche Spiel: Hamburg verbietet, was das Zeug hält, spricht aberwitzige Geldsummen aus usw., Karlsruhe beendet den Spuk. Wie lange soll diese Sisyphos-artige Farce eigentlich noch die Geldbeutel von Verlagen, Rundfunkhäusern und Bloggern strapazieren? Könnte nicht mal irgendjemand in Hamburg die Fenster aufmachen und mal kräftig durchlüften?
FAZ-Journalisten fanden es witzig, einen eingenickten Kulturjournalisten während der Frankfurter Buchmesse zu fotografieren und den Ulk auch noch zu verbreiten. Soweit, so unsensibel. In die „Titanik“ hätte sich solch ein Streich gut gemacht, aber der Leserschaft der FAZ gegenüber will man sich eher nicht auf diese Weise präsentiert wissen.
Das Landgericht Frankfurt hatte sich also mit der kontrovers diskutierten Frage von Privatheit im öffentlichen Raum zu befassen. So darf über private Sachverhalte, die an öffentlichen Plätzen stattfindet dann nicht berichtet werden, wenn sich der Betreffende privat wähnt. Trifft sich etwa eine Königstochter mit ihrem Liebsten in einem Restaurant und setzt sich hierbei nicht ins Rampenlicht, sondern wählt stattdessen einen eher abseits gelegenen Platz, dann gilt ihr Aufenthalt dort als privat, ohne dass spanische Wände aufgestellt werden müssen.
Will man dennoch über entsprechende Geschehnisse berichten, dann muss ein Interesse der Öffentlichkeit begründet werden. Hält etwa ein Prinz bei der Autofahrt seinen fürstlichen, nur mit einer Socke bekleideten Fuß aus dem Fenster, dann beurteilen die Gerichte ein legitimes Berichtsinteresse unterschiedlich. Besucht eine gekrönte Mutti ihre hochwohlgeborenen Kindlein bei einem öffentlichen Reitturnier, dann besteht kein schützenswertes Interesse der Öffentlichkeit an Berichterstattung, nur weil die Dame selbst eine Person der Zeitgeschichte ist. Eine Ministerin, die nach ihrem Rücktritt in der Fußgängerzone einkaufen geht, scheint jedoch Bildberichterstattung hinnehmen zu müssen.
Vorliegend nun hatte sich ein Journalist, der selbst früher bei der Frankfurter Buchmesse offenbar eine leitende Funktion ausgeübt hatte und diese in gewisser Hinsicht repräsentierte, in einer in der Branche „beliebten Hotelbar“ eine Auszeit genommen, wahrscheinlich war er sogar unfreiwillig eingenickt. In Hotelbars verhalten sich Leute typischerweise privat, konsumieren gemeinsam mit Unbekannten Alkohol usw. Während sich sehr prominente Menschen auch in solchen Situationen keine Blöße geben dürfen, ein Bundeskanzler etwa am Rande einer Veranstaltung nicht einmal ein Bier bestellen kann, ohne von Stefan Raab gleich zur Schnappsdrossel stilisiert zu werden, darf ein ehemaliger Mitorganisator, der zur aktuellen Buchmesse nur noch den Bezug eines Journalisten hat, durchaus erwarten, dass man seine Privatsphäre respektiert. Ein ernsthaftes Berichtsinteresse an einem solchen privaten Sachverhalt, der direkt nichts mit dem Thema „Buchmesse“ zu tun hat, wird man kaum begründen können. Auch eine bloße satirische Aufhängung eines als solchen ernsthaften Beitrags dürfte schwerlich genügen, um einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild dieses unglücklichen Journalisten begründen zu können. (Anders wäre dies im politischen Meinungskampf.)
Wenn sich die FAZ dennoch über das Persönlichkeitsrecht hinwegsetzt und sogar den Kollegen der eigenen Zunft blamiert, dann ist es völlig in Ordnung, wenn der Spaß ein bisschen was kosten darf. Da ist der Verlag mit der ausgeurteilten Geldentschädigung von 5.000,- Euro eigentlich noch ganz gut bedient.