Während man den perfiden Taschenspielertrick „Schubladenverfügung“ andernorts schon immer für eine Unsitte hielt, hat man am Landgericht Hamburg ein großes Herz für kackendreiste Abmahner. Entsprechend servile Anwälte pflegen auf diese Weise ihre Opfer reinzulegen und abzukassieren. Diese Frechheit hat BGH nun um das Gebührenschinden entschärft, worauf der Kollege Stadler hinweist.
Normalfall
Normalerweise kriegt man zuerst eine Abmahnung, die man anerkennen kann, oder nicht. Der nächste Angriffsschritt wäre nun ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Abwehrstrategie: Schutzschrift
Aufgeweckte Anwälte nehmen jedoch Abmahnungen zum Anlass, bei Gerichten Schutzschriften zu hinterlegen, die vor Erlass einer einstweiligen Verfügung berücksichtigt werden müssen. Oft muss sogar vorher eine mündliche Verhandlung stattfinden.
Abwehrstrategie: Sofortiges Anerkenntnis
Hätte der Abmahner ganz auf eine Abmahnung verzichtet, könnte man bei Eintreffen einer einstweiligen Verfügung diese sofort anerkennen, mit der Folge, dass nach § 93 ZPO der Angreifer auf seinen Kosten sitzen bleibt.
Schubladen-Verfügung
Anwälte wie mein geschätzter Hamburger Kollege Dr. M. sind sich jedoch nicht zu schade, absichtlich auf die Abmahnung zu verzichten, um auf diese Weise ihre Opfer von der Hinterlegung einer Schutzschrift abzuhalten. Ohne, dass das Opfer die geringste Ahnung hat, wird hinter dessen Rücken an Hamburger Gerichten einstweilige Verfügungen ertrotzt, ggf. sogar über die Instanzen.
Schutzschrift unterlaufen
Die so erschundene einstweilige Verfügung stellt man jedoch nicht zu, sondern übersendet heuchelnd dem Opfer eine Abmahnung, in der man etliche Unterlassungsansprüche fordert, darunter auch den bereits gerichtlich festgestellte. Nicht nur, dass die Sache hierdurch absichtlich unübersichtlich wird, man beraubt das Opfer auch der Möglichkeit einer Schutzschrift, die dann nämlich ins Leere gehen würde – die eV ist ja schon in der Welt, nur weiß das das Opfer davon nichts.
Anerkenntnis unterlaufen
Anschließend wird dann die einstweilige Verfügung zugestellt. Hat nun ein Opfer die Abmahnung nicht anerkannt, etwa weil man sich etwas von der Schutzschrift erhoffte, so wurde es nunmehr auch der Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses beraubt. Denn, so die Logik der lieben Hamburger Richter, wer eine nachträgliche Abmahnung nicht anerkennt, der hätte das wohl auch vorher nicht getan. Spekulativ, aber so ist das in Hamburg nun mal.
Keine Abmahnkosten mehr
So kann es passieren, dass man plötzlich auf den Kosten eines über mehrere Instanzen geführten Verfahrens sitzt, von dem man nie etwas gehört hatte. Und damit nicht genug: Der feiste Abmahner will auch noch Geld für seine „vorgerichtliche“ Abmahnung sehen.
Doch von „vorgerichtlicher“ Tätigkeit wird man bei nachgerichtlicher Abmahnung nicht sprechen können. So war schon immer meine Meinung.
Und wieder bröckelt ein Stück weit Hamburger Landrecht. Arme Kollegen … ;-)
Gerade ist Stefan Niggemeier wieder heftig am Schimpfen. Der war vor ein paar Jahren von RTL unter Anklang rechtlicher Konsequenzen gebeten worden, einen Screen-Shot zu entfernen, der RTL-Chefin Dr. Schäfferkordt im Kampf mit einem ungünstig sitzenden Textil zeigte. Die Dame gibt in Interviews ja zum Besten, sie sei schüchtern.
Nun kritisiert Niggemeier den RTL-Voyeurismus bzgl. eines 18jährigen Barden, der sich vor dem Sängerwettstreit auf der Toilette „beim Abtropfen“ nicht die erforderliche Ruhe gegönnt hatte, woraus ein Fleck auf der Hose resultierte. Da sich der Barde nicht in zivilisierter Umgebung befand, wo man derartiges wie Gentlemen übersehen hätte, sondern einem RTLümmel gegenüber saß, wurde er durch den Fernsehwolf gedreht. Medienunerfahrene Zuschauer dürfen bloßgestellt werden, die hieran gut verdienende Chefin hingegen hat Anspruch auf eine Glasglocke – sie gebietet ja einer ganzen Rechtsabteilung, die wiederum teuerste Anwälte dirigiert.
Alte Geschichten
Ach, die Frau Anke Schäfferkordt! Vier Jahre ist es jetzt schon her, als ich die persönlich geladene RTL-Chefin am Oberlandesgericht Köln empfangen wollte. Sie hat einfach gekniffen und kam nicht, so dass auch ich keine Expertise über deren Oberweite erstellen kann. Manche sind halt gleicher. Doch ihre Jungs fürs Grobe kamen – und vielen auf die Schnauze. Auch in Köln wird nur mit Wasser gekocht! ;-) (more…)
In der TAZ wurde gerade an ein unrühmliches Kapitel erinnert: Die wohl erfolgreichste Desinformationskampagne östlicher Dienste, welche den Amerikanern die Urheberschaft des AIDS-Virus andichtete. In Teilen Afrikas wird das heute noch geglaubt.
Nach dem Kalten Krieg stellte sich heraus, dass sowohl die Stasi als auch der Verfassungsschutz die Redaktion der TAZ unterwandert hatten. Die TAZ war seinerzeit gegründet wurde, als auffiel, dass die etablierten Medien bestimmte Themen nicht oder verfälscht darstellten, weil es halt mit der Unabhängigkeit der Medien nicht ganz so weit her ist, als man es uns denn Glauben machen will. Die Geheimdienste beider Länder waren sich offenbar einig, dass durch einen unkontrollierten Informationskanal ihre Interessen gefährdet würden – entsprechend „glücklich“ sind sie heute über das Internet. (more…)
Man kann zum Thema Abtreibung unterschiedlicher Auffassung sein – auch als Katholik. Aber da gibt es einen unerschütterlichen Fanatiker Klaus Günter Annen, der standhaft zum Kreuzzug gegen die Abtreibung aufruft und Hexenjagden gegen beteiligte Ärzte veranstaltet.
Die sind davon natürlich nicht erbaut, sehen durch öffentliche namentliche Anprangerung ihre Persönlichkeitsrechte verletzt und wehren sich. Das bekannteste Resultat von Annens Entgleisungen ist die Babycaust-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es ging dabei über die Auslegung der Bezeichnung „Mörder“ für Abtreibungsärzte, die im juristischen Sinne keine Mörder sind, umgangssprachlich aber so gesehen werden könnten. Das Bundesverfassungsgericht war seiner für die Auslegung mehrdeutiger Rechtsbegriffe berühmten Stolpe-Entscheidung gefolgt und stellte für den Unterlassungsanspruch eine Verpflichtung auf, die tatsächlich gemeinte Intention klarzustellen.
Nachdem Kai Diekmanns Anwälte neulich kräftig daneben gehauen hatten, wurde nun seine Kollegin Brigitte Fehrle, Stellvertreterin des Chefredakteurs der Berliner Zeitung, in ähnlicher Weise blamiert. Frau Fehrle, die mal früher bei der TAZ gewesen war, scheint zur Pressefreiheit inzwischen ein eher professionelles Verhältnis zu pflegen.
Dem Berliner „MieterMagazin“ sowie der Zeitung „junge welt“ war vom Landgericht Berlin im Wege der einstweiligen Verfügung verboten worden, über die Journalistin, die auch Bauherrin ist, in identifizierender Weise zu berichten. Weder Name noch Funktion durften in Berichten und Kommentaren zu den Immobilienangelegenheiten genannt werden. Das hatte der Autor deshalb getan, weil Frau Fehrle in einem Kommentar Oskar Lafontaines Forderungen nach höheren Erbschafts- und Vermögenssteuern, so der Autor, scharf kritisiert habe.
Frau Fehrle bzw. ihr Fachanwalt hatten allerdings bzgl. der jungen welt die falsche juristische Person belangt. Die einstweilige Verfügung wurde daraufhin aufgehoben. Am Dienstag, den 19. Februar sollte nun das Hauptsacheverfahren stattfinden. Die peinlich gewordene Klage war jedoch inzwischen zurückgezogen worden.
Da bekommt der Kai Diekmann in letzter Zeit kostenlosen Rechtsrat von mir, trotzdem verlässt er sich lieber auf seine Berliner Rechtsberater. Die TAZ kommentiert mitleidig u.a.:
Zu dem Beitrag auf taz.de “Bild zahlt für Sarrazin-Interview” vom 16.11.2009, in dem wir berichtet hatten, dass der Springer-Verlag Lettre ein Vergleichsangebot von 30.000 EU gemacht hätte, hatten Kai Diekmanns Anwälte beim Landgericht Berlin eine Gegendarstellung beantragt. Das Landgericht lehnte diese ab, weil Diekmann von der Meldung nicht betroffen sei. Daraufhin beantragten dieselben Anwälte eine Gegendarstellung für den Axel Springer Verlag. Dies wurde vom Landgericht erneut abgelehnt, weil der Axel Springer Verlag die Gegendarstellung nicht unverzüglich angemeldet und so die Frist versäumt hatte. Die Kosten für diesen Anfängerfehler: 3.000.- €. (more…)
Bernd Höcker, Betreiber einer QuerulantenseiteGEZ-kritischen Website sowie Buchautor im Eigenverlag, konnte eine Unterlassungsverfügung des Landgerichts Hamburg erfolgreich in einen PR-Coup umwandeln: Nach der Piratenpartei solidarisiert sich sogar DIE ZEIT mit dem Krawallblogger und bezieht sich dabei auf eine Pressemeldung der Piratenpartei, die allerdings wesentliche Umstände unterschlägt.
Gab es überhaupt eine Straftat?
Wie bereits berichtet, hatte Höcker über eine angebliche Straftat des NDR-Justiziariats berichtet und den NDR-Mann sogar wegen Urkundenunterdrückung angezeigt. Höcker ist der Meinung, der NDR-Mann habe einen Gebührenbescheid aus Gerichts-Akten verschwinden lassen. Ich kenne den Fall nicht im Detail, aber: (more…)
Ich habe dieses Jahr noch gar nicht über das Landgericht Hamburg gelacht. Bevor sich meine Blogleser Sorgen machen müssen, sei hier ein lustiger Fall nachgereicht:
Die Zeugen Jehovas sind für Sanftmut bekannt, weniger jedoch deren Anwälte. So hatten sie Herrn Buske gebeten, einem Sekten-Kritiker die Äußerung verbieten lassen, ein bestimmter Herrn aus München habe ein „geistliches Amt“ bekleidet, ein sogenannter „Ältester“. Ehrensache, dass der Beklagte ebenso wenig wie der Bayer in Hamburg wohnte.
Einige Zeit später bekam der Sekten-Kritiker eine Einladung an ein bayrisches Amtsgericht. Hier erachtete es der besagte Bayer für sinnvoll, an Eides statt zu behaupten:
„Ich war auch Ältester (leitendes Mitglied) der Zeugen Jehovas.“
Oups! Demnächst wird der Sekten-Kritiker vom Staatsanwalt vernommen – als Zeuge der wohl zu erwartenden Anklage. Den Zeugen Jehovas sei jedoch ins Gewissen geredet:
Dieses Wochenende machte ein Verfahren des NDR-Justiziars gegen einen GEZ-Kritiker die Runde, der nunmehr das Ende der Meinungs- und Pressefreiheit ausruft. Der Betreffende, der durchweg mit dem Kompliment „Journalist“ bedacht wird, wehrte sich dagegen, dass ihm der Justiziar des NDR verbieten lassen wollte, dessen Namen in seiner Berichterstattung zu verwenden.
Die meisten mir bekannten Websites beließen es bei dieser leider etwas vorschnellen wie ärgerlicherweise lückenhaften Sachverhaltsdarstellung. Man hatte dem Kritiker nämlich nicht etwa seine Berichterstattung als solche verboten, sondern lediglich die Nennung eines bestimmten Namens.
Und auch das nicht von ungefähr: Der NDR-Justiziar hatte nicht etwa Anstoß an Kritik lediglich an seiner Arbeit genommen, sondern hatte einen weit gewichtigeren Anlass, gegen den Kritiker vorzugehen, der in den Websites überwiegend unterschlagen wurde. So hatte der NDR-Mann nach Jahren des Tolerierens beantragt, dem Kritiker zu verbieten,
b) über die vom Beklagten gegen den Kläger im Juni 2008 erstattete Anzeige wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung bzw. Beihilfe und Anstiftung hierzu sowie das anschließende Ermittlungsverfahren zu berichten und/oder Schriftstücke aus diesem Verfahren zu veröffentlichen und/oder in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe erneut zu verbreiten.
Der Kritiker hatte nämlich nicht nur über seinen Fall berichtet, sondern auch über seine These, der NDR-Mann habe Dokumente verschwinden lassen oder hierzu angestiftet.
Nun mag der Kritiker recht haben, oder auch nicht. Er soll sich auch ruhig eine Meinung erlauben. Nur: Wäre dieser Kritiker wirklich Journalist (was man bei einer unstrukturiert chaotischen Website mit Augenkrebs-förderndem „90er Jahre Design“ wie dieser hier vorsichtig bezweifeln darf), dann hätte er wissen müssen, dass die Rechtsprechung für die Verdachtsberichterstattung bzgl. des Vorwurfs von Straftaten anspruchsvolle Regeln aufgestellt hat.
Der Grund für diese Auflagen liegt darin, dass für einen Unverurteilten die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung gilt. Grundsätzlich hat niemand das Recht zum Rufmord. Medienmacht beinhaltet auch ein Minimum an Medienverantwortung.
Solange die Schuld nicht feststeht bzw. der Betreffende nicht aufgrund Interesse der Öffentlichkeit Medienaufmerksamkeit ertragen muss, hat er – und auch seine Familie, die mit seinem angeblichen Handeln identifiziert wird – grundsätzlich Anspruch, in Ruhe gelassen zu werden.
Wer über angebliche Straftaten öffentlich berichten will, ohne den Ausgang eines Strafverfahrens abzuwarten, muss
gewichtige Anhaltspunkte aufbieten, die einen hinreichenden Verdacht begründen. Bloße Verdächtigungen, Argwohn oder Verschwörungstheorien reichen nicht aus. Auch die Stellung einer Anzeige macht einen bloßen Verdacht nicht stärker. Selbst ein bloßes Ermittlungsverfahren muss nicht notwendig ausreichen, denn dieses wird nur aufgrund eines Anfangsverdachts eingeleitet und besagt genau gar nichts.
den Namen des Verdächtigen anonymisieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht keine Straftat von erheblicher Bedeutung betrifft.
Wie die Erfahrung mit dem presserechtsfeindlichen Landgericht Hamburg lehrt, reichen nicht einmal Ermittlungsverfahren gegen praktisch überführte Wirtschaftsverbrecher aus, die in großem Stile Aktienkurse zu manipulieren pflegen. Die Rechtspraxis des Landgerichts Hamburg begünstigt einen Missbrauch des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zulasten der Meinungs-, Presse-, Kunst – und Wissenschaftsfreiheit und pervertiert damit Persönlichkeitsrecht. Manche Kenner der Hamburger Verhältnisse gelangen daher zu der überzogenen Schlussfolgerung, im Interesse der Meinungsfreiheit lieber ganz auf Persönlichkeitsrechte zu verzichten.
Grundsätzlich sind Persönlichkeitsrechte aber durchaus eine wichtige Sache.
Der GEZ-Kritiker allerdings wäre mit einiger Sicherheit auch an jedem anderen Gericht gescheitert. Seine Verdächtigungen sind mir zwar nicht im Detail bekannt, da sie gelöscht sind und archive.org nur eine begrenzte Orientierung ermöglicht. Aber wenn der Kritiker den NDR-Mann der Urkundenunterdrückung verdächtigt, muss er schon mehr bringen als
Doch erstmal der Reihe nach:
Am 25. Februar war ich beim Gericht und habe meine Akte vom NDR eingesehen. Was fehlte, war das Corpus delicti, also die eigentliche (Zwangs-)Anmeldung. Noch nicht einmal eine einfache Telefonnotiz war enthalten. Ich kann daraus nur zwei mögliche Alternativen schlussfolgern:
1. Entweder es wurde hier ein belastender Verwaltungsakt „einfach so“ nach mittelalterlicher Gutsherrenart in Gang gesetzt oder
2. Ein (unbekannter) Mitarbeiter des NDR hat mutmaßlich eine strafbare Urkundenunterdrückung gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen.
Das ist ein Schuss ins Blaue. Mehr nicht. Eine bloße Vermutung rechtfertigt noch keinen Rufmord. Selbst, wenn der Kritiker seinen bloßen Verdacht äußern möchte, dann muss er hierzu nicht den Namen des Verdächtigten nennen.
Wer sich „Journalist“ nennen lässt, sollte über solche Minimalkenntnisse verfügen. Der Kritiker kann seinen Kampf gegen die GEZ genauso gut auch ohne Namensnennung seines erkorenen Gegners führen. Daran geht die Meinungsfreiheit nicht zugrunde.
Eine völlig andere Frage ist, ob die Prozesstaktik der Anwältin des Kritikers besonders überzeugend war. Da der Kritiker sich offenbar zu mehr Unterlassung verpflichtet hat, als die vom NDR-Mann beantragte Anonymisierung, kann man da so seine Zweifel haben.
Seit der jüngsten Klatsche des BGH für die Hamburger Pressekammer beginnt das Gericht zu verstehen. So zitiert der „Gerichtsschreiber“ den Vorsitzenden bei der letzten Sitzung wörtlich:
„Wir haben das so verstanden, dass der Kommunikationsprozess nicht eingeengt werden soll.“
Auf diese sensationelle „Erkenntnis“ erfolgte Gelächter eines Anwalts. Die Verhältnisse in der Hamburger Pressekammer sind für Freunde der Meinungsfreiheit nur mit Humor erträglich.