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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


15. Juni 2010

„Streit um die Pressefreiheit“

Die Süddeutsche Zeitung nimmt den Fall Kachelmann zum Anlass, um auf das Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrecht und Presseinteresse hinzuweisen. Dort heißt es unter anderem:

Erhöht wird die Unsicherheit für die Medien durch eine prozessrechtliche Besonderheit, den „fliegenden Gerichtsstand“. Dahinter verbirgt sich kein orientalisches Märchen, sondern die Wahlfreiheit der Anwälte, an welches Gericht sie ihre Klage adressieren. Wurde der Artikel bundesweit verbreitet, kann die „Verletzung“ des Persönlichkeitsrechts nämlich überall eingetreten sein. Beliebt bei Klägeranwälten sind etwa die Pressekammern in Hamburg und Berlin – auch wenn Schertz deren angebliche Einseitigkeit zulasten der Presse als „völligen Quatsch“ bezeichnet.

Ob das wirklich so völliger Quatsch ist …?

8. Juni 2010

IM „Wilfried“ – Persönlichkeitsrechtsexzesse auf dem Rückmarsch?

Bereits der unermüdliche Gerichtsblogger Rolf Schälike teilte mir vor einiger Zeit seine Beobachtung mit, dass auch die Pressekammer Berlin so langsam von dem ausufernden Missbrauch des Persönlichkeitsrechts durch findige Anwälte genug hat und ihren fragwürdigen Widerstand gegen die Vorgaben aus Karlsruhe zurückfährt.

In diese Richtung geht ein weiteres Urteil, mal wieder zur leidigen Problematik, ob man ehemalige Verpflichtete der StaSi entsprechend benennen darf, oder ob diese Episode vom Allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt und damit dem Interesse der Öffentlichkeit entzogen ist.

Heute wurde bekannt, dass Iris Berbens Lebenspartner am Berliner Kammergericht mit dem Verbot gescheitert ist, seine Benennung als „IM“ zu verbieten. Zuvor hatte das die Berliner Pressekammer dem rbb und etlichen Printmedien verboten.

Der Berliner Tagesspiegel schreibt:

Wurden von den Gerichten zunächst die Persönlichkeitsinteressen der früheren IM in der Regel über das Aufarbeitungsinteresse der Öffentlichkeit gestellt, zeichnet sich nach den jüngsten Urteilen nun ein gegenteiliger Trend ab.

(…) Das Aufarbeitungsinteresse hatte auf der ganzen Linie gegen den Schutz der Persönlichkeitsrechte gesiegt.

Künftig also werden Historiker weniger vom diffusen Persönlichkeitsrecht behindert werden, das zwar grundsätzliche Berechtigung, aber eben auch gewisse Grenzen hat.

Da der rbb im Gegensatz zu den anderen Medien klein bei gegeben hatte, darf er als einziger nun nicht mehr über „IM Wilfried“ berichten.

StaSi-Fälle beobachtet Schälike besonders gerne. Er hatte etliche Monate in StaSi-Gefängnissen zugebracht, weil er auch in der DDR seinen Drang nach Meinungsäußerung auszuüben pflegte.

Siehe auch:

UPDATE: Der Kläger wurde von einem Anwalt vertreten, der früher zur Kanzlei des rbb-Anwalts gehörte. Diese beiden Anwälte vertreten sich häufig gegenseitig, etwa wenn der eine für den anderen Herrn Schälike verklagt. Seltsam …

1. Juni 2010

Showdown in der Berliner Pressekammer – Dr. Schertz flippt aus!

In der Neverending Story Schertz ./. Schälike begab sich der Kollege Dr. Schertz heute persönlich in den Gerichtssasl, um für seine Persönlichkeitsrechte und 20.000,- Euro zu streiten. Es war unschwer zu erkennen, dass der Vorsitzende Richter Mauck dem Ansinnen nicht Folge leisten würde. Während der Verhandlung kam es bei den beiden miteinander erfahrenen Parteien wie schon häufig zu den Temperamentsausbrüchen. Die Frage von Schertz, ob Richter Mauck das Blog Buskeismus verfolge, verneinte dieser.

Schließlich machte Dr. Schertz, der u.a. spektakulär mit einer „Stalking-Verfügung“ gescheitert war, etwas, das sonst nur solche Leute wie Schälike machen: Er stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Berliner Presserichter. Funktioniert (außer im Fall von evidenten Interessenkonflikten) eigentlich nie. Schälike hatte das beim gleichen Richter(!) schon vorexerziert. Kopiert also Dr. Schertz den Blogger Schälike?

Donnerstag, den 10.06.2010 geht es in Berlin mit vier Sachen dort weiter. Demnächst stehen einige Termine zwischen den Kontrahenten am Landgericht Köln an, wo es ebenfalls schon mal Befangenheitsanträge hagelte. Warum wohl der Berliner Anwalt den Hamburger Blogger in Köln verklagt? Und falls Köln nicht so will wie der Promi-Anwalt, so bietet der Fliegende Gerichtsstand noch genug andere Landgerichte, bei denen man es ja mal versuchen kann.

Presserechtlich bedenkliches Interview zum Presserecht

Ein (bzw. sogar „der“) Journalist hat mich wegen meiner kritischen Haltung zur Hamburger Presserechtskammer interviewt. Der Telefontermin dauerte 45 Minuten, das Gespräch dampfte man auf einen Text ein, der mir vorlegt wurde – zum Glück, dachte ich, denn redaktionelle künstlerische Freiheit soll bitte nicht in meinem Mund stattfinden. Gedruckte Worte wollen weise gewählt sein.

Die Redaktion nahm jedoch den alten Text als Grundlage und besserte nur stellenweise aus – ohne weitere Rücksprache. Während ich mit der gedruckten Fassung wohl leben muss, werden in der online-Fassung wenigstens die gröbsten Schnitzer beseitigt. Andererseits: Ich könnte jetzt natürlich zu Richter Buske rennen … ;-)

Für die Nachwelt hier aber die einzig autorisierte Fassung:

Kasten:

Markus Kompa ist Rechtsanwalt und bloggt zu medienrechtlichen Themen unter kanzleikompa.de. Er beschäftigt sich häufig mit den Urteilen, die die Zivilkammer 24 (Pressekammer) und die für Internet-Sachen zuständige Zivilkammer 25 des Landgerichts Hamburg fällen. Kompa hat dort auch einige Blogger vertreten.

Interview:

Wann ist Ihnen zum ersten Mal aufgefallen, dass die Pressekammer des Landgerichts Hamburg besonders harte Urteile fällt? Gab es einen besonderen Anlass, der Sie dazu motiviert hat, sich mit dieser Institution zu beschäftigen?

Das war 2006. Ich schrieb damals einen juristischen Kommentar zum Recht am eigenen Bild, und bei der Recherche hat es mich zunächst irritiert, dass die Hamburger Urteile häufig im Widerspruch standen zu dem, was vorher der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden hatten. Im selben Jahr bin ich in Hamburg in eigener Sache belangt worden. (more…)

30. Mai 2010

Schertz wettert gegen Hobby-(BILD-)Gerichtsreporter

Die Süddeutsche Zeitung bietet dem Promi-Anwalt Dr. Schertz ein Forum, um gegen die neue BILD-Initiative zur Rekrutierung von Leserreportern zur Gerichtsberichterstattung zu wettern. Zunächst ist BILD insbesondere an den Vorgängen in Presserechtskammern interessiert.

‚Die Aktion Leser-Reporter versus Betroffenen- und Opferanwälte offenbart ein äußerst gefährliches Rechtsstaatsverständnis‘, sagte Schertz der SZ an diesem Freitag. ‚Hier soll offenbar der Volkszorn gegen Leute aufgebracht werden, die sich berechtigterweise gegen Boulevardberichte zur Wehr setzen, weil ihre Intimsphäre verletzt oder eine Unwahrheit über sie verbreitet wurde.‘

In dem Beitrag steht allerdings nicht, dass sich der Kollege seit Jahren eine erbitterte Gerichtsfehde mit dem gegenwärtig einzigen Gerichtsblogger liefert. Mit jenem Betreiber von Buskeismus.de fetzte sich die Kanzlei des Advokaten zumeist am Landgericht Berlin, wo der Promi-Anwalt allerdings des öfteren Niederlagen einstecken musste. Einen skurrilen Höhepunkt bot die „Stalker“-Entscheidung. Dr. Schertz bittet den unbequemen Blogger aber auch häufig nach Köln. Die aktuellen Tour-Termine können hier eingesehen werden.

Apropos BILD: Zwischen meinem Ex-Mandanten BILD-Chef Kai Diekmann und dem Kollegen Eisenberg knallt es ja auch nicht gerade selten. So hatten Eisenberg von Springer neulich wegen den BILD-Berichten 20.000,- EURO „Schmerzensgeld“ erhalten. Exakt diese Summe fordert Schertz nun vom Buskeismus-Betreiber. Vielleicht wäre es heilsam, Schmerzensgeldansprüche wegen ungerechtfertigter einstweiliger Verfügungen zu installieren.

26. Mai 2010

KIK ./. NDR

Nach einem Bericht von Panorama (NDR) über den Kleider-Disounter KIK feuerte deren Anwalt eine Schrotflinte voller Anträge auf  einstweilige Verfügungen ab, von denen einige trafen, die meisten jedoch abgelehnt wurden. Wie der NDR nun mitteilt, lässt man sich auch diese nicht gefallen.

Monitor hatte letztes Jahr KIK ebenfalls behandelt:

UPDATE: SPON berichtet Einzelheiten. KIK war wohl in der Darstellung seiner Hamburger Erfolge ein bisschen zu temperamentvoll:

(…) Der NDR-Beitrag habe aber Fabriken in Bangladesch gezeigt, die nicht für den Discounter produzierten, wurde eine Kik-Sprecherin noch nach der Gerichtsentscheidung zitiert. In ihrer einstweiligen Verfügung hatten die Richter jedoch einen diesbezüglichen Vorwurf des Discounters zurückgewiesen, da es sich um Symbolbilder gehandelt habe.

Erfolgreich war Kik etwa mit dem Punkt, es dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, als habe Firmenchef Stefan Heinig zwei Busse für einen Fußballverein gesponsort. Schon zuvor war der medienscheue Heinig mit dem Versuch gescheitert, eine Sequenz verbieten zu lassen, in der er von einem Reporter befragt wurde. (…)

Tim Cole darf Frank Schirrmacher nicht mehr schmähen

Der Publizist Tim Cole, „Wanderprediger des deutschen Internets“, darf nicht mehr gegen FAZ-Herausgeber Frank Schirrmacher pöbeln. Auch die Kanzlei, welche derzeit im Angriff die Diözese Regensburg vertritt, konnte in der Abwehr nicht helfen.

In der Sache ging es um einen indirekten Nazi-Vergleich, den Schirrmacher als schmähend empfand. Cole hingegen ging es um die Darstellung der Methode Schirrmachers, doch das Landgericht Hamburg (Internetkammer) sah einen Angriff in der Person und erkannte auf Schmähkritik.

Schmähkritik ist eine beleidigende Meinungsäußerung, bei der es dem Äußernden in erster Linie um die Herabsetzung der Person geht, die sachliche Auseinandersetzung in den Hintergrund tritt.

Damit die Internetkammer Hamburg zu diesem Ergebnis kam, relativierte sie – ganz nach Hamburger Brauch – den Kontext und machte aus Coles grenzwertiger, aber durchaus analysierender Meinungsäußerung eine Schmähkritik, die das Persönlichkeitsrecht Schirrmachers verletze, was schwerer wiege als der Eingriff in die Meinungsfreiheit.

Man kann ja durchaus geteilter Auffassung zu Nazivergleichen und Hypotehesen sein, aber gerade einem politischen Publizisten wie Schirrmacher stünde eine Auseinandersetzung in der Presse besser zu Gesicht als im Gerichtssaal. Gerade Schirrmacher sollte ein dickes Fell zuzumuten sein, hatte er doch 2002 Martin Walser in ähnlicher Weise geschmäht, dessen Buch sogar vor Erscheinen reZENSIERT.

Die Aussicht, dass man in Karlsruhe Coles Äußerung noch als zulässig im Sinne der Meinungsfreiheit ansehen würde, halte ich für gegeben. Die Aussicht, dass Leute wie FAZenmacher Schirrmacher der Pressefreiheit Ehre machen, hingegen nicht.

25. Mai 2010

Bistum Regensburg ./. Aigner – die Kirche spricht

Die Pressestelle der Diözese Regensburg hat nun endlich die Kanzel bestiegen und predigt ihre Sicht der Dinge:

Glaubt man dem Bistum, so hatte seinerzeit nicht die Kirche um Stillschweigen gebeten, sondern die Familie des Missbrauchsopfers. Dies hatte der SPIEGEL genau umgekehrt berichtet, was dem Bistum zufolge der SPIEGEL hätte recherchieren können bzw. hierauf hingewiesen wurde.

Die wahren Tatsachen lagen dem Spiegel vor, das Bistum hatte belegt mit Dokumenten, die die Behauptung des Magazins unbestreitbar widerlegen. Im Gegenzug belegten weder der Spiegel noch andere Medien auch nur ansatzweise einen Zusammenhang zwischen geleisteten Zahlungen und der behaupteten und falschen Vertuschungsabsicht.

Trifft dies zu, dann wäre es tatsächlich schwacher Journalismus gewesen. Da die Verbreitung unzutreffender Tatsachenbehauptung nicht geschützt ist, wäre den Betroffenen daher durchaus ein Unterlassungsanspruch zuzubilligen (wobei sich die Frage stellt, ob denn für die Diözese auch eine Art „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ gilt).

Seltsam ist jedoch, dass die Pressestelle sich zuvor etwa dem NDR gegenüber zugeknöpft gab. Das hätte man doch gleich einfach kurz richtig stellen können, der Fall wäre erledigt gewesen. Seltsam ist, dass man es nicht beim Vorgehen gegen den SPIEGEL belassen hat, sondern den SPIEGEL-lesenden Bloggern hinterher steigt wie die Spanische Inquisition.

So aber hat man einen Blogger gegenüber, der auf die SPIEGEL-Meldung vertraute, die juristische Keule ausgepackt. Und dem Blogger Stefan Niggemeier, der auf den Blogger vertraute, der dem SPIEGEL vertraute, auch eins übergebraten. Da können Kirchens 10x (Persönlichkeits-)Recht haben, so eine Arroganz ist keine zeitgemäße Form geistiger Auseinandersetzung – schon gar nicht, wenn man die Katholische Kirche in diesen Tagen repräsentiert.

20. Mai 2010

Komiker mag nicht mit seinem Vater lachen

Das Landgericht Berlin hat eine einstweilige Unterlassungsverfügung aufgehoben, die ein bekannter Comedian gegen seinen Vater erstritten hatte.

Der verarmte Vater des Witzboldes hatte von seinem vermögenden Sohn  – ihm seiner Meinung nach zustehenden – Unterhalt verlangt, obwohl zwischen beiden Funkstille herrscht. Des Vaters Anwalt hatte dabei sinngemäß angedeutet, ein entsprechender Rechtsstreit käme dem Prominenten in der Öffentlichkeit kaum gelegen. Der Komiker ließ den Herrn Vater durch seinen Promi-Anwalt abmahnen, sich der Presse gegenüber privater Angelegenheiten zu enthalten. Die Angelegenheit wurde dadurch aufgeheizt, dass tatsächlich solche Berichte auftauchten, wobei die Presse bei den „Zitaten“, die sie dem Herrn Papa in den Mund legte, wohl etwas zu kreativ gewesen war.

Der Vater-Anwalt sah seine Hinweise zur Öffentlichkeitsarbeit jedoch nicht als Drohung und lehnte dankend ab. Zudem sei die Abmahnung zu unbestimmt. Daraufhin erwirkte der Promi-Anwalt eine einstweilige Verfügung, wobei er freilich das letzte Schreiben des Anwalts unterschlug vergaß.

Die Pressekammer des Landgerichts Berlin sagt nunmehr:

Der Antragsteller kann es dem Antragsgegner zunächst nicht grundsätzlich verwehren, sich in seinen eigenen Angelegenheiten an die Presse zu wenden, mag daran ein öffentliches Interesse auch nicht bestehen und der Antragsteller in seiner geschützten Privatsphäre davon auch reflexartig betroffen sein. Die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt und wird von dem Grundrechtsträger nicht nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art, 5 AbS: 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen würde es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung darstellen, wenn dem Betroffenen allein deshalb ein Unterlassungsanspruch zuerkannt werden würde, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, 1 BvR 2477/08). Solange der Antragsgegner nicht etwa unwahre Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Antragsteller aufstellt, die dann von einem Presseorgan verbreitet werden. kann er nicht ohne weiteres auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da es zunächst allein Sache des betreffenden Presseorgans ist, abzuwägen und zu entscheiden, ob ein öffentliches Berichterstattungsinteresse besteht, das das Interesse des Antragstellers am Schutz seiner Privatsphäre überwiegt (vgl. BGH NJW-RR 1997, 235, 236; Breutz, in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, Rdz. 39.158 ff.). Erst wenn die Presse gezielt dazu eingesetzt wird, derartige Angelegenheit aus der Privatsphäre zu veröffentlichen, um z. B. öffentlichen Druck auszuüben, käme eine Inanspruchnahme des Informanten als Störer in Betracht. (…)

Soweit der Antragsgegner in der „neuen woche“ dahingehend zitiert wird, „Mein Sohn müsste rechtlich für mich aufkommen, weil er so viel verdient“, läge darin keine unwahre Tatsachenbehauptung, selbst wenn der Antragsgegner sich so geäußert haben sollte. Denn es handelt sich ersichtlich um seine Rechtsauffassung. (…) Auf die Frage, ob der Antragsteller dem Antragsgegner  überhaupt Unterhalt schuldet, kommt es demnach gar nicht an.

Außerdem hatte das Gericht Zweifel an der Begehungsgefahr.

Dem Komiker verging das Schertzen.

Landgericht Berlin 27 O 66/10 Urt. v. 27.04.2010

19. Mai 2010

Kölner Unternehmer Esch ./. WDR („die story“): Reportage war zulässig

Wie man in Köln den großen Reibach macht, weiß der umtriebige Unternehmer Unternehmer Esch. Nachdem der WDR über die Karstadt-Pleite berichtet hatte, war Esch mit seiner Darstellung nicht glücklich. Doch der WDR hatte solide Arbeit geleistet, der Schuss ging nach hinten los:

Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung haben sich Esch und Dix zudem verpflichtet, die Behauptung zu unterlassen, im WDR-Film sei als Beleg für eine Geheimvereinbarung zur Aktienmanipulation zum Nachteil der Karstadt Quelle AG eine nachträglich manipulierte Version anstelle des Originaldokuments präsentiert worden.