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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


14. Dezember 2009

Streng geheim: Darf man auf Wikileaks verlinken?

Diese Nacht brachte DIE ZEIT einen Vorabbericht über den geleakten Bericht zum Kundus-Massaker. Darin wird auch auf den bei Wikileaks vorgehaltenen Bericht verlinkt, der wie folgt klassifiziert ist:

VS – Nur für den Dienstgebrauch

Nur Deutschen zur Kenntnis

„VS“ heißt natürlich „Verschlusssache“, so dass wir uns im Bereich der §§ 94 ff StGB befinden – bei den Staatsgeheimnissen.

Mit Wikileaks fetzte sich letztes Jahr jemand, der sich als BND-Chef Ernst Uhrlau ausgab und den untauglichen Versuch unternahm, die Veröffentlichung eines geheimen Dokuments betreffend das Kosovo zu beenden.

Wie aber verhält es sich mit der Linkhaftung auf so eine Website? Macht man sich bei Verlinkung möglicherweise ebenfalls strafbar? Man denkt unwillkürlich an das seltsame Urteil des Landgerichts Humbug von 1998.

Hm. Naja … Wenn etwas bei Wikileaks eingstellt wurde, ist es dort für jedermann auffindbar. Soweit bekannt, hat diese international agierende Organisation – „Geheimdienst des Volkes“ – noch nie ein Dokument wieder gelöscht.

Daraus folgt: Wenn ein Staatsgeheimnis von Wikileaks verbreitet wurde, ist es keines mehr. Daher: Verlinken, was das Zeug hält! Spread the word!

UPDATE:

Der Kollege Jens Ferner kommentiert meinen Beitrag auf seiner Website und verweist auf den Fall mit der Hausdurchsuchung. Beim Betreffenden handelte es sich allerdings nicht um einen „Webmaster“, sondern um einen Förderer, der die deutsche Domain auf seinen Namen angemeldet hatte.

Recht hat er allerdings, nicht zu unbekümmert zu verlinken. Wie besonders die Leser meines Blogs wissen, macht man sich ja ggf. verlinkte Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu eigen, wenn man sich aus Sicht des Landgericht Hamburgs nicht schnell genug distanziert.

UPDATE:

Scheint doch einen Linkfall zu geben.

11. Dezember 2009

„Buskeismus“-Forscher in der TAZ

Justizkritiker Rolf Schälike, den ich 2007 bei Telepolis vorgestellt hatte, wird heute in der TAZ portraitiert.

Darin wird sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht wüst traktiert:

„Der 71-Jährige ist ein anregender, aber auch anstrengender Gesprächspartner. Er kommt vom Hundertsten ins Tausendste, lässt oft fünfminütige Grundsatzeinleitungen vom Stapel, ehe er auf eine Frage antwortet.“

Wallstreet Online hat kein Rückgrat

Der in die Kritik geratene Anlegerschützer(?) Heinz Gerlach, bekannt durch den „Gerlach Report“, scheint nicht von Beiträgen im Forum „Wallstreet Online“ erbaut zu sein. Wie die leicht gallige Website Akte Heinz Gerlach schreibt, werden Threads und dort vorgehaltene Blogs dicht gemacht.

Vor drei Jahren hatte meine Mandantschaft bei Wallstreet Online ähnliche Erfahrungen bei Kritik an einem Finanzdienstleister gemacht. Kritische, rechtlich gesehen jedoch harmlose Beiträge wurden schon bei leichtem Gegenwind gelöscht und Sperren eingebaut, die bei bestimmten Wörtern den Beitrag bockierten. Die logische Reaktion meiner Mandantschaft auf diese Mimosenhaftigkeit war dann die Eröffnung eines eigenen Weblogs gewesen, mit dem die betreffende Firma dann erst recht Spaß hatte.

Ähnlich scheint es Gerlach ja auch zu gehen, der inzwischen ja sogar mehrere „Fan-Seiten“ hat. Dort wird auch erklärt, wie man Gerlachs Informationsangebot zurückzensieren lassen könne. Gerlach bzw. seinen Partner scheint selbst der Mut für eigene Kolportagen verlassen zu haben. Dies könnte mit dieser vom LG Hamburg erlassenen einstweiligen Verfügung zu tun haben.

Der Fall Gerlach bleibt spannend.

Von den Inhalten der verlinkten Websites möchte ich mich mit Blick nach Hamburg distanzieren. Ich kenne Herrn Gerlach nicht näher. Vielleicht wird ihm furchtbares Unrecht getan. Wie das halt so ist, im bösen Internet …

Tierschützer wollen nicht dubios sein

Das Landgericht Hamburg hat sein Problem, Meinungsäußerungen als Tatsachenbehauptungen zu bewerten, trotz jüngster Hilfestellung vom BGH noch immer nicht überwunden.

Die „Aktion Tier“ rennt mit einer einstweiligen Verfügung gegen SPIEGEL ONLINE durchs Dorf und berühmt sich ausdrücklich, man sei nicht gegen Meinungsäußerungen, sondern gegen Tatsachenbehauptungen vorgegangen. Ersteres geht per Definitionem normalerweise nicht, ob letzteres vorliegt, darf unterschiedlich gesehen werden.

So schreiben die Tierschützer:

So dürfen die beiden Antragsgegner z.B. nicht mehr behaupten, der Verein verwende lediglich 20% seiner Einnahmen für den aktiven Tierschutz. Auch dürfen unsere Kooperationspartner, d.h. die von uns geförderten Tierschutzvereine, nicht mehr als „dubios“ bezeichnet und die absurde Behauptung aufgestellt werden, es gebe Hinweise auf „Verschleierungsabsichten“ innerhalb dieser Vereine.

Das wird SPON vermutlich kaum auf sich sitzen lassen. Bei einer einstweiligen Verfügung wird der Gegner normalerweise nicht gehört, so dass die Pressekammer gar nicht wissen kann, ob es vielleicht doch solche Hinweise gibt. Klärungsbedürftig erscheint denn auch, was unter „aktivem Tierschutz“ genau verstanden werden darf.

„Dubios“ scheint mir dann doch eine stark meinungsgeprägte Wertung zu sein. Zwar ist dieses Prädikat nicht schmeichelhaft, aber m.E. doch eher etwas für die öffentliche Auseinandersetzung als für eine einstweilige Verfügung. In Hamburg jedoch fordert man für solche Wertungen so genannte „Anlasstatsachen“. Man darf also nur nach bestimmten Regeln meinen. Steht zwar so nicht in Art. 5 GG, aber in Hamburg laufen die Dinge nun einmal anders. Ich hingegen meine, Anlass zu haben, das Landgericht Hamburg für dubios zu halten. Ich kann mich aber auch irren.

10. Dezember 2009

Katja Günther: von „wegen“

„wegen“

Vorsichtshalber distanziere ich mich von allem, was Sie unter diesem Link finden werden, und zwar wegen …

Buch über Stuttgarter NS-Arzt darf weiter erscheinen

Der Mensch, der um den guten Ruf seines 1960 verstorbenen Großvaters besorgt gewesen war, hat seinen Antrag überraschend zurückgezogen. Die heute, sehr gut besuchte Vorstellung am Landgericht Stuttgart fiel daher aus.

Schade, denn es wäre interessant gewesen, zu erfahren, wie lange im Schwabenländle Persönlichkeitsrechte ihren Träger überleben können …

UPDATE:

Angeblich sei die einstweilige Verfügung zu spät beantragt worden, meint der Antragsteller, übrigens selbst Rechtsanwalt, aber er will die Hauptsacheklage versuchen.

Mehr PR kann man dem Buch nicht wünschen.

9. Dezember 2009

Namensdoppelgänger

Kurz vor seinem Bergfest scheinen dem Blogger der 100 Tage seine Ideen auszugehen. Neulich bat er um Leservorschläge, in denen verschiedentlich ein Interview mit dem Kollegen E. gewünscht wurde. Diekmann ließ sich dazu herab, den schon in der Ankündigung durchschaubaren Gag mit einem Namensvetter aufzutragen, wie es seinerzeit die Mogelcom mit Manfred Krug vorgemacht hatte. Allerdings sprach Diekmann in seiner lauen Satire vom „einzigartigen“ E., dieses im Kontext zum nachgefragten Anwaltsinterview.

Dass auch durch gezielt eingesetzte Namensvetter, Doppelgänger und Doubles Persönlichkeitsrecht nicht ausgehebelt werden kann, ist ein alter Hut.

Die medienrechtlich interessante Frage lautete: Wird Anwalt E. dem Aufmerksamkeitsökonomen Diekmann den Gefallen tun, um ihm mit einer Abmahnung wieder PR zu verschaffen? Sich also als vermeintlich humorlos outen, obwohl er selbst Satiren gegen Diekmann vertritt? Oder wird er ihn mit der Höchststrafe im Mediengewerbe strafen: Mit Nichtbeachtung.

Meine Wette, dass E. sich aus Prinzip nicht seine Persönlichkeitsrechte streitig machen lässt, konnte ich nicht verlieren: Heute bereicherte Diekmann sein Blog mit dem Hinweis auf eine erneute Abmahnung.

UPDATE:

Einen Realitäts-Check bzgl. Diekmanns Verhältnis zu Satire und Identitätsklau liefert der andere BILD-Blogger Stefan Niggemeier. Da hatte Diekmann wegen einer Petitesse in Sachen Recht am eigenen BILD seinen Anwalt von der Kette gelassen.

Persönlichkeitsrecht Verstorbener ./. Geschichtsschreibung

Während die konventionelle Rechtsfähigkeit eines Menschen mit dem Ende primärer biologischer Funktionen aufhört, lebt das Persönlichkeitsrecht noch eine Weile weiter, um wie ein Vampir aus dem Grabe heraus den Lebenden das Leben schwer zu machen. Das scheint sogar einem 1960 verstorbenem NS-Arzt zu gelingen.

Ein Enkel, der seinen Großvater nie gesehen hat, möchte dessen Ehre gewahrt sehen und geht gegen den Filmemacher und Autor eines Buches vor, den Verstorbenen als „Fachmann der Vernichtung“ etc. bezeichnet hat. Der Tote beansprucht gegenüber dem Historiker die Unschuldsvermutung, wobei er sich auf ein Gerichtsurteil stützt, in dem er als Mitläufer eingestuft worden sei. Das Problem ist, dass sich damals NS-Täter gegenseitig zu entlasten pflegten und erstaunlich viele hochbelastete Figuren ungeschoren davon kamen.

Darüber sitzt man nun in Stuttgart zu Gericht.

Die Historiker haben eine eindrucksvolle Pressemitteilung ins Netz gestellt.

UPDATE

OLG Hamburg: Porsche darf überholt werden!

Das Deutschlandradio hatte ein Interview mit dem Konzernkritiker Jürgen Grässlin über einen Herr Piëch oder so und dessen Autoladen geführt. Das hatte dem wiederum nicht gefallen und er ließ verbieten. Sowas macht man üblicherweise beim Landgericht Hamburg, denn dazu ist es da. Wie bereits berichtet, tendierte das Hanseatische OLG Hamburg unter dem Eindruck der ebenfalls von Grässlin nicht unwesentlich geprägten jüngeren Rechtsprechung des BGH zur Vernunft. So berichtet das Deutschlandradio heute:

Piëch störte sich unter anderem an der Aussage, er habe immer seinen Großvater Ferdinand Porsche überholen und „berühmter werden“ wollen. Auch die Aussage Grässlins, Piëch wolle „sicherlich mächtigster Mann in Europa werden“, wertete das Landgericht Hamburg als unzutreffende „innere Tatsachenbehauptung“.

Dagegen entschied das Oberlandesgericht, bei diesen beiden Aussagen handele es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um zulässige Meinungsäußerungen.

Na also, geht doch.

Dann aber schwächelt das OLG und erlegt dem Deutschlandradio die Verbreiterhaftung für Grässlins Äußerung über die Personalpolitik auf:

So hatte Grässlin auch behauptet, Piëch sei „der deutsche Meister im Entlassen von Vorständen“ und habe „mehr als 30, 35 Vorstände“ auf dem Gewissen. Das Gericht entschied, hier greife die sogenannte Verbreiterhaftung, wonach Medien für unzutreffende Aussagen ihrer Interviewpartner haften, wenn „keine ausreichende Distanzierung“ vorliege.

Die Entscheidungen betreffen nur das einstweilige Verfügungsverfahren. Der ganz Spaß wird die Hamburger demnächst also nochmal im Hauptsacheverfahren beschäftigen.

8. Dezember 2009

Großes Kino in Hamburger Pressekammer

Der Regisseur Fathi Akin wehrt sich gegen Plagiatsvorwürfe des Autors Alexander Wallasch, der seinen Entwurf im neuen Akin-Film „Soul Kitchen“ wiedererkennt. So etwas will man sich ja nicht nachsagen lassen, so dass ein einstweilige Verfügung vonnöten war, um dem Autor das Maul zu verbieten.

Ganz so easy war es dann offenbar doch nicht, denn da wurde im Unterlassungstenor wohl noch etwas nachgebessert.