Das Herz der IT-Community schlägt bei Heise.de. 2oo5 war dem Verlag verboten worden, im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung über Kopierschutzsoftware einen Link auf die Webpräsenz des Unternehmens Slysoft zu setzen. Land- und Oberlandesgericht München hatten „Landgericht Hamburg“ gespielt und so getan, als verstünden sie nicht, wie das Internet funktioniert.
Richter-Schreck und Anwalts-Nemesis Rolf Schälike hatte es sich vor ein paar Jahren mit einem Berliner Promi-Anwalt verscherzt, der wegen der Berichterstattung insbesondere über von diesem verlorene Prozesse alles andere als erbaut war. Also startete der Berliner Anwalt eine Serie von Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen usw., die den renitenten Blogger von seiner Mission abbringen sollten. Was der schlaue Anwalt offenbar nicht wusste, war die Tatsache, dass Schälike seinerzeit Bergsteiger war und die erste Nordpol-Expedition der DDR vorbereitet hatte: Dünne Luft ist für den Mann Alltag, Aufgeben keine Option.
Es entwickelte -sich ein jahrelanger, mit harten Bandagen ausgetragener Kleinkrieg s wissenschaftliches Experiment, der auch über Vasallen geführt wurde. So hatte sich ein beim Promi-Anwalt beschäftigter Anwalt selbstständig gemacht und war ebenfalls in die Schusslinie des Pressebloggers geraten. Also beauftragten sich die beiden Berliner Anwälte jeweils gegenseitig, was für den Gegner gewisse Kosteneffekte hatte. Von seinen Gefechten mit Presse-Anwälten zählt Schälike inzwischen 63 als gewonnen.
Dieser andere Berliner Anwalt hatte das Unglück, dass er bei Berichterstattung über seine Arbeiten stets Karikaturen von Schweinchen auf der Homepage sah, was er auf sich bezog und offenbar für eine Sauerei hielt. Der kultverdächtige Schweinchen-Prozess wurde letzten Freitag vom Berliner Kammergericht in einer aufschlussreichen Verhandlung beendet.
Die beißende Ironie an der ganzen Sache ist, dass es den Anwälten um die Vermeidung peinlicher Prozessberichterstattung auf der Website ging. Doch das genaue Gegenteil haben sie erreicht!
Die Journalistin Petra Reski gehört noch zu den Autorinnen, die etwas mehr drauf haben, also zu googeln. Ihr Thema ist die Mafia, deren Präsenz hierzulande medial nur wahrgenommen wird, wenn es knallt. „Soziale Unsichtbarkeit“, wie das in der Kriminologie-Vorlesung hieß.
Auf der Buchmesse hat Reski ihr neues Buch vorgestellt. An einem ihrer früheren Werke habe irgendwelche ehrenwerten Herrschaften Stellen gefunden, die der Ehre hätten abträglich sein können, was ehrenwerte Juristen zu verhindern wussten.
Bei einem Vortrag machte sie auf die harmonische Beziehung zwischen der Mafia und einer anderen straffen Organisation aufmerksam, die sich historisch mit Zensur besser auskennen als jeder andere.
David Beckham war eine Callgirl-Geschichte angelastet worden, auch von Fachorganen für Gesellschaftsreportage des Bauer-Verlags. Nun ist Herr Beckham sauer und hat den Kollegen Prinz mandatiert, der ca. 18 Millionen Euro locker machen soll – melden sinnigerweise die Finanznachrichten.
Interessant ist, dass der Hamburger Prinz eine entsprechende einstweilige Unterlassungsverfügung in Köln beantragt hat, wo es für solche Fälle doch das Landgericht Hamburg gibt. Denkbar, dass der Antrag ursprünglich schon erfolglos bei anderen Gerichten gestellt wurde, was im einstweiligen Rechtsschutz in Kombination mit dem fliegenden Gerichtsstand zulässig ist.
Die von Beckham aufgerufenen 18 Millionen dürften ein wenig hoch gegriffen sein. Aber bescheiden ist der Mann ja ohnehin nicht.
Weil jemandem in Stuttgart langsam gedämmert sein muss, dass erblindete Rentner und arrogante Politiker keine sonderlich zielführende PR für verbuddelte Bahnhöfe sind, scheinen die jetzt Spin Doctors engagiert zu haben, um die Kritiker in Misskredit zu bringen. Was man früher „schwarze PR“ nannte, schimpft sich heute „Astroturfing“.
Solche Desinformationskampagnen hatte auch das Ministerium für Staatssicherheit unternommen, in dem die „Abteilung X“ gefälschte Dokumente u.a. an Zeitungen im Westen lancierte usw. Dies kann man heute gut nachhalten, denn zwei letztes Jahr verstorbene Offiziere der Abteilung X, die ihrem Dienstherren zunehmend kritisch gegenüberstanden, hatten 1993 in ihrem Buch „Auftrag Irreführung“ über ihre Desinformations-Operationen berichtet. Während man früher kunstvoll fälschen musste, erledigt man so etwas heute per Internet. Ein Problem ist jedoch nach wie vor das gleiche: Man fällt mit solchen Nummern leicht auf, oft genug geht der Schuss nach hinten los.
Findige Pressejuristen versuchen immer wieder, die Zensurbegehrlichkeiten ihrer Mandantschaft zu bedienen, in dem sie das Abweichen eines Textes von einem bei einem anderen Anlass aufgenommenen Foto ins Feld führen. Wird etwa eine Nachricht mit Archivmaterial illustriert, so ist man nur mit einem „kontextneutralen“ Foto auf der sicheren Seite, das die betreffende Person also ohne einen sonstigen Hintergrund zeigt, der das Geschehen verfälscht. Aber auch insoweit muss ein Interesse der Öffentlichkeit begründet werden.
Am Landgericht Berlin war ein Schauspieler zunächst erfolgreich gewesen, der als Begleiter und Partner einer anderen Schauspielerin abgebildet war. In dem Bericht ging es nämlich über die Probleme der Tochter der Schauspielerin, mit der Vergangenheit ihrer Eltern umzugehen. Der leibliche Vater, ebenfalls ein bekannter Schauspieler, bekannte sich dazu, in seiner Jugend angeschafft zu haben. Auch die Vergangenheit des Klägers, der nicht ganz so bekannt ist, darf als „bewegt“ gelten.
Der Kläger hatte die prominente Schauspielerin beim Bundesfilmball begleitet, wo das Paar gemeinsam abgelichtet worden war. Eine spätere Verwendung dieses Fotos im Zusammenhang mit der Sexbeichte des Ex-Freundes seiner Partnerin fand der Kläger nicht prickelnd. Die Berliner Pressekammer gab der Klage statt und argumentierte, der Kläger sei keine „absolute Person der Zeitgeschichte“ – eine Formulierung, die heute nur noch selten verwendet wird, weil es diese „Absolutheit“ wie früher nicht mehr gibt, vielmehr stets eine Interessenabwägung zwischen Interesse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht zu erfolgen hat.
Nach der jüngsten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, kann eine Bildberichterstattung auch dann zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung unzulässig sind, das streitgegenständliche Foto aber zumindest auch ein zeitgeschichtliches Ereignis bebildert (Urteil vom 13. April 2010 – VI ZR 125/08). Der Bundesgerichtshof differenziert dabei danach, ob sich die Berichterstattung auf eine zu untersagende Darstellung beschränkt, oder Gegenstand der Bildberichterstattung vielmehr auch ein zeitgeschichtliches Ereignis ist.
Und das war er in den Augen des Kammergerichts:
Mit dem Hinweis, dass es für die Tochter von Frau … nicht das erste Mal sei, dass sie mit „pikanten Details aus dem Liebesleben ihrer prominenten Eltern“ konfrontiert wird, wird eine Parallele zum Kläger und dessen „bewegter Vergangenheit“ hergestellt.
Die Ironie an der Sache ist, dass es der Zeitung beinahe zum Verhängnis geworden wäre, dass sie sich mit der Kolportage über den Kläger sogar noch zurückgehalten hatte. Denn hätte sie geschrieben, was sie nur andeutete, dann hätte man erst recht nicht bezweifeln können, dass der Kläger Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht – denn auch der Kläger war einmal jung und brauchte das Geld …
Könnte man diesen Beitrag süffisanter illustrieren als mit diesem Clip? ;-)
10 U 149/09 Kammergericht
27 O 523/09 Landgericht Berlin
DIE ZEIT hatte offenbar Zeit zu viel und nahm eine Internetpublikation ins Visier, welche eine Rubrik mit „Stimmt’s?“ betitelte – erfolgreich, wie der Kollege Graf berichtet, was möglicherweise mit der sachdienlichen Wahl des Gerichtsorts zusammenhängen könnte.
Es dürfte eine Frage der ZEIT sein, bis die PRAWDA mal bei der TAZ anklopft, weil es da eine (ziemlich abgefahrene) Seite „DIE WAHRHEIT“ gibt. Sowohl „Stimmt’s?“ als auch „die Wahrheit“ befassen sich ja mit dem journalistischen Selbstanspruch, authentisch zu berichten, so dass meinetwegen die PRAWDA ruhig auch gegen die Rubrik der ZEIT vorgehen kann.
Der Kollege Lehofer aus Österreich weist auf eine interessante Entscheidung des EGMR hin, bei der es um den reklamierten Schutz des Privatlebens vor Verdachtsberichterstattung wegen einer behaupteten Schwarzgeldsache ging.
Der Artikel in El Mundo betraf eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses und nach Ansicht der Mehrheit des Gerichts wurde auch die erforderliche journalistische Sorgfalt eingehalten: auch das Dementi des betroffenen Unternehmens wurde wiedergegeben und die anonym zugespielten Daten waren durch ein Gespräch mit dem (allerdings entlassenen) Buchhalter des Unternehmens gegengeprüft worden. Damit hatte der Journalist nach Ansicht des EGMR alle effektiven Möglichkeiten ausgeschöpft, die Information zu verifizieren.
Der einzig abweichende Richter berief sich auf die Caroline-Entscheidung des EGMR. Damals hatten zwei Herschaften, die auf Kosten von Generationen von Menschen (Untertanen) unverdient zu exorbitantem Reichtum und Status gelangt sind, sich das Recht erstritten, nicht nur in ihren Privatschlössern und Ländereien ihre Privatsphäre ungestört ausleben zu dürfen (was Sie und ich heute nicht einmal mehr am heimischen Computer dürfen), sondern auch in der Öffentlichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen etc. unsichtbar zu werden. Wenn die Frau C. ein Reittournier ihres hochwohlgeborenen Töchterleins besucht, darf Mami nicht abgebildet werden, weil das ja etwas sehr schreckliches wäre, wozu Durchlaucht den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bemühen geruhen.
Die (Front-)Berichterstattung über das Landgericht Hamburg kann unser Freund Schälike nicht alleine leisten. Nunmehr erhielt er in seiner Beobachtung von Spruchkörpern Unterstützung von gestählten Körpern. Das Bodybuilding Magazin berichtet von einer aktuellen Widerspruchsverhandlung gegen eine Unterlassungsverfügung, die sich ein Fotograf eingefangen hatte, weil er Plakate auf seiner Website verbreitete, auf denen ein Logo zu sehen war. Die Details des Falles sind mir jetzt nicht so wichtig wie die Tatsache, dass diese Leute von ihrem Recht auf Gerichtsöffentlichkeit Gebrauch machen.