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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


4. Mai 2010

Realer Anwalt ./. fiktiver Anwalt

Ein Rechtsanwalt „Dr. Luithle“ sah sein Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er sich in einer Romanfigur namens „Rechtsanwalt Dr. Luitle“ wiedererkennen wollte (eigentlich wollte er es ja nicht …).

Der Kollege klagte nicht zunächst auf Unterlassung, sondern gleich auf üppigen Schadensersatz, womit sich die Gerichte in vergleichbaren Fällen allerdings eher zurückhalten. Man könnte auch kaum mehr Romane schreiben, wenn man gehalten sei, bei jedem gewählten Namen zu recherchieren, ob irgendjemand anderes so ähnlich heißt.

Vorliegend scheint vor dem Landgericht Stuttgart nichts vorgebracht worden zu sein, dass auf eine absichtliche Anspielung schließen lässt:

(…) Dabei hat es auch berücksichtigt, dass es einem Autor und seinem Verlag angesichts der Kunstfreiheit nicht zugemutet werden kann, jede Nebenfigur in einem Roman auf zufällige Übereinstimmungen mit lebenden Personen zu überprüfen. Für eine absichtliche Übereinstimmung sah das Gericht keine Anhaltspunkte. (…)

Auf die Entscheidung hingewiesen hat der Kollege Dr. Baaa!

Auf solche Sachen kann man übrigens viel cooler reagieren: In einer Folge des in München spielenden Kir Royal war von einem Rechtsanwalt „Dr. von Martius“ die Rede. Da ich damals viel mit dem (inzwischen leider verstorbenen) Kollegen Dr. von Martius aus München zu tun hatte, sprach ich ihn mal darauf an. Das hätte er schon mehrfach gehört, meinte er, aber er hätte leider immer die Wiederholungen verpasst!

3. Mai 2010

Gravenreuth-Award

Schon seit längerem trage ich mich mit dem Gedanken, einen Gravenreuth-Award für die kreativste Leistung auf dem Gebiet der Ausnutzung des Prozessrechts im Medienrecht auszuloben, der jährlich am 22.Februar verliehen werden soll. Ich glaube, das hätte von Gravenreuth gefallen.

Bis vor zwei Wochen war mein Favorit für diese Auszeichnung ein sich dieses Jahr mir gegenüber sehr taktisch benehmender „Kollege“, dessen Arroganz mir jedoch derart maßlos erschien, dass von Gravenreuth mir direkt sympathisch in Erinnerung kam. Der hatte sich jedenfalls mir gegenüber stets höflich betragen.

Nunmehr hat sich ein neuer Favorit ins Rennen geworfen: Bei einer mündlichen Verhandlung, die mehr als vier Monate nach Erlass einer einstweiligen Verfügung stattfand, übergab der Kollege zu Verhandlungsbeginn einen Stapel mit 398 Seiten Papier – seinen aktuellen Schriftsatz. Da bei einstweiligen Verfügungen im Prinzip nur noch in der mündlichen Verhandlung reagiert werden kann, die Richter allerdings den Schriftsatz bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen, ist das natürlich eine Farce, denn kein Anwalt verfügt über derartige Schnelllesekünste.

Da meine Widerspruchsschriftsätze Monate zurücklagen, gibt es für diese unkollegiale Zumutung kaum eine plausible Erklärung außer der, mich zu schikanieren. Es überrascht nicht, dass der erhebliche Gehalt der Schriftsätze auch auf drei Seiten gepasst hätte und die Anlagen mehr Fragen aufwerfen, als sie beantworten könnten. Wer’s nötig hat …

Das Thema gefährdeter Meinungsfreiheit durch aggressive Anwälte und ein mir ans Herz gewachsenes norddeutsches Gericht greift heute auch der Bloggerkollege Stefan Niggemeier auf, den ich noch auf eine jüngere Entscheidung der Bundesverfassungsgerichts zum Thema hinweisen möchte.

30. April 2010

Frau W. gewinnt gegen BND!

Im August hatte ich bei Telepolis über das Verfahren von Gaby Weber gegen den BND berichtet, der mit allerhand Ausreden der Journalistin Zugriff auf eine betagte, aber wohl brisante Akte verweigern wollte. Wie Geheimdienste halt so sind. Es geht um die Nachkriegsrolle von Adolf Eichmann, die sich wohl etwas anders gestaltete, als man es uns so erzählt. Im September dann gab das Bundeskanzleramt sogar eine Sperrerklärung ab.

Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Sperrerklärung der Kanzlerin und ihrer Spione für rechtswidrig erklärt. Der Beschluss kann bei Lexis Nexis nachgelesen werden. Nunmehr berichtet auch die konventionelle Presse über die Sache, etwa SPIEGEL online.

Als Zaungast hatte ich den Prozess mitverfolgt und sage nur: Herzlichen Glückwunsch und gut, dass es hartnäckige Journalisten wie Gaby Weber gibt, die ihren Job ernst nehmen. Vergangene Woche starb Paul Schäfer, in dessen Colonia Dignidad sich Gaby Weber seinerzeit undercover eingeschlichen hatte. Ich bin gespannt, welche Geheimnisse sie aus der Akte fördert.

Strategischer Hinweis an Stefan Aigner (Regensburg-digital)

Diesen Kommentar eines intimen Kenners bzgl. der aktuellen einstweiligen Verfügung der Hamburger Presserechtsprechung hat Stefan Aigner von Regensburg-digital bisher nicht freigeschaltet. Lesen sollten er und sein Anwalt ihn aber besser.

Your comment is awaiting moderation.

Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung ist Geldvergeudung und unnötig. Die Widerspruchsverhandlungen sind Schnellverfahren. Als Beweis genügen eidesstattliche Versicherungen und bei non liquet (Gleichstand) obsiegt der Antragsteller. Die Richter legen sich umsonst fest und es wird schwieriger im Hauptsachverfahren zu obsiegen. Unnötige Nerven- und Zeitverschwendung.

Siehe das Schulbeispiel in der Sache 324 O 117/10 vom 26.04.2010.

Mit Spendengeldern sollte man vorsichtiger umgehen. Eile ist nicht geboten. Alles rechtlich vorab prüfen, Beweise sichern, Zeugen finden und dann Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens stellen.

Auch der Weg zum Bundesverfassungsgericht über OLG, BGH wird leichter, schneller und billiger. Im Verfügungsverfahren gibt es keine Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzusprechen, es sei denn, die Veröffentlichung ist eilig und absolut nötig. In diesem streitgegenständlichen Fall ist diese Eile allerdings nicht geboten.

Gruß

Rolf

Mit seiner Einschätzung liegt Pragmatiker Schälike nicht ganz unrichtig. Einstweilige Verfügungen heben die Hamburger Zivilkammern 24 und 25 nur in rechtlich evidenten Fällen auf, bei Wertungsfehlern allenfalls unter beträchtlichem öffentlichen Druck (würde ich aber nicht überschätzen).

Die Strategie, bei einer einstweiligen Verfügung die Faust in der Tasche zu ballen und lieber gleich zur Klage in der Hauptsache aufzufordern, bietet beachtliche Vorteile und erspart die prozessualen Tücken des Eilverfahrens. Die Kanzlei, welche die hier vorliegende einstweilige Verfügung durchgesetzt hat, ist in diesem Geschäft erfahren.

Bis es zu einer Widerspruchsverhandlung kommt, können etliche Monate ins Land gehen. Die Handhabung des Widerspruchsverfahrens ist in Hamburg eine Farce. Wenn die einstweilige Verfügung bestätigt wird, lassen sich die Hamburger Richter bis zu fünfeinhalb Monaten Zeit, bis sie die Begründung schicken, gegen die man dann „im Eilverfahren“ vor das Hanseatische Oberlandesgericht ziehen kann. Da kann man genauso gut sofort zur Hauptsacheklage auffordern, der Zeitgewinn eines Widerspruchs fällt unter den Tisch und wiegt die Nachteile des Eilverfahrens nicht auf.

Im Gegenteil verdoppeln sich bei Widerspruch im Eilverfahren die finanziellen Forderungen der Gegenseite und Gerichtskosten, auch der eigene Anwalt möchte seine Gebühren – zzgl. der Reisekosten zum Sievekingplatz. Ökonomisch denkende Parteien (ohne Rechtsschutzversicherung oder ähnliches) sollten es sich daher gut überlegen, ob sie sich den Risiken des Verfügungsverfahrens aussetzen möchten und nicht lieber gleich Nägel mit Köpfen machen.

UPDATE: Der Kommentar wurde inzwischen freigeschaltet.

29. April 2010

regensburg-digital geht nach Hamburg

Der Blogger, dem der Regensburger Hirte den Hamburger Bann auferlegte, wird nicht nach Canossa gehen, sondern zum Sievekingplatz, wo er von der Zivilkammer 25 seine Meinungsfreiheit zurückfordert. Innerhalb weniger Tage ging eine Kollekte von ca. 9.000,- Euro an Spendengeldern ein, sowie ein verbohrter Kommentar der Geistlichen:

28. April 2010

Hypo Alpe Adria zieht einstweilige Verfügung gegen News zurück

Die Süddeutsche Zeitung weiß:

Es war ein Eingriff in die Pressefreiheit, wie er radikaler kaum sein konnte. Vor einem Monat untersagte das Bezirksgericht Leopoldstadt in Wien der österreichischen Zeitschrift News, aus den Ermittlungsakten in der Causa Hypo Alpe Adria zu berichten. Das Verbot ließ keine Ausnahmen zu, über den Inhalt der brisanten Akten sollte nicht berichtet werden.

Da jedoch der Österreicher Staat faktisch der Eigentümer der Hypo ist, war dieser Eingriff in die Pressefreiheit der Alpenrepublik dann doch ein bisschen unschick.

Ehemaliger Odenwaldschüler soll schweigen

Das Landgericht Darmstadt hat seine einstweilige Verfügung bestätigt, die einem ehemaligen Schüler der Odenwaldschule Vorwürfe gegenüber einem Lehrer verbietet.

Sicherlich hat der gute Mann diese Vorwürfe nur aus Langeweile und Böswilligkeit erhoben.

Der ehemalige Schüler hat zur Hauptsacheklage aufgefordert. Er hatte den aktuellen Skandal mit ins Rollen gebracht.

27. April 2010

107.Tagung des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit

Über die oben genannte Tagung findet sich ein lesenswerter Bericht in der FAZ, der viele Themen im Konfliktfeld zwischen Staat und Presse streift.

Mir hat am besten der Schluss gefallen:

Im Übrigen, so Degenhardt, sei „angesichts aktueller Ereignisse“ zu fragen, „ob wir im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht schon längst einen mittelbar staatlichen Rundfunk haben“. Die verfassungsrechtliche Brisanz des Falles Brender liege schließlich nicht in der Zusammensetzung der Anstaltsorgane, die noch den Karlsruher Vorgaben entsprechen dürfte. Vielmehr mache der Fall „eine systemimmanente Schwäche des Anstaltsfunks“ deutlich: das „symbiotische Abhängigkeitsverhältnis von Staat und Anstalten mit seinem stillschweigenden Agreement: publikumswirksame Darstellung und auch sonst mediales Wohlverhalten gegen großzügige Gebührenalimentation, milde Aufsicht und plein pouvoir für Online-Medien“.

Für Kirchen – Stichwort Missbrauch – gilt der Auskunftsanspruch des Einzelnen übrigens nicht; sie haben eine verfassungsrechtliche Sonderstellung. Doch Degenhardt nannte wohl nicht ohne Grund die Rundfunkanstalten und die Kirchen „öffentlich-rechtliche Dinosaurier“.

26. April 2010

RTFGG – Read The Fucking GrundGesetz!

Read The Fucking GrundGesetz

Der in seiner Wortwahl sehr deutliche Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde 1BvR 1891/05 ist nunmehr online bei einem liebenswerten Presserechtsexperten nachzulesen.

„Grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit“

Warum die sehr eindeutige Haltung der Karlsruher Richter zu Art. 5 GG in Hamburg nahezu völlig ignoriert wird und sich jeder seine Meinungsfreiheit selbst in Karlsruhe erstreiten muss, sollen andere erklären. Wie das Video hier zeigt, wohnen in Hamburg auch vernünftige Leute.

Bild oben: Hier geklaut.

Verhöhnung einer einstweiligen Verfügung

Ein sensibler Volksmusikmoderator hatte einen Ordnungsmittelantrag beantragt, weil ein Journalist eine einstweilige Verfügung „verhöhnt“ haben soll. Hört, hört!

Selbst dem Landgericht Hamburg war das zu doof.

Doch am Landgericht Hamburg entwickelt sich im Bezug auf Berichterstattung über einstweilige Verfügungen gerade eine Posse, über die noch zu berichten sein wird … ;-)