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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


22. Dezember 2014

Grönemeyer und der „Nahaufnehmer“

 

Ein Paparazzo lichtete den Barden Herbert Grönemeyer am Flughafen Köln/Bonn ab. Das passte dem Superstar nicht, und es kam aus irgendwelchen Gründen zum Vollkontakt der Beteiligten. Grönemeyers Anwalt lässt laut T-Online mitteilen:

Keinesfalls habe Grönemeyer den Fotografen mit seinen Händen geschlagen. Er habe vielmehr lediglich versucht, „die Fotografen körperlich wegzudrängen, um sie vom weiteren Fotografieren abzuhalten“.

Paparazzi halten für gewöhnlich Abstand zu ihren Objekten, schon um der Schärfe der Aufnahmen wegen. Nicht selten nutzen sie sogar Teleobjektiven. Und Herr Grönemeyer will uns erzählen, er habe Fotografen „wegdrängen“ wollen? Mysteriös …

Außerdem bemerkt der Anwalt:

„Nach geltendem Recht in Deutschland müssen es auch Prominente nicht dulden, dass Fotos aus ihrem Privatleben oder im privaten Alltag veröffentlicht und verbreitet werden.“

Soweit der Kollege darauf hinweist, dass auch Promis die Veröffentlichung von Fotos aus dem Privatleben nicht dulden müssen, trifft dies zu. Vorliegend allerdings hat sich Grönemyer nicht gegen die Veröffentlichung, sondern gegen das Fotografieren gewehrt. Das Anfertigen von Aufnahmen allerdings ist im öffentlichen Raum grundsätzlich zulässig.

Eine andere Frage ist, ob gegen einen zudringlichen Fotografen ein Notwehrrecht besteht, was vorliegend eher zweifelhaft sein dürfte. Auch ein Promi hat grundsätzlich kein Recht zur Selbstjustiz. Einer der Beteiligten hat eine Strafanzeige angekündigt.

21. Dezember 2014

Zeuge Udo Jürgen Bockelmann (1934-2014)


Udo Jürgens — Der gläserne Mensch – MyVideo

In seinem letzten Album „Mitten im Leben“ textete Udo Jürgens bemerkenswert politisch. Insbesondere griff er den NSA-Überwachungsskandal auf. Den Wert der Privatsphäre besang er u.a. 1977 („Ein ehrenwertes Haus“), als sich impertinente Nachbarn an einer „wilden Ehe“ störten (wie sie heute unser moralinsaurer konservativer Bundespräsident vorlebt). Auch mit der BILD-Zeitung sammelte Jürgens seit den 1960er Jahren seine Erfahrungen:

„Ja. Ich bin kraft meines Berufes sehr bekannt, weit über 90 Prozent, und ständiger Gast in wahren und unwahren Geschichten des Springer Verlags. Das Verhältnis ist aber ausgezeichnet.“

2002 war Udo Jürgens Gast in Richter Buskes Hamburger Pressekammer, wo er persönlich als Zeuge über ein angebliches Techtelmechtel mit Dauerklägerin Caroline von Monaco aussagen und sehr private Fragen beantworten musste. Jürgens selbst war alles andere als ein Prozesshansel:

„Nichts ist so alt wie die Zeitung von gestern.“

 

11. Dezember 2014

Weihnachtspost von Joffe

Siehe auch

10. November 2014

Hedy Lamarrs 100. Geburtstag

 

Gestern jährte sich der Geburtstag von Hedy Lamarr (1914-2009) zum 100. Mal.

Lamarr machte unter ihrem bürgerlichen Namen Hedwig Eva Maria Kiesler zunächst eine Karriere beim deutschsprachigen Film, wobei sie im Streifen „Ekstase“ 1933 einen Skandal wegen der darin enthaltenen Freizügigkeit verursachte. Eine keuschere Schnittfassung wurde in Berlin 1935 unter dem Titel „Synphonie der Liebe“ aufgeführt.

1937 verließ die Jüdin ihren ersten Ehemann, der als Waffenfabrikant mit den Nazis und Mussolini Geschäfte machte und emigrierte in die USA. Dort setzte sie nicht nur ihre Filmkarriere fort, sondern entwickelte wie ihr Ex-Mann die Waffentechnologie weiter, um sie gegen die Nazis einzusetzen. So erwarb sie 1942 ein US-Patent für ein Verfahren, bei dem ferngesteuerte Torpedos ihre Frequenz wechseln, um die gegnerische Funkpeilung zu erschweren. Das System basierte auf synchronisierten Lochstreifen, wie man sie beim automatischen Klavier verwendete. Die Idee überzeugte das Militär damals jedoch nicht. Eine elektronische Variante der Synchronisation wurde von der US-Marine während der Kubakrise eingesetzt.

Update: Allerdings war das Prinzip des Frequenzsprungs, anders als für ein Patent erforderlich, nicht wirklich neu, sondern seit den 1930ern bekannt. Kritiker argwöhnen, Lamarr hätte sich des Wissens ihres Ex-Mannes bedient.

Das technische Prinzip Frequency Hopping wird heute im Mobilfunk und bei Bluetooth eingesetzt. 1997 erhielt sie den Electronic Frontier Foundation’s Pioneer Award.

Medienrechtlich von Interesse ist Lamarrs 10 Millionen $-Klage gegen Mel Brooks, der in „Der wilde wilde Westen“ (1974) eine Figur „Hedley Lamarr“ verwendete, die irrtümlich stets als Hedy Lamarr angeredet wird. Die Parteien einigten sich außergerichtlich.

5. November 2014

Soll der Lokführerstreik über die Medien gewonnen werden?

Ich werde gleich Bahn fahren und mich vermutlich wie letzte Woche wieder aufregen. Natürlich bin ich auch nicht begeistert, dass meine Rückfahrt wieder durch den Lokführerstreik unsicher geworden ist. Aber was ich achte das Streikrecht von Personen, die möglicherweise nicht fair bezahlt werden.

In den Medien wird eine sehr durchsichtige Kampagne gegen die GdL gefahren. So bezeichnete SPON sie als „Deutschlands dümmste Gewerkschaft“ und ist damit wohl endgültig bei der BILD-Zeitung angekommen. Inzwischen hetzen Medien in der Weise, dass das Klingelschild des Gewerkschafters fotografiert wird. Der Deutsche Journalistenverband kommentiert zutreffend:

Der Deutsche Journalisten-Verband hat die Medien aus Anlass des angekündigten Bahnstreiks zu fairer Berichterstattung aufgefordert.

Selbstverständlich müsse über den Arbeitskampf, seine Ursachen und die Auswirkungen auf Reisende und die Wirtschaft ausführlich informiert werden, sagte DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken. Zugleich appellierte er an die Medien, nicht tendenziös zu berichten. Kein Streik sei beliebt, aber Stimmungsmache für oder gegen eine Partei des Tarifkonflikts oder ihre Funktionsträger sei nicht Aufgabe der Medien. „Man muss den Streik der GDL nicht mögen, aber an dem im Grundgesetz geschützten Recht zum Arbeitskampf darf nicht gerüttelt werden.“

Der DJV-Vorsitzende wandte sich in dem Zusammenhang gegen vereinzelt festzustellende Tendenzen, den Vorsitzenden der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer als Privatperson an den Pranger zu stellen. „Wie Klaus Weselsky wohnt ist ebenso irrelevant für die Meinungsbildung wie das Foto von seinem Klingelschild“, betonte Konken. „Wer den Tarifkonflikt bei der Deutschen Bahn AG auf das Niveau von ,Staatsfeind Nummer eins‘ herunter zieht, verletzt die journalistischen Spielregeln und spielt zudem den Gegnern der Tarifpluralität in die Hände.“

2. November 2014

Kohl ./. Heyne

 

Inzwischen ist in Sachen Kohl ./. Heyne-Verlag die Begründung zum Abweisungsbeschluss (28 O 433/14) des Landgerichts Köln veröffentlicht worden. Anders als beim Herausgabebeschluss zu den Kohl-Tonbändern, den die 14. Zivilkammer (Urheberrecht) verhandelt hatte, war die einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung des gesamten Buches in der „Pressekammer“ verhandelt worden.

Kohl berief sich hinsichtlich der Tonbandaufzeichnungen auf Urheberrecht, doch ohne Bezug auf den konkreten Inhalt des Buchs war der Antrag nun einmnal unschlüssig. Insoweit verweise ich auf meinen Beitrag in der Legal Tribune Online (Heribert Schwans Ko(h)lportage).

Soweit Kohl den Antrag eines Totalverbots auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung stützte, urteilte das Gericht:

Zwar beeinträchtigt die Veröffentlichung eines vertraulich gesprochenen Wortes den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist jedoch nicht per se rechtswidrig. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich vielmehr um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Insoweit stehen sich hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) des Antragstellers und das Recht der Antragsgegnerin auf Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber.

Diese Abwägung kann jedoch nicht allgemein getroffen werden. Ein absolutes Veröffentlichungsverbot – wie es mit dem Antrag begehrt wird – kann nicht beansprucht werden. Dies könnte allenfalls der Fall sein, soweit die absolut geschützte Intimsphäre betroffen ist. Dieser hat sich der Antragsteller jedoch bereits grundsätzlich begeben, indem er sich dem Antragsgegner im Parallelverfahren geöffnet hat.

Außerhalb dieses Bereiches gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht allenfalls Schutz gegen einzelne konkrete Äußerungen, die vorliegend jedoch nicht streitgegenständlich sind. Diese wären dann daraufhin zu überprüfen, ob an ihnen  unter Berücksichtigung des Kontextes, in den sie eingebettet sind, ein Berichterstattungsinteresse besteht, das das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Bei dieser Abwägung wiederum ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass wahre Tatsachenbehauptungen, die den Betroffenen nicht in der besonders geschützten Intimsphäre treffen, grundsätzlich hingenommen werden müssen, wenn ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen des Einzelnen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen seiner Entfaltungschancen halten. Die Grenze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen regelmäßig erst dann überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97/391; BGH, NJW 2011, 47).

Ob eine solche Situation bei der bevorstehenden Veröffentlichung zu bejahen ist, kann nicht abstrakt beurteilt werden, sondern bedarf der Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes. Das erstrebte allgemeine und absolute Verbot lässt sich danach aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht herleiten.

Diese Woche wurde in Köln der neue Antrag verhandelt, der auf das Verbot von 115 einzelnen Äußerungen gerichtet ist, und damit zumindest zulässig sein dürfte. Diesmal entscheidet wieder die Kölner Urheberrechtskammer, die immer mal wieder für eine Überraschung gut ist. So hatte die Zivilkammer 14 gerade der Bundeswehr ein Urheberrecht an Verschlusssache-Berichten zugebilligt, die kaum als Werke der Literatur intendiert sind. Auch in der inzwischen aufgehobenen Pixelio-Entscheidung hat die Kammer die Rechte des Urhebers sehr weitgehend interpretiert.

Noch sind die genauen Äußerungen, gegen die sich Kohl wehrt, unbekannt, so dass die Erfolgsaussichten nicht beurteilt werden können. Das Verfahren bleibt also spannend. Der Rummel um das Buch hat sich jedenfalls für den Verlag ausgezahlt: So sind bislang über 100.000 Exemplare des Werks abgesetzt worden.

21. Oktober 2014

20 Jahre SPIEGEL ONLINE – und ein juristischer Gruß

 

Heute vor 20 Jahren saß ich im Computerraum der Juristischen Fakultät der Universität des Saarlands, wo ich es irgendwie spannender fand als bei den Schönfelder-Herumträgern. Es dauerte ewig, bis ein Browser namens MOSAIC die Bilder aufgebaut hatte. Dann rief ein Admin:

„Der SPIEGEL ist im Internet!“

Und tatsächlich baute sich da pixelig das Logo des SPIEGELs auf dem Monitor auf.

Bereits damals also hatte ich auf SPIEGEL ONLINE eine juristische Perspektive. Bevor die Juristen vom SPIEGEL heute zum Sektempfang dürfen, haben sie aber noch etwas Arbeit: Zum Jubiläum habe ich heute SPON standesgemäß eine (ernsthafte) Abmahnung mit kurzer Frist gefaxt … ;)

UPDATE: Der Spiegel-Justiziar hat mir gefaxt, dass heute kein Sektempfang ist. Tatsächlich jährt sich der SPON-Auftritt auch erst am 25. Oktober. Eingeladen hat er mich aber nicht.

13. Oktober 2014

„Köln nimmt das alles“ – SPIEGEL-Beitrag zu Unsitten des Presserechts

 

Der aktuelle SPIEGEL (print) bringt einen längeren Artikel über die drei bedeutendsten Pressekammern Köln, Hamburg und Berlin. Darin wird beklagt, dass in diesen Kammern seit Jahren einstweilige Verfügungen im Regelfall ohne Anhörung der Gegner erlassen werden. Dies kritisiert der bis 2002 der Kölner Pressekammer Vorsitzende Ex-Richter Huthmacher, der möglichst immer die Gegenseite vor einer Beschneidung der Pressefreiheit zu kontaktieren pflegte und meistens eine mündliche Verhandlung ansetzte. Ex-BGH-Richter Bornkamm spricht sogar von Missbrauch.

Außerdem geht der Beitrag auf den von mir vehement kritisierten fliegenden Gerichtsstand ein, der Klägern effizientes forum shoping ermöglicht. Mit Recht sieht der SPIEGEL inzwischen die Kölner Zivilkammer 28 als die bei Verbietern beliebteste Kammer an. Am Anfang dieses Trends, 2008, hatte ich die Ehre, auf der Gegenseite der Köln-Premiere eines Berliner Medienanwalts beizuwohnen. Der Berliner(!) Kollege hatte ohne jeden Sachbezug nach Köln gebeten, um einen Hamburger(!) Gerichtsblogger zum Schweigen bringen zu bringen. Offenbar wollte der Kollege die Kölner Kammer austesten und die Domstadt zum neuen „Hamburg“ machen, wie es dann auch geschah. Entfielen laut SPIEGEL 2006 ganze 8% der auf die drei Gerichtsstände Köln/Hamburg/Berlin verteilten Pressesachen auf die Domstadt, sind es inzwischen 24%.

Ein schönes Zitat vom legendären Berliner Vorsitzenden Mauck:

„Wir machen eine Menge nicht mehr mit, ‚Köln‘ dagegen nimmt das alles.“

Der fliegende Gerichtsstand macht heute übrigens nur noch professionellen Medienschaffenden Ärger. Erforderlich ist, dass entweder Äußerungen in den Sprengeln der Gerichte tatsächlich erscheinen, also bundesweiter Printvertrieb oder Rundfunk, oder aber dass eine Äußerung einen inhaltlichen Mindestbezug zum Gerichtskreis hat. Zum Glück reicht es inzwischen nicht mehr aus, dass eine Äußerung im Internet und damit überall erscheint. So war es noch vor wenigen Jahren Gerichtspraxis, dass der Regensburger Bischof das Blog Regensburg Digital erfolgreich nach Hamburg zwang. Diese Zeiten sind inzwischen sogar in der Hamburger Zivilkammer 24 weitgehend vorbei.

Meinen nächsten planmäßigen Termin in Köln habe ich übrigens am 11.11. ab 11.00 Uhr. Zum Glück habe ich noch vom Hochwasser in Münster vor zwei Monaten eine Krawatte über, um die es nicht mehr schade ist. ;) Allerdings hat die dortige Kammer dem Gegner inzwischen in einem Hinweisbeschluss kommuniziert, dass sie meine Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit von Köln teilt. Eine Reise nach Köln ist mir den Weg jedoch allemal wert!

Tonträgerhersteller Helmut Kohl

 

Die gestrige ARD-Dauerwerbesendung für zwei Kohl-Bücher und den SPIEGEL brachte medienrechtlich durchaus interessante Erkenntnisse. So sollen einige der Tonkassetten, die Schwan auf das Urteil von Landgericht bzw. Oberlandesgericht Köln an Kohl herausgeben musste, teilweise unbrauchbar sein. Geargwöhnt wurde, ein Magnet sei den Bändern wohl etwas nahe gekommen.

Schwan will davon nichts wissen, und es ist anzunehmen, dass es jedenfalls seinen eigenmächtig gezogenen Kopien gut geht. In einem Restaurant hatte der indiskrete Schwan mit seinem Kohlkontakt geprahlt und Teile der Aufnahmen vorgespielt.

Durfte Schwan die Bänder kopieren, anderen vorspielen und inhaltlich auswerten?

Nun hatte ja bekanntlich das OLG Köln den Altkanzler zum Hersteller der Bänder erklärt und ihm statt Schwan das Eigentum hieran zugesprochen. Dann aber wäre es konsequent, Kohl bzw. seinem Verlag auch als Tonträgerhersteller nach § 85 UrhG anzusehen. Das würde bedeuten, dass Kohl wie ein Plattenproduzent

das ausschließliche Recht hat, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

In dem Fall durfte Schwan weder eigenmächtig eine Kopie ziehen noch dürfte er eine solche an Dritte weitergeben. Soweit gestern der Kohl-Anwalt das Kopieren als „strafbar“ bezeichnete, mag dies nach § 108 UrhG formal zutreffend sein, spielt aber in der Praxis eher eine untergeordnete Rolle.

Auch ein öffentliches Vorspielen wäre rechtswidrig, wobei man sich darüber streiten kann, ob eine Restaurantrunde von Journalisten als „öffentlich“ im Sinne der Vorschrift einzustufen ist. Da § 85 UrhG ein wirtschaftliches Interesse schützt, wird das eher nicht der Fall sein.

Nicht allerdings schützt das spezielle Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers vor inhaltlicher Auswertung der Bänder. Da käme man vielleicht mit Vertragsrecht ran, wobei es gewisse Beweisschwierigkeiten für die tatsächlichen Absprachen gibt. Es spricht allerdings viel dafür, dass die von Kohl beanstandeten 115 Äußerungen mit Persönlichkeitsrecht angreifbar sind. Da ich das Schwan-Buch weder vorliegen habe noch kaufen werde, kann ich das aktuell nicht beurteilen.

Mehr zur Rechtslage der Ko(h)lportage bei Legal Tribune Online.

12. Oktober 2014

Kohl, Helmut ./. Schwan, Heribert: 115 Pfeile aus Oggersheim

 

In der Legal Tribune Online hatte ich letzte Woche die Rechtslage zum Unterlassungsbegehren des Herrn Dr. Kohl skizziert.

Wie erwartet, hatten die Kohl-Anwälte in ihrem ursprünglichen Antrag am Dienstag zunächst keine konkreten Äußerungen angegriffen, denn die kannten sie vermutlich noch gar nicht, da das Buch erst am Dienstag erschien. Da half es auch nichts, dass in der Kanzlei der Kohl-Anwälte der vormalige Geheimdienstkoordinator mitberät, die Geheimhaltung hat offenbar funktioniert.

Ein sogenanntes Totalverbot ist vor allem im Urheberrecht möglich, wenn ein Werk zu viele fremde Anteile enthält und es mit „Schwärzen“ von einzelnen Stellen nicht getan ist, im Persönlichkeitsrecht sind solche pauschalen Anträge aber häufig unzulässig. Selbst die Hamburger Pressekammer mag solche Anträge nicht, und auch in Köln wollte man es etwas genauer.

Nun meldet der FOCUS, dass Kohls Anwälte in den letzten Tagen fleißig waren und 115 konkrete Kohlzitate beanstanden. Da es sich wieder um einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz handelt, bietet die Zivilprozessordnung bei einem zulässigen Antrag gewisse Möglichkeiten, ein Verbot selbst dann durchzusetzen, wenn sich in einem späteren Verfahren die Äußerungen in ca. acht Jahren als rechtmäßig herausstellen sollten. Sofern einer von Kohls 155 Pfeilen trifft, wird mindestens die zweite Auflage mit schwarzen Balken erscheinen.

Die Erstauflage soll 100.000 Exemplare betragen, was einem Umsatz von rund 2 Millionen Euro entspricht.