1. Juli 2016
In einem aktuellen Beschluss hat das OLG Köln darauf hingewiesen, dass Lichtbilder, die unter eine Creative Commons-Lizenz zur kostenfreien Nutzung angeboten werden, insoweit keinen wirtschaftlichen Wert mehr haben.
Einige Fotografen versuchen, bei fehlerhafter Benutzung ihrer Werke wie unterlassene Urheber- und Lizenzbenennung Kapital zu schlagen. Dabei wollen sie sogar nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing e.V. abrechnen, obwohl in keinem mir bekannten Fall nachgewiesen wurde, dass die Herrschaften jemals konventionell auch nur ein Foto vertickt hätten. Die Gerichte haben daher in den von mir vertrenenen Fällen bislang nur einen Bruchteil dieser Forderungen anerkannt, inzwischen werden nach Billigkeit häufig 100,- € zugestanden.
Das OLG Köln folgt nunmehr im Bezug auf das hier abgebildete Foto meiner Rechtsansicht, dass ein Fotograf, der seine Werke zur kommerziellen wie nicht-kommerziellen Nutzung kostenlos freigibt, nicht hinterher Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG verlangen kann. Eine angemessene Vergütung für ein kostenloses Bild beträgt nun einmal 0,- €. In einem ähnlichen, jedoch anders gelagerten Fall hatte das OLG Köln bereits vor Jahren diese Rechtsauffassung vertreten, der die Gerichte in Fällen dieser Art allerdings nicht 1:1 gefolgt waren.
Der Fotograf des oben gezeigten Werks hatte fleißig die nach meiner Kenntnis bislang höchsten Tarife für CC-Fotos aufgerufen. In einem ebenfalls von mir vertretenen Fall wollte er eine Mandantin, die ein Zimmer für Messegäste vermietete, um 5.310,38 € erleichtern.
Selbstverständlich allerdings hat der Fotograf Anspruch auf Unterlassung, wenn das Bild nicht ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das OLG hält (leider) an seiner Rechtsansicht fest, dass der Unterlassungsstreitwert bei einem unter Creative Commons lizenzierten Lichtbild, das mehr als ein bloßer Schnappschuss ist, nach wie vor 6.000,- € beträgt.
Daher können Abmahnungen und Klagen in diesem Bereich erhebliche Kosten produzieren. Wenn die Herren Dirk Vorderstraße, Thomas Wolf usw. ungebetene Post schicken, sollte daher professionell reagiert werden. Meine Mandanten tun dies besonders gerne mit negativen Feststellungsklagen. ;)
Der Beschluss des OLG Köln betrifft einen noch laufenden Rechtsstreit am Landgericht Köln, die Sache ist also noch nicht entschieden oder gar rechtskräftig. Die gegnerische Kanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum wird nicht kampflos aufgeben.
23. Februar 2016
Gestern hat das OLG Köln geklärt, wer das Erbe der 2001 verstorbenen Prinzessin Soraya Esfandiary Bakthiary antreten darf. Nach der Prinzessin vom Pfauenthron ist das lex Soraya benannt, nämlich ein Gesetzentwurf von 1958, der unbotmäßige Berichterstattung über den ausändischen Staatsgast unter Strafe stellen sollte. Ein Verfahren in diese Richtung war am Landgericht Hamburg initiert worden. Diese Einschüchterung hatten sich die Redaktionen jedoch nicht bieten lassen.
Der Beitrag handelte übrigens von einem drohenden Putsch. Wie die Geschichte zeigt, war dies ein Frage der Zeit.
Spannender als das finanzielle ist Sorayas presserechtliches Erbe:
Soraya ging nämlich gegen ein erfundenes Interview vor und schrieb schließlich Presserechtsgeschichte, indem sie am Bundesverfassungsgericht zivilrechtlich eine so im Gesetz nicht vorgesehene Geldentschädigung durchsetzte. Nach 12 Jahren erwirtschaftete die Ex-Prinzessin 15.000,- DM. Wenn sich die Presse eines besonders schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht schuldig macht, der nicht anders kompensiert werden kann, gibt es seither einen Anspruch eigener Art auf Geldentschädigung. Man muss also keine Schmerzen oder Behandlungskosten derselben nachweisen, sondern kann die Verlage auch so um Bares erleichtern.
Aktueller Rekordhalter ist Jörg Kachelmann, der in der ersten Instanz am Landgericht Köln auf das 635.000,- € kam.
admin •
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10. Juli 2015
Das Konzept der Kölschen Richter, Altkanzler Kohl habe durch Besprechen fremder Tonbänder diese „verarbeitet“ und dadurch sachenrechtlich Eigentum an diesen erworben, fand ich sehr charmant, aber juristisch revolutionär. Der BGH mochte dieser Konstruktion nicht folgen, sondern löste das Problem zugunsten Kohls vertragsrechtlich:
Der Kläger ist zwar nicht – wie das Oberlandesgericht meint – durch „Verarbeitung“ (§ 950 Abs. 1 Satz 1 BGB) Eigentümer der Tonbänder geworden. Ein Tonband wird allein durch das Aufnehmen von Tondokumenten nicht zu einer neuen Sache; dass die Tondokumente historisch wertvoll und einmalig sind, ändert daran nichts.
Die Tonbänder sind aber aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnisses herauszugeben. Die Parteien haben in Ausführung der Verlagsverträge miteinander konkludent eine rechtlich verbindliche Vereinbarung über das von dem Kläger zur Verfügung zu stellende Material getroffen. Diese Vereinbarung stellt rechtlich ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis dar, wobei der Kläger als Auftraggeber anzusehen ist. Denn allein dieser hatte nach den Verlagsverträgen über den Inhalt der Memoiren zu entscheiden. Nachdem der Kläger die Zusammenarbeit beendet und damit den Auftrag widerrufen hat, ist der Beklagte nach § 667 BGB verpflichtet, ihm alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Hiervon erfasst sind nicht nur zur Verfügung gestellte Dokumente, sondern auch die dem Beklagten mitgeteilten und von ihm aufgezeichneten persönlichen Erinnerungen und Gedanken des Klägers. Auf das Eigentum an den Tonbändern, auf denen die Lebenserinnerungen des Klägers aufgezeichnet sind, kommt es nicht an. Wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu achten hat, soll aus der Ausführung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber gebühren. Setzt der Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel, wie beispielsweise ein Tonband, ein, muss er deshalb auch das Eigentum daran an den Auftraggeber übertragen, wenn das Erlangte anders nicht herausgegeben werden kann.
LG Köln – Urteil vom 12. Dezember 2013 – 14 O 612/12
OLG Köln – Urteil vom 1. August 2014 – 6 U 20/14
Karlsruhe, den 10. Juli 2015
5. Mai 2015
Das OLG Köln hat die Veröffentlichung der Kohl-Zitate erneut als einen unrechtmäßigen Vertrauensbruch bewertet. Damit bleit Schwans Buch „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ verboten.
UPDATE: Die Berufungsinstanz ging sogar noch über das ursprüngliche Verbot hinaus.
admin •
11:37 •
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11. März 2015
Der Verlag von Buchautor Heribert Schwan hat wohl auch am Oberlandesgericht Köln keinen Erfolg.
Das OLG Köln ist wie das Landgericht der Ansicht, dass Dr. Schwan im Verhältnis zum Kläger eine vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung traf. Die Verträge zwischen dem Kläger und dem Drömer Knaur Verlag einerseits und diesem und Dr. Schwan andererseits sähen vor, dass Dr. Kohl das Letztentscheidungsrecht über die Verwendung seiner Äußerungen als solche wie auch über den konkreten Inhalt und den Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zustehe. Beide Verträge des Verlags seien inhaltlich aufeinander abgestimmt und dem jeweils anderen Vertragspartner bekannt gewesen, der Vertrag zwischen Verlag und Schwan sei Kohl vereinbarungsgemäß zur Billigung vorgelegt worden. Das vertragliche Gefüge sei insgesamt dahingehend zu bewerten, dass Dr. Schwan im Rahmen seiner Tätigkeit in dienender Funktion gehandelt habe und er auch gegenüber Kohl zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen sei. Dementsprechend habe Schwan keine der Äußerungen Kohls, die in der Zusammenarbeit erfolgt sind, verwenden dürfen, es sei denn, diese seien ohnehin bereits öffentlich bekannt gewesen.
Damit wird der Rechtsstreit primär vertragsrechtlich entschieden, ohne dass es auf es auf einen Rückgriff auf Persönlichkektsrecht oder Urheberrecht ankommen wird. Die Verträge zwischen den Beteiligten lagen mir leider nicht vor, als ich mal die Rechtslage kommentierte (Heribert Schwans Ko(hl)portage).
Die Entscheidung soll am 05.05.2015 verkündet werden.
3. Februar 2015
Foto: Abmahnung, Urheber: Dirk Vorderstraße, Lizenz: CC BY 3.0
Nachdem der Lichtbildner Herr Dirk Vorderstraße wegen meiner kritischen Texte inzwischen Gerichte in Köln, Münster und Berlin bemühte, versuchte es sein dem fliegenden Gerichtsstand huldigender Rechtsanwalt, der sympathische Kollege Herr Arno Lampmann von der Kölner Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum diesmal nun in Frankfurt.
Konkret wehrte sich gescholtene Lizenzkünstler gegen meinen Bericht Das Ende der CC-Abzockerei über einen am Landgericht Berlin gescheiterten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dieser enthielt nicht den Hinweis, dass Herrn Vorderstraße noch die Gelegenheit offen stand, dem schlechten Geld gutes hinterher zu werfen, etwa durch Einlegen einer aussichtslosen sofortigen Beschwerde. Durch meinen insofern lückenhaften Bericht werde der falsche Eindruck erweckt, als sei der Rechtsstreit in Berlin endgültig entschieden worden. Tatsächlich nämlich war Herr Vorderstraße so optimistisch, sich in Berlin sofortig zu beschweren.
Herr Vorderstraße versuchte daher, den Bericht verbieten zu lassen. Der Kollege Herr Lampmann war trotz zwei zuvor in einer Klage ergangenen Hinweisbeschlüssen des Landgerichts Köln nicht von seiner faszinierenden Rechtsansicht abzubringen, Rechtsanwälte und Fotografen stünden in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, so dass UWG bemüht werden könne. Auch glaubte Herr Lampmann, Herr Vorderstraße werde rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Auch dem Landgericht Frankfurt gelang es nicht, den Glauben der Herren Vorderstraße und Lampmann an ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Fotograf zu erschüttern. Ehrensache, dass Herr Vorderstraße sich auch in Frankfurt sofortig beschwerte.
Inzwischen allerdings hatte das Berliner Kammergericht Herrn Vorderstraßens Beschwerde längst zurückgewiesen. Die unterstellte Andeutung, Herr Vorderstraße sei in Berlin endgültig mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gescheitert, entsprach daher inzwischen der Wahrheit. Unterlassungsanträge sind nun einmal nur in die Zukunft gerichtetet, so dass die nunmehr wahre Berichterstattung schon allein deshalb nicht mehr untersagt werden konnte.
Und damit verlor Herr Vorderstraße natürlich auch seinen Eil-Antrag am OLG Frankfurt. Die Abweisung der beantragten Eilverfügung in Berlin erfolgte übrigens 10 Tage, bevor Herr Vorderstraße in Frankfurt Beschwerde einlegte. Herr Vorderstraße hat nun sowohl in Berlin als auch in Frankfurt die Möglichkeit, seinem gewähnten Recht jeweils im Wege der Hauptsacheklage Geltung zu verschaffen. Da der Streitwert jedesmal bei 10.000,- € liegt, lässt sich an der Klagefreudigkeit langfristig ganz gut verdienen. ;)
admin •
15:30 •
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3. Dezember 2014
In den letzten Jahren versuchten etliche Fotografen, bei Lizenzverstößen bei unter Creative Commons grundsätzlich kostenlos freigegebenen Fotos Kasse zu machen. Wer gegen die Lizenz verstieß, etwa die gebotene Benennung des Urhebers unterschlug, sollte exorbitant hohe Lizenzkosten nachzahlen. Obwohl es sich überwiegend um Knipsbilder von Hobbyfotografen handelte, berief man sich auf die eigentlich nur für professionelle Fotografen entwickelten „Honorarempfehlungen der Mitelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM)“.
Meinen Mandanten habe ich stets von der Zahlung abgeraten. Wenn jemand sein Bild grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung stellt, definiert er damit einen Marktwert in Höhe von 0,- €. Ein hiervon abweichender Lizenzschaden, der nach § 97 UrhG am Marktwert zu orientieren ist, kann nicht dargestellt werden. Wegen meiner Kritik an diesem Abzockmodell werde ich aktuell von Herrn Dirk Vorderstraße, vertreten durch den Kollegen Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, verklagt. Herr Vorderstraße lässt vortragen, mein Beitrag habe ihm erheblichen Schaden zugefügt.
Bislang waren die abzockenden Fotografen gut beraten, die Rechtsunsicherheit nicht durch übertriebene Klagefreudigkeit zu gefährden. Ein vom Kollegen Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum vertretener Kläger provozierte am OLG Köln jedoch unlängst eine Entscheidung, die das Abzock-Modell per Federstrich aus der Welt schafft:
(…) 2. Schadensersatz steht dem Kläger dagegen nur in Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.
a) Der Kläger berechnet den von ihm geltend gemachten Schaden nicht konkret, sondern objektiv auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG). Bei der Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (BGH, GRUR 1962, 509, 513 – Dia-Rähmchen II; GRUR 2006, 136, Tz. 23 – Pressefotos; GRUR 2009, 407, Tz. 22 – Whistling for a train). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist dabei gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2009, 407, Tz. 23, 29 – Whistling for a train). Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen (BGH, GRUR 2000, 685, 688 – Formunwirksamer Lizenzvertrag).
Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Lichtbild für nicht-kommerzielle Nutzungen – und die hier streitgegenständliche Nutzung durch die Beklagte ist nach der zugrundezulegenden Auslegung der Creative Commons-Lizenz als nicht-kommerziell einzustufen – unentgeltlich zur Verfügung stellt. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen scheidet daher aus. Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden (vgl. Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9.3.2006 – KG 06-176 SR – ECLI:NL:RBAMS:2006:AV4204 – uitspraken.rechtspraak.nl; dazu Mantz, GRUR Int. 2008, 20, 22). (…)
OLG Köln, Urteil v. 31.10.2014, Az. 6 U 60/14
Auch für ein unter CC BY 3.0 lizensiertes Werk, das kostenfreie kommerzielle Nutzung einschließt, kann nichts anderes gelten.
Wer also solchen Fotografen auf entsprechende Anschreiben bislang „Lizenzkosten“ gezahlt hatte, hat offenbar ohne Rechtsgrund geleistet und kann daher sein Geld nach §§ 812 ff BGB zurückverlangen. Pädagogisch motivierte Abmahnopfer können sich mit negativen Feststellungsklagen bedanken.
admin •
14:37 •
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30. November 2014
Diesen Monat ist medienrechtlich viel passiert, was ich normalerweise berichtet oder kommentiert hätte, allerdings musste ich gesundheitsbedingt eine gewisse Auszeit nehmen. Etwa zeitgleich fing sich auch meine Website etwas ein, nämlich DDoS-Angriffe eines Unbekannten, der sich an einem kritischen Beitrag über den CC-Lizenz-Eintreiber Dirk Vorderstraße stört. Die Website wurde inzwischen gegen DDoS gehärtet.
Das eigentlich ärgerliche an DDoS-Angriffen ist, dass diese unbeteiligte Dritte in Mitleidenschaft ziehen. So etwa meinen Provider, der bis zu einer Milliarde Abrufe täglich auffangen musste, was den Betrieb des Rechenzentrums gefährdete. Ich kam allerdings nicht mehr aus dem Lachen heraus, als ich herausfand, dass Herr Vorderstraße seine Website beim gleichen Provider hostete. Da ist Herr Vorderstraße also unter friendly fire geraten …
Die DDoS-Angriffe, die zeitgleich auch gegen eine speziell Herrn Vorderstraße gewidmete Website erfolgten, setzten kurz nach Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die dortige Domain ein. Vorderstraße-Anwalt Herr Arno Lampmann war sich nicht dafür zu schade, die DDoS-Angriffe juristisch zu instrumentalisieren. So argumentiert der Kollege in seiner sofortigen Beschwerde, die Website hätte infolge zeitweisen Contentausfalls keinen Inhalt, mit dem die Domain gerechtfertigt wurde.
Der Kollege Lampmann war diese Woche auch für einen anderen CC-Lizenzeintreiber gescheitert. So wollte sich ein unverschämter Fotograf am Deutschlandradio gesundstoßen, weil dieses ein unter CC BY-NC 2.0 lizensiertes Lichtbild verwendete. Die Lizenz schließt ihrem Wortlauf nach kommerzielle Verwendung aus. Das OLG Köln, Urteil v. 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, erklärte dem Kollegen Herrn Arno Lampmann jedoch, dass das Deutschlandradio eher nicht kommerziell ist und Unklarheiten in CC-Verträgen als Allgemeine Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen. Zwar kann der Fotolizenz-Tretminenausleger wegen Eingriff in das Bearbeitungsrecht Unterlassung fordern, aber die Lizenforderungen darf er sich abschminken. Außer Spesen nichts gewesen …
admin •
19:11 •
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13. Oktober 2014
Die gestrige ARD-Dauerwerbesendung für zwei Kohl-Bücher und den SPIEGEL brachte medienrechtlich durchaus interessante Erkenntnisse. So sollen einige der Tonkassetten, die Schwan auf das Urteil von Landgericht bzw. Oberlandesgericht Köln an Kohl herausgeben musste, teilweise unbrauchbar sein. Geargwöhnt wurde, ein Magnet sei den Bändern wohl etwas nahe gekommen.
Schwan will davon nichts wissen, und es ist anzunehmen, dass es jedenfalls seinen eigenmächtig gezogenen Kopien gut geht. In einem Restaurant hatte der indiskrete Schwan mit seinem Kohlkontakt geprahlt und Teile der Aufnahmen vorgespielt.
Durfte Schwan die Bänder kopieren, anderen vorspielen und inhaltlich auswerten?
Nun hatte ja bekanntlich das OLG Köln den Altkanzler zum Hersteller der Bänder erklärt und ihm statt Schwan das Eigentum hieran zugesprochen. Dann aber wäre es konsequent, Kohl bzw. seinem Verlag auch als Tonträgerhersteller nach § 85 UrhG anzusehen. Das würde bedeuten, dass Kohl wie ein Plattenproduzent
das ausschließliche Recht hat, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
In dem Fall durfte Schwan weder eigenmächtig eine Kopie ziehen noch dürfte er eine solche an Dritte weitergeben. Soweit gestern der Kohl-Anwalt das Kopieren als „strafbar“ bezeichnete, mag dies nach § 108 UrhG formal zutreffend sein, spielt aber in der Praxis eher eine untergeordnete Rolle.
Auch ein öffentliches Vorspielen wäre rechtswidrig, wobei man sich darüber streiten kann, ob eine Restaurantrunde von Journalisten als „öffentlich“ im Sinne der Vorschrift einzustufen ist. Da § 85 UrhG ein wirtschaftliches Interesse schützt, wird das eher nicht der Fall sein.
Nicht allerdings schützt das spezielle Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers vor inhaltlicher Auswertung der Bänder. Da käme man vielleicht mit Vertragsrecht ran, wobei es gewisse Beweisschwierigkeiten für die tatsächlichen Absprachen gibt. Es spricht allerdings viel dafür, dass die von Kohl beanstandeten 115 Äußerungen mit Persönlichkeitsrecht angreifbar sind. Da ich das Schwan-Buch weder vorliegen habe noch kaufen werde, kann ich das aktuell nicht beurteilen.
Mehr zur Rechtslage der Ko(h)lportage bei Legal Tribune Online.
admin •
10:59 •
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10. Oktober 2014
Der am Dienstag vorhergesagte Pfeil aus Oggersheim ist nach Köln geflogen, verfehlte aber sein Ziel. Da die Kohl-Anwälte bei ihrem am Dienstag gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung das Schwan-Buch – wenn überhaupt – erst frisch auf dem Tisch hatten, wird der Antrag mit heißer Nadel gestrickt gewesen sein. Auf dem Weg von der Luxemburger Straße zum Reichensperger Platz hatten die Kohl-Anwälte Gelegenheit zum Nachbessern. Ob das Oberlandesgericht Köln dem Schwarzen Riesen recht geben und den Schwan schwarz machen wird?
Zu den Rechtsfragen bei indiskretem Journalismus habe ich heute in der Legal Tribune Online publiziert:
Heribert Schwans Ko(h)lportage
Der Ghostwriter, den er rief
Update: Kohl hat nach richterlichem Hinweis des OLG Kön zurückgezogen.
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