Zum Inhalt springen


Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


4. Januar 2012

Endlagerexperte Dr. Ulrich Kleemann ./. Gorleben-Befürworter

Der Berliner Endlagerexperte Dr. Ulrich Kleemann ließ sich das Gepöbel der niedersächsischen CDU-Bundestagsabgeordneten Reinhard Grindel und Eckhardt Pols nicht bieten. Grindel hatte in einer Pressemitteilung verlautbart, Kleemann habe das Bundesamt für Strahlenschutz verlassen, „weil er als führender Mitarbeiter der bundeseigenen Gesellschaft Asse GmbH die Probleme im dortigen Endlager nicht in den Griff bekommen“ habe. Nach einstweiliger Verfügung des Landgerichts Berlin sahen auch die beiden Gorleben-Befürworter ein, dass persönliche Angriffe sachlichen Dialog nicht ersetzen.

3. Januar 2012

Ist Kai Diekmanns Mailbox vertraulich?

In den Medien wird gerade die Frage aufgeworfen, ob sich mein Ex-Mandant Kai Diekmann strafbar gemacht haben könnte, in dem er die Message von Bundespräsident Christian Wulff ausplauderte.

SPIEGEL ONLINE/LEGAL TRIBUNE meint nein, 3sat-Kulturzeit meint ja, ZDF-heute meint vielleicht.

Sicher ist: Das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG wurde nicht verletzt, denn das betrifft nur die Informationsübertragung zum Empfänger.

Auch § 201 StGB – Vertraulichkeit des gesprochenen Worts – dürfte nicht verletzt sein. Eine unbefugte Aufnahme liegt schon nicht vor, denn die hatte Herr Wulff ja selbst produziert. Derartige Entäußerungen werden wie schriftliche Äußerungen behandelt. Damit trägt der Absender das Risiko, dass die freiwillig manifestierte Äußerung in Umlauf gerät, vgl. Schünemann: Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch, 12. Auflage 2008, § 201; Satzger/Schmitt/Widmaier: StGB Strafgesetzbuch Kommentar, 1. Auflage 2009 § 201. Man muss sich vorher überlegen, wem man was anvertraut. Auch, wenn man von einem Journalisten Diskretion erwarten sollte, so besteht hierauf kein Rechtsanspruch.

Eine interessante Ansicht äußert das ZDF:

In Frage käme eine Verletzung von Wulffs Persönlichkeitsrecht aus dem Grundgesetz in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Denn grundsätzlich darf jeder darüber bestimmen, was andere über einen wissen.

Ein solcher „Grundsatz“ ist mir unbekannt. Weder ist der Versuch einer Kontaktaufnahme vertraulich (anders bei Anwälten und Geistlichen), noch muss man Drohungen verschweigen. Über den Bundespräsidenten dürfen wir uns auch ohne dessen Erlaubnis informieren.

Hier der Originalmitschnitt! ;-)

Bildnachweis: Wurde hier geklaut.

UPDATE: Keine Ahnung vom Thema, davon aber jede Menge hat Stefan Aust.

28. Dezember 2011

Politischer Hacktivismus

Wie man Medien und Politiker hackt …! ;)

Der Kuss des Prinzen

In Hannover residierten nicht nur Maschi, Wulff, Schröder und Käßmann, sondern auch ein weiterer Zeitgenosse, der ganz gerne mal aus der Prinzenrolle fällt und Klatschspalten beliefert. So beliebten es Durchlaucht ins Wasser zu hüpfen und dort eine Kröte zu küssen. Überraschend verwandelte sich diese im gleichen Moment in eine Prinzessin bürgerliche Frau. Erst jetzt kam ein Paparazzo dazu und missinterpretierte die prinzliche Tierliebe. Aus irgendwelchen Gründen fand der Prinz, dass seine Küsse Privatsache seien und klagte wegen der Abschussfotos und einer Interpretation des Geschehens, die seiner monegassischen Gemahlin missfallen dürften. (Das ist die, die ihre Skier selber trägt …) Das Landgericht Berlin gab der Klage statt und auch das Kammergericht wird wohl seiner Linie treu bleiben. Damit wird der Kuss des Prinzen dann wohl den BGH, das Bundesverfassungsgericht und ggf. wieder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschäftigen.

23. Dezember 2011

Caroline von Monaco urlaubte in Skiregion Arlberg und pflegt ihre Skier selbst zu tragen – streisanded das Bundesverfassungsgericht

Nicht, dass mich interessieren würde, wo die Monegassen ihren fragwürdig erworbenen Reichtum verprassen und sich vom Erben erholen, aber die Welt soll ruhig wissen, dass Durchlaucht Zeit in der Skiregion Arlberg verbrachten. Die Prinzessin auf der Erbse hatte sich nämlich an diesem Artikel des Fachblatts BUNTE über die Ski-Region gestört, der sich am Rand auch  im Glanz der Hoheit sonnt. Prominente im öffentlichen Raum können ggf. Unsichtbarkeit beanspruchen, wie es uns die Caroline-Entscheidung gelehrt hat, und da dachte die Caroline, dass dies auch für ihren Urlaubsort und das Tragen von Skiern ohne Lakaien gilt. Es bedurfte des Bundesverfassungsgerichts, um die Pressefreiheit zur verwirklichen:

„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet im Bereich der Wortberichterstattung keinen so weitreichenden Schutz wie bei der Veröffentlichung von Bildern. Es schützt nicht schon davor, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern bietet nur in spezifischen Hinsichten Schutz (…) Außer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes am gesprochenen Wort bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt.“

zitiert der Kollege Prof. Schweizer das Bundesverfassungsgericht. Außerdem weißt er auf einen neuen Begriff hin: „Äußere Privatsphäre“.

 

BGH haut der Neuen Branchenbuch AG auf die Finger

Herr Oliver Georg Heller scheint etwas sensibel zu sein, denn seinen Namen hörte ich dieses Jahr in Kreisen meiner äußerungsfreudigen Mandantschaft mehrfach. Nun hat sich aber jemand über den sympathischen Anbieter von Branchenbüchern geäußert, den er nicht so leicht um Diskretion bzgl. seiner Geschäftspraktiken rufen kann: Der Bundesgerichtshof.

Die siegreiche Kanzlei Richter berichtet.

21. Dezember 2011

Michael Braun ist kein Lügner

Der fehlgestartete Berliner Ex-Justizsenator hat sich per einstweiliger Verfügung gegen die Behauptung gewehrt, er habe bei der Schilderung seiner Beurkundungen von Kaufverträgen für Eigentumswohnungen gelogen. Und wie man das so macht als Berliner, man befasst damit natürlich das Landgericht Hamburg.

19. Dezember 2011

In eigener Sache: Telepolis-Blognews

Seit einiger Zeit blogge ich Beiträge auch in einem für mich eingerichteten Blog bei Telepolis. Neben den eigentlichen Artikeln, die über den redaktionellen Schreibtisch laufen und kontingentiert sind, kann ich spontan Kurzbeiträge direkt einstellen, welche die Telepolis-Leserschaft interessieren könnten. Das sind zum Beispiel derzeit

Dort hat man auch die Möglichkeit, mein Versagen zu kommentieren.

Ich weise hier in meinem privaten Blog nicht mehr jedes Mal darauf hin. Wer meinen Publikationen folgen will, kann dies aber lückenlos auf Twitter.

18. Dezember 2011

Nürburgring-Forum wieder im Rennen

Wie mehrfach berichtet, sah sich Michael Frison vom Nürburgring-Forum wegen anwaltlicher Attacken eines fragwürdigen Geschäftsmannes letztes Jahr veranlasst, sein Projekt vom Netz zu nehmen. Nachdem nun die juristischen Gefechte in Köln ausgestanden sind, die von Fans mit 11.767,48 Euro unterstützt wurden, ist das Forum nun wieder am Start. Glückwunsch!

Interessant ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln, 15 U 91/11 vom 22.11.2011 hinsichtlich des Laienprivilegs:

Da der Beklagte die Rechtmäßigkeit der Äußerung hier ungeachtet des “Laienprivilegs” auch deshalb verteidigt hat, weil sie ihrem Aussagegehalt nach nicht in dem von den Verfügungsklägern angegriffenen objektiv unrichtigen Sinne verstanden werde, war nicht ohne Unterlassungsverpflichtungserklärung sichergestellt, dass der Verfügungsbeklagte die Tatsachenbehauptung künftig nicht erneut verbreiten wird. Indessen war diese zur Beseitigung der Begehungsgefahr erforderliche Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht mit einer Strafbewehrung zu versehen, weil im Streifall mangels einer bereits in der Vergangenheit begangenen Verletzungshandlung eine bloße Erstbegehungsgefahr vorlag. Denn der Verfügungsbeklagte hat ohne schuldhaftes Zögern auf die Abmahnung der Verfügungskläger vom 13.01.2011 reagiert und den Beitrag aus dem Netz genommen. Bis dahin ließ sich nach den Grundsätzen des “Laienprivilegs” eine Sorgfaltspflichtverletzung des Verfügungsbeklagten nicht erkennen, so dass mit der Verbreitung der Behauptung durch den Verfügungsbeklagten noch keine Rechtsverletzung begründet war. Es ging daher nicht um die Wiederholung einer Rechtsverletzung, sondern um deren künftige erstmalige Begehung. (…) Denn angesichts des Umstandes, dass der Verfügungsbeklagte die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Ausssage in der Sache verteidigt hat und dies – was im Berufungstermin erötert wurde – auch nicht lediglich zum Zwecke der Rechtsverteidigung geschehen ist, bestanden konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr (…).

Evidero ante portas