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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


11. Dezember 2014

Weihnachtspost von Joffe

Siehe auch

3. Dezember 2014

Die Russen kommen!

 

Am südlichen Ende meiner Straße beginnt der Krieg. Dort nämlich hat das Deutsch-Niederländische Korps Münster seinen Sitz und wird ab sofort als Teil der neuen „Speerspitze der NATO“ den Russlandfeldzug Frieden in Europa sichern. Zu dem Gelände, an dem mitten in der Stadt den Warnschildern zufolge Schießbefehl besteht, gehört auch ein gegen Luftangriffe als scheinbar antike Burg getarnter Hochbunker. Beim Krieg ist nun einmal vieles nicht das, was es zu sein scheint.

Ich bin indessen mehr als beruhigt, dass Qualität und die Unabhängigkeit unserer deutschen Qualitätsmedien gesichert sind. Natürlich spielt es nicht die geringste Rolle, dass sich die Crème de la Crème deutscher Journalisten in der Atlantik Brücke gegenseitig auf die Füße tritt. Nachdem noch letzten Monat etwa die Hälfte der Deutschen die Sanktionen gegen Russland ablehnten, haben uns nun die Medien endlich davon überzeugt, dass der Verzicht auf russisches Gas und russische Märkte gut für Europa ist.

Große Angst müssen wir allerdings vor russischer Propaganda haben. Weil er so hochgefährlich ist, wurde der vom russischen Staat finanzierte Sender RT Deutsch von den angestammten Medien bereits attackiert, bevor er die erste Minute gesendet hatte – schneller, als etwa das Landgericht Hamburg schießt. Zwar verlangte das Bundesverfassungsgericht in seinen Rundfunkentscheidungen eine Vielfalt an Meinungen, um Einseitigkeit des nun einmal sehr suggestivkräftigen Fernsehens zu vermeiden, aber dass jetzt auch die Russen jetzt mitreden, das kann ja wohl mal gar nicht angehen, oder?

In den USA ist es noch schlimmer: Da hält seit letztem Jahr Journalismus-Legende Larry King für Russia Today seine Hosenträger in die Kamera und darf nun erstmals über die USA berichten, ohne US-Konzernen verpflichtet zu sein. Nicht auszudenken, wo das hinführen könnte!

 

11. November 2014

DDoS-Angriffe in der Vorderstraße

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Foto: „Kater Isi“, Urheber: Dirk Vorderstraße. Lizenz: CC BY 3.0

Letzte Woche wurden mein Beitrag Die Wikipedia-Abmahnungen des Dirk Vorderstraße sowie das Blog Foto Abzocker Dirk Vorderstraße gleichzeitig Ziel von distributed denial of service-Attacken. Bevor die Websites per DDoS angegriffen wurden, waren sie vergeblich von Herrn Dirk Vorderstraße und seinem Rechtsbeistand Herrn Arno Lampmann juristisch angegriffen worden.

Herr Vorderstraße ließ durch seinen Anwalt Herrn Arno Lampmann ausrichten, er habe mit den DDoS-Angriffen nichts zu tun. Wollen wir es ihm mal glauben! Offenbar versucht irgendein Unbekannter, Herrn Vorderstraße in Misskredit zu bringen, denn anhand der zeitlichen Koinzidenz zu den juristischen Rückschlägen liegt ein Anfangsverdacht gegen Herrn Vorderstraße nun einmal sehr nahe.

Jedenfalls aber scheint der Unbekannte, der sich auf strafrechtlich relevantem Terrain bewegt, nicht zu wissen, dass DDoS eine Waffe vergangener Tage ist. Die Websites werden inzwischen von soliden Firewalls geschützt, die nur noch echte Anfragen durchlassen. Der Schuss in die Vorderstraße ging nach hinten los.

2. November 2014

Kohl ./. Heyne

 

Inzwischen ist in Sachen Kohl ./. Heyne-Verlag die Begründung zum Abweisungsbeschluss (28 O 433/14) des Landgerichts Köln veröffentlicht worden. Anders als beim Herausgabebeschluss zu den Kohl-Tonbändern, den die 14. Zivilkammer (Urheberrecht) verhandelt hatte, war die einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung des gesamten Buches in der „Pressekammer“ verhandelt worden.

Kohl berief sich hinsichtlich der Tonbandaufzeichnungen auf Urheberrecht, doch ohne Bezug auf den konkreten Inhalt des Buchs war der Antrag nun einmnal unschlüssig. Insoweit verweise ich auf meinen Beitrag in der Legal Tribune Online (Heribert Schwans Ko(h)lportage).

Soweit Kohl den Antrag eines Totalverbots auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung stützte, urteilte das Gericht:

Zwar beeinträchtigt die Veröffentlichung eines vertraulich gesprochenen Wortes den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist jedoch nicht per se rechtswidrig. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich vielmehr um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Insoweit stehen sich hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) des Antragstellers und das Recht der Antragsgegnerin auf Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber.

Diese Abwägung kann jedoch nicht allgemein getroffen werden. Ein absolutes Veröffentlichungsverbot – wie es mit dem Antrag begehrt wird – kann nicht beansprucht werden. Dies könnte allenfalls der Fall sein, soweit die absolut geschützte Intimsphäre betroffen ist. Dieser hat sich der Antragsteller jedoch bereits grundsätzlich begeben, indem er sich dem Antragsgegner im Parallelverfahren geöffnet hat.

Außerhalb dieses Bereiches gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht allenfalls Schutz gegen einzelne konkrete Äußerungen, die vorliegend jedoch nicht streitgegenständlich sind. Diese wären dann daraufhin zu überprüfen, ob an ihnen  unter Berücksichtigung des Kontextes, in den sie eingebettet sind, ein Berichterstattungsinteresse besteht, das das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Bei dieser Abwägung wiederum ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass wahre Tatsachenbehauptungen, die den Betroffenen nicht in der besonders geschützten Intimsphäre treffen, grundsätzlich hingenommen werden müssen, wenn ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen des Einzelnen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen seiner Entfaltungschancen halten. Die Grenze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen regelmäßig erst dann überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97/391; BGH, NJW 2011, 47).

Ob eine solche Situation bei der bevorstehenden Veröffentlichung zu bejahen ist, kann nicht abstrakt beurteilt werden, sondern bedarf der Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes. Das erstrebte allgemeine und absolute Verbot lässt sich danach aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht herleiten.

Diese Woche wurde in Köln der neue Antrag verhandelt, der auf das Verbot von 115 einzelnen Äußerungen gerichtet ist, und damit zumindest zulässig sein dürfte. Diesmal entscheidet wieder die Kölner Urheberrechtskammer, die immer mal wieder für eine Überraschung gut ist. So hatte die Zivilkammer 14 gerade der Bundeswehr ein Urheberrecht an Verschlusssache-Berichten zugebilligt, die kaum als Werke der Literatur intendiert sind. Auch in der inzwischen aufgehobenen Pixelio-Entscheidung hat die Kammer die Rechte des Urhebers sehr weitgehend interpretiert.

Noch sind die genauen Äußerungen, gegen die sich Kohl wehrt, unbekannt, so dass die Erfolgsaussichten nicht beurteilt werden können. Das Verfahren bleibt also spannend. Der Rummel um das Buch hat sich jedenfalls für den Verlag ausgezahlt: So sind bislang über 100.000 Exemplare des Werks abgesetzt worden.

1. November 2014

Landgericht Köln hält Bundeswehrberichte für Kunst

 

Letztes Jahr hatte die Bundeswehr die WAZ verklagt, weil diese eigenmächtig von als Verschlusssache gekennzeichneten Dokumenten veröffentlichte. Diese waren zur Unterrichtung des Parlaments (Bundestag) angefertigt worden. Der Barras sah darin eine Urheberrechtsverletzung. Meine Rechtsauffassung hierzu hatte ich bei TELEPOLIS dargelegt (Die Künstler-Kompanie).

Nunmehr hat das Landgericht Köln tatsächlich entschieden, dass die Variationen, welche die Berichterstatter in ihren genormten Dokumenten machen, ein Urheberrecht im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG begründen können, weil eine persönlich geistige Schöpfung vorliege (Künstler-Kompanie gewinnt erstes Gefecht). Ich vermute mal stark, dass der Feind in Berufung gehen wird.

Doch auch ein anderer Gegner stünde bereit: Aus Solidarität hatte die Piratenfraktion im NRW-Landtag den Leak gespiegelt, den auch im größen Länderparlament interessiert man sich dafür, wenn eine Behörde – wie in diesem Fall wohl geschehen – einem Parlament eine manipulierte Sachlage unterschieben will. Mit Anti-Piraten-Einsätzen hat die Bundesmarine ja inzwischen Erfahrung gesammelt …

29. Oktober 2014

Landgericht Berlin: CC-Foto-Lizenzeintreiber darf ‚Abzocker‘ genannt werden

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Foto: Wikingerfest 2010, Urheber: Dirk Vorderstraße, Lizenz: CC BY 3.0

Der Fotofreund Dirk Vorderstraße, der das Internet mit unter Creative Commons Lizenzen stehenden Bildern überschwemmt, und dann von Nutzern bei Nichtnennung von Namen und Lizenz vierstellige Beträge einfordert, versucht schon seit längerem, sich mit mir juristisch zu messen. So hat er mich durch seinen Rechtsbeistand, den Kollegen Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann/Haberkamp/Rosenbaum vor einem halben Jahr am Landgericht Köln wegen dieses kritischen Beitrags von 2011 verklagt. Von dem rechtlich wie tatsächlich unterhaltsamen Prozess werde ich voraussichtlich im Januar berichten.

Ein besorgter Bürger, der von dem Verfahren hörte, war so aufmerksam, ein privates Blog mit der instruktiven Domain Foto Abzocker Dirk Vorderstraße anzulegen, um dort Beiträge über den fotografierenden Urheberrechtsfreund zu archivieren. Doch Herr Vorderstraße wollte weder „Abzocker“ genannt werden noch wollte er sich nachsagen lassen, er mahne ab – und mahnte das durch seinen Anwalt ab, jedoch erfolglos. Daraufhin beantragte Herr Vorderstraße eine einstweilige Verfügung, zunächst am Landgericht Köln, das aber nicht das geringste mit dem Fall zu tun hat.

Kollege Lampmann, lautstarker Verfechter und stolzer Durchsetzer des fliegenden Gerichtsstands, musste zunächst hinnehmen, dass sich insoweit der Wind auch am Landgericht Köln gedreht hat. Der Antrag flog zum Wohnsitz des Bloggers nach Berlin und wurde nach einem Hinweisbeschluss schließlich abgewiesen.

Hinsichtlich der Wahl der Domain schrieb das Landgericht Berlin, das Verhalten des Antragstellers dürfe getrost als ‚abzocken‘ bezeichnet werden. Die Annahme einer Namensverwirrung sei fernliegend. Soweit der Antragsteller meint, seine Lizenzeintreibeschreiben seien als ‚Abmahnungen‘ bezeichnet worden und diese keine seien, stellte das Gericht klar, dass es insoweit auf die Wirkung solcher Schreiben beim Empfänger ankomme. So drohte der Antragsteller den Urheberrechtsverletzern ein gerichtliches Verfahren an, wenn sie sich nicht seinen üppigen Lizenzforderungen beugten. Daher wiege das Recht des Bloggers auf Meinungsfreiheit schwerer als das des Antragstellers auf Achtung seiner Ehre. Eine weitere abgemahnte Behauptung durch einen angeblich erweckten Eindruck wurde schon nicht aufgestellt.

UPDATE: Das Berliner Kammergericht hat die Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung bestätigt. Herr Vorderstraße hat nun die Möglichkeit, eine Hauptsacheklage zu erheben, wenn er sich davon etwas verspricht.

Die Rechtslage, ob man bei CC-Bildern bei fehlender Benennung wirklich einen Anspruch auf Lizenzzahlungen hat, ist umstritten. Die meisten Juristen, mit denen ich die Frage diskutierte, teilen meine Rechtsauffassung, dass lediglich auf Unterlassung der Nutzung oder auf Vornahme der Benennung geklagt werden kann. Wenn ein Foto bei Einhaltung der Bedingungen kostenlos genutzt werden darf, lässt sich ein finanzieller Schaden nach § 97 UrhG nicht darstellen. Insgesamt spricht viel dafür, dieses auf Asunutzen von Rechtsirrtümern basierende Geschäftsmodell als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, was ebenfalls zur Anspruchsversagung führen kann. Berliner dürfen es nunmehr ‚abzocken‘ nennen.

Für die Behauptung, man könne aus CC-Lizenzverstößen Geld schlagen, wird mir von den Lizenzeintreibern immer wieder ein Blogposting des Kollegen Lampmann unter die Nase gehalten, in welchem sich der Kollege Lampmann rühmt, eine ‚Rekordsumme‘ iHv 14.000,- € für einen Mandanten wegen Nichtnennung der CC-Lizenz erzielt zu haben. Gegner sei ein großes Unternehmen gewesen, das eigenmächtig hochwertige Fotografien genutzt habe. In einem Update räumte der Kollege dann allerdings ein:

Update vom 27.6.2013 aufgrund zahlreicher Nachfragen:

Die Einigung erfolgte außergerichtlich. Wir können leider nicht alle Details des Falls preisgeben, da sonst Mandant oder Gegner erkennbar werden könnten. Das wäre nicht nur rechtswidrig sondern entspräche auch nicht unserem Selbstverständnis.  Wir bitten daher um Nachsicht für die “Geheimniskrämerei”. Wir sind der Meinung, dass der Fall auch so interessant genug ist, insbesondere um die Bedeutung von Creative Commons Licenses für Fotografen und Seitenbetreiber zu beleuchten.

Was also konkret verhandelt wurde und welches Ausmaß die rechtswidrige Nutzung wirklich aufwies, wird also ein Geheimnis bleiben. Ich bezweifle allerdings, dass das Unternehmen primär aus juristischen Erwägungen gehandelt hat. Erfahrungsgemäß haben namhafte Unternehmen in Fällen von ihnen zurechenbaren Urheberrechtsverstößen in erster Linie den guten Ruf im Auge. Daher legen sie vor allem Wert auf das Zustandekommen einer Verschwiegenheitsvereinbarung, was üblicherweise nicht direkt gekauft wird, sondern formal über eine großzügige Lizenzzahlung.

Auch der Kollege Lampmann scheint sich seiner Sache mit den finanziellen Ansprüchen bei CC-Verstößen nicht ganz so sicher zu sein. So hat er gegen einen Mandanten von mir für Herrn Vorderstraße vor einem halben Jahr eine stolze Zahlung gefordert, aber noch immer keine Klage erhoben.

27. Oktober 2014

Citizenfour

 

Am 6. November läuft in Deutschland „Citizenfour“ an, die Dokumentation über Edwards Snowdens couragiertes Eintreten für eine freie Gesellschaft. Das Finale der Doku spielt in Ramstein Airbase, von wo aus die Drohnen-Morde koordiniert werden. Wie kürzlich bekannt wurde, ist sich die angeblich so allwissende NSA gerade einmal bei 5% aller getöteten Zielpersonen sicher, dass diese wirklich etwas mit Terrororganisationen zu tun haben. Warum diese unfassbare Verachtung vor menschlichem Leben auf deutschem Boden noch immer kein Thema für die Politik ist, begreife ich einfach nicht.

Warum man beim Demonstrieren in Köln ein Parkticket haben sollte

 

Gestern war ich in Köln unterwegs. Mittags war am Breslauer Platz alles friedlich, insbesondere waren keine polizeilichen Vorbereitung für eine Demonstrationsbegleitung zu erkennen. Ich erfuhr erst durch Gespräche in der U-Bahn, dass man die Innenstadt wegen einer Demo „Dumm gegen Saudumm“ oder so ähnlich meiden sollte. Meinen Rückweg zum Hauptbahnhof begann ich deshalb via S-Bahn, die mich direkt im Bahnhof absetzte. In der S-Bahn befand sich eine Menge „symphatischer“ junger Männer, die unter anderem eine Sitzschalen herausrissen. Auch an Bord war keine Polizeipräsenz zu erkennen. Meines Erachtens lagen die Fehler auf der Planungsebene.

Wenn man in den Medien von einer größeren Demo wusste, warum hat dann die Polizei die Situation so kolossal falsch eingeschätzt? Wenn hier in Münster die NPD mit meist nur einer Handvoll Leuten demonstriert (besser: zu demonstrieren versucht), ist hier jedes Mal alles voller Polizisten in Riot Gear inklusive Spezialfahrzeugen. Das kann doch in Köln, gegen das Münster polizeilich gesehen Disneyland ist, nicht ernsthaft anders sein.

Seltsam finde ich auch, dass der (in Köln ansässige!) Inlandsgeheimdienst eine solche Zusammenrottung nicht mitbekommen haben will. Für religiöse und rechte Extremisten sind die nun einmal zuständig. Wenn wir uns so gigantische Sicherheitsapparate leisten, warum ist dann der Output so bescheiden? Das Observieren von Facebook zur Einschätzung einer Gefahr des Landfriedensbruchs werden vermutlich nicht einmal Datenschützer kritisieren.

Interessant ist übrigens die Erkenntnis auf dem obigen Video. Eingekesselte Gegendemonstranten hätten den Platz nur verlassen dürfen, wenn sie ein Parkticket hätten vorweisen können. Spannend … Passt aber zu dem alten Kalauer, dass sich die Deutschen vor der Revolution erst noch eine Bahnsteigkarte kaufen müssen …

24. Oktober 2014

EuGH: YouTube-Videos dürfen eingebunden werden

 

Der Europäische Gerichtshof hat sich auch meiner Meinung zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Einbindens von YouTube-Videos angeschlossen. Wenn etwas anderes rausgekommene wäre, hätte ich mit meinem Blog Insolvenz anmelden müssen … ;)

EuGH C-348/13 Beschluss vom 21. Oktober 2014

Die Entscheidung bezieht sich nur auf Urheberrecht. In der nach wie vor am OLG Hamburg anhängigen Klehr-Berufung geht es um Persönlichkeitsrecht. Ich glaube allerdings nicht, dass ein verständiges Gericht da zu anderen Ergebnissen kommt.

13. Oktober 2014

„Köln nimmt das alles“ – SPIEGEL-Beitrag zu Unsitten des Presserechts

 

Der aktuelle SPIEGEL (print) bringt einen längeren Artikel über die drei bedeutendsten Pressekammern Köln, Hamburg und Berlin. Darin wird beklagt, dass in diesen Kammern seit Jahren einstweilige Verfügungen im Regelfall ohne Anhörung der Gegner erlassen werden. Dies kritisiert der bis 2002 der Kölner Pressekammer Vorsitzende Ex-Richter Huthmacher, der möglichst immer die Gegenseite vor einer Beschneidung der Pressefreiheit zu kontaktieren pflegte und meistens eine mündliche Verhandlung ansetzte. Ex-BGH-Richter Bornkamm spricht sogar von Missbrauch.

Außerdem geht der Beitrag auf den von mir vehement kritisierten fliegenden Gerichtsstand ein, der Klägern effizientes forum shoping ermöglicht. Mit Recht sieht der SPIEGEL inzwischen die Kölner Zivilkammer 28 als die bei Verbietern beliebteste Kammer an. Am Anfang dieses Trends, 2008, hatte ich die Ehre, auf der Gegenseite der Köln-Premiere eines Berliner Medienanwalts beizuwohnen. Der Berliner(!) Kollege hatte ohne jeden Sachbezug nach Köln gebeten, um einen Hamburger(!) Gerichtsblogger zum Schweigen bringen zu bringen. Offenbar wollte der Kollege die Kölner Kammer austesten und die Domstadt zum neuen „Hamburg“ machen, wie es dann auch geschah. Entfielen laut SPIEGEL 2006 ganze 8% der auf die drei Gerichtsstände Köln/Hamburg/Berlin verteilten Pressesachen auf die Domstadt, sind es inzwischen 24%.

Ein schönes Zitat vom legendären Berliner Vorsitzenden Mauck:

„Wir machen eine Menge nicht mehr mit, ‚Köln‘ dagegen nimmt das alles.“

Der fliegende Gerichtsstand macht heute übrigens nur noch professionellen Medienschaffenden Ärger. Erforderlich ist, dass entweder Äußerungen in den Sprengeln der Gerichte tatsächlich erscheinen, also bundesweiter Printvertrieb oder Rundfunk, oder aber dass eine Äußerung einen inhaltlichen Mindestbezug zum Gerichtskreis hat. Zum Glück reicht es inzwischen nicht mehr aus, dass eine Äußerung im Internet und damit überall erscheint. So war es noch vor wenigen Jahren Gerichtspraxis, dass der Regensburger Bischof das Blog Regensburg Digital erfolgreich nach Hamburg zwang. Diese Zeiten sind inzwischen sogar in der Hamburger Zivilkammer 24 weitgehend vorbei.

Meinen nächsten planmäßigen Termin in Köln habe ich übrigens am 11.11. ab 11.00 Uhr. Zum Glück habe ich noch vom Hochwasser in Münster vor zwei Monaten eine Krawatte über, um die es nicht mehr schade ist. ;) Allerdings hat die dortige Kammer dem Gegner inzwischen in einem Hinweisbeschluss kommuniziert, dass sie meine Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit von Köln teilt. Eine Reise nach Köln ist mir den Weg jedoch allemal wert!