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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


27. Mai 2011

BUNTE ./. STERN: Blatt wusste nicht von Paparazzi

Die BUNTE hatte Bilder bei der Agentur CMK bestellt, will jedoch nicht gewusst haben, mit welchen Methoden dort gearbeitet wird: Man stellte Politikern nach, etwa Franz Müntefering. Sie wehrte sich nun erfolgreich gegen die Darstellung des STERN, der nach Meinung des Landgerichts Hamburg den Eindruck erweckte, die BUNTE hätte doch Kenntnis gehabt. Der STERN denkt über eine Berufung nach.

Schon irgendwie seltsam, wenn sich die Medien gegenseitig die Pressefreiheit kaputtmachen. Zuletzt hatte das ebenfalls ein BURDA-Mann versucht, nämlich der damalige FOCUS-Chef Markwort, der jenseits von Hamburg in Karlsruhe kläglich verlor.

Der Kollege, der seit etlichen Jahren ca. jeden zweiten Freitag für den BURDA-Verlag in der Hamburger Pressekammer auf der linken Seite sitzt (da sitzen in Hamburg die Beklagten), durfte diesmal rechts sitzen.

Anonym im Netz

Letztes Jahr hatte mir Jens Kubiziel sein Buch „Anonym im Netz“ zwecks Rezension zugesandt. Ich hatte das Werk überflogen und einen sehr guten Eindruck gewonnen, den ich bei Gelegenheit und Rücksprache mit Hackern in eine vernünftige Rezension umsetzen wollte. Leider hatten über ein Jahr hinweg andere Sachen Priorität, und bis ich endlich zur Rezension Zeit finden werde, ist der Inhalt vielleicht schon überholt. Daher möchte ich meine Blogleser, die Kontakte mit Filesharing-Jägern, Geheimdiensten und sonstigen Schnüfflern vermeiden wollen, auf diesen praktischen Leitfaden hinweisen.

Anonymität im Internet ist prinzipiell legitim und wertvoll. Nicht von ungefähr betreue ich etliche Mandate im Dunstkreis von anonymen Websites, die über gesellschaftlich wichtige Themen informieren, ohne vom Landgericht Hamburg belästigt zu werden.

Derzeit allerdings macht die anonyme Website „isharegossip“ von sich reden, die internetfeindlichen Politikern wieder in die Hände spielt. (Damit nicht genug, hat sich gerade ein selten dämlicher Trittbrettfahrer im TV profiliert, dessen gelockerte Anonymität nicht überzeugte …) Anonymität verführt mangels sozialer Kontrolle zu Grenzüberschreitungen. Auch, wenn ich tendenziell für die Meinungsfreiheit eintrete und die juristische Ausuferung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nachhaltig kritisiere, verabscheue ich psychische Gewalt und Mobbing. Die zynische Website isharegossip halte ich nicht für einen gesellschaftlichen Fortschritt, sondern für kriminell.

26. Mai 2011

Amtsgericht Weißwasser stellt Fragen zu Thailandreisen unter Strafe

Sachsen muss über zwei Jahrzehnte nach dem Beitritt noch immer als Entwicklungsland in Sachen Pressefreiheit gelten. Während Journalisten in zivilisierten Bundesländern zivilrechtlich gegängelt werden, scheint es im Königreich Sachsen nunmehr Tradition geworden zu sein, Journalisten strafrechtlich einzuschüchtern, dieses bereits während der Recherche.

ZAPP berichtet über einen Journalisten, der beim Amtsgericht Weißwasser bzgl. der Nebentätigkeiten eines Richters anfragte, der offenbar Reisen nach Thailand organisierte. Die Frage nahm das Amtsgericht Weißwasser Weißwasser zum Anlass für einen Strafbefehl über 800,- Euro, denn Reisen nach Thailand enthielten die ehrverletzende Unterstellung, es handle sich um Sex-Reisen.

25. Mai 2011

„Naming Private Ryan“ – Ryann Giggs lernt den Streisand-Effekt

SPIEGEL online hat einen brauchbaren Bericht über den zensurfreudigen Balltreter, der verbieten will, was jeder weiß. Sein insoweit wohl ehrgeizigster deutscher Kollege dürfte wohl Oliver Kahn sein, dessen Liebeleien, Ableger und Abgelegte die Hamburger Pressekammer in Atem halten.

In obigem Video ist auch die zur Zensur hilfreiche Perücke abgebildet … ;-)

Nackerter filmt Nackerte

Die Süddeutsche berichtet über einen Naturfilmer, der textilfrei eine ebenso bekleidete Sonnenbaderin auf einer Kiesbank heimlich filmte, offensichtlich ohne deren Einverständnis. Die Zeitung zitiert die Rechtsmeinung eines Polizisten. Demnach

„ist derartiges Filmen nur strafbar, wenn sich die Frau belästigt fühlt.“

Eine Anwendung des „Spannerparagrafen“ 201a StGB scheidet bei Entblößung der Fotografierten in der Öffentlichkeit schon mal aus.

Liegt eine „exhibitionistische Handlung“ nach § 183 StGB vor? Der Fotofreund war lediglich mit seiner Kamera bekleidet, die er vermutlich oberhalb der Gürtellinie trug. Da er seine Pracht allerdings wohl eher nicht präsentierte, dürfte insoweit eher keine vorsätzliche Belästigung zu begründen sein.

Hat der Mann die sich in der Öffentlichkeit sonnende Frau beleidigt, § 185 StGB? Eine Kundgabe der Missachtung wird schwer zu begründen sein, denn er wollte ja nichts kundgeben. Im Gegenteil hat er faktisch zum Ausdruck gebracht, dass sie ihm gefällt …

Liegt ein Erregen öffentlichen Ärgernisses vor, § 183a StGB? Erregt wird er wohl gewesen sein, aber man wird sich streiten können, ob diskretes Filmen als sexuelle Handlung in der Öffentlichkeit zu werten ist, zumal er ja nach Entdeckung sofort eingepackt hat, also keinen entsprechenden Vorsatz gehabt haben dürfte. Sicher hat der Ästhet die Frau auch nur aus künstlerischen Motiven gefilmt und wird sich auf die Kunstfreiheit berufen …

Bleibt noch die mögliche Ahndung durch Geldbuße wegen „Belästigung der Allgemeinheit“ als Ordnungswidrigkeit, § 118 OWiG. Da an der Stelle ohnehin Nacktbadeverbot herrschte, wird die Öffentlichkeit dem Manne wohl insoweit die Vornahme einer „grob ungehörige Handlung“ zum Vorwurf machen können, nicht allerdings die gleichfalls nackte Geschädigte. Auch das unerwünschte Rumknipsen wird man unter diesen Umständen als „ungehörig“ ansehen dürfen.

Zivilrechtlich betrachtet sieht es ebenfalls weniger freizügig aus. Sofern das Gesicht der Frau gefilmt wurde, kann diese sich auf §§ 22ff KunstUrhG berufen und für den Rest ihres Körpers das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bemühen. Das schützt zwar nicht gegen das Filmen als solches, aber immerhin gegen die mögliche Verbreitung der Bilder. Vereinzelte Gerichte haben bereits die bloße Möglichkeit des Verbreitens als ausreichend angesehen, um die inflagranti erfolgte Vernichtung der Aufnahmen zu rechtfertigen. Das geht zwar über das geschriebene Gesetz hinaus, wäre aber auf der Wertungsebene für Fälle wie diesen nachvollziehbar.

Wenn Frau sich also gegen die Bilder zur Wehr setzen will, sollte sie den Lümmel vor Ort möglichst durch einen Ordnungshüter zur Löschung der Aufnahmen dringend veranlassen. Ob die Löschung zivilrechtlich und vor allen Dingen faktisch durchgesetzt werden kann, wenn der Täter die Gelegenheit zu Kopien hatte, ist im Ergebnis müßig.

24. Mai 2011

Der Anwalt, der über 75.000 Twitterer verklagen wollte

Die TAZ berichtet über die per Twitter ausgehebelte Super Injunction eines Fußballers.

Der Anwalt des superberühmten und zunehmend ungeheimen Mannes (ob er nun wirklich den ehelichen Treueschwur gebrochen hatte oder nicht, scheint nun nichts mehr zur Sache zu tun) wollte sowohl den Kurznachrichtendienst als auch alle User verklagen, die den Namen seines Mandanten nannten. Schließlich gab es ja die gerichtliche Anordnung, und diese verbat eben auch das digitale Lästern.

Das wären also über 75.000 einzelne Klagen. Der Mann hätte sich anschließend zur Ruhe setzen können … ;-)

PR-Strategie einer Strukkibude

BILD hatte bzgl. der Berichterstattung über die HMI-Lümmeleien ein (offenbar inzwischen entferntes) Video ins Netz gestellt, auf dem ein hochrangiger HMI-Mitarbeiter beim Konsumieren einer weißen Substanz durch die Nase zu erkennen sein soll. (Hier ein paar erstaunlich schwach gepixelte Fotos!) Nunmehr lässt das Unternehmen laut HANDELSBLATT verlautbaren, es habe sich um Salz gehandelt.

Die von HMI vertriebene ERGO schreibt:

Die Berichterstattung in der heutigen Ausgabe der BILD-Zeitung, wonach Handelsvertreter der Hamburg-Mannheimer auf sog. Top 5 Reisen Kokain konsumiert hätten, ist unwahr. Die von der BILD-Zeitung veröffentlichten Fotos zeigen ein Trinkspiel mit Salz, Tequila und Zitronensaft. Dazu gehört das Einschnupfen von Salz durch die Nase. Bei den Handlungen der Akteure auf den von der BILD-Zeitung veröffentlichten Fotos handelt es sich nicht um den Konsum von Kokain. Der ERGO liegen dazu inzwischen auch eidesstattliche Versicherungen von auf den Lichtbildern abgebildeten Personen vor.

Salz durch die Nase? Das darf man sich dann wohl so vorstellen:

Das BILD-Video sah aber nicht nach Spiel aus …

George Bush Sr. hatte mal an einem Joint gezogen, will aber nicht inhaliert haben.

Am schönsten finde ich dieses Dementi:

„Wir legen Wert auf die Feststellung, dass der Schauspieler, der
Herrn Kaiser darstellt, nicht dabei war“, sagte ein anderer Unternehmenssprecher.

Auch der in 2007 amtierende Vertriebsleiter hatte eine lustige Einlassung zu bieten: Der will nur in der Diskothek getanzt und von den Geschehnissen in der Gellert-Therme nichts mitbekommen haben.

UPDATE: BILDblog glaubt das Dementi und untermauert dies mit dem Salzstreuer, der ja auf dem Foto zu erkennen sei sowie einem angeblichen Trinkspiel. Wenn BILD das Gegenteil schreibt, muss es ja falsch sein …

23. Mai 2011

Fremde Äußerungen sollten nicht mit eigenen Recherchen belegt werden, findet das OLG Hamburg

Aus meiner Sicht hat das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit im „Gerichtsbezirk Hamburg“ gerade den Tiefststand erreicht. Inzwischen nähert sich die hanseatische Unrechtsprechung dem an, was man in Großbritannien als „Super Injunction“ bezeichnet: Man darf nicht mehr über verbotene Äußerungen berichten. (Derzeit ist das Thema gerade wegen der Gag Order gegen Twitter aktuell.) Letzte Woche hat das Hanseatische Oberlandesgericht eine Entscheidung bestätigt, welche den Verdacht des Bundesverfassungsgerichts erhärtet, man kultiviere in Hamburg ein „grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit“.

Eine ehemals drogensüchtige Frau war nach ihrem Entzug freiwillig in eine Art Rehabilitationseinrichtung gezogen, in welcher sie wieder an den Alltag gewöhnt und von Drogen ferngehalten werden sollte. Beim Einzug in die mit u.a. Spenden finanzierte Einrichtung musste sie ihre Habseligkeiten und Bargeld in einem „Filzkeller“ einschließen lassen. Andere Patienten berichten davon, man hätte ihnen den Ausweis weggenommen, was kaum mit anerkannten Therapie-Standards zu vereinbaren sein dürfte.

Die Einrichtung machte rein äußerlich einen guten Eindruck, wird als „Fachkrankenhaus“ bezeichnet und von jemandem geleitet, der sich mit den Titeln „Prof. Dr.“ zieren darf. Dieser Doktor allerdings vertritt eher esoterische Konzepte wie „Energietherapie“. Dass die Dissertation nicht die eines „Dr. med.“, sondern eines „Dr. phil.“ ist und offenbar einen anthroposophischen Hintergrund und Doktorvater hat, lässt sich nicht ohne Weiteres erkennen. Die Professur ist die einer einer christlich-konfessionellen Hochschule, wobei man sich schon fragen darf, wie sich denn die anthroposophische Karma-Lehre etc. mit dem christlichen Gedankengut in Einklang bringen lässt. Auch scheint mit den weiteren Bezeichnungen als Psychotherapeut einiges durcheinander geraten zu sein, denn der gute Mann hat nie Psychologie studiert, ist offenbar gerade einmal diplomierter Sozialpädagoge.

In dieser Einrichtung geht es obskur zu. So postuliert der mit zwei windigen Titeln gezierte Sozialpädagoge eine Art karmischen Zusammenhang zwischen Enkeln und Großeltern, zwischen denen ein offenbar erblicher Konflikt bestehe. Dieser sei die Ursache von Drogensucht und könne durch ein Art Ritual bereinigt werden, nämlich durch eine „Familienaufstellung“ – eine höchst umstrittene Therapieform, die von vielen Fachleuten für Quacksalberei gehalten wird. Ein Großteil des Personals besteht aus ehemaligen Bewohnern der Einrichtung, was vornehm als „mangelhafte therapeutische Hygiene“ bezeichnet werden darf.

Um seine diversen Verhaltensregeln wie zum Beispiel ein Verhütungsgebot durchzusetzen praktizierte man in der Einrichtung ein eigenes Strafgesetzbuch: Wer die Hausordnung verletzte, hatte aus seinem Taschengeld ein sogenanntes „Konsequenzgeld“ zu bezahlen. Da es für für solch archaische Strafen keine rechtliche Grundlage gibt, insbesondere schon wegen Interessenkonflikt keine Eigenfinanzierung durch Strafgelder irgendwelcher Art zulässig ist, zählt das bezahlte Konsequenzgeld nach wie vor zum Vermögen der Klienten und müsste eigentlich beim Verlassen der Einrichtung ausbezahlt werden.

Das Seltsame ist jedoch, dass ein reguläres Verlassen der Einrichtung die Ausnahme zu sein scheint. Soweit mir bekannt, nehmen diese Leute irgendwann aus eigenem Entschluss Reißaus. Damit sich derartige Fälle nicht in der Einrichtung herumsprechen, lässt ,man die eingelagerten Sachen nicht abholen, vielmehr übergibt diese der promovierte Sozialpädagoge konspirativ in einem Waldstück.

Nicht nur Sachen werden übergeben, sondern auch Kinder. Diese dürfen nämlich bei ihren Eltern in der Einrichtung wohnen – und müssen es nicht selten, da das Personal den Eltern ihr Sorge- und Umgangsrecht streitig macht. Für jede in der Einrichtung wohnende Person – auch für jedes Kind – kassiert die Einrichtung nämlich pro Monat einen wirklich üppigen Geldbetrag. Die Betreiber müssten geradezu bescheuert sein, ihre Pappenheimer als nicht mehr therapiebedürftig ziehen zu lassen. Die Methoden, mit denen die Sorgerechte streitig gemacht wurden, sind fragwürdig. Auch am Familiengericht hat man sich inzwischen über die Einrichtung eine kritische Meinung gebildet.

Während die meisten der Betroffenen in Scham schweigen, ging vor eineinhalb Jahren eine Frau an die Öffentlichkeit und beklagte sich wegen ihr nicht zurückgegebener Sachen. Sie fragte auch nach dem Verbleib von Konsequenzgeldern und fragte süffisant „Indien?“ Der Sozialpädagoge, in dessen Vorgarten eine Buddha-Statue steht, hatte nämlich einen Spendensammlerverein für Tsunami-Opfer Indien aufgezogen, der übrigens von einer anthroposophischen Bank einen Kredit bekam.

Zwar hat der promovierte Sozialpädagoge bei den Familiengerichten kaum noch Glück, jedoch erkannte sein Anwalt, dass die gesamte Republik sich im Gerichtsbezirk Hamburg befindet und erwirkte bei der ZK 25 zwei einstweilige Unterlassungsverfügungen gegen die mittellose vierfache Mutter. Die Äußerungen seien Tatsachenbehauptungen, für welche sie die Darlegungs- und Beweislast träfe.

Über dieses Äußerungsverbot berichtete mein Mandant in seinem journalistischen Blog, wobei er es nur sinngemäß zusammenfasste, also nicht einmal die konkret verbotenen Äußerungen wiederholte. Er kommentierte die Äußerungen auch nicht weiter, berichtete jedoch wahrheitsgemäß, ihm lägen schriftliche Aussagen von anderen Betroffenen vor, welche die Behauptungen bestätigen. Er wies darauf hin, dass zur juristischen Gegenwehr eidesstattliche Versicherungen benötigt würden, meinte jedoch skeptisch „Das wird nicht reichen“. Der Bericht war schon deshalb ausgewogen, weil ja zutreffend über das antragsgemäß erlassene Verbot berichtet wurde, das Dementi des Quacksalbers damit also mitgeteilt war. Presseanfragen hatte der immer ignoriert.

Das Landgericht Hamburg interpretierte diese Berichterstattung jedoch als üble Nachrede. Mit seiner Äußerung hätte der Mandant beim Leser den Eindruck hervorgerufen, die berichteten Anschuldigungen träfen zu. Tatsächlich allerdings hat der Mandant nur eine fremde Behauptung zur Diskussion gestellt, wobei es ihm freigestanden hätte, sogar eine Meinung darüber zu äußern, dass er der Frau glaubte. Jedenfalls aber hat er das Recht, das Verbot zu thematisieren.

Dennoch sah das Landgericht Hamburg die Berichterstattung als eigene Äußerung. Weder ließ sich das Gericht von eidesstattliche Versicherungen beeindrucken, welche die Version der Frau bestätigten, noch wollte es in einer mündlichen Verhandlung in Mannschaftsstärke aufgelaufene präsente Zeugen hören. Auch in einem anschließenden Hauptsacheverfahren wurde das Persönlichkeitsrecht des Quacksalbers höher gehängt als die Meinungs- und Pressefreiheit meines Mandanten.

Zwar gilt bei Behaupten von Tatsachen eine Beweislastumkehr. Man hätte jedoch die Beweise dazu aufnehmen und bewerten müssen. Die Hamburger jedoch gingen von einem zu erwartenden Patt aus („non liquet“) und sparten sich die Beweisaufnahme. In Hamburg hat nämlich das Persönlichkeitsrecht stets das ausschlaggebende Gewicht, da braucht man sich nicht mit lästigen Beweisaufnahmen rumschlagen. Da hat man Wichtigeres zu tun.

Das Oberlandesgericht Hamburg äußerte die Rechtsauffassung, die Andeutung des Mandanten erwecke „zwingend“ den Eindruck, dass die Anschuldigungen der Frau wahrheitsgemäß seien. Denn der Bericht der fremden Äußerung werde durch den Hinweis auf die bestätigenden Aussagen verstärkt. Auch das Oberlandesgericht wollte keine Zeugen vernehmen oder andere Beweise aufnehmen, sondern bohrte das dünnste Brett und verwarf die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO.

Wie soll man künftig über von Dritten erhobene Vorwürfe berichten? Bisher galt es als Tugend, wenn ein Journalist eigene Recherchen anstellte.

Zur Ehrenrettung des Landgerichts Hamburg ist zu bemerken, dass der Quacksalber in der ZK 24 alle weiteren Verfahren gegen meinen Mandanten verloren hat. Der Mandant hatte sich früher erfolgreich gegen Scientology und die Zeugen Jehovas gestemmt, und wird sich auch von anthroposophischen Energiefeldbeschwörern nicht die Tastatur verbieten lassen.

Der wohlhabende Therapeut übrigens scheute sich nicht, wegen der Anwaltskosten bei der unvermögenden alleinerziehenden Ex-Klientin die Rentenbezüge zu pfänden. Ob das wohl gut fürs Karma ist?

21. Mai 2011

StA Darmstadt schaltet die sechstgrößte Bundespartei mal eben ab

Die StA Darmstadt hat zur (offenbar untauglichen) Suche nach einem französischen Kuckucksei, das auf auf einem Server der Piratenpartei liegen soll, den Provider aufgesucht – und dann mal eben die digitale Identität und Kommunikationsplattform der Priratenpartei Deutschland abschalten lassen.

Wow! Wer hätte gedacht, dass man die derzeit sechstgrößte Partei Deutschlands zwei Tage vor der Bremen-Wahl  durch den Federstrich irgendeiner Staatsanwaltschaft einfach abschalten kann? Verfassungsrechtlich ist dieser Eingriff in die Funktionalität einer im Wahlkampf befindlichen Partei höchstbedenklich, zumal auch das politische Medium, das Piratenblog, abgeschaltet war. Zur Unverhältnismäßigkeit siehe auch Udo Vetters Kommentar.

Auf technischer Ebene sollte darüber nachgedacht werden, die Serverstrukturen zu dezentralisieren und diversifizieren, damit die piratigen Infrastrukturen nicht so einfach sabotiert werden können. Hier in Münster war die Piratenpartei stets online.

Auch bei der Presse ist mal wieder Totalversagen: Statt die Brisanz dieser Angelegenheit zur erkennen, verdrehen etliche Medien die Tatsachen und liefern Überschriften wie „Durchsuchung bei der Piratenpartei“. Bei der Partei selbst gab es keine Durchsuchung, ein untergeschobenes französisches Kuckucksei ist auch keine Rechtfertigung für eine kriminalisierende Berichterstattung. Genauso gut könnte man im Forum von SPIEGEL online eine Aufforderung zu einer dDOS-Attacke platzieren und dann den SPIEGEL in ein schlechtes Licht rücken. Schwache Leistung …

18. Mai 2011

Amtsgericht Hamburg schafft fliegenden Gerichtsstand ab

Kein Witz: Das Amtsgericht Hamburg schließt sich in Internet-Krawallfällen der Meinung des Amtsgerichts Charlottenburg an und will § 32 ZPO nur noch bei örtlichem Bezug anwenden.

Der entsprechende Amtsrichter und bereits sein Vorgänger waren stets durch Vernunft und Augenmaß für Hamburger Verhältnisse aufgefallen. Doch obwohl man in der gleichen Kantine isst, hat mich neulich ein gewisser Hamburger Landrichter wissen lassen, er werde am fliegenden Gerichtsstand festhalten. Auch das Landgericht Berlin ist noch nicht zur Vernunft gekommen. Da es im Medienrecht keine Kunst ist, den Streitwert jenseits der 5.000,- Euro zu treiben, wird sich die Meinung des Amtsgerichts kaum praktisch auswirken. Der Moral allerdings tut solch eine Haltung gut!

Siehe auch: Endstation Hamburg.