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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


27. Oktober 2014

Falsches Falschspieler-Bild war echt

Sein berühmtes Gemälde „Die Falschspieler“ malte der durchaus selbst kriminelle Caravaggio gleich mehrfach. 1952 erwarb ein Sammler ein Exemplar für 178,- € und verkaufte es 2006  für 53.350 € weiter, weil man es für das Werk eines Meisterschülers hielt. Es war aber offenbar ein echter Caravaggio – und daher 12,8 Millionen € wert … Bei dem Titel hätte man halt schon gewarnt sein sollen. Jetzt verklagt der Verkäufer das Auktionshaus Sothebys, weil denen das hätte auffallen sollen.

Das Bild soll von 1594 stammen und bildet authentisch damals gebräuchliche Falschspielertechniken wie Signalisieren und und ein sogenanntes „Hold Out“ ab. Das älteste bekannte Buch, das derartige Tricks enthält, wurde erst vor ein paar Jahren entdeckt, nämlich Giochi di carte belissimi di regola, e di memoria von Horatio Galasso. Der weilte wie Caravaggio in Rom und schrieb das Werk 1593, also im Jahr zuvor. Es ist allerdings nicht bekannt, dass Galassos Werk kopiert und damit distributiert wurde, so dass ein Einfluss nicht gesichert ist.

Um Urheberrechte mussten sich die Künstler damals nicht scheren, das wurde erst später erfunden. Das Thema wurde 25 Jahre später auch von Georges de la Tour in seinem ähnlichen Werk „Der Falschspieler mit dem Karo Ass“ aufgegriffen. Warum ich so etwas weiß? Nun ja, auch Anwälte spielen halt manchmal falsch … ;)

Citizenfour

 

Am 6. November läuft in Deutschland „Citizenfour“ an, die Dokumentation über Edwards Snowdens couragiertes Eintreten für eine freie Gesellschaft. Das Finale der Doku spielt in Ramstein Airbase, von wo aus die Drohnen-Morde koordiniert werden. Wie kürzlich bekannt wurde, ist sich die angeblich so allwissende NSA gerade einmal bei 5% aller getöteten Zielpersonen sicher, dass diese wirklich etwas mit Terrororganisationen zu tun haben. Warum diese unfassbare Verachtung vor menschlichem Leben auf deutschem Boden noch immer kein Thema für die Politik ist, begreife ich einfach nicht.

Warum man beim Demonstrieren in Köln ein Parkticket haben sollte

 

Gestern war ich in Köln unterwegs. Mittags war am Breslauer Platz alles friedlich, insbesondere waren keine polizeilichen Vorbereitung für eine Demonstrationsbegleitung zu erkennen. Ich erfuhr erst durch Gespräche in der U-Bahn, dass man die Innenstadt wegen einer Demo „Dumm gegen Saudumm“ oder so ähnlich meiden sollte. Meinen Rückweg zum Hauptbahnhof begann ich deshalb via S-Bahn, die mich direkt im Bahnhof absetzte. In der S-Bahn befand sich eine Menge „symphatischer“ junger Männer, die unter anderem eine Sitzschalen herausrissen. Auch an Bord war keine Polizeipräsenz zu erkennen. Meines Erachtens lagen die Fehler auf der Planungsebene.

Wenn man in den Medien von einer größeren Demo wusste, warum hat dann die Polizei die Situation so kolossal falsch eingeschätzt? Wenn hier in Münster die NPD mit meist nur einer Handvoll Leuten demonstriert (besser: zu demonstrieren versucht), ist hier jedes Mal alles voller Polizisten in Riot Gear inklusive Spezialfahrzeugen. Das kann doch in Köln, gegen das Münster polizeilich gesehen Disneyland ist, nicht ernsthaft anders sein.

Seltsam finde ich auch, dass der (in Köln ansässige!) Inlandsgeheimdienst eine solche Zusammenrottung nicht mitbekommen haben will. Für religiöse und rechte Extremisten sind die nun einmal zuständig. Wenn wir uns so gigantische Sicherheitsapparate leisten, warum ist dann der Output so bescheiden? Das Observieren von Facebook zur Einschätzung einer Gefahr des Landfriedensbruchs werden vermutlich nicht einmal Datenschützer kritisieren.

Interessant ist übrigens die Erkenntnis auf dem obigen Video. Eingekesselte Gegendemonstranten hätten den Platz nur verlassen dürfen, wenn sie ein Parkticket hätten vorweisen können. Spannend … Passt aber zu dem alten Kalauer, dass sich die Deutschen vor der Revolution erst noch eine Bahnsteigkarte kaufen müssen …

25. Oktober 2014

Erläuterung zur EuGH-Entscheidung zum Einbetten

 

Inzwischen ist auch die Urteilsbegründung des EuGH veröffentlicht. Da ich gerade etwas sehr busy bin, verweise ich auf die Kollegen:

24. Oktober 2014

EuGH: YouTube-Videos dürfen eingebunden werden

 

Der Europäische Gerichtshof hat sich auch meiner Meinung zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Einbindens von YouTube-Videos angeschlossen. Wenn etwas anderes rausgekommene wäre, hätte ich mit meinem Blog Insolvenz anmelden müssen … ;)

EuGH C-348/13 Beschluss vom 21. Oktober 2014

Die Entscheidung bezieht sich nur auf Urheberrecht. In der nach wie vor am OLG Hamburg anhängigen Klehr-Berufung geht es um Persönlichkeitsrecht. Ich glaube allerdings nicht, dass ein verständiges Gericht da zu anderen Ergebnissen kommt.

21. Oktober 2014

20 Jahre SPIEGEL ONLINE – und ein juristischer Gruß

 

Heute vor 20 Jahren saß ich im Computerraum der Juristischen Fakultät der Universität des Saarlands, wo ich es irgendwie spannender fand als bei den Schönfelder-Herumträgern. Es dauerte ewig, bis ein Browser namens MOSAIC die Bilder aufgebaut hatte. Dann rief ein Admin:

„Der SPIEGEL ist im Internet!“

Und tatsächlich baute sich da pixelig das Logo des SPIEGELs auf dem Monitor auf.

Bereits damals also hatte ich auf SPIEGEL ONLINE eine juristische Perspektive. Bevor die Juristen vom SPIEGEL heute zum Sektempfang dürfen, haben sie aber noch etwas Arbeit: Zum Jubiläum habe ich heute SPON standesgemäß eine (ernsthafte) Abmahnung mit kurzer Frist gefaxt … ;)

UPDATE: Der Spiegel-Justiziar hat mir gefaxt, dass heute kein Sektempfang ist. Tatsächlich jährt sich der SPON-Auftritt auch erst am 25. Oktober. Eingeladen hat er mich aber nicht.

19. Oktober 2014

Houdini – entfesseltes Recht

 

Heute um 19.30 Uhr bringt das ZDF eine Doku über Houdini, zu dem ich eine besondere Beziehung habe. 2006 hatte mich der Magische Zirkel von Deutschland anlässlich des 80. Todestags (30.10.1926) mit einer Kurz-Biographie über den legendären Entfesslungskünstler und Zauberer beauftragt, den seinerzeit George Bernhard Show neben Jesus und Sherlock Holmes zu den drei bekanntesten Menschen der Welt zählte.

Houdinis Leben verlief denkbar bewegt. Der Magier war nicht nur äußerst geltungssüchtig, sondern auch sehr streitfreudig, gerne auch im Gericht. Er leiferte sich etliche Prozesse gegen Kritiker, die behaupteten, seine Tricks durchschaut zu haben und ging gegen Nachahmer vor. Wer immer Stress mit Houdini suchte, bekam einen unerbittlichen Feind.

Houdinis Prozesse sorgten stets für Presseaufmerksamkeit. Mit seinem Konkurrenten Hardeen lieferte sich Houdini eine 25 Jahre andauernde Pressefehde. Nach Houdinis Tod kam heraus, das Hardeen in Wirklichkeit Houdinis Halbbruder war, der „Streit“ war in Wirklichkeit eine inszenierte PR-Kampagne … ;)

Der 1900 praktisch unbekannte Houdini hatte seinen Durchbruch in Deutschland, nachdem er sich in Dresden gefesselt in die Elbe werfen ließ und überlebte. Am Ufer war ein Bussgeld fällig, weil das Betreten des Rasens verboten war. Mit Houdinis Entfellslungsnummern konnten sich vor allem Menschen in Polizeistaaten wie dem deutschen Kaiserreich und dem russischen Zarenreich identifizieren, wo Houdini fast zwei Jahrzehnte seinen wichtigsten Markt hatte. Dort führte er auch viele Prozesse. Sein damals wichtigster Anwalt war ein Medienrechtler, der seine Honrare auch im Berliner Filmgeschäft investierte.

Houdini war definitiv ein Hacker. So lernte er in Deutschland alles über Schlösser und machte Lockpicking zur Kunst. Sein wichtigster Mitarbeiter war jedoch der deutsche Schlosser Franz Kukol, der die Spezialrequisiten konstruierte. Außerdem erlernte er in Hamburg das kurz vorher erfundene Fliegen. Erst mit dem Ersten Weltkrieg zog sich Houdini aus Europa zurück. In den USA konnte er mit großem Werbeaufwand einen ähnlichen Status wie in Europa erzielen.

Selbst die Legendenbildung um Houdinis mysteriösen Tod hatte mit Anwälten zu tun. So verhandelten die Juristen mehrere Tage lang, bis schließlich eine Lösung für alle Parteien akzeptable Version gefunden wurde, die eine Auszahlung einer Versicherungssumme an die Witwe ermöglichte.

Das Schreiben der Biographie war schon deshalb interessant, da es in deutscher Sprache bislang keine ansatzweise brauchbare Houdini-Bio gibt, dafür in den USA jedoch etliche. Trotz strengster Auswahl auf das Wesentliche wurden es 19 eng beschriebene Seiten. Eine besonders erfolgreiche Houdini-Bio, die mir stilistisch sehr gut gefiel, stammte von einer britischen Autorin, die am Denkmal Houdini sägte. Das brachte ihr den Hass der US-Zauberer ein, denn Houdini gilt als der erste amerikanische Superheld und Popstar.

Der US-Zauberer Bill Kalush, der als einer der besten Close Up-Künstler unserer Zeit gilt und das Conjuring Arts Research Center gegründet hat, machte es sich daraufhin zu Lebensaufgabe, die ultimative Houdini-Bio herauszubringen, ebenfalls zu 2006. Kalush und sein Co-Autor fuhren bei der Recherche einen unglaublichen Aufwand, allein für die Fußnoten wurde ein zweites Buch gedruckt – das keinen einzigen Hinweis auf die verachtete britische Autorin enthält …). Das Buch ist wirklich beeindruckend geworden.

Während die meisten US-Houdini-Biographen wegen der Sprachbarriere Houdinis Deutschland-Bezüge nahezu ausließen, so etwa die oben eingebettete Doku „Unlocking the Mystery“ von 2005, recherchierte Kalush gründlich auch hierzulande. Dabei half ihm unser gemeinsamer Freund Volker Huber.

Kallush bekam vom Verlag eine Million Dollar, die vermutlich nur die Kosten gedeckt haben. Für Kalush dürfte das Honorar eher eine Geste gewesen sein, denn der Mann ist in seinem Hauptberuf Milliardär. Natürlich wurden auch die Filmrechte verkauft. Im Mai diesen Jahres wurden Verhandlungen mit Johnny Depp für die Hauptrolle bekannt. Der Film soll als eine Art Indiana Jones-Version aufgezogen werden.

 

 

Unabhängig von diesem Projekt wird gerade eine TV-Serie über Houdini produziert, on der den Magier der Oscar-Gewinner Adrian Brody verkörpern wird, der selbst einmal professioneller Zauberkünstler war.

Houdini betätigte sich in seinen letzten Jahren als Anti-Spiritist und stritt sich mit einer frivolen Geisterbeschwörerin. Die skurrile Geschichte, über die auch die Freundschaft zwischen Houdini und Arthur Conan Doyle zerbrach, habe ich vor ein paar Jahren mal auf TELEPOLIS nachgezeichnet.

13. Oktober 2014

„Köln nimmt das alles“ – SPIEGEL-Beitrag zu Unsitten des Presserechts

 

Der aktuelle SPIEGEL (print) bringt einen längeren Artikel über die drei bedeutendsten Pressekammern Köln, Hamburg und Berlin. Darin wird beklagt, dass in diesen Kammern seit Jahren einstweilige Verfügungen im Regelfall ohne Anhörung der Gegner erlassen werden. Dies kritisiert der bis 2002 der Kölner Pressekammer Vorsitzende Ex-Richter Huthmacher, der möglichst immer die Gegenseite vor einer Beschneidung der Pressefreiheit zu kontaktieren pflegte und meistens eine mündliche Verhandlung ansetzte. Ex-BGH-Richter Bornkamm spricht sogar von Missbrauch.

Außerdem geht der Beitrag auf den von mir vehement kritisierten fliegenden Gerichtsstand ein, der Klägern effizientes forum shoping ermöglicht. Mit Recht sieht der SPIEGEL inzwischen die Kölner Zivilkammer 28 als die bei Verbietern beliebteste Kammer an. Am Anfang dieses Trends, 2008, hatte ich die Ehre, auf der Gegenseite der Köln-Premiere eines Berliner Medienanwalts beizuwohnen. Der Berliner(!) Kollege hatte ohne jeden Sachbezug nach Köln gebeten, um einen Hamburger(!) Gerichtsblogger zum Schweigen bringen zu bringen. Offenbar wollte der Kollege die Kölner Kammer austesten und die Domstadt zum neuen „Hamburg“ machen, wie es dann auch geschah. Entfielen laut SPIEGEL 2006 ganze 8% der auf die drei Gerichtsstände Köln/Hamburg/Berlin verteilten Pressesachen auf die Domstadt, sind es inzwischen 24%.

Ein schönes Zitat vom legendären Berliner Vorsitzenden Mauck:

„Wir machen eine Menge nicht mehr mit, ‚Köln‘ dagegen nimmt das alles.“

Der fliegende Gerichtsstand macht heute übrigens nur noch professionellen Medienschaffenden Ärger. Erforderlich ist, dass entweder Äußerungen in den Sprengeln der Gerichte tatsächlich erscheinen, also bundesweiter Printvertrieb oder Rundfunk, oder aber dass eine Äußerung einen inhaltlichen Mindestbezug zum Gerichtskreis hat. Zum Glück reicht es inzwischen nicht mehr aus, dass eine Äußerung im Internet und damit überall erscheint. So war es noch vor wenigen Jahren Gerichtspraxis, dass der Regensburger Bischof das Blog Regensburg Digital erfolgreich nach Hamburg zwang. Diese Zeiten sind inzwischen sogar in der Hamburger Zivilkammer 24 weitgehend vorbei.

Meinen nächsten planmäßigen Termin in Köln habe ich übrigens am 11.11. ab 11.00 Uhr. Zum Glück habe ich noch vom Hochwasser in Münster vor zwei Monaten eine Krawatte über, um die es nicht mehr schade ist. ;) Allerdings hat die dortige Kammer dem Gegner inzwischen in einem Hinweisbeschluss kommuniziert, dass sie meine Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit von Köln teilt. Eine Reise nach Köln ist mir den Weg jedoch allemal wert!

Tonträgerhersteller Helmut Kohl

 

Die gestrige ARD-Dauerwerbesendung für zwei Kohl-Bücher und den SPIEGEL brachte medienrechtlich durchaus interessante Erkenntnisse. So sollen einige der Tonkassetten, die Schwan auf das Urteil von Landgericht bzw. Oberlandesgericht Köln an Kohl herausgeben musste, teilweise unbrauchbar sein. Geargwöhnt wurde, ein Magnet sei den Bändern wohl etwas nahe gekommen.

Schwan will davon nichts wissen, und es ist anzunehmen, dass es jedenfalls seinen eigenmächtig gezogenen Kopien gut geht. In einem Restaurant hatte der indiskrete Schwan mit seinem Kohlkontakt geprahlt und Teile der Aufnahmen vorgespielt.

Durfte Schwan die Bänder kopieren, anderen vorspielen und inhaltlich auswerten?

Nun hatte ja bekanntlich das OLG Köln den Altkanzler zum Hersteller der Bänder erklärt und ihm statt Schwan das Eigentum hieran zugesprochen. Dann aber wäre es konsequent, Kohl bzw. seinem Verlag auch als Tonträgerhersteller nach § 85 UrhG anzusehen. Das würde bedeuten, dass Kohl wie ein Plattenproduzent

das ausschließliche Recht hat, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

In dem Fall durfte Schwan weder eigenmächtig eine Kopie ziehen noch dürfte er eine solche an Dritte weitergeben. Soweit gestern der Kohl-Anwalt das Kopieren als „strafbar“ bezeichnete, mag dies nach § 108 UrhG formal zutreffend sein, spielt aber in der Praxis eher eine untergeordnete Rolle.

Auch ein öffentliches Vorspielen wäre rechtswidrig, wobei man sich darüber streiten kann, ob eine Restaurantrunde von Journalisten als „öffentlich“ im Sinne der Vorschrift einzustufen ist. Da § 85 UrhG ein wirtschaftliches Interesse schützt, wird das eher nicht der Fall sein.

Nicht allerdings schützt das spezielle Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers vor inhaltlicher Auswertung der Bänder. Da käme man vielleicht mit Vertragsrecht ran, wobei es gewisse Beweisschwierigkeiten für die tatsächlichen Absprachen gibt. Es spricht allerdings viel dafür, dass die von Kohl beanstandeten 115 Äußerungen mit Persönlichkeitsrecht angreifbar sind. Da ich das Schwan-Buch weder vorliegen habe noch kaufen werde, kann ich das aktuell nicht beurteilen.

Mehr zur Rechtslage der Ko(h)lportage bei Legal Tribune Online.

12. Oktober 2014

Kohl, Helmut ./. Schwan, Heribert: 115 Pfeile aus Oggersheim

 

In der Legal Tribune Online hatte ich letzte Woche die Rechtslage zum Unterlassungsbegehren des Herrn Dr. Kohl skizziert.

Wie erwartet, hatten die Kohl-Anwälte in ihrem ursprünglichen Antrag am Dienstag zunächst keine konkreten Äußerungen angegriffen, denn die kannten sie vermutlich noch gar nicht, da das Buch erst am Dienstag erschien. Da half es auch nichts, dass in der Kanzlei der Kohl-Anwälte der vormalige Geheimdienstkoordinator mitberät, die Geheimhaltung hat offenbar funktioniert.

Ein sogenanntes Totalverbot ist vor allem im Urheberrecht möglich, wenn ein Werk zu viele fremde Anteile enthält und es mit „Schwärzen“ von einzelnen Stellen nicht getan ist, im Persönlichkeitsrecht sind solche pauschalen Anträge aber häufig unzulässig. Selbst die Hamburger Pressekammer mag solche Anträge nicht, und auch in Köln wollte man es etwas genauer.

Nun meldet der FOCUS, dass Kohls Anwälte in den letzten Tagen fleißig waren und 115 konkrete Kohlzitate beanstanden. Da es sich wieder um einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz handelt, bietet die Zivilprozessordnung bei einem zulässigen Antrag gewisse Möglichkeiten, ein Verbot selbst dann durchzusetzen, wenn sich in einem späteren Verfahren die Äußerungen in ca. acht Jahren als rechtmäßig herausstellen sollten. Sofern einer von Kohls 155 Pfeilen trifft, wird mindestens die zweite Auflage mit schwarzen Balken erscheinen.

Die Erstauflage soll 100.000 Exemplare betragen, was einem Umsatz von rund 2 Millionen Euro entspricht.