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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


19. November 2010

Schwarzer keift gegen Kachelmanns Medienanwalt

Laut BILD-Leserreporterin Alice Schwarzer will Kachelmanns Anwalt ihr künftiges Buch verhindern/beeinflussen/verhexen.

18. November 2010

BGH: „Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu“

Wenn Günther Jauch, der bekanntlich den Hals nicht voll kriegt, mal wieder einen seiner unverschämten Prozesse verliert, komme ich in Stimmung, eine Lokalrunde zu schmeißen. ;-)

Die heute vom Bundesgerichtshof  bekannt gegebene Entscheidung ist jedoch inhaltlich interessanter, als angenommen. Eine Verlag hatte eine Nullnummer einer neuen Publikation gemacht, die testweise mit Jauchs Antlitz titelte. Das Ding sollte nie in den Verkauf kommen. Das aber war für den BGH nicht einmal entscheidend:

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung eines Porträtfotos des Klägers war hier vergleichsweise geringfügig, weil die Beklagte damit lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihre Zeitung gelenkt hat, ohne den Werbewert oder das Image des Klägers darüber hinaus auszunutzen oder sein Ansehen zu beschädigen. Die Beklagte kann sich demgegenüber auf das vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Interesse berufen, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer Titelseite über die Gestaltung und den Inhalt ihres geplanten Magazins zu informieren.

Guck an!

Der BGH hat seine Auffassung bekräftigt, die Pressefreiheit werde übermäßig eingeschränkt, wenn ein Verlag, der für eine künftig erscheinende Zeitung in zulässiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titelseite wirbt, verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe aber möglicherweise überholt sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 – I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 – Der strauchelnde Liebling).

Und noch etwas ist an dem Urteil interessant: Es ging nämlich um die Gerichtsberichterstattung, inwieweit Berichte über die Hochzeit des Herrn Jauch zulässig seien.

Ihr Männer und Frauen vom I. Zivilsenat: gut gemacht! Ein guter Tag für die Pressefreiheit!

Wer Jauch zum Thema Hochzeit hören möchte, der wird im Giftschrank fündig … ;-)

17. November 2010

BGH lässt Prinzessinnen auf dem Rosenball tanzen!

Eine Monegassin, die auf öffentlichen Bällen tanzt, aber unbeobachtet bleiben möchte, scheiterte mit ihrem Begehr nach Diskretion am BGH. SPON meldet:

Wer sich bei solchen Veranstaltungen zeige, müsse „die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme (…) ebenso dulden wie kommentierende und wertende Bemerkungen zu seiner Person“, urteilte der BGH. In diesem Zusammenhang sei auch die Veröffentlichung von Fotos zulässig.

Für Praktiker interessant ist, dass der Hamburger Anwalt der Monegassen für die unteren Instanzen offenbar nach Berlin gegangen war, statt das bewährte Gericht vor Ort in Anspruch zu nehmen. Da solche Verfahren im Stadium einer einstweiligen Verfügung beginnen, kann es gut sein, dass eine solche etwa in Hamburg vergeblich versucht wurde und man es dann in Berlin erfolgreicher versucht hat.

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Juraforum: Musikindustrie – „Die fetten Jahre sind vorbei!?“

Beim gestrigen Juraforum in Münster hatten die Veranstalter einen ansprechenden Mix an Gästen eingeladen: Unter Moderation von Manfred Gillig-Degrave, dem Chefredakteur der „Musikwoche“, schilderten folgende Referenten die Musikbranche der Gegenwart:

Der „Mann für alle Fälle“ Ralf Schroeter, ein ehemaliger Musiker, Radiomann, Universal-Angesteller, Indie-Kenner, usw. Schroeter managt den Indie-Künster Philipp Poisel, der in seinem Marketing neue Wege geht, sich nicht an ein Major-Label bindet, letztlich in einer Seitenlinie dennoch mit einem „Major“ zusammenarbeitet. Schroeter zufolge gibt man für ein Musik-Video heute keine 15.000 Euro mehr aus. Heute sei die Plattenfirma für den Erfolg eines Künstlers weniger entscheidend als das Team um den Künstler.

Dr. Florian Drücke, Deutschlands (neben Gorny) wohl oberster Musiklobbyist, erläuterte die Entwicklung der Musikindustrie und machte das Vorgehen gegen illegale Filesharer für den Rückgang entsprechender Downloads verantwortlich (Anzahl der Auskunftsverfahren). Ob seine Zahlen überzeugen, weiß man nicht. Inwieweit ist in den Statistiken das Anonymisierungstool „TOR“ berücksichtigt? So sympathisch Drücke seine Klientel zu repräsentieren vermag, so fragwürdig sind jedoch letztlich die Ergebnisse (aus Sicht eines Rechtsberaters der Piraten NRW …).

Bei aller Sympathie für Open Source: Mit ganz geringen Ausnahmen hat das Internet als Kommunikationsplattform noch keine Stars hervorgebracht. Echte Superstars werden nach wie vor von der Musikindustrie und den etablierten Kommunikationswegen „gemacht“.

Mit Blick auf Frankreich fand Drücke „Three Strikes“ interessant. Da hört es dann bei mir auf. Der Zugang zum Internet ist inzwischen eine fundamentale Angelegenheit, wie gerade die neu gekürte Verfassungsrichterin Dr. Susanne Baer erkannte. Es mag sein, dass die Franzosen mit der Amputation von für Kommunikation wesentliche Körperteile durch die Guillotine eine gewisse Tradition haben und die Kastration vom Internet eher hinnehmen. Hierzulande sollte dieser infamen Forderung der Content-Industrie entschieden der Mittelfinger gezeigt werden.

Der Musiker und Eigen-Manager Sascha Eigner der Band Jupiter Jones bot Einblicke in die geschäftliche Realität von Newcomern und empfahl wie schon Schroeter die frühzeitige Zusammenarbeit mit einem Medienanwalt.

Ein solcher war denn auch da: Prof. Dr. Ralf Höcker redete etwas von „geistigem Eigentum“ und wies darauf hin, dass halt alles sanktioniert würde. Wer auf dem Parkplatz sein Auto unverschlossen lasse, müsse für diese Ordnungswidrigkeit auch 30 Euro zahlen. Aha.

GEMA-Mann Dr. Till Evert referierte über CELAS.

Alles in allem eine hochinteressante Veranstaltung.

Geistreiches Heilen vor dem Kadi

Ein Gesundbeter, der beim Kranken lediglich dessen eigene Heilungskräfte stimulieren will, unterfällt nicht dem Heilpraktikergesetz und begeht auch keinen Betrug bzw. keine irreführende Heilmittelwerbung, solange er keine eigenen Heilkräfte anbietet, Amtsgericht Meldorf, 29 DS 315 Js 27580/09. Bzgl. des Heilmittelgesetzes kam dem Anbieter eine mangelhafte Beweissicherung zugute.

Die Entscheidung ist konsequent, denn andernfalls müssten die Pfaffen den Staatsanwalt fürchten, fiele der Rosenkranz unter das Heilmittelgesetz, ebenso Heiligenbildchen, Weihwasser usw. Wir haben nun einmal in Art. 4 GG garantierte Religionsfreiheit. Das wirklich fette Geschäft mit dem Glauben machen nicht fliegende Händler mit obskuren Dienstleistungen, sondern das das Bodenpersonal von Gott&Sohn. Und dazu bedarf es nicht einmal der Gläubigen!

16. November 2010

Drohnen-Fotos und das Persönlichkeitsrecht (UPDATE)

In Lüchow-Dannenberg setzte die Polizei u.a. mit Kameras ausgestattete Minihubschrauber ein, was anfangs – angeblich aus Unkenntnis – abgestritten wurde. Bei SPON kann man lesen:

Die Bürgerinitiative Lüchow-Dannenberg kritisiert, die Proteste gegen den Atommüll-Zug seien mit Hilfe der leisen Drohne ausgespäht worden. Dies ist ihrer Auffassung nach rechtlich äußerst problematisch, weil „Fotos und Videoaufnahmen das Persönlichkeitsrecht von Demonstranten verletzen“. Eine Sprecherin der niedersächsischen Polizei entgegnete, es sei noch nicht sicher, ob Menschen abgelichtet worden seien.

Bei öffentlichen Veranstaltungen dürfen Menschen grundsätzlich fotografiert werden, auch aus der Luft.

UPDATE: Laut § 12a Versammlungsgesetz Niedersachsen darf nur gefilmt werden, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.“

Problematisch ist allenfalls ebenfalls, inwiefern – wie bei anderen öffentlichen Kameras auch – ein Hinweis auf die fliegenden Augen erfolgen müsste, typischerweise durch Schilder, was bei fliegenden Drohnen unpraktikabel erscheint. Ansonsten wäre das nämlich „verdecktes Fotografieren“, was in § 32 Abs. 2 des niedersächsischen Polizeigesetzes nur

zulässig [ist], wenn die offene Anfertigung dazu führen kann, dass die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an anderer Stelle, zu anderer Zeit oder in anderer Weise begangen werden.

Da hier der zuständige Einsatzleiter zunächst dementierte, wird man wohl kaum von Hinweis auf die Kamera reden können.

Der Vorgang des Fotografierens allerdings ist grundsätzlich zulässig, außer in militärischen Sicherheitsbereichen, in Gerichtsverhandlungen, sowie an Orten, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind, § 201a StGB. Aufgrund des § 201a StGB wäre es illegal, mit solchen fliegenden Augen in Wohnungen im zweiten Stock hineinzufilmen, wo sich die Bewohner unbeobachtet fühlen, wie es im SPON-Artikel anklingt. Der Staat (also die Polizei) hätte zusätzlich die grundgesetzlich (im Prinzip) garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG zu beachten.

Inwiefern die Polizei solche Fotos archivieren und nutzen darf, ist eine andere Frage, die durch die Polizeigesetze der Länder zu klären ist. Das hier einschlägige Polizeigesetz von Niedersachsen war „zur WM 2006“ verschärft worden, wobei man das Entschärfen dann wohl „vergessen“ hat.

Eine ganz andere Frage ist wiederum, ob diese Bilder öffentlich verbreitet oder zur Schau gestellt werden dürfen, was der Staat etwa zu Fahndungszwecken darf, vgl. § 24 KunstUrhG. (Fotos von Demonstrationen darf übrigens jedermann veröffentlichen, § 23 Abs. 1 Nr.3 KunstUrhG, soweit nicht ein berechtigtes Interesse des Betroffenen gemäß Abs. 2 verletzt wird.)

Es ist allerdings polizeitaktisch höchst fragwürdig, Menschen in Ausübung ihres Grundrechts auf Demonstration zu filmen, denn das provoziert Vermummung, die man ja auch nicht haben will. Und was besonders ärgerlich ist: Wenn solche Aufnahmen Polizisten bei Straftaten zeigen, gehen die auffällig oft verloren … Und wenn man dann solche fliegenden Spione gegen das eigene Volk einsetzt und das dann noch kackfrech dementiert, dann schafft das nun einmal kein Vertrauen. Warten wir ab, bis es der erste Innenminister für „unverzichtbar“ hält, die Drohnen zu bewaffnen!

Siehe auch bei Stadler.

User Generated Content: Sevenload gewinnt am OLG

Das Oberlandesgericht Hamburg hat ein Urteil des Landgerichts Hamburg aufgehoben, das wie kein anderes die Kultur des User Generated Content bekämpft und damit dem Kommunikationsstandort Deutschland schadet. Die Plattform Sevenload war von einem Musikverlag in Anspruch genommen worden. Das Landgericht Hamburg wendete jedoch schematisch das Wortspiel vom „zu Eigen Machen“ an, was es jedem Foren-, Wiki- oder sonstigem Plattformbetreiber andichtet. Der Einfachheit halber verweise ich auf die Pressemitteilung von Sevenload.

UPDATE:

Ich habe das Urteil OLG Hamburg – 5 U 9-09 mal online gestellt. Hoffentlich finde ich morgen Zeit, die Entscheidung zu kommentieren.

Off Topic:

Das Urteil war heute morgen übrigens auch schon Dr. Florian Drücke bekannt gewesen, dem Geschäftsfüher des Musikindustrie Verbandes e.V. (der allerdings nicht Verlage) vertritt und heute Referent beim Juraforum Münster ist. Da geht es nämlich heute genau m das Thema.

Mit Entsetzen habe ich dort vernommen, dass RTL-Star und Juraprofessor Ralf Höcker im entsprechenden Panel den sinnlosen Kampfbegriff „geistiges Eigentum“ propagiert, und zwar zur Legitimation von Strafrecht gegen Urheberrechtsverletzer. Es ist mir ein bisschen peinlich, einen Juraprof darüber zu belehren, dass der Begriff des Eigentums aus dem Sachrecht kommt. Naja, da hat er ja ein schönes neues Kapitel für sein „Lexikon der populären Rechtsirrtümer“ … ;-)

Auf dem Podium war sich dann auch jemand nicht dafür zu schade, den Diebstahl eines Handys mit dem „Diebstahl“ von Musik zu vergleichen, welchen er gleichfalls strafrechtlich sanktioniert sehen möchte. Beim Klonen eines Musikstück entsteht jedoch dem Rechteinhaber kein Verlust einer Sache oder eines Rechts, er erleidet lediglich den Verlust einer Erwerbschance. Das kann man bewerten, wie man will, aber mit „Diebstahl“ und „Eigentum“ hat das nix zu tun.

Strafrecht ist die härteste Sanktion des Staates. Die Kriminalisierung von Kavaliersdelikten ist eine höchst bedenkliche Forderung, der seinerzeit von Staatsanwaltschaften die Gefolgschaft verweigert wurde. Die Gefängnisse sind nämlich schon voll, und die Staatsanwaltschaften kämen zu nichts mehr. Die wenigsten, die von Knast sprechen, haben eine authentische Vorstellung, wie es da zugeht. Ist anders als der RTL-Frauenknast. Höcker sollte das wissen, schließlich vertritt er (medienrechtlich) den ehemaligen Untersuchungshäftling Herrn Kachelmann.

Zum Thema „Urheberrecht“ erschien heute bei Telepolis ein Beitrag über „Kindergarten-Cops“.

15. November 2010

„Call-In-TV“-Forum gewinnt gegen Call-In-TV-Shows

Der Betreiber des Forums Call-in-TV, Marc Döhler, hatte sich kritisch zu entsprechenden Shows geäußert, was ihm Ärger entsprechender Firmen einbrachte, denn die Branche ist gegen Kritik bekanntlich sehr empfindlich.

Das Landgericht Hamburg hatte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen Döhler erlassen. Inzwischen ist Döhler seine damalige Domain los und befindet sich insoweit im niederländischen Exil.

Die Münchner Richter waren den Zensurwünschen in einem ähnlichen Verfahren gegen Döhler nicht ganz so aufgeschlossen. Schließlich konnte Döhler nun auch die Hamburger Landrichter umstimmen. So richtig glücklich ist Döhler nicht:

So sehr mich dieses Urteil freut, so sehr befremdet mich dann doch die offensichtliche Willkür des Landgerichts. Zur Erklärung: Wir haben damals die fast wortgleiche Einstweilige Verfügung vom Landgericht Hamburg erhalten – und uns wurde in einer mündlichen Anhörung seitens der Richter deutlich gemacht, dass es keinen Zweck habe, dagegen vorzugehen.

Das machen die Hamburger eigentlich immer so.

(…) Das ist das glatte Gegenteil von dem, was uns gesagt wurde – wohlgemerkt von der selben Kammer des Landgerichts! Unsere damalige Anerkennung der Einstweiligen Verfügung führte schließlich angesichts des hohen Streitwertes von 100.000 Euro zu den fünfstelligen Kosten, für die Sie dann erfreulicherweise so fleißig gespendet haben. Dass mich das Ganze dadurch nicht finanziell ruiniert hat, bedeutet aber nicht, dass ich das so auf sich beruhen lasse: Wir werden nun mit allen Mitteln dagegen vorgehen und eine Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen.

Hm. Naja, so ähnlich halt.

Glückwunsch, Herr Döhler! Man darf sich von den Hamburger Richtern nicht einschüchtern lassen, sondern muss Stehvermögen beweisen.

Mich fasziniert die Kritik Döhlers an den Game-Show-Veranstaltern besonders, weil es da um den Vorwurf des Falschspiels ging. Ich hatte 2005 eine Publikation zu dieser in Deutschland kaum bekannten Kunst des Glücksspielbetrugs verfasst und verfolge das Genre mit Leidenschaft.

UPDATE: „Animösen“-Kritiker Stefan Niggemeier hat das Ding schon besprochen.

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Darf man Rundmails anderer Leute veröffentlichen? OLG Stuttgart 4 U 96/10

Das ungebetene Veröffentlichen von E-Mails gehört zu den Graubereichen des IT-Persönlichkeitsrechts.

Die Kölner Landrichter hatten mal ein seltsames Judikat in die Welt gesetzt, in dem sie grundsätzlich jede Veröffentlichung einer E-Mail untersagten, sogar aufgedrängte, wobei der Hausherr sogar bekanntgegeben hatte, derartige Mails grundsätzlich zu veröffentlichen. Dieses krasse Fehlurteil ist allerdings nie rechtskräftig geworden, wird jedoch trotzdem häufig von findigen Anwälten angeführt.

Die extreme Gegenposition scheint ausgerechnet Blogger Stefan Niggemeier zu vertreten, der etwa nichts dabei findet, mit dem deutlich erkennbaren Wunsch nach Vertraulichkeit zugesandte E-Mails rauszuposaunen. Erstaunlich, hatte sich der Journalist doch einst als Tugendwächter des Persönlichkeitsrechts profiliert.

Im Mai diesen Jahres hatte sich das Landgericht Stuttgart einen Floh ins Ohr setzen lassen. Ein Kritiker der Schulmedizin hatte eine Rundmail an ca. 100 zum Teil anonyme Empfänger versandt und darin seine Ansichten zum Thema „Impfen“ kundgetan, die er allerdings ohnehin seit Jahren in der Öffentlichkeit verbreitete. Als wiederum ein Kritiker dieses Impfgegners aus dieser Rundmail zitierte, entdeckte der Impfgegner plötzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ließ die Verbreitung seines eigenen Wortes verbieten. Der Kläger ist übrigens kein Arzt, der etwa Patientengeheimnisse schützen müsste, sondern gelernter Molkereifachmann, der eine neue Karriere als Missionar gegen die Schulmedizin begonnen hat.

Wie es zu dem in mehrfacher Hinsicht erstaunlichen Urteil des LG Stuttgart kam, kann ich nicht so recht beurteilen, weil ich den Fall erst in der Berufung auf den Tisch bekam. Vor und während der Verhandlung folgte mir das Oberlandesgericht Stuttgart, dass der Anwendungsbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegend nicht einmal betroffen war. Im Urteil hat man die Argumentation dann auf die Ebene der Abwägung verlagert, was an der Entscheidung allerdings nichts änderte: Wer an ihm persönlich unbekannte, sogar teilweise anonyme Leute Rundmails verschickt, diese nicht als vertraulich kennzeichnet und keine Inhalte verbreitet, die nicht aufgrund ihrer Natur etwa der Privat- oder Intimsphäre unterfallen, kann nicht den Schutz der „Privatsphäre“ beanspruchen. Betroffen ist vielmehr die Sozialsphäre, welche grundsätzlich und jedenfalls dann der öffentlichen Meinungsbildung offen steht, wenn die entsprechenden Informationen schon zuvor selbst bekannt gegeben waren. Der Kläger hatte u.a. sogar den Hinweis auf eine Powerpoint-Präsentation verbieten wollen, welche er auf seiner Homepage für jedermann zum Abruf bereithielt.

Oberlandesgericht Stuttgart 4 U 96/10, Urteil vom 09.11.2010

14. November 2010

Alter Schwede! Der Monarch und das schwedische Presserecht

Seine Durchlaucht, der König von Schweden, erfreut sich dieser Tage gesteigerter Präsenz in der Boulevardpresse. Der Sylvia ihr König soll beim außerehelichen Liebesspiel mit Mätressen gefilmt worden sein, auch habe er sich für die Smoerebroeds der Sängerin von „Army of Lovers“(!) interessiert.

Will man in Schweden eine Unterlassung durchsetzen, so muss man selbst die Karten auf den Tisch legen. So bürgerlich wird man sich bei Königs allerdings kaum geben wollen. Anders im deutschen Presserecht: Da ist der Äußernde beweisbelastet, der Betroffene kann einfach bestreiten, sich dann feist zurücklehnen und genüsslich zusehen, wie ein Hamburger Richter daraus eine Unterlassungsverfügung zimmert. (Es hat schon einen Grund, warum etwa WikiLeaks u.a. schwedisches Presserecht in Anspruch nimmt.)

Speziell in Angelegenheiten des Herzens und der Prinzenrolle kommt es in Deutschland allerdings nicht einmal darauf an, ob etwas stimmt oder nicht: Die Intimsphäre ist hierzulande grundsätzlich vollumfänglich geschützt. Zudem besteht unter den großen Verlagen Konsens, die Seitensprünge von Politikern nicht zu thematisieren, was jedenfalls in der Bonner Republik durchgehalten wurde. Hätten Sie gedacht, dass Brandt und Strauß die gleiche Mätresse hatten? Und dass Sie so eine fette Story NICHT in der BILD-Zeitung finden würden?