Ein Gesundbeter, der beim Kranken lediglich dessen eigene Heilungskräfte stimulieren will, unterfällt nicht dem Heilpraktikergesetz und begeht auch keinen Betrug bzw. keine irreführende Heilmittelwerbung, solange er keine eigenen Heilkräfte anbietet, Amtsgericht Meldorf, 29 DS 315 Js 27580/09. Bzgl. des Heilmittelgesetzes kam dem Anbieter eine mangelhafte Beweissicherung zugute.
Die Entscheidung ist konsequent, denn andernfalls müssten die Pfaffen den Staatsanwalt fürchten, fiele der Rosenkranz unter das Heilmittelgesetz, ebenso Heiligenbildchen, Weihwasser usw. Wir haben nun einmal in Art. 4 GG garantierte Religionsfreiheit. Das wirklich fette Geschäft mit dem Glauben machen nicht fliegende Händler mit obskuren Dienstleistungen, sondern das das Bodenpersonal von Gott&Sohn. Und dazu bedarf es nicht einmal der Gläubigen!