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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


1. Juni 2017

BGH schickt Kraftwerk und Afghanistan Papers zum EuGH

Der BGH hat heute zwei urheberrechtliche Rechtsstreite zum Europäischen Gerichtshof geschickt:

So lösten die BGH-Richter Moses Pelham ein Ticket im Trans-Europa Express, um zu erfahren, ob man Tonfetzen tatsächlich ohne Einwilligung samplen darf, wie das Bundesverfassungsgericht meint.

-> Kraftwerk ./. Machwerk – Trans-Europa Express fährt zum Europäischen Gerichtshof

Auch die Frage, ob die Enthüllung der Afghanistan Papers im Wege des Leakens presserechtlich zulässig war, oder ob stattdessen das Urheberrecht der uniformierten Urheber überwiegt, wie die deutschen Gerichten es bislang meinen, wird nun europarechtlich geklärt.

-> Künstler-Kompanie marschiert nach Europa – Rechtsstreit um Afghanistan-Papiere beschäftigt Europäischen Gerichtshof

5. April 2017

Die Abmahnungen und Lizenzforderungen von Thomas Wolf tw-photomedia wegen Creative Commons-Lizenzverstößen hören einfach nicht auf

Dieses Foto wurde von Thomas Wolf angefertigt und hier unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported“ (CC BY-SA 3.0) bereitgestellt. Das Bild kann weiterverwendet werden, solange der Urheber beim Bild in folgender Form genannt wird: Thomas Wolf, www.foto-tw.de

Obwohl die Gerichte dem geschäftstüchtigen Foto-Lizenzgeldeintreiber Thomas Wolf seit Jahren die Grenzen aufzeigen und einige inzwischen gar keine finanziellen Ansprüche für unter kostenfreien Creative-Commons lizenzierte Lichtbilder zubilligen, will Thomas Wolf einfach nicht von seinen Lizenzforderungen wegen unterlassener Namens- und Lizenznennung lassen.

Für das oben abgebildete Lichtbild berühmte sich Wolf mal eben eines Anspruchs über 2.250,- € (netto). Ein ausländischer Mitarbeiter meines Mandanten, der auf Wikipedia die oben genannte Lizenzbedingung missverstand, hatte dieses Bild im Online-Auftritt des Unternehmens verwendet und dabei nicht das kryptische Kürzel sowie den Namen des Lichtbildners (der sich für einen Urheber hält) genannt.

Bekanntlich fotografiert der ungelernte Hobbyfotograf Thomas Wolf berühmte Bauwerke, die aufgrund ihrer prominenten Bezeichnung und Platzierung etwa in der Wikipedia ein traumhaftes Google-Ranking erfahren. Die Motive sind also alles andere als originell und die Ausführung genügt auch in den seltensten Fällen professionellen Ansprüchen an Architekturfotografie, wie es vorletzte Woche das Landgericht München ausführte. Schon deshalb sind die astronomischen Honorarvorstellungen, die Wolf auf seiner Homepage präsentiert, unglaubhaft.

Der Mandant, ein mittelständische Verleger, war allerdings mit realistischen Marktpreisen vertraut. Er sah sich das von Wolf aufgetischte Lizenzmodell mal genauer an und verglich einzelne Motive mit professionellen Angeboten. So will Wolf dort für ein Lichtbild der Engelsburg 1.425,- € haben – im Monat … Ein vergleichbares Foto kann man bei dpa für 20,- € beziehen, und dieses dann zeitlich unbegrenzt nutzen. Der Mandant fand das Motiv auch bei einem Fotostockanbieter, dem er eine Jahrespauschale für ein Volumen von 350 Bildlizenzen bezahlt, die unter dem Wolfschen „Monatspreis“ einer einzigen Monatslizenz liegt. Die Bereicherung läge im Monat bei deutlich unter 50 Cent.

Wie etliche andere Mandanten auch lehnte er Wolfs Angebot dankend ab und beauftragte eine negative Feststellungsklage. Im Laufe der kommenden Monate stehen Urteile an, in denen die Gerichte Wolf Forderungen zwischen 0,- € und maximal 100,- € zubilligen werden. Gleiches gilt für das Inkasso-Unternehmen Inkasso Becker Wuppertal GmbH & Co. KG, an das Wolf einen Teil seiner vermeintlich werthaltigen „Forderungen“ abgetreten hat.

Seit Januar suggeriert Wolf in seinen Forderungsschreiben, das Amtsgericht Köln wäre seinen unverschämten Honorarvorstellungen in einem Urteil gefolgt. Richtig ist, dass ein Richter in Köln (anders als sein Kollege) in einem Urteil vom Januar 2017 Wolf 357,- € „zubilligte“ – gerade einmal die Hälfte seines „Anspruchs“. Die Umstände des nicht berufungsfähigen Fehlurteils sind allerdings alles andere als ruhmreich:

In der mündlichen Verhandlung vom Mai 2016 hatte der Richter erklärt, dem OLG Köln folgen zu wollen und einen Lizenzschaden von 0,- € anzuerkennen, einer Honorarforderung für eine anwaltliche Abmahnung jedoch statt zu geben. Der Richter erkrankte jedoch für ein halbes Jahr und entschied dann im Januar überraschend genau umgekehrt. Die Urteilsbegründung setzt sich weder mit der Creative Commons-Problematik noch mit dem Hinweisbeschluss des OLG Köln sowie der Rechtsprechung von Amts- und Landgericht Köln auseinander, die jeweils nur 100,- € zubilligen.

Der Richter hatte also aufgrund seiner Krankheit und des Arbeitsrückstaus schlicht und ergreifend den Überblick verloren. Ärgerlich, aber menschlich. Zum Mitschreiben: Bundesweit hat Wolf keine realistischen Chancen mehr, vor Gericht für einen Lizenzverstoß bzgl. seiner Creative Commons-Lichtbilder mehr als 100,- € zu erwirtschaften. Tendenz 0,- €.

Wolfs Forderungs-E-Mails sind allerdings nicht nur lästig, sondern insoweit ernst zu nehmen, als dass er seinen Unterlassungsanspruch anwaltlich abmahnen und entsprechende Forderungen einklagen lässt. Die Gerichte gehen bislang auch bei Creative Commons-Abmahnungen davon aus, dass für ein Knipsbild ein stolzer Gegenstandswert von 6.000,- € anzusetzen ist. Für eine Abmahnung kann daher ein Anwalt 480,20 € netto verlangen. Der „professionelle“ Fotograf Thomas Wolf bestreitet zudem, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, sodass die Abmahnungen mit 571,44 € plus Zinsen zu Buche schlagen würden. Außerdem schlägt der Anwalt auf den Gegenstandswert noch die Lizenzforderung drauf.

Die Erfahrung zeigt, dass Wolf trotz anwatlicher Zurückweisung von Forderungen weiterhin seine „Mahnungen“ verschickt. Wer also nicht mehr von Wolf belästigt werden möchte, muss daher eine negative Feststellungsklage einreichen. Im realistischen Idealfall muss Wolf sämtliche Prozesskosten tragen. Die zahlt er allerdings lässig aus der Portokasse, denn der junge Mann hat mit seinem Geschäftsmodell beeindruckende Umsätze generiert.

21. Februar 2017

Warum die Wikipedia die Creative Commons-Fotos von Thomas Wolf und Dirk Vorderstraße unbedingt behalten sollte

© Thomas Wolf, www.foto-tw.de CC BY-SA 3.0 DE

Derzeit debattiert man in der Wikipedia-Community, wie man mit jenen Fotografen umgehen soll, die aus unverständlichen bzw. missverständlichen Lizenzbedingungen bei Creative Commons Kapital schlagen. Wenn deren Werke aus der Wikipedia geworfen würden, wäre das für mich sehr schade:

Inzwischen schreibt etwa Thomas Wolf pro Jahr ca. 500 „Urheberrechtsverletzer“ an, denen er Ansprüche von bis zu 8.827,50 € vorgaukelt, weil sie die Urheber- und Lizenzbenennung bei seinen Lichtbildern nicht geleistet haben. Das sind für mich 500 potentielle Mandate pro Jahr. Die erste Wolf-Mandantin konnte die „Ansprüche“ vor Gericht auf unter 2% drücken, wir arbeiten gerade an 0%.

Problematik und juristischen Streitstand habe ich heute auf Telepolis dargestellt:

Wikipedia berät über Distanzierung von Fotolizenz-Abzockern

Bereits 2014 gab Mitbewerber Herr Dirk Vorderstraße den Berliner Gerichten Gelegenheit, dieses fragwürdigen Geschäftsmodell zu kommentieren, als er einem Blogger die Beschimpfung als „Abzocker“ verbieten lassen wollte. Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass man die Drohung mit Anwaltskosten „getrost als Abzocken“ bezeichnen dürfe. Sie bezeichneten die Urheberrechtsverletzung als „unbedeutend“ und „Bagatelle“ und „nicht selten vom Berechtigten herausgefordert“, das Geschäftsmodell erscheine „hinterhältig“. Das urheberrechtliche Interesse des Urhebers an der Benennung seines Namens bei weiterer Verwendung seines Fotos werde „aus Sicht der Internetnutzer nicht sehr gewichtig sein, wenn schon bei der eigenen Veröffentlichung des Fotos durch den Fotografen oder den Berechtigten eine derartige Namensangabe fehlt“. Die Forderungen seien als „stark überhöht zu bewerten“.

Das Berliner Kammergericht äußerte auch Zweifel an einer „Berechtigung der Drohung mit den hohen Kosten […] durch zusätzliche anwaltliche Abmahnungen“ und verwies auf die BGH-Entscheidung zur missbräuchlichen Mehrfachabmahnung. Das Verhalten des Abzockers sei als „systematisch“ zu würdigen und lasse den Schluss zu, er wolle „sorglosen Internetnutzern eine Kostenfalle stellen“. Bei kostenlosen Inhalten insbesondere in der Wikipedia, wo Inhalte grundsätzlich übernommen werden dürften, werde die Aufmerksamkeit der Internetnutzer häufig gering sein. Die Lizenzforderung sei daher „im Hinblick auf die fehlende Urheberbenennung im Wikipedia-Artikel überraschend und widersprüchlich“.

Insgesamt könne das Verhalten des Abzockers dahin gewertet werden, „dass es ihm – angesichts des Inhalts seiner Forderungsschreiben – weniger oder gar nicht um eine Durchsetzung der Urheberbenennung (und der Lizenzangabe) geht (derartiges wird in den Forderungsschreiben für die Zukunft gar nicht gefordert), als vielmehr um die Durchsetzung einer Zahlungsforderung aus Anlass einer eher geringfügigen Urheberrechtsverletzung geht“ (Beschlüsse Landgericht Berlin, 27 O 452/14, Kammergericht 5 W 356/14). Eine Hauptsacheklage insoweit hat Herr Vorderstraße bislang nicht angestrengt.

26. November 2016

TW Photomedia Thomas Wolf tritt angebliche „Forderungen“ an Inkasso Becker Wuppertal GmbH & Co. KG ab

Dieses Foto wurde von Thomas Wolf angefertigt und hier unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported“ (CC BY-SA 3.0) bereitgestellt. Das Bild kann weiterverwendet werden, solange der Urheber beim Bild in folgender Form genannt wird: Thomas Wolf, www.foto-tw.de.

Thomas Wolf alias TW Photomedia macht trotz juristischer Niederlagen an diversen Gerichten einfach weiter: Inzwischen hat er laut Rechnungsnummer über 1.000 Rechnungen wegen rechtswidriger Nutzung seiner Lichtbilder verschickt, weil dort sein edler Namen nicht genannt worden sei. (Er spricht nunmehr von „Angeboten“, um seine entstandenen Forderungen auszugleichen, was Gerichte aber nicht nasführt.)

Inzwischen bin ich dazu übergangen, jedem neuen Mandant, den Wolf mit seinen dubiosen Forderungen zur Kasse bittet, sofort zu einer negativen Feststellungsklage zu raten. Die Klagen auf eine gerichtliche Feststellung, dass Wolf kein finanzieller Anspruch zusteht (oder bei manchem Gericht maximal 100,- €)  statt seiner oft dreistelligen Honorarforderung, sind sehr aussichtsreich, so dass die Wolf-Opfer ihren Einsatz diesbezüglich vollständig zurückerhalten.

Der Spaß, den man mit negativen Feststellungsklagen hat, ist übrigens mit Geld nicht zu bezahlen …!

Diese Woche nun haben mehrere Wolf-Opfer Forderungsschreiben der Inkasso Becker Wuppertal GmbH & Co. KG erhalten, an die Wolf offenbar angebliche „Forderungen“ aus 2014 abgetreten hat. Kein Problem: Dann verklagt man halt das Inkasso-Büro.

Entgegen einem Mythos verwandeln sich Forderungen durch Abtretung an ein Inkassounternehmen nicht auf magische Weise in vollstreckungsfähige Titel. Und wenn die Forderung keine Substanz hatte, ist der Inkasso-Unternehmer der Gekniffene. Der wird sich dann mal mit Herrn Wolf nett unterhalten wollen …

3. November 2016

Witz des Tages

Das Landgericht Köln hat einstweilen einen Witz verboten. Ausgedacht haben sich diesen Witz angeblich die Cartoonisten Elias Hauck und Dominik Bauer. Der Witz wurde auch mal von Stermann und Grissemann aufgeführt.

Dann aber verging den Cartoonisten das Lachen, weil auch ein Komödiant namens Florian Schreoder diesen Witz raubmordkopierte. (Und schlimmer noch: Dieser Mensch gehört zu jenen Kunstschaffenden, die sich nicht für einen Gastauftritt bei Dieter Nuhr zu schade sind.)

An dem Unterlassungsanspruch ist bereits problematisch, ob es sich bei diesem Witz überhaupt um ein schutzfähiges Werk handelt, denn das Sprachwerk ist ziemlich kurz. Mag man einem wortspielreichen Kurzwerk von Karl Valentin den Status großer Kunst zubilligen, bei dem sprachlich anspruchslosen Witz von Hauck/Bauer habe ich so meine Zweifel.

Der Text ist auch kaum mehr als seine Idee, was bekanntlich nicht urheberrechtlich geschützt ist, Urheberrecht gibt es vielmehr nur für eine konkrete Formgebung. Vorliegend erschöpft sich der Witz in einem billigen Paradigmenwechsel. In Sachen Heinz Schenk, der einmal einen Witz nacherzählte, hatte ein Gericht 1990 geurteilt, dass Witze zum Nacherzählen da seien.

Schroeder hat den Witz auch nicht 1:1 übernommen, sondern nur die Grundstruktur und das Ganze in eigene Worte gefaßt. Damit dürfte das Ausmaß an fremden Sprachanteilen sehr gering sein.

Ich halte den Witz auch für so primitiv und naheliegend, dass ich nicht dafür die Hand ins Feuer legen würde, dass eine solch unterkomplexe Schöpfung schon einmal jemand anderes gelungen ist. Wenn es sich also wirklich um den erfolgreichsten Witz von Hauck/Bauer handeln sollte, wäre eher über einen Berufswechsel nachzudenken.

Ich sage mal so:

„Nun, Sie sind nicht superwitzig. Ihr Publikum ist einfach nur sehr, sehr anspruchslos.“

18. Juli 2016

Thomas Wolf TW Photomedia verschickt wieder „Rechnungen“ wegen Creative Commons-Bildlizenzen

Thomas Wolf ignoriert tapfer die Gerichte, die seinen unter CC-Lizenzen kostenfrei vertriebenen Werken entweder keinen (OLG Köln) oder nur einen Bruchteil des von ihm aufgerufenen Werts beimessen (Amtsgericht München). Bisherige Rekordhalterin ist eine arbeitslose Mutter, der Wolf für zwei Bildchen eine Rechnung von über 7.500,- € wegen nicht ausreichender Nennung seines Namens präsentierte.

Bevor sich herumspricht, dass sein Geschäftsmodell auf Sand gebaut ist, versucht Herr Wolf offenbar verstärkt, seine Rechnungen in Geld zu verwandeln. So verschickt er dieser Tage Einschreiben mit Zahlungsfristen, unverschämterweise sogar direkt an von mir vertretene Mandanten. Seine laufende Rechnungsnummer hat inzwischen die 900 überschritten.

Vor Gericht lässt sich Herr Wolf als „professioneller Fotograf“ darstellen. Erstaunlicherweise findet man auf seinen Briefen weder Telefon- noch Faxnummern. Ein Beweis, dass TW Photomedia jemals eine Bildlizenz konventionell verkauft hätte, ist mir nicht bekannt. Inzwischen werden die Schreiben angeblich nicht mehr von Herrn Wolf persönlich versandt, sondern von einer „Sekretärin Frau Nguyen“.

Die Sekretärin mit dem Vornamen „Frau“ verfügt sogar über einen eigenen Sekretärinnen-Stempel, was professioneller als professionell sein dürfte. Nguyen heißt übrigens „schöner Wohlstand“. Der Stempel enthält sogar ein ®-Zeichen, das wohl eher in den USA üblich ist.

Wer Rechnungen von Herrn Wolf erhält, sollte eine präventive Unterlassungserklärung abgeben, um Kosten durch eine drohende anwaltliche Abmahnung oder Unterlassungsklage zu vermeiden. Aus Gründen sollte das am besten durch einen spezialisierten Anwalt erledigt werden.

Meine Mandanten zahlen an Herrn Wolf keinen einzigen Cent. Derzeit betreue ich Leistungsklagen, negative Feststellungsklagen und eine Bereicherungsklage, bei der ein Mandant einen wohl rechtsgrundlos geleisteten Teilbetrag wieder zurückfordert.

Dieses Foto wurde von Thomas Wolf angefertigt und auf Wikimedia unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported“ (CC BY-SA 3.0) bereitgestellt. Das Bild kann weiterverwendet werden, solange der Urheber beim Bild in folgender Form genannt wird: Thomas Wolf, www.foto-tw.de. Die entsprechenden Urheberangaben können direkt am Bild oder in einem gesonderten Bildquellenverzeichnis gemacht werden, müssen in jedem Fall aber eindeutig zuordbar und leicht aufzufinden sein. Angaben als Mouseover reichen nicht aus. Pauschale Bildquellenangaben wie „WikiCommons“ werden der Lizenz ebenfalls nicht gerecht. Jegliche Verwendungen des Bildes ohne den obigen – oder einen gleichwertigen – Vermerk in Bildnähe sind im Rahmen der Lizenz unzulässig und verletzen damit das Urheberrecht. Das gilt natürlich nicht, falls der Urheber auf anderem Wege explizit eine Nutzungserlaubnis erteilt hat, wie er es z.B. über seine Agentur kostenpflichtig anbietet (Lizenzen ohne Namensnennung). Sollte dieses Werk im Printbereich genutzt werden, bittet der Urheber um die Zusendung eines Belegexemplars; die Postanschrift kann über die Kontaktfunktion (unterhalb) angefragt werden.
Anfragen: Nuvola apps korn.png E-Mail an den Urheber oder Kontakt über seine Webseite
12. Juli 2016

Kachelmann und der texanische Scharfschütze

Kennen Sie den texanischen Scharfschützen? Er schießt mit einer Schrotflinte auf ein Scheunentor und malt hinterher um die Treffer die Zielscheiben. So ähnlich kommt mir die Präsentation der Ergebnisse am OLG Köln in Sachen Kachelmann vor.

512.785,66 € soll Kachelmann nun von Springer bekommen – genauer: 395.000,- € nebst Zinsen und „Nebenkosten“, meldet der Branchendienst meedia, lässt sich jedoch vom Glanz des selbstbewussten Kachelmann-Anwalts nicht blenden. So zählt man rund 800 Artikel von Bild und Bild.de, 150 davon wurden angegriffen, davon widerum gerade einmal 40 erfolgreich – 3,25 Prozent aller zum Justizfall Kachelmann erschienenen Artikel, rechnet meedia.

Von der fantastischen Summe von 2,25 Millionen €, die Kachelmann aufrief, blieb nur Bruchteil, meedia errechnet im Schnitt 15.000,- € pro Einzelfall – Normalmaß im Presserecht, wenn man schon mal die Schwelle zur Geldentschädigung reißt.

Zu ergänzen wären noch die verballerten Prozesskosten. Sofern tatsächlich 2,25 Millionen in beiden Instanzen beantragt wurden, wären das nach RVG knapp 200.000,- €, von denen der Kläger 4/5 stemmen müsste. Bei einem Mandanten, der zwischendurch am finanziellen Ruin schrammte, eine bemerkenswert risikofreudige Prozessstrategie, zumal sechs Jahre Medienrechtsstreit auch nicht an jedem ohne Blessuren vorbeigehen.

In einem weiteren Beitrag zitiert meedia die Springer-Juristen:

Der Springer-Anwalt Jan Hegemann warf Höcker dagegen vor, er wolle die Presse „auf ein amtliches Verlautbarungsorgan reduzieren“ und Journalisten nur offizielle Pressemitteilungen auswerten lassen. „Die Presse hat die Aufgabe, die Entscheidungsfindung des Gerichts zu begleiten“, betonte Hegemann. (…)

Claas-Hendrik Soehring, Leiter Medienrecht der Axel Springer SE, kommentierte den Kölner Richterspruch am Dienstag wie folgt: „Das Urteil zeigt: Mit seiner absurd hohen Millionen-Klage ist Jörg Kachelmann gescheitert, in zweiter Instanz ist ihm jetzt nur noch ein Bruchteil der ursprünglichen Forderung zugesprochen worden. Von der Zulässigkeit unserer Berichterstattung sind wir nach wie vor überzeugt – ob wir Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, werden wir nach einer genauen Prüfung der Urteilsgründe entscheiden.“

Und einen weiteren Wehrmutstropfen musste Kachelmann in diesem Zusammenhang verdauen: Seine Hoffnung, als Gerichtsreporter über das Steuerstrafverfahren von BILD-Seite-1-Mädchen Alice Schwarzer berichten zu können, wurden durch einen von der Steuersünderin akzeptierten Strafbefehl zunichte gemacht. Wir hatten uns alle doch so darauf gefreut … ;)

Reden wir halt übers Wetter …

UPDATE:

Die Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen rechnet anders:

Prinzessin Madeleine von Schweden erhielt rund 400.000 Euro wegen Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Medien. Allerdings handelte es sich bei ihr um 86 beanstandete Veröffentlichungen. Bei Kachelmann ging es gerade mal um 26 Beiträge, darunter Fotos und Berichte, die seine Intim- und Geheimsphäre betrafen und durch die er vorverurteilt wurde. Unter dem Strich bekam er mehr zugesprochen als je ein Kläger zuvor in Deutschland.

Außerdem verweist sie auf eine gütliche Einigung mit dem Burda-Verlag, deren Inhalt nicht bekannt ist.

1. Juli 2016

OLG Köln: Lizenzschaden bei Creative Commons-Lizenzverstoß bleibt bei 0,- €

Speicherstadt abends von der Poggenmühlenbrücke von Thomas Wolf, www.foto-tw.de, CC BY-SA 3.0, gefunden bei Commons.wikimedia

In einem aktuellen Beschluss hat das OLG Köln darauf hingewiesen, dass Lichtbilder, die unter eine Creative Commons-Lizenz zur kostenfreien Nutzung angeboten werden, insoweit keinen wirtschaftlichen Wert mehr haben.

Einige Fotografen versuchen, bei fehlerhafter Benutzung ihrer Werke wie unterlassene Urheber- und Lizenzbenennung Kapital zu schlagen. Dabei wollen sie sogar nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing e.V. abrechnen, obwohl in keinem mir bekannten Fall nachgewiesen wurde, dass die Herrschaften jemals konventionell auch nur ein Foto vertickt hätten. Die Gerichte haben daher in den von mir vertrenenen Fällen bislang nur einen Bruchteil dieser Forderungen anerkannt, inzwischen werden nach Billigkeit häufig 100,- € zugestanden.

Das OLG Köln folgt nunmehr im Bezug auf das hier abgebildete Foto meiner Rechtsansicht, dass ein Fotograf, der seine Werke zur kommerziellen wie nicht-kommerziellen Nutzung kostenlos freigibt, nicht hinterher Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG verlangen kann. Eine angemessene Vergütung für ein kostenloses Bild beträgt nun einmal 0,- €. In einem ähnlichen, jedoch anders gelagerten Fall hatte das OLG Köln bereits vor Jahren diese Rechtsauffassung vertreten, der die Gerichte in Fällen dieser Art allerdings nicht 1:1 gefolgt waren.

Der Fotograf des oben gezeigten Werks hatte fleißig die nach meiner Kenntnis bislang höchsten Tarife für CC-Fotos aufgerufen. In einem ebenfalls von mir vertretenen Fall wollte er eine Mandantin, die ein Zimmer für Messegäste vermietete, um 5.310,38 € erleichtern.

Selbstverständlich allerdings hat der Fotograf Anspruch auf Unterlassung, wenn das Bild nicht ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das OLG hält (leider) an seiner Rechtsansicht fest, dass der Unterlassungsstreitwert bei einem unter Creative Commons lizenzierten Lichtbild, das mehr als ein bloßer Schnappschuss ist, nach wie vor 6.000,- € beträgt.

Daher können Abmahnungen und Klagen in diesem Bereich erhebliche Kosten produzieren. Wenn die Herren Dirk Vorderstraße, Thomas Wolf usw. ungebetene Post schicken, sollte daher professionell reagiert werden. Meine Mandanten tun dies besonders gerne mit negativen Feststellungsklagen. ;)

Der Beschluss des OLG Köln betrifft einen noch laufenden Rechtsstreit am Landgericht Köln, die Sache ist also noch nicht entschieden oder gar rechtskräftig. Die gegnerische Kanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum wird nicht kampflos aufgeben.

18. Juni 2016

Begründung des Landgerichts Hamburg zur Böhmermann-Unterlassungsverfügung

Inzwischen liegt die Begründung zur einstweiligen Unterlassungsverfügung des Landgerichts Hamburg in Sachen Erdogan ./. Jan Böhmermann vor.

Der Besprechung des Kollegen Dr. Kahl ist praktisch nichts hinzuzufügen.

In alter Tradition berücksichtigt die Pressekammer im Ergebnis nicht den Kontext und ignoriert damit standhaft – um nicht zu sagen: trotzig – die Rechtsauffassung der Karlsruher Gerichte.

Dass es außerdem der „Schweinepfurz“ ist, der für das Gericht mit Ausschlag gebend ist, überrascht, da der religiöse Aspekt bislang in der Diskussion keine nennenswerte Rolle spielte. Eine religionsschmähende Intention Böhmermanns dürfte fernliegend sein, für die Einordnung als beleidigend kommt es auch nicht auf subjektive Befindlichkeiten des Betroffenen an, sondern auf ein verobjektiviertes Verständnis einer Äußerung.

Die Hamburger meinen zudem:

Da das Gedicht nicht als unauflösliche Einheit zu betrachten ist, ist wie auch ansonsten bei anderen Kunstwerken wie beispielsweise Büchern oder Filmen nicht die Verbreitung des gesamten Gedichts zu untersagen, sondern nur die aus dem Tenor ersichtlichen, vom Antragsgegner rechtswidrig verbreiteten Passagen.

Das kann man auch anders sehen. Insbesondere darf man nicht das eigentliche Schmähgedicht und Passagen daraus aus dem Kontext reißen, da etwa die ironisch bzw. sarkastisch gemeinten Passagen wie die rassistischen und sexistischen Anspielungen nun einmal isoliert einen anderen Sinn ergeben.

Jedenfalls aber steht die Auffassung des Landgerichts Hamburg, das einzelne Passagen für zulässig erachtet, im Widerspruch zur Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts Berlin, das jegliches „Rezitieren oder Zeigen“ des Böhmermann-Gedichts für zensierenswert hält. Hiergegen haben die Berliner Piraten Hauptsacheklage eingereicht.

Wer immer in den letzten Wochen meinte, das Problem des fliegenden Gerichtsstands sei überschätzt, mag sich die unterschiedlichen Urteile von Köln, Berlin und Hamburg zu Gemüte führen.

14. Mai 2016

Zitieren des Böhmermann-Gedichts „Schmähkritik“ durch Springerboss, CDU-Hinterbänkler und demonstrierende Piraten

In Sachen Erdoğan ./. Döpfner liegen inzwischen die Entscheidungsgründe des Landgerichts Köln vor, das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dieser Instanz abwies.

Das Gericht prüfte nicht die Rechtmäßigkeit des Originalwerks, sondern sah in Döpfners Kommentar kein Zu-Eigen-Machen des Böhmermann-Gedichts (das Gericht hat ihn als „Herr C “ anonymisiert):

Die Meinungsfreiheit umfasst als individuelles Freiheitsrecht auch und insbesondere die Freiheit, in einem kontrovers geführten Meinungskampf um die Zulässigkeit einer Äußerung eines Dritten – wie Herrn Cs Text – sich dem Dritten öffentlich solidarisch zur Seite zu stellen und die umstrittenen Äußerungen des Dritten als zulässig zu erachten bzw. das Geschehene gutzuheißen.

Das Gericht sieht in der Prozesshanselei Erdogans ein ausreichendes Berichtsthema:

Der Antragsteller hat als Staatsoberhaupt der Türkei zu dieser Debatte Anlass gegeben, indem er wegen des Gedichts von Herrn C ein Strafverlangen gemäß §§ 103, 104a StGB vorlegte bzw. vorlegen ließ. Er muss daher auch scharfe Kritik an seiner Position hinnehmen.

Spannend wird es, wie das Gericht das ausdrücklich so formulierte „Zu-Eigen-Machen“ Döpfners wertet:

… was bejaht werden kann, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint oder dargestellt wird. Der Anspruch setzt aber – gewissermaßen vorgelagert – auch voraus, dass die Fremdäußerung selbst verbreitet oder veröffentlicht wird.

Wurde es aber nicht. Das Gericht verweist sogar darauf, dass Döpfners Text auf einen Beitrag zum Thema verlinkte, wo das Gedicht nur in geschwärzter Form präsentiert wurde. (Ich erinnere mich an eine hanseatische Gerichtspraxis, die verlinkte Inhalte nur belastend, nicht aber entlastend zurechnete).

Auch die Wiedergabe des Wortes „Ziegenficker“ in dem Artikel „Solidarität mit C!“ sieht das Gericht nicht als Zu-Eigen-Machen an. Insoweit stellt das Gericht auf den Kontext ab, in dem dieses (ungenaue) Zitat in Bezug zu anderen satirischen Beiträgen gesetzt wird.

Inzwischen hat ein von allen guten Geistern verlassener CDU-Hinterbänkler das Gedicht sogar vollständig(!), aus dem satirischen Kontext gerissen(!) im Bundestag(!) zitiert.

Erstaunlicherweise gefiel dies Erdoğans Kölner Anwalt Prof. Dr. Höcker:

„Der Kontext war ein völlig anderer als bei Böhmermann oder Döpfner. Deshalb habe ich der Bild-Zeitung auf Anfrage gerade mitgeteilt:
Die Rede ist rechtlich vollkommen in Ordnung und ein gutes Beispiel dafür, wie man schlimme Inhalte wiederholen kann, ohne selbst zu beleidigen.“

In Sachen Piratenpartei ./. Polizeipräsident in Berlin wird daher kaum zu begründen sein, weshalb Bruno Kramms Gedichtsinterpretation den Verdacht einer Straftat begründet haben sollte. Mit dieser Begründung war am 22.04.2106 eine Demo vor der türkischen Botschaft in Berlin aufgelöst worden. Eine dann erlassene Auflage sah vor, dass vom Gericht nur der Titel „Schmähkritik“ zitiert werden durfte.

Landgericht Köln, Beschluss vom 10.05.2016 – 28 O 126/16.

Siehe auch Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 06.05.2016 – 1 L 291.16.