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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


3. September 2009

Boykott-Aufruf

Wie hier kommentiert, scheiterte ein Pharmazie-Unternehmen auf juristisch niedrigem Niveau mit einer gewünschten einstweiligen Verfügung gegen einen Verein Contergan-Geschädigter, die zum Boykott aufgerufen hatten.

Nun verlautbart das Unternehmen, man werde keine Hauptsacheklage erheben, sondern hoffe auf ein Einsehen der Gegner, welche ihren Boykottaufruf offenbar bislang nicht mehr wiederholt haben. In der Sache mag es löblich sein, wenn man sich nunmehr mit Respekt begegnet und die Angelegenheit jenseits der Gerichte regelt. Andererseits könnte die Zurückhaltung auch damit zu tun haben, dass ideologisch motivierte Boykott-Aufrufe – also solche, die keinen geschäftlichen Hintergrund haben – vielfach für zulässig gehalten werden. Außerdem dürfte man wohl auch die abträgliche PR-Wirkung wie den Streisand-Effekt registriert haben.

27. August 2009

Provinzposse: Falsches Ministerium zugeordnet

In einer Glosse eines Provinz-Blattes haben Provinz-Sozis dem NRW-Grünen Michael Vesper versehentlich das Amt des Verkehrs- und Wirtschaftsministers angedichtet. Tatsächlich ist der Mensch Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport.

Normalerweise kontert man sowas im Wahlkampf, macht daraus einen Gag oder nimmt es nicht zur Kenntnis. Nicht so die Provinz-Grünen. Man erwirkte wegen der offensichtlichen wie wohl eher unbedeutenden Verwechslung eine einstweilige Verfügung. Vor Gericht gab es dann einen Vergleich auf Augenhöhe. Warum so etwas vor Gericht ausgetragen werden muss, weiß ich nicht. Dass ich solch uncoole Minister nicht wählen würde, weiß ich hingegen ganz genau.

Sie glauben, es geht nicht peinlicher? Aber ja doch: Provinz-CDUler ruft zum Boykott einer Zeitung auf, die weder seinen Geburtstag würdigte, noch sein Grußwort zum Schützenfrühstück in Salzgitter.

21. Juli 2009

Versteckte Kamera

Kürzlich hat RTL wegen einem lustigen Streich mit versteckter Kamera verloren: Man hatte heimlich in einer Arztpraxis gefilmt, wo es nun einmal ein gesetzlich geschütztes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gibt. Das Landgericht Düsseldorf hat die Ausstrahlung nun per einstweiliger Verfügung verboten.

Rechtsanwalt Dr. Ulf Vormbrock von den PETERS Rechtsanwälten, der die Entscheidung für den Mediziner erstritt, dazu: „Soweit ersichtlich, hat sich nun erstmalig ein Gericht mit der Anfertigung von heimlichen Filmaufnahmen beschäftigt und dem Treiben der TV-Stationen eine klare Absage erteilt. Gleichzeitig stärkt es die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen.“ (Ende)

Na, na, Herr Kollege, da sind Sie aber nicht ganz auf dem Laufenden. Ich habe sowas RTL bereits vor vier Jahren verbieten lassen. (Und auch mein Mandant war nicht der erste, der wegen versteckter Kamera die Gerichte bemühte.)

Damals vertrat ich einen Künstler, den RTL u.a. in seiner Garderobe heimlich beim Umziehen gefilmt – und diese Spannerei dann auch noch ausgestrahlt hatte. Die Kölner hatten nicht das geringste Unrechtsbewusstsein. Da man ihm kurz vor dem Beginn eines offiziellen Drehs quasi blind eine „Einwilligungserklärung“ unterschreiben ließ, sei alles rechtens. Filmen sein Filmen.

In dieser Erklärung stand ernsthaft, der Mandant „übertrage sein Urheberrecht“ auf RTL. Das ist schon rechtstechnisch Murks, denn Urheberrecht bzw. Persönlichkeitsrechte (um die ging es hier) KANN man gar nicht unter Lebenden „übertragen“, allenfalls Nutzungsrechte einräumen.

Für eine Einwilligungserklärung nach § 22 KunstUrhG ist zudem erforderlich, dass man überhaupt weiß, dass man gefilmt wird und welcher Natur die Aufnahmen ungefähr sein werden. Sonst kann man schlecht einen Willen entwickeln.

Bei versteckter Kamera fragt man naturgemäß erst hinterher, ob man die Aufnahmen überhaupt machen darf. Das ist in Garderoben eigentlich sogar ein Fall für den Staatsanwalt, § 201a StGB. Jedenfalls willigt niemand ein, mit versteckter Kamera gefilmt und ausgestrahlt zu werden, wenn er darüber nicht explizit aufgeklärt ist.

Seltamerweise urteilte die Zivilkammer 28 des kölschen Landgerichts in erster Instanz, dass die Einwilligungserklärung ausreiche, wobei sich das Urteil in Sachverhalt und Begründung diametral widersprach. Meine Meinung über die Rechtskenntnisse der Kölner Pressekammer ist seither sehr niedrig, und sie ist es auch geblieben.

Das Oberlandesgericht Köln allerdings sah die Sache genauso, wie wir. Das wurde dann für RTL richtig teuer.

3. Juli 2009

Unternehmenspersönlichkeitsrecht: LG Köln zur Einbindung von Videos mit Infos von Dating-Websites

Der richterliche Aberglaube an die Existenz eines „Unternehmenspersönlichkeitsrechts“ hält sich hartnäckig. Dieser vor allem in Hamburg grassierenden Irrlehre zufolge haben juristische Personen im Endeffekt ein universales Abwehrrecht gegen alle Informationen, die ihnen nicht passen.

Gegen den Betreiber eines Videoportals, in dem jedermann Videos uploaden kann oder woanders upgeloadete Videos eingebunden werden können, erließ die in Sachen Internet bereits unangenehm aufgefallene Pressekammer des Landgerichts Köln eine einstweilige Unterlassungsverfügung. Ein Benutzer hatte nämlich einen Mitschnitt eines TV-Beitrags, der sich kritisch mit der Antragstellerin befasst hatte, hochgeladen. Der fragliche Beitrag enthielt angeblich eine Falschbehauptung. Auf eine entsprechende Abmahnung reagierte das Videoportal nicht, da eine Falschbehauptung nicht nachgewiesen sei.

Normalerweise prüft das Videoportal von Nutzern eingestellte Inhalte nicht – und könnte derartiges ohne eine Rechtsabteilung in der Größenordnung von öffentlich-rechtlichen TV-Sendern auch gar nicht vorab leisten. In der Widerspruchsverhandlung verteidigte sich das Videoportal mit dem Argument, die Anspruchstellerin habe die Falschbehauptung nicht nachgewiesen und es liege auch sonst kein evidenter Fall einer Rechtsverletzung vor.

„Durch den Hinweis „hochgeladen by B“ sowie dem „B“ Logo sei für jedermann erkennbar, dass es sich um fremde Inhalte handele, welche sich die Verfügungsbeklagte nicht zu Eigen mache. Sie hafte auch nicht als Störerin. Allein aufgrund der unstreitig erfolgten Löschungsaufforderung liege keine Verletzung eigener Prüfungspflichten der Verfügungsbeklagten vor.“

Das Landgericht Köln bestätigte die einstweilige Verfügung.

Es bejaht das Vorliegen und Betroffensein eines Unternehmenspersönlichkeitsrechts:

„Denn bei den Fragen, wie die Verfügungsklägerin mit den persönlichen Daten und Angaben ihrer Kunden umgeht und ob eine Löschung ohne weiteren möglich ist, werden die unternehmensbezogenen Interessen der Verfügungsklägerin betroffen.“

Ausnahmsweise dürfte die Entscheidung der Kölschen Presserichter in der Sache selbst nicht ganz daneben liegen: Denn bei der Antragstellerin handelte es sich um ein Dating-Portal, in welchem sensible private Informationen preisgegeben werden und der Flirtsuchende jederzeit die Möglichkeit hat, die Information wieder zu löschen. Dann ist es nun mal ein bisschen unanständig, diese Info durch TV bzw. Upload des Mitschnitts zu konservieren, insofern treffen das Dating-Portal durchaus gewisse Sorgfaltspflichten ihren Kunden gegenüber. Es geht also faktisch um die Wahrung von Persönlichkeitsrechten Dritter, für deren Wahrnehmung man die Antragstellerin als aktivlegitimiert betrachtet.

Im Rahmen von einstweiligen Verfügungen geht es nicht um „Beweise“, ausreichend ist plausibles Vorbringen, weshalb Anwälte diese unfaire Verfahrensart so lieben. So weit, so schlecht. Daher trägt nun einmal der Äußernde die „Beweislast“. Und „Äußernder“ bzw. Haftender ist ein Hoster von User Generated Content jedenfalls dann, wenn er eine Beanstandung wie z.B. „Petz-Button“ oder Abmahnung ignoriert.

Das (einen Steinwurf von meiner Kanzlei beheimatete) Weblog telemedicus.org bewertet es als „heikel, dass der Betreiber des Flirt-Portals lediglich behauptet hatte, dass der Bericht des Sat.1-Magazins falsch sei.“

Hm. AUFWACHEN! Das ist genau das Problem des durch einstweilige Verfügungen dominierten Presserechts. Die Antragsteller dürfen Lügen wie die Kesselflicker, bekommen zur Belohnung ihre Verfügung und dürfen in der Widerspruchsverhandlung dem Gegner nochmals die Zunge rausstrecken – und ihn mit den Kosten belasten. Das ist die tägliche Realität in Deutschlands Pressekammern.

Telemedicus verweist auf ein neueres Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.09.2008, das ein sogenanntes „Laienprivileg“ festgestellt hat, wenn ein Privatmann einen Zeitungsartikel auf seiner Website wiedergibt:

„Der Presse obliegt zwar nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen. Vom Einzelnen darf eine vergleichbare Sorgfalt aber nur verlangt werden, soweit er Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstellt. Dagegen ist es ihm bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, namentlich solchen aus nicht transparenten Politik- und Wirtschaftsbereichen, regelmäßig nicht möglich, Beweise oder auch nur Belegtatsachen aufgrund eigener Nachforschungen beizubringen. Er ist insoweit vielmehr auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.“

Dieser vernünftige Ansatz war vom Kammergericht am 29.01.2009 bestätigt worden. Ob sich dieser Trend generell in der Rechtspraxis durchsetzen wird, insbesondere in Hamburg, wo man maßlos mit der Sense über alle Äußernden hinwegfährt und den kleinsten Blogger wie die BILD-Zeitung behandelt, darf man bezweifeln.

Vorliegend dürfte auch insoweit die Berliner Rechtsprechung nicht fruchtbar zu machen sein, denn hier waren die Parteien nicht privat, sondern stehen als gewerbliche Informationsanbieter in einem Wettbewerbsverhältnis (->UWG), und da weht der Wind ohnehin schärfer. Außerdem waren die Infos über Datingwünsche nun einmal privat, auch wenn sie durch die Hände des TV-Senders gegangen sind.

25. Juni 2009

Boykott: Das Recht ist mit den Wachen …

… Also mit denen, die wachsam sind.

Wer eine einstweilige Verfügung beantragen will, muss halt in die Gänge kommen, sonst fehlt es an der insoweit erforderlichen „Eilbedürftigkeit“. So lag es im aktuellen Fall, als Contergan-Geschädigte 2007 zum Boykott einer Firma aufriefen, die erst 2009 auf die Idee kam, sich juristisch zu wehren.

Die beantragte einstweilige Verfügung hatte die Firma zwar vom Landgericht Köln bekommen, doch das ist kein Kunststück: Eine einstweilige Verfügung wird im Regelfall allein aufgrund des Vortrags des Antragstellers erlassen, der Anspruchsgegner wird gar nicht angehört und erfährt von dem Verfahren erst, wenn ihm die erlassene Verfügung zugestellt wird. Da darf dann der Antragsteller lügen und auslassen, wie es ihm beliebt. Und hier will man erst 2009 etwas von dem Boykott bemerkt haben …

Hier haben sich die Gegängelten gewehrt, das Landgericht Köln musste die eV aufheben. Triviale Sache. Keineswegs handelt es sich um eine „historische Entscheidung“, wie der Antragsgegner meint. In der Sache wurde ja nichts entschieden.

Boykottaufrufe bleiben weiterhin problematisch. Unzulässig sind sie vor allem dann, wenn die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Ideologisch begründete Boykottaufrufe wie der vorliegende hingegen haben vor Gericht gewisse Chancen.

23. Juni 2009

BGH: Lehrer-Bewertung ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt – auch anonym

Heute hat der BGH eine wichtige Entscheidung in Sachen Abwägung Meinungsfreiheit einerseits gegen Persönlichkeitsrecht bzw Datenschutz (sic!) andererseits getroffen.

Die Einzelheiten sind bei SPIEGEL online brauchbar zusammengefasst, hier ein Kommentar von SZ-Chef (und Ex-Richter) Heribert Prantl.

Bereits die unteren Instanzen – sogar die der Sachkenntnis bzgl. Internet ansich unverdächtige Pressekammer Köln – hatten hier keinen Zensurbedarf gesehen.

Angesichts des Totalversagens gewisser norddeutscher Pressekammern und des Totalausfalls des Gesetzgebers hat wenigstens Karlsruhe nicht vergessen, dass es mal so etwas wie Meinungsfreiheit gab. Wie die lernunwilligen Lehrrer ankündigten, will man das Bundesverfassungsgericht anrufen. Gute Idee: Dann bekommt die frohe Botschaft eben noch mehr Gewicht!

23. April 2009

Glaubenskrieger

Die christlichen Glaubensorganisationen pflegen eine fast zweitausend Jahre währende Tradition, Ungläubigen ihren Unglauben zu verbieten. Im Hause Vatikan bediente man sich eines Indexes, der Inquisition und so praktischer Dinge wie dem „Gotteslästerparagraphen“.

Nunmehr tobt in Berlin ein (Un)glaubenskrieg, den ich besser nicht kommentieren möchte. Statt Hexenverbrennungen bemüht man zu Exorzierung in Berlin die Justiz:

Eine rothaarige Hexe hatte die Pressure Group „Pro Reli“ schnell ausgemacht. So ließen die Berliner Glaubenskrieger der Bundestagsvizepräsidentin beim im Presserecht bislang nicht durch irgendwelche Kompetenz aufgefallenen Landgericht Köln(!) durch eine einstweilige Verfügung die Äußerung verbieten, die Initiative Pro Reli wolle den Ethikunterricht abschaffen. Die Bundestagsvizepräsidentin hatte geglaubt, diese Schlussfolgerung über die Motive der Initiative sei eine von Art. 5 GG geschützte Meinung. Aber in Zeiten der Stolpe-Entscheidung bestimmen nun einmal die Richter, was eine Meinung ist.

Auch einer der Kritiker des Religionsunterrichts hatte die Gerichte bemüht, allerdings gegen eine für konservative Standpunkte bekannte Zeitung, von der man sich verleumdet fühlte.

Jetzt will Pro Reli sogar gegen den Berliner Senat zu Felde ziehen und diesem eine Anzeigenkampagne untersagen lassen. Der Senat tritt für die Beibehaltung des Pflichtfaches Ethik ein, was er künftig nicht mehr in Anzeigen artikulieren können dürfen soll.

Viel Spaß dabei!

Update: Sie haben es tatsächlich geschafft: Nachdem das Berliner Verwaltungsgericht das Zensurbegehren abgelehnt hatte, hat nun das Oberverwaltungsgericht eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen den Berliner Senat erlassen.

Effizienter hätte man die Anzeige nicht bewerben können! Hallelujah!

Ob der Relgionsunterricht wohl so aussehen wird?

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15. März 2009

„Vernünftig denkendes“ Landgericht Regensburg: Prof unterliegt Mein Prof e.V.

Wie heise heute meldet, hat das Berwertungssportal Mein Prof eine abträgliche Äußerungen über einen Regensburger Professor abwehren können.

Über den Satz „Er und ein PC, das passt leider nicht!“ heißt es etwa, ein „vernünftig denkender Dritter“ sei sich im Klaren, „dass diese rein subjektiven Bewertungen nicht unbedingt mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmen müssen.“

Was für ein unvernünftiger Prof! Hätte der mal besser nicht in Regensburg geklagt, sondern in Hamburg! Da hätten die Chancen nicht schlecht gestanden, dass man sich bei der Äußerung auf den Tatsachenhintergrund kapriziert hätte. Dann hätte der Äußernde darlegen und beweisen, wie es um das Verhältnis des Prof zu PC´s steht.

„Vernünftig denkende Dritte“ sind Hamburg eher seltener anzutreffen. An der Alster kommt es nämlich auf „durchschnittliche Dritte“ an, die häufig auf den Namen Buske hören und ein aufmerksames Ohr für Unan-s-tändigkeiten haben.

Zu einer parallelen Problematik, bei der ebenfalls ein Lehrkörper gegen ein user generated content-Portal zuletzt am Oberlandesgericht Köln unterlag, steht eine Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs an.

Also, lieber geschmähter Prof: Solange man noch den Trick mit dem fliegenden Gerichtsstand durchgehen lässt – und daran wird mittlerweile gesägt – grenzt es an einen groben Kunstfehler, nicht bei Herrn Buske vorbeizuschauen … ;-)

Bild: Landgericht Regensburg

23. Januar 2009

Rechtsstreit um RAF-Film – verflogener Gerichtsstand

Die Witwe des ermordeten Bankiers Jürgen Ponto wehrte sich gegen die Darstellung des Mordes im aktuellen Film zur RAF von Uli Edel. Der Streifen beanspruche Authentizität, obwohl die Anwesenheit der Ehefrau unterschlagen worden sei. Bekanntlich wies die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln das Ansinnen ab. Wie im Contergan-Fall wurde hier der Kunstfreiheit ein Spielraum zugebilligt. Die Tochter will das Anliegen weiterverfolgen.

Zu der Rechtsmeinung der Kölner kann man stehen, wie man will. Aber warum hat man den Fall am Landgericht Köln anhängig gemacht?

Die Entscheidung für dieses Gericht wurde von einem Großmeister des fliegenden Gerichtsstands getragen. Der Kollege hatte letztes Jahr erstmals ausgetestet, wie kooperativ die Kölner Pressekammer sein würde. Die Kölner bedienten den Anwalt einem von mir beobachteten Verfahren in einer Weise, die ihm keine Wünsche mehr offen ließ. Und es sah ganz so aus, als könne der Promi-Anwalt mit seiner bekannten Mandantschaft der Kölner Pressekammer zu durchaus benötigtem Glamour verhelfen und beim Import von Verfahren der Schönen und Reichen an den Rhein mitwirken.

Doch das Landgericht Köln zeigte sich undankbar und ließ den Anwalt diesmal auflaufen. In einem Interview versuchte der Kollege, die Niederlage in einen PR-Erfolg umzudeuten. Man habe eine Diskusion angestoßen. Nun ja, wenn man PR will, dann zieht man nicht vor den Kölner Kadi, sondern man wählt sich als Bühne die Gerichte der Hauptstadt. Und das hätte buchstäblich näher gelegen, liegt doch der Kanzleisitz des Gerichtsstandsvielfliegers mitten in Berlin.

29. September 2008

Das Landgericht Köln und das Geheimnis der E-Mails

Zwar mache ich mir manchmal hier im Blog etwas Luft, aber grundsätzlich bin ich kein Freund von Prozessführung über die Medien. Die Pressekammer des Landgerichts Köln allerdings scheint irgendwie über allem zu schweben. Nicht einmal materielles Recht und Prozessrecht usw. spielen dort eine Rolle. Notfalls wird sogar der unstreitige Sachverhalt einfach „passend gemacht“. Alles schon mehrfach dort erlebt.

Nun hat aber die Fachpresse ein absurdes Urteil aufgegriffen und dabei unkommentiert ein Phantom verbreitet, dass ich so jedoch nicht stehen lassen kann. Weiter in meinem Beitrag Das Landgericht Köln und das Geheimnis der E-Mails auf Telepolis.

BILD: S1/Wikimedia Commons