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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


9. Juli 2010

Schertz ./. Schälike bei Niggemeier

Anwalt Schertz verliert gegen „Stalker” (3)

6. Juli 2010

„Zensuranwälte“ in Podiumsdiskussionen

Gestern wurde bei netzpolitik.org der Schlagabtausch des Rechtsanwalts Prof. Mullis mit Wikileaks-Gründer Julian Assange in Brüssel aufgegriffen. Während sich Assange über den Libel-Tourismus nach London beschwerte, das gegenwärtig als das Hamburg Europas zum Verbieten der Meinungs- und Pressefreiheit gilt, hatte der wieselflinke Anwalt sogar das eigene Wort abgestritten, was Assange auf die Palme brachte. Fliegender Gerichtsstand XXL. Mich erinnerte die Mullis Gedächtnisschwund an einen Vorgang in der Kölner Pressekammer, als Mullis deutsches Pendant Dr. Christian Schertz abstritt, zu wissen, was eine Computermaus sei.

Kommenden Freitag wird beim Kongress der Journalistenvereinigung „Netzwerk Recherche“ Dr. Schertz an einer Podiumsdiskussion teilnehmen – und genau das machen, was er an gleicher Stelle vor zwei Jahren tat: Er wird das Problem der durch die Justiz bedrohten Pressefreiheit marginalisieren und auf den Boulevard reduzieren. Damals im Publikum wurde ich Zeuge, wie die Journalisten das dem Mann widerspruchslos durchgehen ließen. Das wird diese Woche wohl nicht anders werden.

22. Juni 2010

„Querulator“: Auf die fünf Klatschen folgte die sechste!

Ein Berliner Promi-Anwalt war sauer, weil ein Hamburger Presserechts-Blogger da schrieb:

„Fünf Klatschen in einer Woche“ bzw. „Fünf Klatschen in einer Woche gegen den Berliner Querulator“

und

„Kommt der Berliner Creme de la Creme Anwalt zur Einsicht?“

Er kam es nicht, sondern schickte mal wieder einen Kollegen aus, um sich mit dem klatschenden Blogger zu messen und beantragte den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung beim Landgericht Köln (das für Rechtsstreite zwischen Berliner Anwälten und Hamburger Bloggern zuständig ist …)

Doch die Kölner Pressekammer, die seit 2008 ebenfalls unter Beobachtung des renitenten Bloggers steht, machte den Anwalt auf eine Schwäche in seinem Antrag, nämlich auf ein seinem Begehr entgegenstehendes aktuelles Judikat des Bundesverfassungsgerichts aufmerksam (das übrigens von einem Anwalt des Bloggers gegen den hiesigen Berliner Anwalt erstritten worden war). „Klatsche“ bewerteten die Kölner als zulässige Meinungsäußerung. Der tapfere Anwalt gab nicht auf, jedoch ließ sich der Prozessbevollmächtigte mit seiner Reaktion schlappe 12 Tage Zeit. Zu viel, um noch eine Dringlichkeit plausibel zu machen, sagten sich die Kölner und wiesen die Sache 28 O 254/10 ab. ;-)

UPDATE: Hier ist die Entscheidung bei openjur.de.

30. Mai 2010

Schertz wettert gegen Hobby-(BILD-)Gerichtsreporter

Die Süddeutsche Zeitung bietet dem Promi-Anwalt Dr. Schertz ein Forum, um gegen die neue BILD-Initiative zur Rekrutierung von Leserreportern zur Gerichtsberichterstattung zu wettern. Zunächst ist BILD insbesondere an den Vorgängen in Presserechtskammern interessiert.

‚Die Aktion Leser-Reporter versus Betroffenen- und Opferanwälte offenbart ein äußerst gefährliches Rechtsstaatsverständnis‘, sagte Schertz der SZ an diesem Freitag. ‚Hier soll offenbar der Volkszorn gegen Leute aufgebracht werden, die sich berechtigterweise gegen Boulevardberichte zur Wehr setzen, weil ihre Intimsphäre verletzt oder eine Unwahrheit über sie verbreitet wurde.‘

In dem Beitrag steht allerdings nicht, dass sich der Kollege seit Jahren eine erbitterte Gerichtsfehde mit dem gegenwärtig einzigen Gerichtsblogger liefert. Mit jenem Betreiber von Buskeismus.de fetzte sich die Kanzlei des Advokaten zumeist am Landgericht Berlin, wo der Promi-Anwalt allerdings des öfteren Niederlagen einstecken musste. Einen skurrilen Höhepunkt bot die „Stalker“-Entscheidung. Dr. Schertz bittet den unbequemen Blogger aber auch häufig nach Köln. Die aktuellen Tour-Termine können hier eingesehen werden.

Apropos BILD: Zwischen meinem Ex-Mandanten BILD-Chef Kai Diekmann und dem Kollegen Eisenberg knallt es ja auch nicht gerade selten. So hatten Eisenberg von Springer neulich wegen den BILD-Berichten 20.000,- EURO „Schmerzensgeld“ erhalten. Exakt diese Summe fordert Schertz nun vom Buskeismus-Betreiber. Vielleicht wäre es heilsam, Schmerzensgeldansprüche wegen ungerechtfertigter einstweiliger Verfügungen zu installieren.

17. Mai 2010

„Buch gegen Nazis“ darf vorerst weiter erscheinen

Das „Buch gegen Nazis“ im Kiepenheuer & Witsch Verlag darf vorerst wieder ungeschwärzt vertrieben werden. Man stritt sich über eine Passage betreffend der im rechten Umfeld beliebten Marke „Thor Steinar“.

In der Berufungsverhandlung vor dem OLG Köln wegen einer vom LG Köln zugesprochenen einstweiligen Unterlassungsverfügung hat das klagende Textilunternehmen seinen Antrag zurückgenommen. Jedoch will es in der Hauptsacheklage sein Anliegen weiter verfolgen.

8. Mai 2010

FOCUS darf Steinmeier-Spezie nicht mehr Arbeit für östlichen Geheimdienst vorwerfen.

Das Landgericht Köln hat dem FOCUS (der ja eigentlich in München erscheint) eine Verdachtsberichterstattung verboten:

Das Magazin «Focus» darf nicht mehr behaupten, der Berater von SPD-Fraktionschef Steinmeier, Medienunternehmer Detlef Prinz, habe früher für einen östlichen Geheimdienst gearbeitet. Das Landgericht Köln erließ eine Einstweilige Verfügung. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro.

Der FOCUS hatte berichtet:

(…)

Agent der höchsten Kategorie

Laut den Unterlagen stand Prinz im Zentrum einer mindestens zehn Jahre laufenden Geheimoperation, die klar definierte Ziele hatte: das systematische Ausforschen der SPD-Führungsriege, Spionage gegen US-Einrichtungen in Deutschland, gegen das deutsch-amerikanische Forum „Atlantik-Brücke“ sowie gegen den damaligen US-Botschafter Richard Burt. Der Akte zufolge wurde Prinz im Oktober 1986 in Prag angeworben und als Agent der höchsten Kategorie „A“ eingestuft. Ein Kontakt der Tschechen zu Prinz hatte bereits seit 1981 bestanden. Nach 1986 traf sich „Erwin“ laut Akte mindestens 30-mal mit seinen Führungsoffizieren. Davon alleine zehnmal nach dem Mauerfall. Am 27. August 1990 wurde der mutmaßliche Spion von den Tschechen abgeschaltet. (…)

Der Stern war vorsichtiger:

(…) Belege für einen solchen Verdacht gibt es bisher freilich nicht. Nach einem Bericht des Magazins „Focus“ soll Prinz allerdings angeblich verdächtig sein, von 1986 bis 1990 unter dem Decknamen „Erwin“ Interna aus der SPD an den damaligen tschechischen Geheimdienst geliefert zu haben. Prinz räumte ein, einen der beiden tschechischen Vertreter zu kennen, die laut „Focus“ für den Prager Dienst arbeiteten. Der Verleger und Unternehmensberater bestritt aber jede Agententätigkeit. Er habe „weder je für einen Geheimdienst gearbeitet“, noch sich „in irgendeiner Form hierzu verpflichtet“, sagte er der „Bild am Sonntag“. (…)

4. April 2010

LG Köln: Markenname in Fan-Domain zulässig

DSDS-News.de musste sich an Kölner Gerichten einfinden, um den Angriff eines großen deutschen Privatsenders auf die Domain abzuwehren. Der findet Fan-Sites zwar grundsätzlich gut, möchte aber das Geschäft mit der Marke nicht so recht mit anderen teilen. Ist die fragliche Website nun kommerziell (dann Markenrecht anwendbar) oder nicht?

Die für ihre fehlenden Rechtskenntnisse bekannte 28. Kammer des Kölschen Gerichts hatte die Domain dem Sender geben wollen, doch das Oberlandesgericht Köln hat dem Ansinnen nun eine Absage erteilt. (Via Markenblog)

UPDATE:

Kommentar im bei Dr. Bahr

18. März 2010

Sex. Lügen. Fußball.

Eigentlich wollte ich den Fall ja nicht kommentieren, aber gegenwärtig ruft die Chronistenpflicht.

Der geschätzte Kollege Promi-Anwalt Dr. S., der offenbar mit dem Abmahnen von Gerichtsbloggern nicht so recht ausgelastet ist, hat einem Herrn Amerell untersagt, Emails eines Herrn Kempter zu verbreiten. Hierzu hatte sich Dr. S., der beim „Fliegenden Gerichtsstand“ offenbar miles&more bekommt, des Landgerichts Köln bedient, die offenbar besonders gerne Emails verbieten.

Der Herr Amerell wiederum fand es nicht witzig, dass sich ein Herr Zwanziger Anspielung auf die aktuell ins Blickfeld geratene etwas zu nahe Nächstenliebe bei Gott&Sohn leistet – und hatte nichts Dringenderes zu tun, als gegen Zwanziger eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Dies tat er irritierenderweise nicht in Hamburg oder Berlin, sondern bei sich zu Hause in Augsburg, wo man offenbar auch die Lehre des Eindrucks verinnerlicht hat. Harald Schmidt scheint den Vergleich ja noch machen zu dürfen.

15. Februar 2010

Landgericht Köln begrenzt internationale Zuständigkeit im Medienrecht auf bestimmungsgemäße Kenntnisnahme

Wenn sich Russen in russischer Sprache auf einer Website in Russland anmoppern, dann kann in Deutschland ein beleidigter Deutscher nicht einfach zu einem deutschen Gericht rennen. Wie die Kollegen von Dr. Damm & Partner melden, kann laut LG Köln der fliegende Gerichtsstand nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich beim Ort des Aufrufens der Seite um einen „bestimmungsgemäßen“ Ort handelt, was bei der russischen Website nicht anzunehmen sei. Einen bloß zufälligen Ort lassen die Kölner nicht ausreichen. Anders als die Hamburger will man nicht einmal ein (geographisch außerhalb der angesprochenen Zielgruppe bestelltes) Abonnement ausreichen lassen, um den Tatort des Beleidigt-Werdens zu begründen.

Eine interessante Entscheidung, denn noch vor Jahren hatte sich Köln mal für Malaysia oder so zuständig gefühlt, wobei es sich allerdings um eine deutschsprachige Website handelte. Bzgl. der neuen Entscheidung ist interessant, dass die russische Sprache als Indiz herangezogen wurde, denn es leben hier nun mal eine Menge Russen. Selbst der für die Dokumentation des deutschen Presserechts zuständige Buskeismus-Forscher spricht besser russisch als deutsch …! ;-)

10. Februar 2010

Filesharing: Ein Film soll laut LG Köln für „gewerbliches Ausmaß“ ausreichen

Das Ausmaß der krassen Entscheidungen des Landgericht Kölns im Filesharing-Bereich nimmt kein Ende: Wie Dr. Damm & Partner melden, dass

eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG vorliegt, wenn eine besondere Schwere der Rechtsverletzung vorliegt, was konkret bejaht wurde, da eine umfangreiche Datei in Form eines Films vor bzw. unmittelbar nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht worden sei