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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


11. Januar 2010

Medien-Geschichte: Geheimdienstlich lancierte Ente bei der TAZ

In der TAZ wurde gerade an ein unrühmliches Kapitel erinnert: Die wohl erfolgreichste Desinformationskampagne östlicher Dienste, welche den Amerikanern die Urheberschaft des AIDS-Virus andichtete. In Teilen Afrikas wird das heute noch geglaubt.

Nach dem Kalten Krieg stellte sich heraus, dass sowohl die Stasi als auch der Verfassungsschutz die Redaktion der TAZ unterwandert hatten. Die TAZ war seinerzeit gegründet wurde, als auffiel, dass die etablierten Medien bestimmte Themen nicht oder verfälscht darstellten, weil es halt mit der Unabhängigkeit der Medien nicht ganz so weit her ist, als man es uns denn Glauben machen will. Die Geheimdienste beider Länder waren sich offenbar einig, dass durch einen unkontrollierten Informationskanal ihre Interessen gefährdet würden – entsprechend „glücklich“ sind sie heute über das Internet. (more…)

Wie ein religiöser Fanatiker das Presserecht mitruiniert

Man kann zum Thema Abtreibung unterschiedlicher Auffassung sein – auch als Katholik. Aber da gibt es einen unerschütterlichen Fanatiker Klaus Günter Annen, der standhaft zum Kreuzzug gegen die Abtreibung aufruft und Hexenjagden gegen beteiligte Ärzte veranstaltet.

Die sind davon natürlich nicht erbaut, sehen durch öffentliche namentliche Anprangerung ihre Persönlichkeitsrechte verletzt und wehren sich. Das bekannteste Resultat von Annens Entgleisungen ist die Babycaust-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es ging dabei über die Auslegung der Bezeichnung „Mörder“ für Abtreibungsärzte, die im juristischen Sinne keine Mörder sind, umgangssprachlich aber so gesehen werden könnten. Das Bundesverfassungsgericht war seiner für die Auslegung mehrdeutiger Rechtsbegriffe berühmten Stolpe-Entscheidung gefolgt und stellte für den Unterlassungsanspruch eine Verpflichtung auf, die tatsächlich gemeinte Intention klarzustellen.

Dies führt dazu, dass (more…)

8. Januar 2010

Entsorgter Vater geht in Berufung wegen 2 Sekunden

Wie berichtet, hatte man einem Filmemacher wegen Eingriffs in das Recht am eigenen Bild einen Ausschnitt seines Werks verboten. Der Mann zeigte seine damals drei Jahre Tochter, die heute acht Jahre später möglicherweise gar nicht mehr zu erkennen ist.

Da „Bildnis“ im Sinne des § 22 KunstUrhG „Erkennbarkeit“ voraussetzt, könnte man – also normale Menschen – auf die Idee kommen, das Vorliegen eben dieses Tatbestandsmerkmals infrage zu stellen, da die Klägerin heute wohl nicht mehr erkannt werden kann. Uns bösen Juristen ist das aber schnurz, denn das Bild hat die Klägerin ja irgendwann einmal zutreffend abgebildet, das damalige Persönlichkeitsrecht wird nicht durch nachträgliche Änderungen beeinflusst. Außerdem wird sie durch den Film des namentlich genannten Vaters auch erkennbar gemacht, was insoweit ausreichend ist.

In dem oben verlinkten STERN-TV-Video ist problematisch, dass der Filmemacher den privaten Brief seiner minderjährigen Tochter veröffentlicht hat. So schlimm das für den Mann ja sein mag, aber glaubt er wirklich, durch das in die Öffentlichkeit Tragen solch denkbar privater Angelegenheiten die Liebe seiner Tochter zu gewinnen?

Nun versucht der Filmemacher erneut sein Glück vor dem OLG Düsseldorf, wo am Dienstag verhandelt werden wird. Wenn er nur im luftleeren Raum mit „Kunstfreiheit“ und „Filmfreiheit“ argumentiert, wird die Berufung mit einiger Sicherheit in die Wicken gehen.

„Meine Worte“ waren wohl nicht seine Worte

Der Rezitator Karl-Heinz Rummenigge wird von einer Fußball-Literatin wegen einer Ode an den Kaiser urheberrechtlich angegangen. Wie es sich bei Klägerinnen aus Hessen und Beklagten aus Bayern gehört, läuft der Fall natürlich am Landgericht Hamburg.

Die Dichterin signalisiert jedoch Interesse auf außergerichtliche Beilegung:

„Wann meldest Du Dich denn bei mir?
Ich klär‘ es gern bei ein paar Bier.
Doch einfach so, so geht das nicht –
schließlich ist es mein Gedicht.“

Die letzte Zeile könnte man austauschen in:

„in Hamburg gibt’s ein Landgericht!“

UPDATE:

Wie BILD (16.01.) berichtet, haben sich die Parteien freundschaftlich geeinigt. Die Autorin bekam einen Tausender, über das erhoffte Bier mit dem rezitierenden Fußballidol wurde nichts bekannt.

7. Januar 2010

Bloggender Prozesshansel: Falscher Kläger, Ausschlussfrist verpatzt

Da bekommt der Kai Diekmann in letzter Zeit kostenlosen Rechtsrat von mir, trotzdem verlässt er sich lieber auf seine Berliner Rechtsberater. Die TAZ kommentiert mitleidig u.a.:

Zu dem  Beitrag auf taz.de  “Bild zahlt für Sarrazin-Interview” vom 16.11.2009, in dem wir berichtet hatten, dass der Springer-Verlag Lettre ein Vergleichsangebot von 30.000 EU gemacht hätte, hatten Kai Diekmanns Anwälte beim Landgericht Berlin eine Gegendarstellung beantragt. Das Landgericht lehnte diese ab, weil Diekmann von der Meldung nicht betroffen sei. Daraufhin beantragten dieselben Anwälte eine Gegendarstellung für den Axel Springer Verlag. Dies wurde vom Landgericht erneut abgelehnt, weil der Axel Springer Verlag die Gegendarstellung nicht unverzüglich angemeldet und so die Frist versäumt hatte. Die Kosten für diesen Anfängerfehler: 3.000.- €. (more…)

Krawallblogger erfährt Streisand-Effekt – verdient?

Bernd Höcker, Betreiber einer Querulantenseite GEZ-kritischen Website sowie Buchautor im Eigenverlag, konnte eine Unterlassungsverfügung des Landgerichts Hamburg erfolgreich in einen PR-Coup umwandeln: Nach der Piratenpartei solidarisiert sich sogar DIE ZEIT mit dem Krawallblogger und bezieht sich dabei auf eine Pressemeldung der Piratenpartei, die allerdings wesentliche Umstände unterschlägt.

Gab es überhaupt eine Straftat?

Wie bereits berichtet, hatte Höcker über eine angebliche Straftat des NDR-Justiziariats berichtet und den NDR-Mann sogar wegen Urkundenunterdrückung angezeigt. Höcker ist der Meinung, der NDR-Mann habe einen Gebührenbescheid aus Gerichts-Akten verschwinden lassen. Ich kenne den Fall nicht im Detail, aber: (more…)

6. Januar 2010

Kläger Jehovas – Buske verbietet „Jehova-Sagen“!

Ich habe dieses Jahr noch gar nicht über das Landgericht Hamburg gelacht. Bevor sich meine Blogleser Sorgen machen müssen, sei hier ein lustiger Fall nachgereicht:

Die Zeugen Jehovas sind für Sanftmut bekannt, weniger jedoch deren Anwälte. So hatten sie Herrn Buske gebeten, einem Sekten-Kritiker die Äußerung verbieten lassen, ein bestimmter Herrn aus München habe ein „geistliches Amt“ bekleidet, ein sogenannter „Ältester“. Ehrensache, dass der Beklagte ebenso wenig wie der Bayer in Hamburg wohnte.

Einige Zeit später bekam der Sekten-Kritiker eine Einladung an ein bayrisches Amtsgericht. Hier erachtete es der besagte Bayer für sinnvoll, an Eides statt zu behaupten:

„Ich war auch Ältester (leitendes Mitglied) der Zeugen Jehovas.“

Oups! Demnächst wird der Sekten-Kritiker vom Staatsanwalt vernommen – als Zeuge der wohl zu erwartenden Anklage. Den Zeugen Jehovas sei jedoch ins Gewissen geredet:

Du sollst kein falsches Zeugnis geben!

4. Januar 2010

Unzulässige Namensnennung bei Verdachtsberichterstattung durch Krawallblogger

Dieses Wochenende machte ein Verfahren des NDR-Justiziars gegen einen GEZ-Kritiker die Runde, der nunmehr das Ende der Meinungs- und Pressefreiheit ausruft. Der Betreffende, der durchweg mit dem Kompliment „Journalist“ bedacht wird, wehrte sich dagegen, dass ihm der Justiziar des NDR verbieten lassen wollte, dessen Namen in seiner Berichterstattung zu verwenden.

Die meisten mir bekannten Websites beließen es bei dieser leider etwas vorschnellen wie ärgerlicherweise lückenhaften Sachverhaltsdarstellung. Man hatte dem Kritiker nämlich nicht etwa seine Berichterstattung als solche verboten, sondern lediglich die Nennung eines bestimmten Namens.

Und auch das nicht von ungefähr: Der NDR-Justiziar hatte nicht etwa Anstoß an Kritik lediglich an seiner Arbeit genommen, sondern hatte einen weit gewichtigeren Anlass, gegen den Kritiker vorzugehen, der in den Websites überwiegend unterschlagen wurde. So hatte der NDR-Mann nach Jahren des Tolerierens beantragt, dem Kritiker zu verbieten,

b) über die vom Beklagten gegen den Kläger im Juni 2008 erstattete Anzeige wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung bzw. Beihilfe und Anstiftung hierzu sowie das anschließende Ermittlungsverfahren zu berichten und/oder Schriftstücke aus diesem Verfahren zu veröffentlichen und/oder in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe erneut zu verbreiten.

Der Kritiker hatte nämlich nicht nur über seinen Fall berichtet, sondern auch über seine These, der NDR-Mann habe Dokumente verschwinden lassen oder hierzu angestiftet.

Nun mag der Kritiker recht haben, oder auch nicht. Er soll sich auch ruhig eine Meinung erlauben. Nur: Wäre dieser Kritiker wirklich Journalist (was man bei einer unstrukturiert chaotischen Website mit Augenkrebs-förderndem „90er Jahre Design“ wie dieser hier vorsichtig bezweifeln darf), dann hätte er wissen müssen, dass die Rechtsprechung für die Verdachtsberichterstattung bzgl. des Vorwurfs von Straftaten anspruchsvolle Regeln aufgestellt hat.

Der Grund für diese Auflagen liegt darin, dass für einen Unverurteilten die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung gilt. Grundsätzlich hat niemand das Recht zum Rufmord. Medienmacht beinhaltet auch ein Minimum an Medienverantwortung.

Solange die Schuld nicht feststeht bzw. der Betreffende nicht aufgrund Interesse der Öffentlichkeit Medienaufmerksamkeit ertragen muss, hat er – und auch seine Familie, die mit seinem angeblichen Handeln identifiziert wird – grundsätzlich Anspruch, in Ruhe gelassen zu werden.

Wer über angebliche Straftaten öffentlich berichten will, ohne den Ausgang eines Strafverfahrens abzuwarten, muss

  1. gewichtige Anhaltspunkte aufbieten, die einen hinreichenden Verdacht begründen. Bloße Verdächtigungen, Argwohn oder Verschwörungstheorien reichen nicht aus. Auch die Stellung einer Anzeige macht einen bloßen Verdacht nicht stärker. Selbst ein bloßes Ermittlungsverfahren muss nicht notwendig ausreichen, denn dieses wird nur aufgrund eines Anfangsverdachts eingeleitet und besagt genau gar nichts.
  2. den Namen des Verdächtigen anonymisieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht keine Straftat von erheblicher Bedeutung betrifft.

Wie die Erfahrung mit dem presserechtsfeindlichen Landgericht Hamburg lehrt, reichen nicht einmal Ermittlungsverfahren gegen praktisch überführte Wirtschaftsverbrecher aus, die in großem Stile Aktienkurse zu manipulieren pflegen. Die Rechtspraxis des Landgerichts Hamburg begünstigt einen Missbrauch des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zulasten der Meinungs-, Presse-, Kunst – und Wissenschaftsfreiheit und pervertiert damit Persönlichkeitsrecht. Manche Kenner der Hamburger Verhältnisse gelangen daher zu der überzogenen Schlussfolgerung, im Interesse der Meinungsfreiheit lieber ganz auf Persönlichkeitsrechte zu verzichten.

Grundsätzlich sind Persönlichkeitsrechte aber durchaus eine wichtige Sache.

Der GEZ-Kritiker allerdings wäre mit einiger Sicherheit auch an jedem anderen Gericht gescheitert. Seine Verdächtigungen sind mir zwar nicht im Detail bekannt, da sie gelöscht sind und archive.org nur eine begrenzte Orientierung ermöglicht. Aber wenn der Kritiker den NDR-Mann der Urkundenunterdrückung verdächtigt, muss er schon mehr bringen als

Doch erstmal der Reihe nach:

Am 25. Februar war ich beim Gericht und habe meine Akte vom NDR eingesehen. Was fehlte, war das Corpus delicti, also die eigentliche (Zwangs-)Anmeldung. Noch nicht einmal eine einfache Telefonnotiz war enthalten. Ich kann daraus nur zwei mögliche Alternativen schlussfolgern:

1. Entweder es wurde hier ein belastender Verwaltungsakt „einfach so“ nach mittelalterlicher Gutsherrenart in Gang gesetzt oder
2. Ein (unbekannter) Mitarbeiter des NDR hat mutmaßlich eine strafbare Urkundenunterdrückung gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen.

Das ist ein Schuss ins Blaue. Mehr nicht. Eine bloße Vermutung rechtfertigt noch keinen Rufmord. Selbst, wenn der Kritiker seinen bloßen Verdacht äußern möchte, dann muss er hierzu nicht den Namen des Verdächtigten nennen.

Wer sich „Journalist“ nennen lässt, sollte über solche Minimalkenntnisse verfügen. Der Kritiker kann seinen Kampf gegen die GEZ genauso gut auch ohne Namensnennung seines erkorenen Gegners führen. Daran geht die Meinungsfreiheit nicht zugrunde.

Eine völlig andere Frage ist, ob die Prozesstaktik der Anwältin des Kritikers besonders überzeugend war. Da der Kritiker sich offenbar zu mehr Unterlassung verpflichtet hat, als die vom NDR-Mann beantragte Anonymisierung, kann man da so seine Zweifel haben.

21. Dezember 2009

Graf Koks: Distanzierende Berichterstattung löst Unterlassungsanspruch aus

Bild: "Landgericht Hamburg", Claus-Joachim Dickow CC

Wie man es macht, isses verkehrt!

Da entrüstet sich ein Journalist, ein Verdacht gegen – nennen wir ihn mal: „Graf Koks“ – sei „absurd“ – und schon klagt der feine Herr dagegen, dass er das überhaupt gebracht hätte. Er bekam auf fürstliche Weise recht:

Der Kollege Dr. Bahr veröffentlicht heute:

In dem Artikel hieß es u.a.:

„Als absurd erwies sich ein 1999 von einem vermeintlichen Mafia-Kronzeugen ausgesagter Verdacht, wonach der heute 58-jährige Adelige selbst in Strukturen dieser kriminellen Organisation eingeflochten sei.“

Dieser Vorwurf war vollkommen haltlos und auf eine Verwechslung zurückzuführen. Der Kläger hielt die Berichterstattung für rechtswidrig. Er fühlte sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrte Unterlassung.

Hier fragt sich der geneigte Journalist, wie denn eine Distanzierung nach Hamburger Bräuchen zu gestaltet sei, wenn nicht einmal die Bewertung eines Verdachts als „absurd“ ausreichend sein soll und eine eindeutige Quellenkritik geboten wird. Offenbar war selbst die Schilderung des definitiv entkräfteten Verdachts (über den anderweit schlimmen Finger) nicht ausreichend, um namentlich berichten zu dürfen.

Über die Verhandlung lesen wir beim inoffiziellen Gerichtsschreiber, dass sich Graf Koks nicht zu den Personen der Zeitgeschichte zählt, obwohl er anscheinend selbst im Gerichtssaal Autogramme zu geben pflegt und in seinem Revier geruht, Rentner zu verkloppen, was nun einmal feudaler Tradition entspricht. Der Adlige scheint jedoch diesmal Opfer einer Verwechslung mit einem anderen Standesprivilegierten gewesen zu sein. Einen schlechten Ruf erwerben sich Durchlaucht jedoch vorzugsweise selber. Adel verpflichtet.

Weiteres hierzu siehe 324 O 84/09.

Bild: "Hamburger Bürgerschaft" Daniel Ullrich, CC.

Während die „vons“ und „zus“ und „auf und davons“ in der Hamburger Pressekammer unter Artenschutz zu stehen scheinen, ist etwa die Hamburger Bürgerschaft sogar stolz, sich des Adels beizeiten entledigt zu haben. Besuchen gekrönte Häupter etwa den Bürgermeister, so ist es diesem aus Tradition verwehrt, irgendwelche Monarchen am Portal zu empfangen und auf diese Weise Unterwürfigkeit zu demonstrieren, vielmehr haben diese sich die Treppe hinauf zu begeben, um sich nicht als etwas Besseres als die anderen Bittsteller auch zu fühlen.

So hatte man mir es vor drei Jahren auf einer Stadtrundfahrt erklärt, die ich direkt nach meinem ersten Besuch bei Richter Buske unternommen hatte.

Trickreicher Call in-Show-Produzent lässt Server abschalten

„Anrufen und Verlieren“ lautete der Titel einer kritischen Doku über die Methoden von Call in-Shows.

„Faxen und Verbieten“ lautete offenbar das Motto eines Anwalts, der den Beitrag verbieten ließ.

In meiner Eigenschaft als Trickhistoriker interessiert mich natürlich besonders das hier:

Der Film zeigt u.a. Kuverts und Koffer, die zwischendurch wie von Geisterhand den Platz wechseln, und analysiert Anruferstimmen mit dem Ergebnis, dass offenbar immer wieder die selben Personen, allerdings mit unterschiedlichen Namen, anrufen. Die für die Sendungen verantwortliche Firma hatte bereits seit Anfang Dezember durch zahlreiche Abmahnungen und Einstweilige Verfügungen gegen diverse Portale und Einzelpersonen alles unternommen, um den Film aus dem Netz zu bekommen.

UND NUN DIE GROSSE- 100.000,- EURO PREISFRAGE!!!

WELCHES LANDGERICHT WIRD WOHL DIE UNTERLASSUNGSVERFÜGUNG AUSGESPROCHEN HABEN?

WAR ES

A: Das Langericht Hamburg?

B: Eine Pressekammer in Hamburg?

C: Ein Hamburger Gericht am Sievekingplatz 1?

D: Alle zusammen?

Der Gewinner erhält einen Reisegutschein für zwei Personen nach Hamburg!