10. April 2018
Die Kommentare der Fachwelt, die mich zum Beschluss des OVG Koblenz erreichten, bestärken mich in der Richtigkeit meines Vorgehens. Absurd ist die Interpretation, dass irgendjemand die Chance auf ein monatliches Einkommen iHv 10.000,- € für eine eher repräsentative Tätigkeit nicht ernsthaft verfolgen würde, der solches noch nicht erreicht hat. Auch die Rechtsauffassung, die LMK-Versammlung sei bei der Wahl nicht an das Grundgesetz gebunden, wird von der Juristen durchweg ungläubig aufgenommen.
Ulkig ist auch die Begründung der angeblich fehlenden Ernsthaftigkeit mit meiner Betonung als gebürtigem Pfälzer. Denn der Bezug zu Rheinland-Pfalz gehörte zu den gerade einmal sechs Fragen, welche die geheime „Findungskommission“ dem Kölner mit hanseatischem Migrationshintergrund stellten.
Allerdings habe ich nicht die Absicht, die Sache im Hauptsacheverfahren durchzufechten, denn in einem Punkt hat mich das OVG zutreffend zitiert: Ich bin gerade wirklich in Köln sehr glücklich und muss daher abwägen, ob 10.000,- €/Monat für eine fachliche Unterforderung wirklich meine Lebensqualität steigern. Und wenn die etablierten Parteien in Rheinland-Pfalz durch den – wie die mir vorliegende LMK-Akte belegt – unfassbar tief verwurzelten Filz Wasser auf die Mühlen rechtspoplistischer Parteien spülen, dann möchte ich mich da lieber vornehm zurückziehen und die Bewertung der Öffentlichkeit überlassen. Treffende Worte fand die FAZ:
Demokratischer Witz im Lande der Narren
Befremdet hat mich die Darstellung des OVG, das mir in einer Pressemitteilung aus dem Zusammenhang gerissen die Äußerung in den Mund legt, ich hätte „formal“ kandidiert, und dieses „formal“ eigens in Anführungszeichen gesetzt hatte. Den Begriff hatte ich einzig in Abgrenzung zu meiner formlosen Bekundung von Interesse verwendet, was man als informelle Bewerbung ansehen könnte (und mehr als Eumanns Bewerbung wäre, die wohl nur mündlich erflolgte).
Ich hatte das OVG abgemahnt und eine Gegendarstellung verlangt. Anders als Urteile und Beschlüsse unterliegen Pressemitteilungen nicht dem Spruchrichterprivileg. Im Gegensatz zu Medien und Privatleuten steht der Justiz nicht einmal die Meinungs- und Pressefreiheit zu, vielmehr müssen sich Gerichte in Pressemitteilungen streng sachlich äußern.
Das OVG hat Unterlassung und Gegendarstellung mit evident unbruchbarer Begründung abgelehnt. Nun wäre es sicherlich ein lustiger Twist gewesen, wenn ich ein Oberverwalungsgericht vor Zivilgerichten verklagt hätte. Das OVG spekuliert offenbar, dass ich Besseres zu tun hätte. Auch insoweit hätte das OVG nicht unrecht, ich klage lieber für Mandanten als in eigener Sache und bin in der Tat mit Arbeit mehr als ausgelastet.
Versöhnlich stimmt auch eine im Beschluss verwandte Formulierung. So wurden meine Texte über Eumann-Farce zwar als Beleg für eine angeblich fehlende Ernsthaftkeit angeführt, allerdings machte mir das OVG das Kompliment, dass diese nicht anspruchslos seien. Das versöhnt mich ein bisschen.
OVG Koblenz, 2 B 10272/18.OVG

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29. März 2018
Das OVG Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde des Rechtsanwalts Markus Kompa gegen die Wahl von Herrn Dr. Marc Jan Eumann als neuen Direktor der LMK heute per Beschluss abgewiesen – mit folgender Begründung:
1. Die LMK-Versammlung hat Narrenfreiheit.
2. Die Bewerbung sei nicht ernst gemeint gewesen.
Die einen haben Narrenfreiheit, die anderen werden zu Narren erklärt.
Die Bewerbung des Rechtsanwalts war jedoch ganz sicher nicht satirischer als die des Herrn Dr. Eumann, der trotz fehlender Karenz und Eigenschaft als Jurist für ein Amt antrat, für das er in NRW genau diese Voraussetzungen per Gesetz installierte. Der private Rundfunk wird in Rheinland-Pfalz nunmehr von einer Person kontrolliert, die beim Umgang mit fremden Finanzen u.a. sogar strafrechtlich aufgefallen ist.
Die Verwaltungsakte zu dieser Direktorenwahl lässt keinen anderen Schluss zu, als dass hier mit Gewalt andere Bewerber abgehalten und einzig der Berufspolitiker ohne Perspektive Herr Dr. Eumann durchgeschleust werden sollte. Wie der langjährige Parteigänger und Ex-Medienstaatssekretär ausgerechnet „Staatsferne“ verwirklichen will, bleibt rätselhaft.
Nach einem Vierteljahrhundert SPD-Regierung in Rheinland-Pfalz scheint das Parteibuch des Herrn Dr. Eumann allerdings tatsächlich besser zu Land und Leuten zu passen. Der Vorsitzende des Senats, der diesen Beschluss gefasst hatte, war vor seiner Berufung zum Präsident des Oberverwaltungsgerichts von 2006 Justiziar der SPD-Fraktion im Mainzer Landtag.
Kompa dankt seinem Team an namhaften Verwaltungsjuristen, die ihn in Vorder- und Hintergrund unterstützt haben, sowie den 392 Personen, die ihm zur Finanzierung des Rechtsstreits ihren „Rundfunkbeitrag“ überwiesen haben. Kompa gratulierte als erstes auch seinem Kontrahenten Herrn Dr. Eumann, der solcherlei besonders zu schätzen weiß.
In der aktuellen Pressemitteilung legt das Oberverwaltungsgericht Kompa die Formulierung in den Mund, Kompa hätte sich in der Weise geäußert, als hätte er lediglich „formal“ kandidiert. Der Presseanwalt hat daraufhin das Gericht abgemahnt und eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt – kostenpflichtig.
15. März 2018
Jeder politische Journalist, der sich aus Social Media füttern lässt, muss mit Fakes und Propaganda rechnen. So ist etwa die Trollfabrik in St. Petersburg wohlbekannt (aktuell interessante Doku auf arte), die mit falschen Accounts Facebook und Foren unterwandert, um Stimmung zu lancieren. Seit den Snowden-Dokumenten wissen wir aus erster Hand von der Joint Threat Research Intelligence Group (JTRIG), mit welcher der britische Nachrichtendienst ganz genau das gleiche tut. Die NSA als Geburtshelfer des Internet mischt sowieso überall mit.
Professionelle Journalisten wissen das. Bei stern online stellt man sich naiv und hält sogar heute noch an der doch recht durchsichtigen Geschichte vom Twittermädchen aus dem Syrienkieg fest.
Während das Landgericht die temperamentvollen Äußerungen des Blauen Boten, der einen stern online-Autor als „Fake News-Produzent“ bezeichnete und des Verbreitens einer „offenkundigen Lügengeschichte“ beschuldigte, als zulässige Meinungsäußerung ansah, bewertete dies das Oberlandesgericht Hamburg als beweisbedürftige Tatsachenbehauptungen. Solche wären zutreffend, wenn stern online bzw. deren ebenfalls klagender Autor die Unwahrheit der berichteten Information zumindest für möglich gehalten hätten.
Nun ja …. Das aber war der Fall. So schrieb stern online selber am 04.10.2016 – mithin zwei Monate vor dem Missgriff:
„Doch es gibt nicht nur positive Kommentare. Manche glauben, dass es sich bei dem Profil um einen Fake handelt, da es in dem Stadtteil, in dem die Familie lebt, gar kein Strom mehr gebe. Andere gehen von Propaganda aus.“
Und bei solchem Recherchestand soll ein Redakteur des gleichen Magazins allen Ernstes damit überfordert sein, mit einem Fake zu rechnen? Seit den Hitler-Tagebüchern hat man beim Politmagazin stern offenbar wenig dazu gelernt.
Diesen Freitag wird die Hauptsache vor dem Landgericht Hamburg verhandelt. Dort hatte auch Erdogan seine Persönlichkeitsrechte eingeklagt – der gleiche Erdogan, auf dessen Schoß das gefeierte Twitter-Mädchen Platz nahm.
Bleibt es bei der aktuellen Haltung der Hamburger Pressegerichte, so muss ein privater Familienvater den Wahrheitsgehalt der Bezeichnung „offenkundige Lügengeschichte“ beweisen, während professionelle Journalisten eines politischen Magazins den größten Blödsinn ungeprüft durchreichen dürfen.
Was bisher geschah:

admin •

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6. Februar 2018
Seit etwa sieben Jahren versenden diverse Fotografen Forderungsschreiben, in denen sie horrende Beträge fordern, weil ihre unter kostenlose Creative Commons-Lizenzen gestellte Lichtbilder von Nutzern nicht oder nicht hinreichend benannt werden. Angeblich wäre ihnen dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden.
Bereits 2014 hatte ich am Berliner Kammergericht durchgesetzt, dass man dieses Geschäftsmodell „Abzocken“ nennen darf. Wenn solche Fälle allerdings tatsächlich mal vor Gericht landen, lassen sich die Abmahnopfer meistens zu einem Vergleich breitschlagen.
In den letzten zwei Jahren haben allerdings ca. 30 Abmahnopfer sog. „negative Feststellungsklagen“ gegen solche Forderungen erhoben. Seither habe ich diverse Gerichtsstände durchgetestet und etwa Herrn Wolf bzw. seine Anwälte nach Köln, Mannheim, Frankfurt, München, Hannover, Koblenz und Berlin gebeten. Inzwischen ist die Saat aufgegangen: Manche Gerichte erkennen zwar einen Bruchteil dieser Forderungen an, inzwischen aber folgen mir die meisten Richter und weisen die vermeintlichen Ansprüche vollends zurück.
Der persönlich sehr sympathische, geschäftlich aber nicht ganz so freundliche Herr Thomas Wolf – TW Photomedia – behauptet zwar in seinen Anschreiben, das Amtsgericht Köln hätte ihm leztes Jahr 367,- € für ein Bild zugstanden. Letzten Sommer hat dieser Richter seine Ansicht in gleichgelagerten Fällen jedoch geändert und will wie seine Kollegen gerade einmal einen Hunni anerkennen. Derzeit ist am OLG Köln eine Revision anhängig, in der wir Herrn Wolf auch noch die lezten 100,- € streitig machen. 2016 hatte der Senat in einem viel zitierten PKH-Beschluss in dieser Sache anklingen lassen, dass 0 x 0,- € = 0,- € sei.
Auch an Herrn Wolfs eigenem Gerichtsstand, dem Amtsgericht Würzburg, hat sich nunmehr in einer Serie an Urteilen meine Rechtsauffassung durchgesetzt, dass solche Forderungen zur Gänze unbegründet sind. Während 0,- €-Urteile der Amtsgerichte Hannover und Düsseldorf inzwischen rechtskräftig sind, wird sich mit den Würzburger Judikaten noch das Landgericht Nürnberg-Fürth befassen.
Auch ein 0,- €-Urteil des Amtsgerichts Koblenz muss in die Verlängerung, und zwar zum Landgericht Frankenthal, das bislang in der Wikipedia noch kein Foto bekommen hat. Gebäudefotografie ist allerdings genau die Spezialität von Herrn Wolf. Vielleicht nimmt er ja mal die Kamera zum nächsten Gerichtstermin mit … ;)

admin •

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29. Januar 2018
Vergangene Woche hat der Landtag Rheinland-Pfalz über Gesetzentwürfe zur Besetzung der Direktorenstelle der LMK (mein dann wohl künftiger Arbeitsplatz) debattiert. Die Oppositionsparteien haben Gesetzesentwürfe eingebracht, die als Vorraussetzung für dieses Amt die Befähigung zum Richteramt sowie eine Karenzzeit vorsehen – so, wie Herr Dr. Eumann dies für NRW durchgedrückt hatte.
Ich bin mal gespannt, ob das Thema im Mainzer Karneval aufgegriffen wird. Einen karnevalistischen Vorgeschmack bietet (unfreiwillig) ein Abgeordneter namens „Braun“, der aber grün ist. :)
Hier die aktuelle Pressemitteilung der LMK:
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 19. Januar 2018 für die Streitigkeit um die Besetzung der Direktorenstelle bei der LMK den Verwaltungsgerichtsweg vorgegeben. Die LMK hat deshalb in der vergangenen Woche die beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde zurückgenommen. Damit ist sichergestellt, dass alle Verfahren in diesem Zusammenhang beim Verwaltungsgericht in Neustadt verhandelt werden. Nach Vorlage der Akten, der Einsichtnahme der Parteien und dem entsprechenden Schriftsatzwechsel wird das Verwaltungsgericht über die eingebrachten Eilanträge entscheiden.
23. Januar 2018
Der begabte Enthüllungsjournalist Gerhard Wisnewski, Star-Autor des rechts-esoterischen Kopp-Verlags, ist ein scharfer Beobachter geheimnisvoller Machenschaften. So erkannte Wisnewski offenbar als einziger, dass beim Attentat in Las Vegas von 2017 ein pyramidenförmiges Hotel zugegen war – ein klarer Hinweis auf die Freimaurer. Das Ausnahmetalent deckt ein breites Spektrum ab, angefangen von der möglicherweise nur vorgetäuschten Mondlandung, über Neutrinostrahlen des CERN, denen er ein Erdbeben in Italien zuschreibt, bis hin zum Verteidigungsfall, der durch die Flüchtlingskrise ausgelöst worden sei.
Als der Journalist Richard Gutjahr 2016 Zeuge des Anschlags in Nizza wurde und eine Woche darauf über den Polizeieinsatz beim Amoklauf in München berichtete, erkannte der Jahrhundertjournalist Wisnewski messerscharf, dass dies die allwissenden Geheimdienste zugeflüstert haben mussten. Die konspirologisch interessierte Leserschaft griff die Schnapsidee begeistert auf, insbesondere Reichsbürger taten sich mit obskuren YouTube-Videos hervor und machten Gutjahr, der insbesondere in Social Media präsent ist, das Leben zur Hölle: Unter Beschuss.
Der nachhaltige Rufmord sorgte letztes Jahr für Konjunktur am Landgericht Köln. Neben so mancher verirrte Seele fing sich auch ein im rechten Spektrum bekanntes Magazin eine einstweilige Verfügung, ein erstinstanzliches Widerspruchsurteil sowie ein erstinstanzliches Hauptsacheurteil ein. Das Oberlandesgericht Köln hat heute wissen lassen, dass es eine eingelegte Berufung gegen des Widerspruchsurteil für aussichtslos hält.
Derzeit kommen hier viele Presseanfragen wegen einer heute bekannt gemachten Domain-Pfändung rein. So hatte das Gericht gegen den Verlag erstinstanzliche Prozesskosten wegen der einstweiligen Verfügung festgesetzt, die der Verlag jedoch einfach nicht bezahlt hatte. Daher haben wir die Rechte an der Domain des Verlags pfänden lassen. Theoretisch hätten wir langfristig die Domain zur Versteigerung aufbieten lassen können.
Der Verlag hat heute nachmittag sehr eilig bezahlt.
22. Januar 2018
Die LMK ist nunmehr auch am Oberverwaltungsgericht Koblenz mit ihrer Rechtswegbeschwerde gescheitert. Die Behörde wollte unbedingt vor die Zivilgerichte und verlautbarte sogar, die Frage der Zuständigkeit habe über die Besetzung der Direktorenstelle hinaus grundsätzliche Bedeutung.
Das war auf mehreren Ebenen Unfug.
1.
Da ein evidenter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vorliegt, ist im Ergebnis der Rechtsweg bedeutungslos.
Jedenfalls aber ist jetzt geklärt, dass die Beschwer aus Art. 33 Abs. 2 GG für den Verwaltungsrechtsweg ausreicht und die LMK dies nicht durch Vertragsgestaltung des Dienstverhältnisses ihres Direktors umgehen kann.
2.
Die eigentliche „Bedeutung“ dieses Manövers dürfte darin liegen, dass die Behörde im Verwaltungsrechtsweg ihre Akten vorlegen muss, was eigentlich längst hätte passiert sein müssen. Und was in diesen Akten (nicht) steht, dürfte nicht anders als peinlich sein.
3.
Eigentlich müsste die LMK im Gegenteil ein wirtschaftliches Interesse am Verwaltungsrechtsweg haben, weil sie sich kostenbewusst am Verwaltungsgericht von hauseigenem Personal hätte vertreten lassen können. Die Befähigung hierzu gehört mehr oder weniger sogar zur Arbeitsbeschreibung der Direktorin der LMK (§ 12 Abs. 2 Hauptsatzung LMK). Vor dem Landgericht hingegen wäre der Prozess in jedem Fall deutlich teurer geworden.
(Die LMK indes scheut keine Kosten und Mühen, sondern hat die renommierte Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs angeheuert, die Bundeskanzler, Bundespräsidenten und sogar den Papst vertrat. Der beigeladene Sozialdemokrat Herr Eumann lässt sich ebenfalls nicht lumpen und bemüht CBH Rechtsanwälte.)
Ärgerlich wäre die Taktik der LMK wohl in erster Linie für Herrn Eumann geworden: Denn auf dem Zivilgerichtsweg hätte er wohl deutlich länger auf seinen Amtsantritt warten müssen …
Schöne Grüße an dieser Stelle nochmals an die rheinland-pfälzische Medienstaatssekretärin Frau Heike Raab, die es für „bemerkenswert“ hielt, wenn Volljuristen den Rechtsweg nicht kennen. Dieses Kompliment gebe ich gerne an die LMK-Anwälte weiter, die sich mit ihrer Rechtswegtrickserei nun ein zweites Mal blamierten. ;)
15. Januar 2018
Im Jahre des Herrn 2011 veröffentlichte ich einen Beitrag über Aufforderungsschreiben des Foto-Freunds Herrn Dirk Vorderstraße, der für eigentlich unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen stehende Bilder, die er via Wikipedia verbreitete, „Schadensersatz“ haben wollte, wenn sein werter Name nicht genannt war. Dabei ließ er sich nicht lumpen und wollte forsch sogar nach der MFM-Tabelle für professionelle Fotografen abrechnen.
Mein Beitrag hat Herrn Vorderstraße nicht gefallen. Besonders störte ihn die Bezeichnung „Hobbyjurist“. 2014 sandte mir daher der Kollege Herr Arno Lampmann von der Kölner Kanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum eine Abmahnung inklusive Schadensersatzforderung. Zunächst ignorierte ich das Schreiben gnädig, aber als er dann noch einmal nachfasste, sandte ich zwei negative Feststellungsklagen an Gerichte in Münster aus, wo ich damals residierte.
Umweg
Zum einen wehrte ich mich gegen den Unterlassungsanspruch, zum anderen gegen die Kostennote der Abmahnung. Die negativen Feststellungsklagen überschnitten sich mit einer dann von Herrn Vorderstraße eingereichten Unterlassungsklage. Ursprünglich wollte Herr Vorderstraße, der wie ich im Münsterland lebte, den fliegenden Gerichtsstand nutzen und machte die Klage daher am Landgericht Köln anhängig (dem Sitz seines Anwalts). Ich konnte den Gerichtsstand Münster durchsetzen, was insoweit ulkig ist, weil ich inzwischen Kölner bin und die Kanzleien Lampmann und Kompa neben Rechtsansichten nur noch der Melaten-Friedhof trennt.
Holzweg
Herr Vorderstraße vertrat unbeirrbar die spannende Rechtsauffassung, zwischen einem Foto-Abmahn-Künstler und einem Rechtsanwalt bestünde ein Wettbewerbsverhältnis. Denn Wettbewerber müssen von ihrer Meinungsfreiheit ungleich höflicher Gebrauch machen, da andernfalls unlauterer Wettbewerb vorläge.
Herr Vorderstraße bemühte sich also zum Landgericht Münster, wo man die Klage 2015 abwies. Herr Vorderstraße versuchte es nun mit einer Berufung zum OLG Hamm. Inzwischen hatte die URL soviel Aufmerksamkeit erfahren, dass sie bei einer Google-Suche nach „Vorderstraße“ ganz oben steht.
Irrweg
In der Zwischenzeit hatte ein besorgter Bürger aus Berlin vorsichtshalber meine Beiträge in einem Blog konserviert, das den Namen des Herrn Vorderstraße und das Wort „Abzocker“ enthielt. Der gescholtene Lichtbildner beantragte hiergegen vergeblich am Landgericht Berlin eine einstweilige Unterlassungsverfügung.
Als ich über den gescheiterten Antrag berichtete, beantragte Herr Vorderstraße hiergegen am Landgericht Frankfurt eine einstweilige Unterlassungsverfügung, da ich den Eindruck erweckt hätte, die Abweisung sei rechtsbeständig. Inzwischen allerdings hatte das Berliner Kammergericht die Abweisung bestätigt, das Geschäftsgebaren dürfe „getrost als Abzocken“ bezeichnet werden. Dementsprechend scheiterte der streitlustige Fotograf sowohl am Landgericht als auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Rückweg
Nach einer prozessualen Deutschlandreise lag der eigentliche Prozess nun in Herrn Vorderstraßens Heimatstadt Hamm, wo das Westfälische Oberlandesgericht in einem ungewöhnlich modernern Gerichtsgebäude residiert. Weil es vom Atrium des Hauses bei Wikipedia keine Fotos gibt, hatte ich gehofft, dass Herr Vorderstraße die Kamera mitbringt.
Doch die Berufung lag auf der langen Bank. Irgendwann ging ich dazu über, Weihnachts-, Oster- und Halloween-Grüße zu versenden. In der Zwischenzeit betrieb ich ein bisschen Rechtsforschung und sandte gegen Herrn Vorderstraßens Mitbewerber Herrn Thomas „Photomedia“ Wolf, der sich vom gleichen Anwalt vertreten ließ, eine Lawine von ca. 30 negativen Feststellungsklagen an diversen Gerichten aus. Inzwischen ist klar, dass Vorderstraße und Wolf entweder nichts oder allenfalls einen Bruchteil ihrer Forderungen verlangen dürfen.
Rechtsweg
Dann endlich terminierte das OLG Hamm auf den 16.01.2018. Auf den High Noon im Gerichtssaal hatte ich mich seit Jahren gefreut.
Heute hat Herr Vorderstraße seine Berufung vorzeitig zurückgenommen. Damit endet ein siebenjähriger Weg, an dem der Kollege und ich gut verdient haben.
Wie ich schon 2011 sagte: Der Nächste bitte!
(Gerne berate ich Sie in dieser Sache zu fairen Konditionen. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber.)

admin •

15:31 •
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28. Dezember 2017
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat meine Rechtsauffassung bestätigt, dass für meinen Eilantrag gegen die Besetzung der Position des Direktors der LMK die Verwaltungsgerichte zuständig sind. An seinen ursprünglichen Bedenken, der Fall gehöre möglicherweise vor die Arbeitsgerichte, hält das Gericht nicht mehr fest. Auch vom LMK-Anwalt, der den Weg zu den ordentlichen Gerichten wies, ließ sich das Verwaltungsgericht keinen Floh ins Ohr setzen.
Die rheinland-pfälzische Staatssekretärin Heike Raab verpasste eine wunderbare Gelegenheit, zu schweigen. So hatte Raab die ursprünglichen Zweifel des Verwaltungsgerichts zum Anlass genommen, öffentlich die Kompetenz von Rechtsanwalt Markus Kompa infrage zu stellen. Anders als von Raab nachgeplappert, ist Arbeitsrecht jedoch für die Besetzung von Behördenchefs gar nicht einschlägig – was die altkluge Staatssekretärin bereits bei schlichter Lektüre von §§ 3, 5 ArbGG hätte erkennen können.
18. Dezember 2017
Warum haben Sie letzte Woche doch noch einen Eilantrag bei Gericht gegen die Besetzung des LMK-Direktoriats mit Herrn Dr. Marc Jan Eumann gestellt?
Ich hatte den politischen Instinkt der Beteiligten dramatisch überschätzt und einen geordneten Rückzug erwartet. Das Amt und die Autorität aller Gremien, in denen der gewählte LMK-Direktor wirkt, werden durch diese Personalie offenkundig beschädigt.
Doch mir wurde aus Rheinland-Pfalz zugetragen, dass dort solche Ämterpatronage eher die Regel sei. Tatsächlich habe ich bislang kein Unrechtsbewusstsein registriert, obwohl die Staatsferne bei der Rundfunkaufsicht und das Prinzip der Bestenauslese bei der Besetzung öffentlicher Ämter Verfassungsrang haben.
Wegen der Schamlosigkeit bei der abgekarteten Besetzung ausgerechnet mit einem in vielfacher Hinsicht fragwürdigen Bewerber haben mich viele Personen aus unterschiedlichen Bereichen ermutigt, die Sache durchzufechten.
Wie bewerten Sie die Sitzung des Mainzer Landtags vom 13.12.2017 zum Thema (oben im Video ab 1:00:44)?
Die von der parteipolitischen Farbenlehre geprägten Redebeiträge haben mich in meiner Entscheidung von 2013 bestätigt, mich von parlamentarischer Politik fernzuhalten. Die Ignoranz der Regierungsparteien, die auf die Autorität der „staatsfernen“ Wahlversammlung pochten und jeden Zweifel an der Rechtswidrigkeit und der charakterlichen Eignung zurückwiesen, ist befremdlich.
Irritiert hat mich das von Medienvertretern unkritisch übernommene Narrativ, die Fachkompetenz des berücksichtigten Bewerbers stehe außer Frage. Da habe ich anderes gelesen.
Wie gut sind Ihre Chancen bei Gericht, die Ernennung zu verhindern?
Exzellent. Für eine geheime „Findungskommission“ zur Besetzung öffentlicher Ämter gibt es keine Rechtsgrundlage. Da hilft auch kein behördliches Selbstorganisationsrecht. An einer Ausschreibung oder einem vergleichbaren Verfahren zur Bestenauslese, das aus Art. 33 Abs. 2 GG vorgegeben ist, kommt man nicht vorbei.
Wie ist der aktuelle Verfahrensstand?
Der Presse entnehme ich, dass das Gericht die Gegenseite gebeten hat, die Stelle vorerst nicht zu besetzen, bevor über meinen Eilantrag entschieden wurde. Dem wird man nachkommen. Wann die Gerichte entscheiden werden, weiß ich nicht.
Warum wurde der Antrag ursprünglich am Verwaltungsgericht gestellt?
Grundsätzlich ist bei der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage der Verwaltungsrechtweg gegeben. Allerdings will die öffentlich-rechtliche Anstalt LMK mit ihrem Direktor offenbar einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag schließen, so dass insoweit ggf. die Arbeitsgerichte zuständig wären. Da mir die LMK jede Auskunft verweigerte und ein solcher Antrag einer drohenden Besetzung etwa durch Vertragsschluss zuvorkommen musste, war Eile dringlicher als die Recherche des idealen Eingangsgerichts (zumal ich mit Arbeit ausgelastet bin).
Jedes Gericht prüft seine sachliche Zuständigkeit sofort von Amts wegen und entscheidet über einen Verweisungsantrag unanfechtbar, § 291 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Daher kann es taktisch sogar sinnvoll sein, in Zweifelsfällen einen solchen Verweisungsbeschluss zu provozieren, um für den weiteren Prozess insoweit Rechtssicherheit schaffen.
Die sachliche Zuständigkeit ist aber letztlich unbedeutend, denn auch im Arbeitsrechtsweg ist bei der Besetzung entsprechender Stellen auf eine gebotene Bestenauslese abzustellen, vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. April 2016 – 9 AZR 673/14. Davon kann vorliegend keine Rede Rede sein.
Gibt es ein Spendenkonto?
Nein. Zwar werden mir derzeit in Social Media Spenden angeboten, ich kann diese Sache jedoch aus der Portokasse finanzieren. Die Verwaltung und steuerrechtliche Verbuchung solcher Spenden würde mir zudem Zeit rauben, die ich für meine Mandate dringender benötige.
Müssen Sie sich als LMK-Direktor das Programm von Sat.1 ansehen?
Möglich. Sat.1 folgt zwar dem Beispiel der hauseigenen Wanderhure und versucht gerade, von der LMK Rheinland-Pfalz zur Landesmedienanstalt von Schleswig-Holstein zu flüchten. Allerdings treffen den LMK-Direktor weitere Verpflichtungen wegen der bundesweiten Kooperation der Landesmedienanstalten etc., so dass der Blick auf Privatfernsehen nicht ausbleiben wird. Ich erwäge, den entsprechend gestählten Experten Holger Kreymeier von massengeschmack.tv als Referenten einzustellen.