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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


10. Oktober 2013

Geheimdienst-Whistleblower besuchen Snowden

Vor zwei Monaten hatte ich das Vergnügen, auf dem europäischen Hackertreffen OHM 2013 in den Niederlanden die Geheimdienst-Whistleblower Ray McGovern (CIA), Coleen Rowley (FBI), Thomas Drake (NSA), Jesselyn Radack (State Dempartment) und Annie Machon (MI5) zu erleben und interessante Gespräche zu führen. Der CIA-Mann beeindruckte mich damit, dass er Sebastian Haffner las. Die Whistleblower nutzten die Gelegenheit, um Edward Snowden ihren größten Respekt zu zollen und forderten die Hacker auf, der Gesellschaft wieder zu Bürgerrechten zu verhelfen.

Diese Woche reisten die US-amerikanischen Whistleblower nach Russland, um Snowden den Sam Adams Award zu überreichen. Gut zu hören, dass es ihm offenbar gut geht, auch seelisch. Keiner der Whistleblower, die ich kenne, hat den Dank erfahren, den ihnen die Gesellschaft meiner Meinung nach schuldet, insbesondere nicht finanziell. Drake etwa, vormals Professor für Informatik in Diensten der NSA, hält sich mit einem Job in einem Apple-Shop über Wasser. Wir benötigen dringend Strukturen, um Whistleblowing attraktiv zu machen. Die Tatsache, dass es der letzte Bundestag nicht geschafft hat, sich auf ein Hinweisgeberschutzgesetz zu verständigen, ist eine Schande. Schade, dass die Medienvertreter insoweit keinen nennenswerten Druck gemacht haben.

Das Thema lässt sich leider nicht so einfach auf dem Boulevard platzieren wie ein etwas zu weltlicher Geistlicher, obwohl es dramatisch wichtiger wäre.

UPDATE: Nein, ich mache die Presse NICHT für unser schwaches Abschneiden verantwortlich. Das hatte ich in meinem ersten Beitrag klargestellt. http://www.kanzleikompa.de/2013/10/09/seemannsgarn-gallionsfiguren-und-mehr-frauen-hauptstadtjournalisten-unter-piraten/

15. Oktober 2012

BGH: Entertainerin musste Verdachtsberichterstattung über Krankheit dulden

Der Bundesgerichtshof hat ein Verbot der Berliner Gerichte aufgehoben, welches die Wiederholung der in der Öffentlichkeit bekannten wahren Tatsache untersagte, eine Entertainerin sei durch Krankheit aus ihrer Karriere herausgerissen worden. Verboten wurde ursprünglich:

„Unwillkürlich denkt man an einen Parallelfall – an G. K. (47). (…) Die prominente Kölner Schauspielerin wurde vor genau einem Jahr von heute auf morgen aus ihrer Tournee „Wer Sahne will, muss Kühe schütteln“ herausgerissen. Die Erklärung über ihre Erkrankung war ebenso dürftig (…). Schweigen. Schwer erkrankt, mehr war nicht zu erfahren. Zunächst hieß es, K.`s Tournee werde im Herbst 2008 fortgesetzt, doch dann wurden alle Termine abgesagt. Und fortan war von der Schauspielerin nichts mehr zu hören.
So etwas ist immer höchst beunruhigend. Bis heute weiß man nichts über ihren Gesundheitszustand. G. K. trat vor keine Kamera mehr – sie ist wie vom Erdboden verschluckt (…). Werden wir auf sie warten müssen wie auf G. K.?“

Auch eine wahre Darstellung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, insbesondere wenn die Privatsphäre betroffen ist. Zur Privatsphäre – auch einer Person des öffentlichen Interesses – gehört grundsätzlich die eigene Erkrankung, wobei Ausnahmen allenfalls bei einem besonderen Personenkreis wie beispielsweise wichtigen Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern bestehen können. Bei der Abwägung sind bei der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem legitimen Berichtsinteresse der Öffentlichkeit kommt es insbesondere darauf an, ob der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung sind, sowie auf das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung.

Konkret führt der BGH (VI ZR 291/10) aus:

Im Streitfall beschränkte sich die Berichterstattung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin auf die Wiedergabe der damals in der Öffentlichkeit längst bekannten wahren Tatsache, dass die Klägerin im Januar 2008 ihre Tournee krankheitsbedingt abbrechen musste („Schwer erkrankt, mehr war nicht zu erfahren“), sie entgegen einer Ankündigung im Herbst 2008 nicht wie – der aufgenommen hat und seither – ohne weitere Informationen an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen – „von der Bildfläche verschwunden ist“. Es wurden keinerlei konkrete Aussagen zu Art und Ursache der Erkrankung der Klägerin gemacht, vielmehr wurde sogar ausdrücklich mitgeteilt, dass man nichts über ihren Gesundheitszustand wisse. Aus den Umständen wurde lediglich die – naheliegende – Schlussfolgerung gezogen, dass die Erkrankung vermutlich schwer sein muss („So etwas ist immer höchst beunruhigend“).

(…) Die Grenze zu einer unzulässigen Presseberichterstattung wurde im Streitfall – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – auch nicht dadurch überschritten, dass die Berichterstattung über die Erkrankung der Klägerin im Zusammenhang mit einem Bericht über einen aktuellen Fall einer schweren Erkrankung einer bekannten Sportmoderatorin erfolgte und – wie das Berufungsgericht meint – sich daraus kein neues Berichterstattungsinteresse herleiten lasse. Für die Wortberichterstattung als solche gilt der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der freien Berichterstattung, wobei dem Persönlichkeitsschutz im Rahmen der auch dort erforderlichen Abwägung nicht schon deshalb regelmäßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Abgesehen davon hatte die von der Klägerin beanstandete Berichterstattung über ihre Person nicht bloße Belanglosigkeiten zum Gegenstand, sondern diente auch der Unterrichtung der interessierten Öffentlichkeit und ihrer „Fangemeinde“ darüber, dass es ein Jahr nach ihrer Erkrankung und Tourneeabsage immer noch keinerlei Informationen über ihren Gesundheitszustand und eine mögliche Rückkehr in ihren Beruf gab. Dadurch konnte die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Informationspolitik beliebter Künstler leisten, die sich nach einer plötzlichen Erkrankung völlig aus der Öffentlichkeit zurückziehen und ihr besorgtes Publikum über ihr weiteres Schicksal im Ungewissen lassen.

Sicher wird man einem Menschen – auch einem Prominenten – sein Recht auf Privatsphäre zubilligen wollen. Niemand wird freiwillig krank. Aber wenn man sich über wahre Tatsachen einer Prominenten, die aus unbekannten Gründen ihre Präsenz unterbricht, sich nicht mehr wie in der inkriminierten Weise unterhalten darf, dann ist unklar, wie Pressefreiheit denn nach dem Konzept der Berliner Gerichte verwirklicht werden soll. Das dachte sich auch der VI. Senat des BGH. Das sind übrigens die Leute, die regelmäßig Urteile aus Hamburg aufheben.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin letztes Jahr – also während des Prozesses – ihre Krankheit auch selbst öffentlich gemacht.

10. August 2012

Die Fans von Xavier Naidoo müssen nicht in gewerblichem Ausmaß Filesharen

Der Barde Xavier Naidoo kann sich zwar offenbar mit der von den Piraten geforderten Freigabe von Joints identifizieren, nicht allerdings mit der von Filesharing, denn schließlich muss man ja auch für Joints was bezahlen, und wenn man bekifft Auto fährt und sich dabei erwischen lässt. Und wo kämen wir hin, wenn Naidoo für sein Einkommen ständig Konzerte geben, also arbeiten müsste? Einmal Aufnahme gemacht, Gratis-PR im öffentlich-rechtlich finanzierten Rundfunk abgreifen, und nie wieder arbeiten! Arbeiten tun dann Anwälte, damit Xavier auch alle Stücke vom Kuchen abbekommt. Die Kirschen aus Nachbars Garten schmecken halt doch am besten!

Wie heute bekannt gegeben wurde, hat der BGH mit Beschluss vom 19.04.2012 (I ZB 80/11) entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen muss, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich bei der Rechtsverletzung um eine solche im gewerblichen Ausmaß handelt.

Danke, Xavier!

18. Juni 2012

Konzeptvorschlag zur Stiftung Bloggerhilfe

Ich bin der Meinung, dass man die Kontrolle der Meinungsfreiheit nicht Lügnern überlassen sollte. Dieser Befund entspricht allerdings den gegenwärtigen Verhältnissen im Presserecht, wo Anwälte und Richter willkürlich Meinungsäußerungen in Tatsachenbehauptungen umdeuten und die Beweislastumkehr für solche in absurder Weise auf die Spitze treiben. Nicht nur das Äußern ungeliebter Meinungen ist inzwischen eine heroische Tat, sondern bereits das Verlinken von Videos, die irgendwelche Nebensächlichkeiten enthalten, die zu beweisen wären. Die Missstände sind u.a. Folge asymmetrischer „Kriegskassen“, mit denen Industrie, Politiker und Scharlatane ihre Kritiker juristisch mundtot zu machen pflegen. Es wird Zeit, die willkürliche Missachtung der Rechtsprechung aus Karlsruhe durch die Instanzgerichte zu beenden.

Mein Konzeptvorschlag für die Kriterien einer „Stiftung Bloggerhilfe“ (Arbeitstitel):

  1. Der Rechtshilfefonds soll den Rechtsweg gegen meinungsfreiheitsfeindliche Rechtsprechung aus den unteren Instanzen finanzieren.
    Grund: Urteile aus den Instanzgerichten, die im Widerspruch zur Rechtsprechung aus Karlsruhe stehen, führen zu Rechtsunsicherheit und Selbstzensur. Meinungsfreiheit ist für Privatpersonen nicht finanzierbar, wird von keiner Rechtsschutzversicherung gedeckt und nur selten von Prozesskostenhilfe unterstützt.
  2. Gefördert werden nur Fälle, in denen bereits ein Gericht befasst ist (einstweilige Verfügung, Klage).
    Grund: Der Großteil aller Abmahnungen ist ohnehin Bluff. Der Rechtshilfefonds soll keine anwaltliche Beratung ersetzen, sondern die Finanzierung von Maßnahmen gegen konkrete Rechtsprechung ermöglichen.
  3. Seinen Anwalt wählt der Betroffene.
    Grund: Das ist nun einmal das gute Recht eines Beklagten.
  4. Über die Förderung eines Falles entscheidet ein Gremium an Experten (Anwälte etc.).
    Grund: Die Mittel sollen gezielt für wichtige Anliegen der Meinungsfreiheit im Internet eingesetzt werden, um ggf. Grundsatzurteile zu erstreiten. Aufgrund der Vielzahl an Fallgestaltungen und unbekannten Entwicklungen wäre eine enge Definition förderungswürdiger Fällen nicht sachgerecht.
  5. Das Experten-Gremium wird umfassend in die Rechtsverteidigung eingebunden. Alle kostenauslösenden Schritte werden mit dem Experten-Gremium abgestimmt.
    Grund: Es geht um Geld.

Soweit mein grober Vorschlag. Erste Kollegen haben bereits Interesse an der Mitwirkung signalisiert. Wer wäre noch bereit, ehrenamtlich in einem Expertengremium mitzuwirken?

7. Juni 2012

EM-Youtube-Videos besser mit LEGO-Männchen nachstellen

Das mit der Selbstzensur in Sachen Youtube geht schon los:

ZDF: Fußball-EM: Vorsicht vor Abseitsfallen im Internet

Am besten also die Fußballvideos mit LEGO-Männchen nachstellen, wie es Fabian von Bricksports.de vormacht. Hoffentlich sehen LEGO und die anderen Markenrechtsinhaber keine Rechte verletzt. Falls sich ein bekannter Star durch Nachbildung von Szenen wiedererkennt und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, kann das auch teuer werden.

5. Juni 2012

Und noch mehr Klehranleger …

Insgesamt haben nun 1.345 Menschen rund 40.000,- € angelegt, bei denen ich mich herzlich bedanke. Der Fall wird in der Branche übrigens mit großer Aufmerksamkeit verfolgt.

Viele der überwiesenen Beträge enthalten Zahlenfolgen, die aus „23“ oder „42“ gebildet sind, was klar auf den Chaos Computer Club hindeutet … ;)

(more…)

4. Juni 2012

Aktion Klehranlage – 1228 Leuten gefällt das

FAQ

Wie viele Leute haben sich beteiligt?

In den ersten drei Tagen konnte ich 1138 Eingänge verzeichnen. Heute morgen wurden bis jetzt 90 weitere Eingänge gutgeschrieben.

Ist dieser Herr Dr. Nikolaus Klehr wirklich ein so schlimmer Finger?

Dieser Artikel vom Januar berichtet über einen Strafprozess gegen Klehr in Salzburg. Da Klehr entgegen seiner Gewohnheit diesen Beitrag nicht angegriffen hat, darf man wohl Authentizität unterstellen. Er räumt also selbst Beweisschwierigkeiten für den Erfolg seiner Methode ein, dennoch wird mir von vollen Wartezimmern mit Menschen berichtet, deren Hoffnung Klehr versilbert. Wer die Wirksamkeit bezweifelt, fängt sich juristischen Ärger ein.

Warum lässt du dich von einem anderen Anwalt vertreten?

Ein guter Anwalt vertritt sich grundsätzlich nie selbst in eigenen Angelegenheiten, weil die professionelle Distanz zum Fall fehlt. Außerdem ist Thomas Stadler der meines Erachtens kompetenteste Kollege in Sachen Linkhaftung. Für die Freiheit des Internets ist mir das Beste gerade gut genug.

Kann man nichts gegen die Richter der Pressekammer des Landgerichts Hamburg tun?

Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit in Art. 97 GG und der Gewaltenteilung in Art. 92 GG muss man im Medienrecht das Landgericht Hamburg als Eingangsinstanz ertragen, solange der willkürlich fliegende Gerichtsstand anerkannt wird. Während in letzter Zeit viele Gerichte die willkürliche Anwendung von § 32 ZPO ablehnen und mit den Stimmen der Fachliteratur einen Sachbezug zum Klageort fordern, ignoriert die Hamburger Pressekammer die einhellige Kritik. Weil die örtliche Zuständigkeit in den unteren Instanzen verbindlich geklärt wird, kann der BGH nicht korrigierend eingreifen. Man müsste daher wohl schon § 32 ZPO ändern und einen Sachbezug fordern, damit die Hamburger endlich unter sich bleiben können.

Wie viel Geld hast du zusammen und mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Bislang sind ca. 37.000,- € eingegangen. Ich arbeite demnächst eine Übersicht über die bisherigen und die noch zu erwartenden Kosten in Sachen Klehr aus.

Du hast jetzt fast doppelt so viel, wie du für Berufung und Revision brauchst. Was machst du mit den Überschüssen?

Ich werde zunächst denjenigen, die mir spontan mehr als 20 Euro überwiesen haben, eine Reduktion anbieten. Es waren erstaunlich viele dreistellige Eingänge, es bedeutet den Leuten offenbar sehr viel. Viele Klehranleger schrieben spontan in den Überweisungszweck, dass die Einlage in jedem Fall bestehen und ggf. später in einen Rechtshilfefonds für vergleichbare Fälle gehen soll. Dies erklärten insbesondere die drei Klehranleger, die vierstellige Beträge überwiesen haben. Bitte heute noch keine Rückzahlwünsche mailen, da ich im Moment noch nicht weiß, wie ich das bei über 1200 Klehranlegern buchführungstechnisch bewältigen kann und diese Woche terminlich sehr dicht ist, so dass ich Mails kaum bearbeiten kann!

Wie wird der Rechtshilfefonds aussehen und warum braucht man ihn?

Ich prüfe gerade, welche Rechtsform die sinnvollste ist. Vermutlich wird es eine Stiftung. Ich muss auf alle Fälle das Geld bald von meinem Konto räumen, sonst verdient die Steuer mit. Paul Sethe sagte einmal, dass Meinungsfreiheit das Recht von 200 reichen Leuten sei. Ich finde, dass über Missstände auch dann berichtet werden sollte, wenn sich die Gegenseite gewisse Hamburger Anwälte und das angeschlossene Gericht leisten kann. Ansonsten müsste man dazu raten, was die Leute von esowatch von Anfang an gemacht haben: Man betreibt eine Website anonym im Ausland. Aber im einem Land, in dem Meinungsfreiheit Verfassungsrang eingeräumt wird, kann und darf die Flucht in den Untergrund nicht der Normalfall werden. Eine Zensur findet in Form der Selbstzensur sehr wohl statt.

1. Juni 2012

Paparazzi-Foto: BGH urteilt ausnahmsweise mal schärfer als die Hamburger Pressekammer

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Pressemitteilung über ein Urteil zugunsten des inzwischen verstorbenen Gunther Sachs gegen den Axel Springer-Verlag veröffentlicht. Sachs hatte gegen die Verwendung eines Paparazzi-Fotos geklagt, auf dem er „BILD am Sonntag“ lesend zu sehen war.

Sachs begehrte

  • Unterlassung bzgl. des Fotos,
  • Unterlassung des Begleittextes,
  • Zahlung einer fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 50.000,- €, weil das Foto zu Werbezwecken verwendet worden sei.

Die Hamburger Pressekammer verbot 2009 einzig den Begleittext. Der Unterlassungsantrag wegen des Fotos hatte an einer handwerklichen Schwäche gelitten, weil dieser wertende Elemente enthielt. Die begehrte Lizenzgebühr für das grundsätzlich rechtswidrige Paparazzi-Foto scheiterte an der Bewertung durch Kammer als redaktioneller Inhalt. Für publizistische Verwendung könne nach der Verkehrssitte grundsätzlich kein Entgelt beansprucht werden.

Die Berufung zum OLG Hamburg hatte 2010 mit nachgebessertem Unterlassungsantrag zum Foto den gewünschten Erfolg. Auch die Lizenzgebühr wurde zugesprochen:

(…) Bei redaktionellen Beiträgen kommt allerdings im Regelfall weder ein Bereicherungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch in Betracht, da nach der Verkehrssitte für derartige Berichterstattungen kein Honorar gezahlt wird. In diesem Zusammenhang wird diskutiert, angesichts der weitreichenden Kommerzialisierung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre, wie sie etwa in der Verbreitung von Homestories zum Ausdruck kommt, die von den Betroffenen gegen Entgelt ermöglicht werden, im Falle eines Eingriffs in die Privatsphäre zugleich einen Eingriff in vermögensrechtliche Bestandteile des Persönlichkeitsrecht zu sehen, der zu einem Lizenzanspruch führt (Götting/Schertz/Götting, Handpunkt des Persönlichkeitsrechts, §45, Rn. 4.; HH-Ko/MedienR/Wanckel, 44,43). Ob eine derartige Ausweitung von Lizenzansprüchen mit dem Recht der Presse auf freie Berichterstattung in Einklang zu bringen ist, erscheint fraglich. Zweifel ergeben sich schon deshalb, weil oftmals die Grenzen des Privatsphärenschutzes unklar sind, so dass in Zweifelsfällen die Bedrohung mit einem Anspruch auf Lizenz zu einem Einschüchterungseffekt und damit einer unangemessenen Einschränkung der Pressefreiheit führen kann. Dies kann im vorliegenden Fall jedoch dahin stehen.

25

Dieser ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte mit dem offenkundig rechtswidrigen Beitrag unter Verwendung der Abbildung des Klägers in Verbindung mit dem Begleittext offen für ihr Produkt wirbt. Im Unterschied zu einer Maßnahme zur Förderung des Verkaufs einer konkreten Ausgabe eines Presseprodukts, die mit der Veröffentlichung eines unzulässigen Beitrags über das Privatleben Dritter oder mit dem unrechtmäßigen Abdruck eines Bildnisses auf der Titelseite geschieht, hat der hier in Frage stehende Artikel generell werbenden Charakter für das Produkt der Beklagten. Insofern ähnelt der in Frage stehende Beitrag inhaltlich weitgehend einer Werbeanzeige für BILD am SONNTAG.

26

Zwar ist für den Leser erkennbar, dass der Kläger nicht bewusst als Testimonial für die Zeitung wirbt, sondern dass es sich um ein ohne seine Einwilligung gefertigtes Paparazzi-Foto und um einen von der Redaktion gefertigten Text handelt. Ein Eingriff in die vermögensrechtlichen Aspekte des Persönlichkeitsrechts kann aber auch dann vorliegen, wenn der Abgebildete nicht als Testimonial fungiert, wenn aber durch das unmittelbare Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, der zu einem Imagetransfer führt (BGH AfP 2009, 485; BGH AfP 2010, 237ff). (…)

Der Beitrag hatte nach Auffassung des OLG inhaltlich ganz überwiegend den Charakter einer Werbeanzeige für das Produkt der Beklagten, obgleich dieser in redaktioneller Form erschienen.

Der BGH schloss sich dieser Auffassung offensichtlich nun an.

Landgericht Hamburg 324 O 338/09; OLG Hamburg 7 U 130/09; BGH I ZR 234/10

31. Mai 2012

Dr. Nikolaus Klehr, wir sehen uns in Karlsruhe!

Hamburg verboten

Die letzten 48 Stunden haben mich emotional doch ein bisschen berührt.

Da klingelte etwa gestern Mittag ein unerwarteter Besucher und meinte, er gehöre zu „Fefes menschlichem Botnet“, dem aufgetragen worden sei, 20 Euro zu spenden, was er auch in bar tat!

Heute ging wieder eine Vielzahl an 20ern ein, darüber hinaus wie schon gestern ein vierstelliger Betrag. Ich weiß noch nicht, ob ich die hohen Beträge wirklich annehmen kann.

Jedenfalls ist das Verfahren nunmehr einschließlich Zeugenladungen bis zum Bundesgerichtshof vollständig finanziert! Danke!

Ich bin von euch überwältigt! Die weiteren Klehranleger werde ich noch auflisten. Nunmehr ist es möglich, die Berufung am OLG Hamburg kaltblütig möglicherweise zu verlieren, und es dann eben in Karlsruhe zu versuchen.

Inzwischen ist das Thema auch von den Medien aufgegriffen worden. SPIEGEL Online differenziert zwischen Verlinken und Einbetten, obwohl es darum gar nicht ging. Dem Landgericht Hamburg war die Art des Zugänglichmachens einerlei, und es geht hier auch nicht um Urheberrecht, sondern Persönlichkeitsrecht. Technisch wäre es auch anachronistisch, zwischen Verlinken und Einbettung zu unterscheiden, denn häufig werden Youtube-Links automatisch in Einbettungen umgewandelt, etwa auf Facebook, Twitter, durch manche Blogsoftware usw. Auch Google-Mail identifiziert entsprechende Links und bietet dem Empfänger ein Vorschaubild, sogar RSS-Feeds wandeln selbständig um. (Zur Nichthaftung von RSS-Feeds siehe auch dieses aktuelle BGH-Urteil.) Den Leuten ist auch klar, dass die Videos bei Youtube rumliegen und nicht beim Blogger. Die Meinung, ein Blogger müsste für jede noch so verdeckte oder an den Haaren herbeigezogene angebliche Schwachstelle eines seriösen Berichts haften, ist absurd.

Stiftung oder Verein

Ich führe inzwischen erste Gespräche, wie man einen Verein oder eine Stiftung aufziehen könnte, die es künftig Bloggern und Whistleblowern ohne Kriegskasse ermöglicht, wichtige Dinge zu sagen oder juristische Attacken auf die Struktur des Internets abzuwehren.

rechtlicher Hintergrund

Einstweilige Verfügungen Hamburger Style laufen normalerweise so ab, dass der angreifende Anwalt einseitige bis gelogene Antragsschriften verfasst, zu denen der Gegner nicht gehört wird. Falls die Anträge nicht rund sind, telefoniert der Richter mit dem Anwalt ein bisschen, und dann bekommt der Gegner eine einstweilige Verfügung zugestellt. Saftiger Kostenfestsetzungsbeschluss folgt, sofort vorllstreckbar.

Der Idee nach ist das nur eine vorläufige Entscheidung. In der Hamburger Praxis gibt es jedoch eine „Prägungswirkung“: Ist eine einstweilige Verfügung erst einmal ergangen, auf welcher Grundlage auch immer, so gebietet es die „Tradition der Kammer“ (O-Ton), dass diese wenn irgendwie möglich verteidigt wird. Man hat also nicht nur den Abmahner, sondern tendenziell auch das Gericht gegen sich, das seine Autorität nicht dadurch infrage stellen möchte, indem es eigene Fehlentscheidungen revidiert. Zwar kommt es durchaus vor, die Regel ist jedoch unverkennbar. Die schönste Begründung auf die Frage, was für eine Unterlassungsverfügung spräche, lautete wörtlich: „Dass wir sie erlassen haben!“

Auch in unserem Fall stand das Ergebnis bereits vor der mündlichen Verhandlung felsenfest. Die haben sich im Urteil gewunden, um auf unsere Schriftsätze nicht wirklich eingehen zu müssen. Wir meinen, dass das in Karlsruhe anders gesehen wird. Und da gehen wir jetzt hin. In Karlsruhe hat der Name Klehr schon lange keinen guten Klang

By the way: In Hamburg nehmen die Richter der Hamburger Pressekammer das Internet übrigens durch Internetausdrucke wahr, die ihnen die Anwälte unterjubeln. In Raum B 335 haben sie zwar einen Leuchtkasten, mit dem sie Bilder betrachten könnten, aber einen Rechner hat dort lediglich die Protokollführerin. Entsprechend weltfremd geraten dann manchmal die Ausführungen.

Ausgewählte Beiträge zur Hamburger Unrechtssprechung

30. Mai 2012

Internet ./. Klehr – Die Klehranleger der ersten 24 Stunden

Ihr habt mich sprachlos gemacht (in Eingangsreihenfolge):

Ruhrfotograf
Anonym +
Anonym
Quirlsen
Kellerkaleu
Thorsten Fenk
Thomas Paul Mainka
Roland Gaida
Anonym
Sebastian Burkhard
Alexander Distler
Anonym +
Anonym
Stephanos Kontos
Kristian Lutz
HPK42
Mathias Bender
JB
Julian Pintat
Anonym
Christian Marx
Sunjaan
Wululululu
Stefan Schweter
Wolfgang Geiss
Anonym
Knaschat
Florian Wolfahrt
Sara Marburg +
Dafloh
Anonym +
Christian Haaser
Mirko Schmidt
Leonie Singer
E.Z. +
Anonym
Ungebeten
Marcus Juengling
Felix Nagel
Anonym
Yoshi5534
Anonym
Anonym
Evisell
Anonym
Stefan Heid
Lukas Barth
Bernhard Heinz +
Anonym
Christian Ullrich
Boris Kolman
www.felix.bz
Marcel Kilgus
Markus Pioch
Marco Markgraf
Anonym +
Anonym
Amenthes_de
Dirk Haun
Anonym
Anonym
Joerg B.
SOY
Anonym
Anonym
TDMFRAGGLE
Marco Hueg
Anonym +
Mike Roetgers
Satans Keksdose
Fuxx
Anonym
Dr. Uwe Stange +
Lanroamer
Presseschauer
Anonym
Anonym
Anonym
Tim Turbo
Sebastian Schaefer
Toscho
Patrick Zimmer
Anonym
Atoth
Anonym +
Andreas Maurer +
Jakob Erdmann
Anonym
Konrad Kissener
Daniel Demmler
Anonym
Ronny Kanzler
Stoertebecker480
Ronny Michael Radke
Rookie
Jan-David Freund
E5
Gregor Nathaniel Meyer
Daniel Marohn
Patrick Koppers
Anonym
Mathias Weber
Anonym
Anonym
Paztrick Koldziej +
Rudolf Bambach
Yosh
Daniel Dormann
Christian Hammer Dan-Dan Hammer Zheng
GL +
Stephan Lentzen
Von Baxter +
AGISP
Thomas Schweden
Joerg Bernhard Lange
Oliver Boghdan
Holgi
Thomas Baur
Manuel Dejonghe
JNIEVELE
Jochen Vortkamp +
Simon Moenkebuescher
LMVBLUME
Anonym
Anonym
Mirko u. Judith Kloppstech
Zwackelmann
Anonym
Bielefeld
Dr. Martin Fluch
Viktor Dick
Dr. Ralf Petring
Renke
1977er
Anonym +
Markus Schiefer
Dr. Sebastian Pado
Oliver und Miriam Schwinn
Anonym
Gregor Kopka
Anonym
Prestafrosch
Anonym
Anonym
Lars Wagner
@Sicarius
TH
Anonym
Anonym +
Anonym
Anonym
Anonym
Für die Freiheit +
Markus Nentwig
Mathias Strauss
Anonym
@Galgenstrick
Anonym
Hajo Kessener
Anonym
Tim Pritlove
Oliver Loesch +
Faniel
Fefes Zeitbinder Botnet +
Sonne
Anonym
Daswasda
Michael Hartmann
Scus
Tim Strazny
Anonym
Ingo Beer +
Andreas Wessel
VSNFD
Thorsten Kamp
Informaficker
Anonym
Sergio Grimbs
Rogerg
Daniel Buendgens
Anonym
Anonym
Pieps
Anonym
Erdgeist
Räuber Plüsch +
Carsten Orthband
Anonym
Silentreader
Anonym
Anonym
Merten Peetz
Anonym +
Anonym
Che-Loggi-Leaks +
Anonym
@Nxthor
Anonym
Markus Schomisch
Kladsdot
Anonym
Marton Danoczy
Anonym +
Angryelmarqu.es
Ezequil
Dirk Ewald
Anonym
Nils von Brevern
@Wissmann
Georg Behr
Peter Ritter
Gegenglück
Volkerb
Jan Stolzenburg +
Anonym +
Michael Thrun
Wildwelle +
Anonym
Anonym
Anonym
Anonym
Rolf Schälike
Frank Delventhal
Martin Sattler
Bahram Nikpur
Anonym
Marcus Jaschen
Ampaze
Andy Dunkel
Gabriel Schreiber
Oliver Maerkl
Anonym
Eric-Alexander Schäfer
Anonym
Anonym
Jan Benedict Glaw +
Anonym +
Andreas Levers
SVWZ
Thomas Alexander
Thomas Schumacher
Sebastian Werner
@Uebermarkus
Torsten Glose
Anonym
Fedja Farowski
Anonym
@Rainpmv
Anonym
Halbstarkn +

Einige der Klehranleger haben überraschend höhere Beträge als 20,- € überwiesen. Weil ich einen „Wettbewerb“ vermeiden will und jeden einzelnen Spender achte, habe ich die höheren Beträge nicht angegeben, sondern mit einem „+“ markiert.

Zwei Eingänge lagen in einer Größenordnung, die ich nicht erwartet hätte und nach Rücksprache ggf. gesondert bekannt gebe.

Viele haben spontan im Überweisungsfeld angegeben, dass sie den Betrag ggf. als Spende für einen entsprechenden Verein oder eine Stiftung verwendet sehen möchten.

Ich bedanke mich herzlich bei jedem und hoffe, das irgendwann mal per Handschlag tun zu können. Ihr habt mich beeindruckt.