Der lange Arm aus Karlsruhe reicht bis zum Sievekingplatz in der Freien- und Hansestadt Hamburg. Und dort klatschte dessen Hand vor einem Monat so laut auf die Backen der hanseatischen Richter, dass es nur so knallte …
Man hatte Grässlin verboten, den dubiosen Rücktritt des vormaligen Daimler-Häuptlings Schrempp mit diesen Worten zu kommentieren:
„a) Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (des Klägers zu 2 als Vorsitzender des Vorstands der Klägerin zu 1) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde.
b) … und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.“
Kontext nicht beachtet, Wertungen als Tatsachenbehauptungen gedeutelt
Diese Ausschnitte aus einem Interview hat sich die Hamburger Pressekammer rausgepickt, ohne den Kontext hinreichend zu beachten – das Standard-Verfahren am Sievekingplatz. Und die Hanseaten wollten darin einen Eingriff in Persönlichkeitsrecht und „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ (muhahaha!) erkennen, da die Äußerungen als Tatsachenbehauptungen einzustufen seien. Selbst bei Einordnung als Verdachtsberichterstattung seien die Voraussetzungen hierzu nicht erfüllt. Diesem Unsinn wollte der BGH jedoch nicht folgen. (more…)
Zur Zeit macht in der Blogosphäre die den Ruhrbaronen zugestellte Abmahnung die Runde, die ein PR-Foto der Politikerin verbreiteten (ist nicht das, welches hier zu sehen ist, sondern wohl das hier).
Gelegentlich liest man, es sei mit einem Schadensersatz von 20.000,- Euro zu rechnen. Nein, es gibt eine Art „Tarif“ für Bildnutzung im Internet, nämlich die Empfehlung der „Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“, an der sich viele orientieren, und da kostet die Nutzung etwa einen dreistelligen Betrag. Der verdoppelt sich aber um den „Strafzuschlag“, wenn ein Foto genutzt wurde, ohne, dass man vorher gefragt hat. Bei der Zahl „20.000,- Euro“ dürfte es sich um den sogenannten „Streitwert“ handeln, der als Faktor für die durchsetzbaren Kosten des Anwalts dient. Bei Bildnissen in Massenmedien fangen die Streitwerte bei 10.000,- Euro an, der Anwalt bekommt davon jedoch nur einen Bruchteil. Also: Kein Grund zur Panik.
Die Ruhrbarone scheinen sich auf den Standpunkt „Einmal ist keinmal“ zu stellen und glauben, mit dem Löschen des Bildes hätte sich die Sache. Ich fürchte, dass die Rechtsprechung das böse Wörtchen „Wiederholungsgefahr“ anders definiert …
Vielerorts liest man, es habe sich doch bloß um PR-Fotos gehandelt. Nun ja, JEDES Foto, das nicht explizit zur Nutzung frei gegeben wurde (bzw. dessen Urheber 70 Jahr verblichen ist usw.), ist urheberrechtlich geschützt. Beweispflichtig für ein Nutzungsrecht ist der Nutzer. Frau Wagenknecht hat ihr Antlitz nicht vergesellschaftet, ihr Fotograf hält insoweit auch wenig von der kommunistischen Idee.
Eine andere Frage ist, ob es für die Nutzung als Bildzitat eine Rechtfertigung geben könnte (dann aber mit Urheberbenennung usw.). Dann müsste sich der fragliche Beitrag konkret mit dem Foto (nicht nur mit Frau Wagenknecht) auseinander gesetzt haben, worüber mir nichts bekannt ist.
Ob es charakterlich eine so tolle Idee ist, zu Werbezwecken Bilder ins Internet zu streuen und dann hinterher die Anwälte von der Kette zu lassen, darf ein jeder selbst beantworten. Mit einem politischen Blog sollte man geschickter kommunizieren. Aber wie man bei dem halbherzigen Abstimmverhalten der Linkspartei bzgl. der Internetsperren gesehen hat, ist da aus diesem Lager eher wenig Kompetenz zu erwarten. Wenn es der guten Frau lieber ist, in der Öffentlichkeit mit Amateurfotos wie dem oben eingelinkten dargestellt zu werden, dann nur weiter so! (Inwieweit der Politikerin das Verhalten ihres Fotografen recht ist, ist unbekannt.)
UPDATE: Der Urheber der obigen Abbildung nennt sich „S1“, was ich irrtümlich für eine weitere technische Bezeichnung gehalten hatte. Man kann ihn durch Klick auf „dieses Bild“ sofort ermitteln.
UPDATE (15.01.2009): Die Ruhrbarone konnten mit der Argumentation überzeugen, Die Urheberin habe ihr Rechtsschutzbedürfnis verwirkt, weil sie sie 11 Jahre untätig geblieben sei, obwohl sie vom Download wusste.
Bzgl. des Verfahrens Dr. Gabriele Weber ./. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesnachrichtendienst, (siehe hier), hat das Bundeskanzleramt nun eine Sperrerklärung abgegeben, die ich auf Telepolis.de kommentiert habe.
Wenn wir schon nicht einmal über die Geschichte von Nazis informiert werden dürfen, dann kann man sich einen Reim darauf machen, was noch so alles im Dunkeln bleiben soll. Wie werden gerne regiert …
§ 353d Abs. 3 StGB stellt mit bis zu einem Jahr Gefängnis unter Strafe, wenn jemand
die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Gäbe es die Voraussetzung „im Wortlaut“ nicht, hätte der SWR jetzt ein kleines Problem. Report Mainz hat Teile der Anklageschrift referiert, die Jörg Tauss schwer belasten. Ob das guter Journalismus ist, eine offenbar durch Indiskretion erlangte Anklageschrift zu verbreiten, mag ein jeder selbst entscheiden. Ebenso, ob der Zeitpunkt der Veröffentlichung so kurz vor der Wahl ein Zufall ist.
Die Piratenpartei hat durch diese Veröffentlichung ein massives Problem aufgrund ihrer kontrovers diskutierten Entscheidung, Tauss politisches Asyl zu gewähren, das jedenfalls PR-mäßig nicht zu unterschätzen ist. Die Tatsache, dass Tauss gar nicht für ein politisches Amt kandidiert, scheint irrelevant zu sein.
Ich hatte letzte Woche ein Treffen der Piraten hier in Münster besucht, wo für mich überraschend Tauss als Gast anwesend war. Der erfahrene Vollblutpolitiker erwies sich in seinem politischen Vortrag und in der anschließenden Fragerunde als sehr kompetent und in jeder Hinsicht überzeugend.
Aber genau aus diesem Grunde kann ich nicht nachvollziehen, dass sich ein erfahrener Politiker bei angeblich delikaten Recherchen nicht lückenlos absichern und Derartiges völlig allein auf sich gestellt tun würde.
Aber wie dem auch sei: Jeder hat einen Rechtsanspruch auf ein faires Verfahren. Die öffentliche Meinung allerdings wird nach diesen Vorwürfen ihr Urteil gefällt haben, was sich auf die Meinung der Richter mit hoher Wahrscheinlichkeit auswirken wird – und auch seine Wirkung auf den Spin bzgl. der Piratenpartei nicht verfehlen wird. Die Masse ist nun einmal unglaublich dumm und urteilt undifferenziert und assoziativ.
Journalisten haben die Rolle des Beobachters. Durchgestochene Anklageschriften verbreiten kann jeder Blogger, sogar jeder „Leser-Reporter“. Dafür brauche ich keinen öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Schon gar keinen, der sich in Wahlkämpfe einspannen lässt.
Der Daimler-Kritiker Jürgen Grässlin ist ein Dauerkunde in der Hamburger Pressekammer, wenn es darum geht, dass Äußerungen mit Biegen und Brechen so ausgelegt werden sollen, dass sie dem „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ eines sensiblen Rüstungs- und Kfz-Konzerns abträglich sein könnten. Grässlin ist ein standhafter Gegner, dem gerade die Solbach-Freise Stiftung ihren mit 4.000,- Euro dotierten »Preis für Zivilcourage« 2009 zuerkannt hat. Die wird der Pazifist für seine Kriegskasse brauchen.
Herr Grässlin hat mich gebeten, auf die gegen harte Widerstände erkämpften Revisionsverhandlung beim Bundesgerichtshof hinzuweisen, die demnächst ansteht. Hier ist sein aktueller Pressetext zum Fall:
++ Meinungsfreiheitsprozess Schrempp gegen mich wird gegen den Willen der Hamburger Justiz am 22.09.2009 vor BGH öffentlich verhandelt – Einladung zur Teilnahme ++
Gegen den ausdrücklichen Willen der Hamburger Justiz geht der Meinungsfreiheitsprozess des früheren Daimler-Vorsitzenden Jürgen E. Schrempp gegen mich in die nächste Runde. Über den (more…)
Der Vorfall mit dem Prügelpolizisten bei der Demo „Freiheit statt Angst“ schlägt hohe Wellen – und beschert der Demo „Freiheit statt Angst“ endlich die gewünschte PR. In wunderbar anschaulicher Weise demonstriert die Berliner Polizei, dass man unseren Volksvertretern nicht blind vertrauen kann. Bei allem Respekt für den harten und oftmals undankbaren Arbeitsalltag der Polizei und die ganz überwiegend soliden Polizisten, so ist eine Kette nun mal nur so stark, wie ihr schwächstes Glied. Was für willkürliche Gewalt gilt, das gilt für „Kavaliersdelikte“ wie Datenmissbrauch erst recht. Und nachdem die Polizei bei der Demo entgegen ihrem Versprechen gefilmt hatte, filmten die Datenschützer eben zurück. Nun haben findige Blogger aus dem Film zwei „Fahndungsfotos“ herausdestilliert und ins Netz gestellt. Dies wirft die Frage nach dem Recht am eigenen Bild auf. Darf man die Polizisten einfach so identifizierend abbilden?
Keine Ausnahme aufgrund von Versammlung
Grundsätzlich zählt die Rechtsprechung auch Polizisten bei ihrer Arbeit zu „Teilnehmern einer Demonstration“, sodass die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG für Versammlungen und Aufzüge etc. greift. Diese Ausnahme gibt es deshalb, weil man andernfalls kaum Personenmehrheiten abbilden könnte, denn wer kann schon alle Teilnehmer individuell nach ihrer Erlaubnis fragen? Doch die Fahndungsfotos, die beim Anlass einer Versammlung gemacht wurden, individualisieren nun diese beiden Polizisten. Damit wird jeweils nicht mehr eine Personenmehrheit abgebildet. Damit scheidet diese Ausnahme aus.
Personen der Zeitgeschichte?
Die beiden Polizisten könnten jedoch Personen der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG sein. Hierfür spricht das breite mediale Interesse, das der Vorfall auch in den etablierten Medien findet und der Umstand, wie sehr die beiden das Misstrauen gegen die Obrigkeit im Sinne der Organisatoren der Demo unfreiwillig beweisen.
Prangerwirkung
Doch die Nutzung der Bildnisse in Form eines Fahndungsplakats stellt die Polizisten an einen virtuellen Pranger. Und Prangerwirkung ist ein Zauberwort, dass etwa Richter Buske besonders gerne verwendet. Denn die Interessen an der Verbreitung sind nach § 23 Abs. KunstUrhG immer auch mit den „berechtigten Interessen“ der Betroffenen abzuwägen. Die Verbreitung des Fahndungsaufrufs ist also juristisch nicht ohne Risiko. Was die Richter in solchen Fällen zulassen, und was sie verbieten, ist selbst für Kenner der Pressekammern nur schwierig vorauszusagen.
Praxisrelevanz
Eine pragmatisch relevantere Frage wäre allerdings, ob die beiden Polizisten gegen die Fotos vorgehen werden. Da sie möglicherweise sehr schnell begreifen werden, dass mit dem ccc nicht zu spaßen ist und ins Netz entsendete Informationen nicht reversibel sind, wäre es ungleich sinnvoller, sich eine neue Frisur wachsen zu lassen, als zum Anwalt zu rennen.
Präventive Beschlagnahme
Der Fall wird allerdings das allgemeine Bewusstsein für das Zurück-Fotografieren stärken und die – rechtlich höchst anfechtbare – Praxis begünstigen, der zufolge Polizisten, die sich fotografiert fühlen, Fotografen vor Ort zur Löschung der Bilder zwingen. Trotz eigentlich fehlender Rechtsgrundlage machen derzeit Gerichte präventive Beschlagnahmungen mit. Normalerweise ist die Anfertigung von Fotografien im öffentlichen Raum zulässig, erst die Verbreitung oder die unmittelbar drohende Gefahr einer Verbreitung könnte Maßnahmen rechtfertigen. Künftig werden Polizisten wohl sehr viel schneller Kameras bzw. Handys mit Kamerafunktion einkassieren wollen. Die Antwort hierauf wird sein, dass Demonstranten dann eben verdeckt filmen – oder eben parallel in so großen Scharen, dass die Polizisten nicht nachkommen werden, zumal die Bilder schnell ins Netz gefunkt werden können.
UPDATE:
Im Lawblog gibt es inzwischen die langerwartete Stellungnahme der Polizei – und Anzeichen, dass diese wohl etwas unglaubwürdig ist.
Gregor Gysi hat am Landgericht Hamburg (324 O 164/09) erneut obsiegt: Richter Buske verbot dem ZDF, den Eindruck zu erwecken, Gysi habe mit der Staatssicherheit zusammengearbeitet. Passiert dem ZDF nicht zum ersten mal.
Gegen die vorausgegangene einstweilige Verfügung läuft noch eine Berufung am hOLG Hamburg. Dort wird man sich auch mit einer Berufung gegen die heute entschiedene Hauptsacheklage befassen, die das ZDF angekündigt hat.
Mit diesem Verdacht gegen Gysi ist das so eine Sache. Ob Gysi IM gewesen ist oder nicht, ist eine Frage, die eher Historiker und Sachverständige beurteilen sollten. Gerichte entscheiden nicht selten nach Beweislast, und die liegt bei Tatsachenbehauptungen beim Äußernden, vorliegend also beim ZDF. Was Richter Buske für einen Beweis hält, darüber gibt es geteilte Meinungen.
Wenn es klappt, werde ich demnächst jemanden interviewen, der seit Lektüre der eigenen Stasi-Akte diese Schlussfolgerung zu Gysi anstellt. Aber wie werde ich darüber berichten können, ohne den Verdacht als solchen auszusprechen, ohne mich nach jedem Satz meines Gesprächspartners hiervon zu distanzieren?
Wie u.a. die Netzzeitung berichtet, scheiterte Gysi mit einem weitergehenden Antrag, dem ZDF auch die weitere Verwendung von Birthlers Interview-Äußerung zu verbieten, auf der der umstrittene Beitrag im wesentlichen fußte.
Hier vermisste Buske das von ihm sonst sehr schnell angenommene „Zu-Eigen-Machen“ fremder Äußerungen, wie er es bei unkommentierten Interviews oder User Generated Content annimmt.
Wenn ein als Zeuge geladener Promi-Presseanwalt behauptet, er wisse nicht, was eine Computer-Mouse ist, dann kann das doch eigentlich nur ein schlechter Scherz sein, oder?
Was sich letzten Mittwoch vor der Pressekammer des Landgerichts Köln zugetragen hat, ist mit dem Begriff „Farce“ noch recht großzügig beschrieben. Mein Mandant, ein bekannter Blogger zum Presserecht, hatte auf seiner Website die Begriffe „Mimosen“, „Schweinchen“, „Psychopathen“ und ähnliches mit den entsprechenden Google-Suchen verlinkt. Plötzlich behaupten Anwälte einer bekannten Presserechtskanzlei, dass beim Klick auf diese Links Google-Suchen nach ihren Namen erscheinen, mahnen ab und erwirken eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln.
Schwache Beweislage
Erstaunlicherweise haben die Kollegen außer leicht fälschbaren Ausdrucken keine handfesten Beweise für ihre seltsame Anschuldigung zu bieten. Wenn bei mir ein Mandant wegen kurzfristiger und typischerweise flüchtiger Internetinhalte anruft, fordere ich ihn als erstes auf, möglichst unbeteiligte Personen zu bitten, sich entsprechende Links einmal anzusehen, diese selbst auszudrucken und ihre Eindrücke detailliert zu notieren. In wirtschaftlich bedeutsamen Fällen lässt man sogar notariell beglaubigen, was da unter welchem Link im Internet erscheint.
Stattdessen benennen die Kläger einen ihrer Kollegen als Zeugen – sowie den prominenten Kanzleichef selbst, den Spiritus Rector der Klage, der nach eigenem Bekunden aus Fürsorgepflicht für seine Angestellten handele. Die beiden Anwälte vertreten die Sache selbst und hatten es sich vergangenen Mittwoch nichts nicht nehmen lassen, extra aus Berlin zum (von ihnen selbst ohne jeden Sachbezug gewählten) Gerichtsstand Köln anzureisen – als Zeugen wie als Anwälte.
Siegfried & Roy
Nun dürfte es für Laien schon erstaunlich genug sein, dass man in (indirekt) eigener Sache gleichzeitig als Partei, Zeuge und Anwalt auftreten kann. So mussten die Zeugen, die gleichzeitig auch Anwälte waren, nicht bei der Zeugenbefragung des jeweils anderen Zeugen den Saal verlassen.
Pikanterweise hatte Anwalt A seine Robe nicht dabei. (Der Alte Fritz hatte gefordert, die „Advokaten sollen Roben tragen, damit die Spitzbuben bereits von der Ferne erkannt werden“ – ein Zitat, von dem ich mich schon aus standesrechtlichen Gründen distanziere.) So kam Kollege A mit der Vorsitzenden Richterin überein, dass man sich die Robe des Kollegen teilen dürfe: Wenn der eine als Zeuge auftrat, durfte der andere Anwalt spielen, und wenn es umgekehrt laufen sollte, tauschten die Anwälte A & B die Robe aus und verwandelten sich wie Siegfried & Roy in den jeweils anderen.
So ganz hielt Kollege Anwalt A das Spiel dann doch nicht durch, denn nach seiner Zeugenaussage blieb der Zeuge ohne Robe auf der Parteienbank sitzen und gab nun parallel zu seinem Kollegen den Anwalt. Ob in Amtstracht oder nicht, er wurde etwa genauso häufig wegen Dazwischenredens gemaßregelt wie der Beklagte, ein bekannter Justizkritiker, der schon in der DDR zivilen Ungehorsam als Stilmittel eingesetzt hatte.
Eine Frage des Glaubens
War es ursprünglich das Ziel von Anwalt A gewesen, den Beklagten zum Schweigen zu bringen, so erreichte er das genaue Gegenteil: Der Beklagte setzte durch, dem Zeugen Rechtsanwalt A selbst Fragen stellen zu dürfen, wogegen dieser heftig protestierte, unter anderem mit der Entgleisung „Ich glaube, ich spinne!“ Der für sein Temperament bekannte Beklagte ließ sich provozieren und erwiderte, ja, er (Anwalt A) spinne wirklich. Daraufhin stellte Anwalt A prompt Strafantrag. Die Scharade wurde ins Protokoll aufgenommen. Die Frage, ob Anwalt A spinne, war so ziemlich die einzige, in welcher die Parteien Einigkeit erzielten (wobei sich der Autor dieser Zeilen hiermit von den Parteien distanziert).
Eine Frage der Ehre
Am Rande des Prozesses fragte mich Anwalt A, so dass es das Gericht nicht hören konnte, ob ich denn keinen Ehrenkodex kenne. Ich fragte ihn daraufhin zurück, ob wir denn hier bei der Mafia seien. Wie hätten Sie reagiert, wenn Sie von einem der führenden Presseanwälte von Industrie und Hochfinanz auf einen Konsens in Sache „Ehre“ angesprochen werden? Ich achte Standesrecht, aber mehr Verbrüderung muss es dann doch nicht sein.
Eine Frage zuviel
Beweisthema der um 14.10 Uhr beginnenden Befragung der beiden Kläger-Zeugen und des von der Beklagtenseite präsentierten Entlastungszeugen war die Frage, ob in dem behaupteten Zeitraum die Links von den fraglichen Begriffen so geschaltet gewesen seien, dass diese zur Google-Suche nach den entsprechenden Anwaltsseiten geführt hätten. Fragen, welche die Glaubwürdigkeit der klagenden Zeugen hätten in Zweifel ziehen können, wurden ganz überwiegend nicht zugelassen.
Der Zeuge des Beklagten jedoch musste sich von der Vorsitzenden Richterin Fragen bieten lassen, welche nicht das Beweisthema selbst, sondern Bilder auf der Website des Beklagten betrafen. So war den Klägern aufgefallen, dass unstreitig nach der Abmahnung wegen des Begriffs „Schweinchen“ auf der Website des Beklagten eine Schweinchen-Karikatur immer bei solchen Beiträgen aufzutauchen pflegte, die einen bestimmten Kläger betrafen. Unserer Rüge, die Frage habe mit dem Beweisthema „Verlinkung“ nichts zu tun, wurde ebenso wenig Rechnung getragen wie der Tatsache, dass sich die Vorsitzende Richterin nach Schlussfolgerungen des Zeugen erkundigte (Zeugen werden zu Beobachtungen gehört). Als es dem Beklagten zu bunt wurde, stellte er Befangenheitsanträge. Nach 18.00 Uhr war die turbulente Sitzung dann endlich vorbei.
Wayback Machine
Als wir das Kölner Landgerichtsgebäude verließen, konnte ich noch immer nicht glauben, dass sich prominente Anwälte in eigener Sache ohne Rücksicht auf Gesichtsverluste mit solcher Energie gegen meinen Mandanten engagierten. Anwalt A hatte vor Gericht bestritten, zu wissen, was eine Computer-Mouse ist. Anwalt B war von der Richterin befragt worden, ob er die wayback machines kenne, und ließ sich ein, er höre diesen Begriff zum ersten Mal. Standesrecht verbietet es mir, diesen Befund zu kommentieren.