Der Blogger Rolf Schälike hat erneut Freiheiten zur Veröffentlichungsfreiheit von Urteilen erstritten.
Beim Landgericht Köln holte sich der Kollege Sch…, dem die Bezeichnung „Sch…“ nicht anonymisiert genug gewesen war, eine weiter Klatsche. (Die Bezeichnung „Klatsche“ für peinliche Urteil war in einem früheren Rechtsstreit ebenfalls erfolglos kritisiert worden.) Doch Sch… muss sich die Bezeichnung „Sch…“ gefallen lassen.
Auch das erstrebte Verbot einer Karikatur mit der Sprechblase „Ein Scher z zum Glück“ ging in die Wicken.
(Corpus Delicti, von dem sich der Autor mit dem Ausdruck der Entrüstung distanziert. Bild: Vermutlich Lurusa Gross via Buskeismus.de.)
Die Logik des Kollegen mutet eigenartig an:
Die Karikatur sei zu untersagen, weil – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – durch Fotomontagen in bildlichen Darstellungen keine unwahren Tatsachen behauptet werden dürften. Wenn also über das Verfahren des Klägers nach dem Gewaltschutzgesetz unter Identifizierung des Klägers nicht berichtet werden dürfe, dann dürfe dies auch nicht unter Identifizierung des Klägers mittels einer Karikatur geschehen.
In einem weiteren Urteil, das ebenfalls am Mittwoch erging, wiesen die Kölner auch den Zensurwunsch hinsichtlich einer „Drei-Jahres-Bilanz“ zurück, in welcher der Blogger die gegen seine Berichterstattung unternommenen Zensurversuche dokumentierte. Wahrheitsgemäße Berichterstattung im Rahmen der Sozialsphäre muss jedoch ein gestandener Anwalt hinnehmen.
Schälike konnte seine gefürchtete Liste an gewonnenen Auseineindersetzungen mit Presseanwälten auf die Zahl „65“ aufstocken. ;-)
Richter-Schreck und Anwalts-Nemesis Rolf Schälike hatte es sich vor ein paar Jahren mit einem Berliner Promi-Anwalt verscherzt, der wegen der Berichterstattung insbesondere über von diesem verlorene Prozesse alles andere als erbaut war. Also startete der Berliner Anwalt eine Serie von Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen usw., die den renitenten Blogger von seiner Mission abbringen sollten. Was der schlaue Anwalt offenbar nicht wusste, war die Tatsache, dass Schälike seinerzeit Bergsteiger war und die erste Nordpol-Expedition der DDR vorbereitet hatte: Dünne Luft ist für den Mann Alltag, Aufgeben keine Option.
Es entwickelte -sich ein jahrelanger, mit harten Bandagen ausgetragener Kleinkrieg s wissenschaftliches Experiment, der auch über Vasallen geführt wurde. So hatte sich ein beim Promi-Anwalt beschäftigter Anwalt selbstständig gemacht und war ebenfalls in die Schusslinie des Pressebloggers geraten. Also beauftragten sich die beiden Berliner Anwälte jeweils gegenseitig, was für den Gegner gewisse Kosteneffekte hatte. Von seinen Gefechten mit Presse-Anwälten zählt Schälike inzwischen 63 als gewonnen.
Dieser andere Berliner Anwalt hatte das Unglück, dass er bei Berichterstattung über seine Arbeiten stets Karikaturen von Schweinchen auf der Homepage sah, was er auf sich bezog und offenbar für eine Sauerei hielt. Der kultverdächtige Schweinchen-Prozess wurde letzten Freitag vom Berliner Kammergericht in einer aufschlussreichen Verhandlung beendet.
Die beißende Ironie an der ganzen Sache ist, dass es den Anwälten um die Vermeidung peinlicher Prozessberichterstattung auf der Website ging. Doch das genaue Gegenteil haben sie erreicht!
Findige Pressejuristen versuchen immer wieder, die Zensurbegehrlichkeiten ihrer Mandantschaft zu bedienen, in dem sie das Abweichen eines Textes von einem bei einem anderen Anlass aufgenommenen Foto ins Feld führen. Wird etwa eine Nachricht mit Archivmaterial illustriert, so ist man nur mit einem „kontextneutralen“ Foto auf der sicheren Seite, das die betreffende Person also ohne einen sonstigen Hintergrund zeigt, der das Geschehen verfälscht. Aber auch insoweit muss ein Interesse der Öffentlichkeit begründet werden.
Am Landgericht Berlin war ein Schauspieler zunächst erfolgreich gewesen, der als Begleiter und Partner einer anderen Schauspielerin abgebildet war. In dem Bericht ging es nämlich über die Probleme der Tochter der Schauspielerin, mit der Vergangenheit ihrer Eltern umzugehen. Der leibliche Vater, ebenfalls ein bekannter Schauspieler, bekannte sich dazu, in seiner Jugend angeschafft zu haben. Auch die Vergangenheit des Klägers, der nicht ganz so bekannt ist, darf als „bewegt“ gelten.
Der Kläger hatte die prominente Schauspielerin beim Bundesfilmball begleitet, wo das Paar gemeinsam abgelichtet worden war. Eine spätere Verwendung dieses Fotos im Zusammenhang mit der Sexbeichte des Ex-Freundes seiner Partnerin fand der Kläger nicht prickelnd. Die Berliner Pressekammer gab der Klage statt und argumentierte, der Kläger sei keine „absolute Person der Zeitgeschichte“ – eine Formulierung, die heute nur noch selten verwendet wird, weil es diese „Absolutheit“ wie früher nicht mehr gibt, vielmehr stets eine Interessenabwägung zwischen Interesse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht zu erfolgen hat.
Nach der jüngsten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, kann eine Bildberichterstattung auch dann zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung unzulässig sind, das streitgegenständliche Foto aber zumindest auch ein zeitgeschichtliches Ereignis bebildert (Urteil vom 13. April 2010 – VI ZR 125/08). Der Bundesgerichtshof differenziert dabei danach, ob sich die Berichterstattung auf eine zu untersagende Darstellung beschränkt, oder Gegenstand der Bildberichterstattung vielmehr auch ein zeitgeschichtliches Ereignis ist.
Und das war er in den Augen des Kammergerichts:
Mit dem Hinweis, dass es für die Tochter von Frau … nicht das erste Mal sei, dass sie mit „pikanten Details aus dem Liebesleben ihrer prominenten Eltern“ konfrontiert wird, wird eine Parallele zum Kläger und dessen „bewegter Vergangenheit“ hergestellt.
Die Ironie an der Sache ist, dass es der Zeitung beinahe zum Verhängnis geworden wäre, dass sie sich mit der Kolportage über den Kläger sogar noch zurückgehalten hatte. Denn hätte sie geschrieben, was sie nur andeutete, dann hätte man erst recht nicht bezweifeln können, dass der Kläger Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht – denn auch der Kläger war einmal jung und brauchte das Geld …
Könnte man diesen Beitrag süffisanter illustrieren als mit diesem Clip? ;-)
10 U 149/09 Kammergericht
27 O 523/09 Landgericht Berlin
Im Persönlichkeitsrecht wird häufig diskutiert, ob es ähnlich wie beim aus dem Urheberrecht bekannten „Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung“ auch eine Rücknahme der Einwilligung aus § 22 KunstUrhG („Recht am eigenen Bild“) gibt. Standardfall sind Aktfotos, die dem Abgelichteten später einmal unangenehm werden. Soweit bekannt, wurde ein solcher Fall bislang nicht entschieden. Es gab mal die Sache mit der Zweitverwertung eines Aktbildes in einem Biologiebuch, bei dem man sich darüber gestritten hat, ob diese Nutzung noch von der Einwilligung umfasst gewesen war.
Nunmehr hat der Kollege Schertz für eine Schauspielerin, die ihr Debut in einem Erotikstreifen gab, eine einstweilige Verfügung gegen einen großen Kölner Privatsender erwirkt, der für die nächtliche Ausstrahlung entsprechender Naturfilme bekannt ist. Bereits 2004 hatte das Berliner Kammergericht der Bildzeitung einen Bildausschnitt wegen des höhnischen Kommentars untersagt.
So sehr man den Geltungsanspruch der moralisch geläuterten Schauspielerin nachvollziehen mag, aber bei Annahme einer „Verjährung von Einwilligungserklärungen“ werden es künftig Filmproduzenten oder Verleger schwer haben, rechtssichere Verträge zu machen. Was wäre, wenn eine Schauspielerin eine Nazi-Braut spielt und 20 Jahre später nicht mit dem Nazi-Thema in Verbindung gebracht werden will? Oder wenn ein Darsteller seine Religion ändert und plötzlich nicht mehr fluchend oder Schweinefleisch-essend gezeigt werden will?
Dem Kölner Sender ist es nun verboten, aber die haben bereits von Anfang an das Spiel mit der Aufmerksamkeitsökonomie beherrscht. Thoma hatte sogar die Journalisten beim Sendestart darum gebeten, „Dreck auf uns zu werfen“, damit jeder, der Erotik im TV suchte, wusste, wo es „Rammeln, Titten, Lümmeln“ zu suchen galt. Was die Kölner nicht können, das kann das Internet. Es bedarf keiner 20 Sekunden, um via Google den Porno der Schauspielerin zu finden.
Meines Erachtens wäre die Schauspielerin besser beraten gewesen, mit dem Sender einen diskreten Deal zu machen oder den Sender stillschweigend zu boykottieren. Aber sie wäre nicht die erste Mandantin des Kollegen, die durch ihre Verbotswünsche erst recht Medienaufmerksamkeit genießt.
Was das Rückrufsrecht betrifft, so ist dies im Urheberrecht an eine Entschädigung des Rechteerwerbers geknüpft, so dass die Aktion der Schauspielerin nicht ganz ungefährlich ist. Die macht sich allerdings noch im Gegenteil Hoffnung auf Geldentschädigung.
Der Axel Springer Verlag is not amused vom Berliner Maulkorb, private Emails zur Berichterstattung über private Sachverhalte eines Ministers heranzuziehen. So ganz privat isset nich, denn der gute Mann steht im Verdacht, ein uneheliches Kind am Staatsvermögen teilhaben zu lassen, wie es etliche Rabenväter zu tun pflegen, die „das System verstanden haben“. Dass unsere Politiker zur Korruption tendieren, scheint für BILD Nachrichtenwert zu haben.
Nachdem bislang nur der Print-Ausgabe auf die Finger gehauen wurde, hat jetzt auch die online-Ausgabe einen hinter die Löffel bekommen.
By the way: Was Boulevardberichterstattung betrifft, so hat die BILD-Zeitung nun eine Informationsquelle über Beziehungslagen aufgetan, die man wohl der freiwilligen Öffentlichkeit zurechnen darf: Tattoos!
Hier kann man trefflich streiten, ob das Berichtsinteresse der Öffentlichkeit die Diskretionswünsche des Ministers überwiegt. BILD jedenfalls ruft das Ende der Pressefreiheit aus. DJV-Konken springt bei:
„Es ist mit den Prinzipien kritischer Berichterstattung nicht vereinbar, dass das Landgericht Berlin den Minister unter einen absoluten Schutz vor Veröffentlichung stellt“, sagte der DJV-Bundesvorsitzende Michael Konken. „Die Zeitungen der Axel Springer AG, wie die hier recherchierende ‚Bild‘-Zeitung, müssen wie jedes andere Medium des Verlages die Möglichkeit haben, über die Tatsachen und Umstände berichten zu dürfen, die den Verdacht gegen den Minister nähren.“
Rechtlich ist der Fall insoweit speziell, als das die privaten Mails von einem Notebook stammen sollen, das abhanden gekommen war. Man wird sich vor Gericht wohl auch streiten, ob man insoweit auch das Fernmeldegeheimnis fruchtbar machen kann, da die Emails nur an die berchtigte Empfängerin abgesandt wurden, die da wohl ein Wörtchen mit zu reden hat.
UPDATE: BILD hat Ziel erreicht: Der Minister tritt zurück. Der schöne Presseprozess hat also nix genutzt.
Tatsächlich zählt es zur Privatsphäre des Ministers, ob er Vater eines außerehelich geborenen Kindes ist.
Von öffentlichem Interesse dagegen ist aber, ob sich der Herr über 8900 Polizisten des Landes Brandenburg selbst über Recht und Ordnung hinweggesetzt haben könnte.
Wie gut, dass sich BILD stets an Recht und Gesetz hält, wo sie doch Herr über den Stammtisch von 8900 Polizisten ist, deren Privatleben stets so korrekt abläuft, wie es sich der Papst und die Jugendämter wünschen! Wo kämen wir denn auch hin, wenn ein Rabenvater der Polizei Anweisungen gibt? Der Verkehr würde zusammenbrechen! Das Verbrechen würde in Brandenburg Überhand nehmen! Sodom und Gommora! Seuchen! Bürgerkrieg!
Hallo? Der Mann ist Politiker! Das ist nun einmal ein Job für Opportunisten. Insbesondere tritt der Mann für eine Partei an, die seit ihrer Gründung die Skandale und Doppelmoral nur so sammelt. So what? Ungleich interessanter sind Vorwürfe gegen Speer wegen Mauscheleien bei einem Immobiliendeal. Das aber ist wohl für den Boulevard nicht sexy genug.
Die Kollegen Damm&Partner weisen auf eine aktuelle Entscheidung des Berliner Kammergerichts zu Massenabmahnern hin, die mit Prozessfinanzierern arbeiten. Das Gericht sah § 8 Abs. 4 UWG als gegeben an, dem zu folge die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs unzulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Der Presse-Anwalt der Fußballnationalmannschaft muss neben der gestrigen Niederlage seiner Mandantschaft auch einen weiteren Rückschlag verkraften:
In den offenen Meisterschaften des Bloggergängelns holte sich Favorit Dr. Schertz im Rückspiel eine weitere Klatsche! Obwohl man in Mannschaftsstärke aufgelaufen war, um einem Blogger den angeblichen Vorrang des Persönlichkeitsrechts von Rechtsanwälten vor der Meinungsfreiheit des Gerichtsbloggers gerichtlich beizubringen, erlitt man auf dem Feld beim Amtsgericht Charlottenburg eine herbe Niederlage.
Zwar hatte man sich Anfang 2007 eine einstweilige Verfügung und später in der Hauptsache ein Versäumnisurteil besorgt, doch als man nun den Hals nicht voll kriegte und Kosten für die Abmahnung und ein verlangtes Abschlussschreiben einforderte, ließ sich der Blogger aus der Reserve locken und Dr. Schertz vor die Wand laufen:
Allerdings standen die Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Zedenten als Rechtsanwalt. Dem Beklagten ist es nicht zu verwehren, öffentlich Kritik an der Vorgehensweise des Zedenten als Medienanwalt zu üben, und zwar auch bei dessen Tätigkeit in eigener Sache (LG Berlin, Urteil vom 20.10.2009, Al.: 27 0 705/09; Urteil vom 21,01.2010,‘ Al.: 27 0 938/09). Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persaönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 31.03.2009, Az.: 27 0 300/09 m.w.N.). Eine Prangerwirkung geht von dem angegriffenen Bericht nicht aus. Der Beklagte hat darin eingeräumt, dass er auf die Abmahnungen des Zedenten Unterlas$ungserklärungen abgegeben hat. Die Tatsache, dass der Zedent den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch genommen und Klage erhoben hat und hierfür auch Honorar forderte, liegt bei einem Rechtsanwalt nahe und ist nicht geeignet, diesen herabzuwürdigen. Soweit der Beklagte sich in dem Bericht eine „andere Arbeitsweise“ von einem „Profianwalt“, zu denen er auch den Zedenten zählt, wünscht und diesem „Mimosenhaftigkeit“ unterstellt, handelt es sich offensichtlich um Meinungsäußerungen des Beklagten, die jedenfalls keine strafrechtsbewehrte Beleidigung darstellen. Die Feststellung des Beklagten in dem Bericht, ,Solche Menschen wie mich, professionell verlieren zu lassen, und mit hohen Kosten abzumahnen, obwohl es andere professionelle Wege gibt, ist nicht in Ordnung“ stellt ebenfalls eine zulässige Meinungsäußerung dar. Dass diese Behauptung zu einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Zedenten geführt hat, beispielsweise dadurch, dass (potentielle) Mandanten ihn nicht mehr beauftragt haben, weil sie befürchten mussten, nicht ordnungsgemäß vertreten zu werden, hat die Kläigerin nicht dargelegt.
Letzten Freitag liefen vor Schiedsrichter Buske der klagende Spieler Olivier Caillas und das Sportmagazin TAZ auf. Caillas soll vor über einem Jahr einen anderen Spieler rassistisch beleidigt haben, worauf der Kläger (offenbar in Berlin) eine Gegendarstellung durchsetzte und auf Unterlassung klagte. Zur Unterlassungsklage bat der Düsseldorfer ins Hamburger Pressestadion, wo mal jemand gegen die zuvor lange geduldete Bezeichnung „Negerkalle“ geklagt hatte.
Ob diese Äußerung tatsächlich gefallen war, ist streitig. Die Äußerungen des TAZ-Anwalts hingegen sind dokumentiert (wenn auch aus dem Zusammenhang gerissen und möglicherweise falsch zitiert). Nach dem ersten Termin (Herbstsaison) war ein Beweisbeschluss ergangen.
Im Hinspiel hatte sich der TAZ-Anwalt bereits gegen das Trikot gesträubt:
Muss ich mit Robe sitzen? In Berlin ist das nicht mehr nötig.
Anpfiff. Der Unparteiische vermisst den Videobeweis:
Es gibt keine Zeugen, keine Fernsehaufnahmen.
Foul TAZ-Anwalt:
Ich lass mich hier nicht verarschen.
Der Unparteiische lässt einwechseln:
Wir haben einen Wechsel in der Kammer.
Rückspiel letzten Freitag. Caillas läuft persönlich auf. Der geladene Spieler Mouhani will offenbar nicht in den Strafraum. Im Fanblock an der Vuvuzeela: Rolf Schälike.
Der Unparteiische:
Er sagt, er ist im Trainingslager und muss sich vorbereiten. Wir dachten, wir sind besonders schlau und haben den Termin vorverlegt. Kamerun ist gestern rausgeschmissen worden. Ja, er ist Kongolese.
Fouls TAZ-Anwalt:
Ausgerechnet die Zivilkammer in Hamburg entscheidet, ob die Presse berichten darf. Es gibt die BGH-Entscheidung, dass keine überhöhten Forderungen an die Verdachtsberichterstattung zu stellen sind.
Kenne ihn nicht. Ist mir nicht als Irrer aufgefallen.
Wenn der Hausanwalt von FC Union Berlin ein schlechter Anwalt ist. Bei mir hätte er gewonnen. Wären Sie bei Mauck [Vorsitzender Richter der Pressekammer am Landgericht Berlin] nicht weit gekommen.
Caillas:
Habe kein einziges Wort gesprochen während des Spiels. Nach dem Spiel kam ich auf ihn zu, wollte ihm die Hand geben. So verabschiede ich mich nach jedem Spiel von den Profispielern, die ich kennen gelernt habe. Er wollte nicht.
Der Unparteiische:
Kein Wort?
Caillas:
Nachdem der Trainer mir gesagt hat, ich hätte ihn rassistisch beleidigt.
Der Unparteiische:
Während des Spiels?
Caillas:
Während den 90 Minuten fiel kein einziges Wort. Nach dem Spiel, ich war ausgewechselt. Mouhani kannte ich neun bis zehn Jahre. Unterhalten uns nach dem Spiel. Haben ein kollegiales Verhältnis. Ich habe es nicht gesagt.
Der Spielverlauf wird diskutiert:
Unparteiische Ritz:
Habe eine kurze Frage. Vertreter der Beklagtenseite sagt, dass es zu einem …
TAZ-Anwalt:
Handspiel …
Unparteiische Ritz:
Freistoß wegen absichtlichem Handspiel kam.
Caillas:
Der Spieler Mouhani hatte schon im Spiel eine gelbe Karte gehabt. Bei …. Wäre es eine Rote Karte geworden.
Unparteiische Ritz:
Das verstehe ich.
Caillas:
Hätte eine Rote Karte gegeben.
Der Unparteiische:
Wir sind Spezialisten.
Caillas:
Hat gesagt, mehr Absicht gibt es nicht. Dem Schiedsrichter Wolfgang Stark gegenüber hat er das gesagt. Ich habe kein einziges mal mit Mouhani gesprochen. Er wusste, dass die zweite Gelbe Karte gezogen wird. Dementsprechend die Äußerung. Das denke ich. Um das Ganze abzulenken. Daraufhin hat keiner von uns Gelb bekomme. (…)
Nach dem Handspiel kam es zur Rudelbildung. Mouhani und ich wurden zum Schiedsrichter geholt. Wenn Du zu mir noch ein Mal musst, bekommst Du gelb, hat er mir gesagt. Zu Mouhani hat er gesagt – genau was, weiß ich nicht – bla, bla, fliegst Du vom Platz.
TAZ-Anwalt:
Ich berufe mich auf die Zeugenaussage vom Schiedsrichter Stark. Du sagst: Handspiel. Beide Spieler gingen aufeinander los.
Der Vorsitzende:
[Nicht dokumentiert, in der Pressekammer sind keine Aufzeichnungen zulässig. Vermutlich, weil die Rechte bei der FIFA liegen.]
Schiedsrichter-Foul TAZ-Anwalt:
Ich weiß mehr als Sie.
Unparteiische Ritz:
Das ist nicht selten.
TAZ-Anwalt:
Beide Spieler, beide waren schon mit Gelb geahndet. Der da auch. Ist vergessen worden. Das ist die Wahrheit. Die habe ich dazu … Der hat dagegen protestiert. So werden Sie, Herr Buske an der Nase herumgeführt. Sie sollten sich schlau machen, Herr Richter.
Der Unparteiische:
Wir können es kurz machen.
Foul TAZ-Anwalt:
Bei Ihnen kann man alles erwarten.
Der Unparteiische:
Der Beklagten-Vertreter sagt,“Ich berufe mich in Bezug für die folgenden Tatsachen auf das Zeugnis von Wolfgang Stark, [Adresse].“ Er ahndete in der 65. Spielminute ein Handspiel von Young-Mouhani. Direkt nach dem Freistoß-Pfiff gingen beide Spieler, der Kläger und der Zeuge Mouhani, aufeinander los und schlugen aufeinander ein. Der Schiedsrichter separierte beide und informierte beide, dass er in Falle der Fortsetzung, beide mit Gelb und somit mit Gelb-Rot des Feldes verweisen wird. Beide waren bereits mit Gelb verwarnt. Der Zeuge Mourani hat … dass er so reagiert hat, weil der Kläger zu ihm „Neger“ gesagt hat. Damit ist widerlegt, dass beide kein Wort gewechselt haben. Ist ja Sinn dieser Lüge, hat mit diesem Menschen gar nicht geredet.
Das Verfahren geht in die Verlängerung. Der ausgebliebene Zeuge darf mit einem Ordnungsgeld rechnen.