„Börsenguru“ und Heißluftproduzent Markus Frick nahm seinen Auftritt vor der Wirtschaftsstrafkammer als Angeklagter zum Anlass, sich bei seinen Fans zu entschuldigen.
Der Staatsanwalt liest die Anklageschrift vor. Die Vorwürfe: Der Kerl im feinen Anzug habe in 49 Fällen den Kauf von Aktien empfohlen, ohne zugleich seine „bestehenden eigenen wirtschaftlichen Interessen“ offen gelegt zu haben. Dies lief dann laut Staatsanwalt wie folgt ab: Die fast 20000 Abonnenten des Börsenbriefs investierten in die empfohlenen Aktien, wodurch die Kurse stiegen und Frick stillschweigend profitierte, da er sich selbst zuvor mit den Werten günstig eingedeckt hatte. Viele der Anleger verloren dagegen Geld. Der Staatsanwalt wirft Frick zudem vor, den Anlegern wertlose Aktien empfohlen zu haben. Dabei soll es sich um Papiere der Rohstofffirmen Star Energy, StarGold Mines und Russoil gehandelt haben, die Frick ebenfalls selbst besaß. Aufgrund von seinen Empfehlungen sollen die Kurse zunächst enorm gestiegen sein, bevor sie auf nahezu null abstürzten.
Herr Frick besaß nach seinen Großtaten die Frechheit, Kritikern vor Gericht den Mund zu verbieten, etwa dem Aktienblog. Muss ich noch schreiben, wo er das gemacht hat?
Zu den klassischen Irrtümern im Persönlichkeitsrecht gehört die Annahme, eine Person sei nur deshalb nicht erkennbar, wenn man deren Namen nicht schreibt. Es kann sogar ausreichen, wenn die Person in ihrem persönlichen Umfeld erkannt wird. Im Einzelfall ist da viel Wertung dabei. Am Landgericht Tübingen bzw. Amtsgericht Rottenburg wehrte sich ein Frau gegen einen Roman, in dem sie ungünstig wiedererkennt.
Namentlich nicht identifizierbar ist – neben dem eigenen Ex-Lebensabschnittsgefährten der Autorin – auch eine Frau, die als frühere Partnerin von Greisungs Ehemann eingeführt wird. Und insgesamt nicht sonderlich gut wegkommt: Das beginnt bei ihrem literarischen Namen „La Dejada“, was zu deutsch „Die Verlassene“ bedeutet. Und es endet noch lange nicht bei Spekulationen um eine vorgetäuschte Schwangerschaft, mit der die als zanksüchtige Nebenbuhlerin charakterisierte Frau lateinamerikanischer Herkunft im Buch versucht, den ehemaligen Liebhaber zurückzugewinnen.
Das Vorwort war dann wohl auch noch etwas ungeschickt …
Eine weniger prickelnde Angewohnheit von Howie ist es, die Gerichte zu nerven. Zum Beispiel mit diesem Schwachsinn, der anfangs noch vor dem LG Köln Bestand hatte, vom OLG Köln jedoch als Narretei erkannt wurde:
In der Werbeanzeige der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift Glücks Revue wird ein Titelblatt der Ausgabe „Viel Spaß“ vom 6.8.2008 abgebildet, auf dem der Kläger zu erkennen ist. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt nicht aus der Abbildung dieses Titelblatts in der Werbeanzeige. Auch der Umstand, dass diese Werbeanzeige erst am 26.8.2009 erschienen ist, also ungefähr ein Jahr nach Erscheinen des Titelblatts, und dass die Werbekampagne bis zum 4.11.2009 andauerte, insgesamt in jedenfalls 13 Ausgaben der Glücks Revue veröffentlicht war, begründet keine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung. (…)
Ein Imagetransfer lässt sich gegenwärtig nicht begründen. Selbst wenn die Beklagte eine Titelseite mit dem Kläger ausgewählt hat, weil gerade über ihn viel und regelmäßig berichtet wird, reicht das für einen Imagetransfer nicht aus, weil dem Betrachter nicht allein durch die Anzeige ein Imagetransfer bewusst wird, allenfalls wenn er Kenntnis von einer Vielzahl von früheren Ausgaben hat, was nicht unterstellt werden kann. Nur der Umstand, dass Personen, die sich für den Kläger und dessen Privatleben interessieren, zum gezielt angesprochenen Käuferkreis . der beworbenen Zeitschrift gehören, schafft eine „Verbindung“ zwischen Zeitschrift also Produkt und Kläger. Da aber offensichtlich ist, dass der Kläger insoweit nur einer von vielen ist, über die in der Zeitschrift berichtet wird, kann der Kläger allein nicht einen besonderen eigenen Werbewert begründen.
Vor einem halben Jahr inspirierte mich ein seltsames Verfahren in der Hamburger Pressekammer zur Satire „Das Landgericht am Ende des Universums“. Eine Zeitschrift hatte Herrn Ballacks Karriereende ausgerufen. Da dieses eine Prognose über die Zukunft darstellte, insbesondere in der Gegenwart nicht dem Beweise als wahr oder unwahr zugänglich ist, würde niemand auf die Idee kommen, das als Tatsachenbehauptung zu bewerten. Ansichten über die Zukunft sind sogar der klassische Fall einer Meinungsäußerung.
Niemand? Nun ja … Erstaunlicherweise hatte das Landgericht Hamburg diese Meinungsäußerung dann doch noch zur Tatsachenbehauptung gemacht. Keine Ahnung, wie die das immer schaffen!
Doch nun scheint es, als ob das für diese Woche angesetzte Rückspiel beim OLG Hamburg vorzeitig abgepfiffen wurde. Es ist nicht anzunehmen, dass der beklagte Verlag gekniffen hat. Meine Prognose, das Urteil über die Prognose würde keinen Bestand haben, war offensichtlich beweisbar. ;)
UPDATE: Jetzt ist es offiziell. Ballack ist von seine Karriere als Kläger dieses Falles zurückgetreten! Das Match wurde abgesagt.
Die unfreiwilligen Hamburg-Touristen, denen die Diözese Regensburg eine Pilgerfahrt zum Sievekingplatz zumutete, haben heute mit ca. 100 Leuten gegen die Perversion der Meinungsfreiheit durch gewisse Rechtsausleger demonstriert.
Wir fordern hier und heute, ein Ende der kirchlichen Gewaltherrschaft durch Bedrohung und Unterdrückung – durch Geld und Gerichte. Wir fordern hier und heute eine Wiedergutmachung gegenüber all denjenigen, deren Meinung unterdrückt und deren Stimme überhört wurde. Wir fordern hier und heute eine Entschuldigung der Kirche und ein Bekenntnis zum demokratischen freiheitlichen Staat in dem wir alle leben.
Und nicht zuletzt fordern wir das Landgericht Hamburg auf, sich nicht länger mit der Abschaffung des Grundgesetzes zu beschäftigen, sondern die Meinungs- und Pressefreiheit zu stärken und die Klage gegen Stefan Aigner abzuweisen.“
Bei dem Beitrag, den man „Regensburg digital“ verboten hatte, ging es um einen Seelsorger, der sich auch um das körperliche Wohl seiner jungen Schäfchen sorgte. Wenn zu Guttenbergs Frau so etwas im Schundfernsehen bringt, darf sie sich aus der konservativen Ecke Applaus für ihren Kampf gegen die Perversen des Applauses sicher sein. Wer hingegen die Heiligkeit der Scheinheiligen anzweifelt, lernt das Beten in Hamburg.
Sogar die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat langsam Zweifel, dass sie für alle Streitigkeiten der sieben Weltmeere zuständig ist. So wurde heute ein Entscheidung bekannt, dass
die (eidesstattlich versicherte) Angabe, dass die Zeitung in Hamburg jedenfalls von der Redaktion einer Hamburger Zeitschrift und von zwei Vereinen gelesen werde,
Die schärfsten Worte fand der Regensburger Erzbischof Michael Buchberger. Er sprach von einem „Vorgeschmack auf einen bolschewistischen Angriff, der die christliche Grundordnung zerstören“ wolle. (…)
Die Regensburger Feuerwehr, so überliefert es die Lokalpresse, habe sich geweigert, auf die Bürger zu spritzen – daraufhin habe die Polizei die Spritze beschlagnahmt. Vor dem bischöflichen Palais äußerten Demonstranten massive Beschimpfungen gegen die Geistlichkeit, außerdem beschädigten sie das Gebäude.
Ich werde bei Gelegenheit mal einen Sachverständigen fragen, ob er solche „bolschewistischen Angriffe“ kennt. Was die Diözese Regensburg betrifft, so hat man ja bei Kirchens dort mit der Sexualität ganz andere Probleme … Ohne Bolschewismus
Der inzwischen nicht mehr als Anwalt tätige Kollege Gysi macht sich derzeit wieder um die Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verdient. So geht der Kollege gegen den NDR vor, weil dieser in seiner jüngsten Dokumentation den Eindruck erzeugt haben soll,
er habe in seiner Zeit als Anwalt in der DDR mit der Stasi zusammengearbeitet. Unmittelbar vor der Ausstrahlung hatte Gysi dem NDR per einstweiliger Verfügung untersagt, in einer Vorankündigung zu behaupten, ihm sei als Anwalt die Staatsräson oft wichtiger gewesen als das Schicksal seiner Mandanten.
Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht in der Bevölkerung kann man medienrechtlich nicht nur wegen Tatsachenbehaupten in Anspruch genommen werden, die man tatsächlich gesagt hat, sondern auch für solche, die durch Schlussfolgerungen des Publikums entstehen. Nach Karlsruhe benötigt es einen „zwingenden Eindruck“, der unabweisbar erweckt werde, in Hamburg hingegen reicht es aus, wenn man etwas in den Mund gelegt bekommt. Man muss dann absurderweise Behauptungen, die man ggf. nie gesagt oder auch nur gemeint hatte, aufgrund der Beweislastumkehr beweisen. Während man Fehlurteile in Karlsruhe über eine Abwägung mit der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit korrigiert, ist in Hamburg die Meinungsfreiheit eher die des Richters. Meinungen über Sachverhalte sind in Hamburg Tatsachenbehauptungen.
Ich habe den Eindruck, die Geschichte des Herrn Gysi ließe sich nur sehr schwer erzählen, ohne, dass der Eindruck gewisser Interessenkonflikte des Kollegen Gysi entsteht. Daher lässt sich nicht ausschließen, dass der vom NDR erzeugte Eindruck den Tatsachen entspricht. Immerhin erlagen dieses Eindrucks etliche in der Doku erwähnten Ex-Mandanten. Nicht in der Doku erwähnt ist Gysis Ex-Mandantin Bärbel Bohley, der Gysi den StaSi-Verdacht in Hamburg untersagen ließ. Frau Bohley hatte schon zu DDR-Zeiten in der Bürgerrechtsbewegung eine Frau als Spitzel verdächtigt, was sie nicht beweisen konnte und sich durch den Vorwurf in Misskredit brachte. Die verdächtigte Frau war tatsächlich eine eingeschleuste – sogar hauptamtliche – Mitarbeiterin der StaSi, Frau Bohley hatte richtig gelegen.
Wenn Herr Gysi den Gegenbeweis nicht führen kann, dann hat man zwar nicht das Recht, zu behaupten, Gysi habe dies und das definitiv getan. Aber man hat das Recht, das zu meinen, und dies auch als Meinungsäußerung kund zu tun. Mit diesem – möglicherweise falschen – Eindruck muss er leben. Daran werden auch 1000 Sprüche des Landgerichts Hamburg nichts ändern. Versaut allerdings wird durch Gysis Prozess-Exzess die Kultur der Meinungsfreiheit, die Gysis Kumpel Manfred Stolpe so erfolgreich attackierte. Von beiden fühlte sich Bohley seinerzeit verraten und hatte geseufzt: „Wir wollten Gerechtigkeit, und haben den Rechtsstaat bekommen!“ Frau Bohley hat sich übrigens an das Hamburger Verbot nicht eine Sekunde gehalten.
Apropos Manfred Stolpe: Seiner früheren Behörde, dem Bundesverkehrsministerium, habe ich letzte Woche per einstweiliger Verfügung für einen Mandanten eine bestimmte Behauptung untersagen lassen. Der Rechtsstaat funktioniert gelegentlich auch nach oben … ;)
Das Gericht argumentiert, die Ausnahmeregel des § 32 ZPO verfolge den Zweck, die Sachnähe zum Ort des Geschehens herzustellen. Der Kläger könne sich deshalb nicht einen beliebigen Ort aussuchen. Die bloße Abrufbarkeit im Internet reiche nicht aus.
Aus meiner Praxis weiß ich, dass auch namhafte Landgerichte langsam fragen, ob denn die Gerichtstouristik im Rechtsprechungsgefälle des Presserechts im Sinne des Erfinders ist. Aber keine Angst, liebe Kollegen: Noch ist Hamburg nicht verloren!
In seiner SPON-Kolumne spricht sich Sascha Lobo für eine vernünftige Beleidigungskultur aus. Ich weiß von einem weisen Münchner Richter, der absichtlich das Internet auslässt, weil ihn nicht heiß macht, was er nicht weiß. Auch sonst imponieren mir etliche Leute des öffentlichen Lebens, die mitr gesagt haben, dass sie den Blödsinn, der über sie geschrieben wird, einfach ignorieren. (Ich selbst bin noch von dieser Weisheitsstufe entfernt …)
Wie Sascha Lobo diesen kulturellen Fortschritt realisieren will, etwa durch Kodifizierung der Beleidigungskultuer, hat er nicht verraten. Das Recht der Beleidigungen ist vorwiegend Richterrecht. Was die Rechtsprechung zu Schmähkritik betrifft, die inflationär das Unternehmenspersönlichkeitsrecht reklamieren, so wären mit einer Abspaltung des Stadtstaats Hamburg vom Bundesgebiet 98% des Problems erledigt.
Aus meiner Sicht ist das größere Problem aber nicht die Schmähkritik, sondern die seit der „Stolpe-Rechtsprechung“ unmöglich gewordene Benutzung der deutschen Sprache, wenn man es mit betuchten Klägern zu tun hat. Es wäre ein historisches Verdienst – für Lobo oder für einen anderen Journalisten – mal einer breiten Öffentlichkeit darzustellen, welcher Wahnsinn sich unter dem Label „Stolpe-Rechtsprechung“ in deutschen Gerichtssälen abspielt.