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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


29. März 2012

Kachelmann darf die Chemtrailer „verrückt“ nennen

Dem Hamburger Abendblatt zufolge hat das Landgericht Berlin Herrn Kachelmann die einstweilige Verfügung eines „Chemtrailers“ aufgehoben, der sich und seine Mit-Chemtrailer nicht als „Neonazis und Verrückte“ diffamiert sehen wollte.

Via Steigerlegal.

28. März 2012

„Die Akte Gysi“ wurde verhandelt

Bereits mehrfach hatte ich auf den Rechtsstreit um die NDR-Doku „Die Akte Gysi“ über einen DDR-Rechtsanwalt hingewiesen, dem der Spagat zwischen Interessen seiner Mandanten und denen seines Staates gewisse Herausforderungen bereitet. Obwohl der Beitrag im Hinblick auf den bekanntermaßen prozessfreudigen Herrn Gysi sehr anspruchsvoll geprüft und im Vorfeld auch angegangen wurde, zog Gysi wieder vor den Kadi. Und der steht für Querulanten nun einmal in Hamburg.

Die Pressekammer möchte dem NDR Äußerungen von Gysi-Gegnern zurechnen, die interviewed werden. Angesichts vielfacher Indizien werde der Eindruck einer Stasi-Kooperation erweckt. Diese jedoch könne der NDR nicht beweisen. Der NDR hätte Gysi mit seinen konkreten Vorwürfen vorher konfrontieren müssen usw. Allerdings hatte sich Gysi Interviewanfragen abgelehnt.

Das kleine Problem dabei ist, dass man nach der Logik der Hamburger Landrichter den Verdacht, Gysi habe für die Stasi gearbeitet, vielleicht gerade noch erwähnen darf, aber wenn man recherchiert, wird man dafür bestraft.

Im Endeffekt bestimmen nach Hamburger Sicht die Betroffenen, ob und wie über sie gedacht werden darf. Bei aller Liebe für legitime Persönlichkeitsrechte, aber mit Pressefreiheit hat das nichts mehr zu tun. Ein Politiker muss sich seiner Vergangenheit und den von ihm selbst nicht unwesentlich verschuldeten Eindrücken stellen.

Übrigens ist auch die Berichterstattung über solche Verfahren riskant. Hatte ich letztes Jahr noch Youtube-Mitschnitte von „Der Akte Gysi“ verlinkt, werde ich das erst einmal lassen. Denn das Landgericht Hamburg hat mir das in einem anderen Fall einstweilen verboten und scheint, das ernst zu meinen. Dazu demnächst mehr.

16. März 2012

Hamburg …

Bild: Lurusa Gross: Hamburger Pressekammer 2008, rechts im Bild die heutige Vorsitzende Frau Käfer

Heute war Münster überdurchschnittlich in der Pressekammer vertreten. Es begann damit, dass die Herzspezialistin Sabine Däbritz den „Westfälischen Nachrichten“ etliches an Berichterstattung untersagen lassen wollte. Am besten mal Frau Däbritz googeln …

Die Westfälischen Nachrichten hatten neben ihrem Anwalt in Hamburg sogar ihren Chefredakteur persönlich und den Justiziar aufgeboten. Dort machten das Trio die Erfahrung, die ich 2006 dort hinter mich brachte. Die Anforderungen, die man in Hamburg an Berichterstattung aufstellt, haben mit dem journalistischen Alltag und der Verwirklichung der Pressefreiheit wenig bis gar nichts zu tun. So durfte die Zeitung Vorwürfe der Staatsanwaltschaft deshalb nicht mehr bringen, weil man nicht zuvor Frau Däbritz angehört hätte. Der Witz an der Geschichte ist, dass man das mehrfach versucht hatte, die gute Frau jedoch hatte wissen lassen, dass sie nicht mit der Presse rede. Nach den hanseatischen Vorstellungen muss jedoch ein Journalist vor praktisch jeder Behauptung erneut einen Korb abholen und dies auch belegen können. Die Äußerung der Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt des Behördenprivilegs kann man auch vergessen. Der WN-Chefredakteuer kommentierte, dass Wulff wohl noch im Amt wäre, wenn das gelten würde. Wenn er wüsste, was in B 335 jede Woche abgeht …

Fast die gleiche Nummer ereignete sich bei einer weiteren Verhandlung heute bei einem anderen medizinischen Fall. Da hatte eine Ärztin unter Berufung auf ihre Schweigepflicht eine Auskunft abgelehnt, die nun einmal von der Anamnese bis zur Bahre gilt. Nichts, da, sie hätte stets gefragt werden sollen. In dem Prozess wurde absurde Wortklauberei betrieben und unter anderem darüber gestritten, ob man eine bis auf einen unwesentlichen Stoffrest bekleidete Frau als „nackt“ bezeichnen dürfe. Der Beklagten-Anwalt bezog sich auf den jüngsten Münster-Tatort, wo die an der Aaa gefundene Frauenleiche ebenfalls als „nackt“ bezeichnet wurde, obwohl die Kamera ein Höschen einfing. (Der Kollege hat aber genau geguckt …)

Den hanseatischsten Angriff auf die Pressefreiheit jedoch haben wir den Schlagerfuzzis zu verdanken. Ein Herr Karl Moik hatte sich im ZDF über ein bekanntes Ehepaar aus dem Stadl-Millieu wohl dahingehend geäußert, er meine, die inzwischen anscheinend beendete Ehe sei eine Inszenierung des Managements oder so gewesen. Etliche Medien hatten Herrn Moik zitiert. Die Ehepartner verstanden sich aber wohl immerhin noch so gut, dass sie jeweils die gleiche Kanzlei beauftragten. Nach Meinung der Hamburger Pressekammer hätte Moik nicht ohne weitere Recherche zitiert werden dürfen. Ergo: Die Presse darf künftig keine fremden Meinungsäußerungen oder Verdächtigungen wiederholen, ohne eigene Recherchen anzustellen. (An dieser Stelle distanziere ich mich von Karl Moik und insbesondere von seiner Musik.)

Damit sind wir wieder ziemlich genau beim vom BGH in der Luft zerissenen Markwort-Urteil, das mich zu diesem „Interview“ mit dem vormaligen Häuptling der Hamburger Pressekammer inspiriert hatte. Dessen Nachfolgerin, Frau Käfer, macht genau da weiter. 2008 hatte ich Frau Käfer als damalige Beisitzerin in der ZK 24 erlebt, wie die Kammer meinem Mandanten die Haftung für ein Wiki aufs Auge drückte. Irgendein Unbekannter hatte dem Mandanten nachts etwas in sein Wiki geschissen, das er ab Kenntnisnahme sofort gelöscht hatte. Obwohl es bereits damals allgemeine Meinung war, dass Betreiber für fremde Äußerungen in Foren, Blogs oder Wikis nur ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis haften und dies sogar die Vorinstanz so entschieden hatte, hat die Kammer tatsächlich eine wirre Haftung konstruiert, die nach heutiger Rechtsprechung allerdings ohne jede Grundlage ist. Zu dem, was mir die Pressekammer letzte Woche angetan hat, ein andermal.

Nachdem gerade gestern nebenan am Hanseatischen OLG das Schandurteil gegen RapidShare verkündet wurde, das im Widerspruch zur Sicht des OLG Düsseldorf steht, hat es diese Woche mal wirklich wieder in sich gehabt. Diese unfassbare Seuche namens „fliegender Gerichtsstand“ muss abgeschafft werden. Es reicht jetzt.

PS: Meinen für Samstag geplanten Vortrag zum „Hanseatischen Persönlichkeitsrecht“ beim IT-LawCamp in Frankfurt muss ich leider absagen. In Münster findet kommendes Wochenende der Aufstellungsparteitag der Piraten NRW statt, dessen Vorbereitung im Moment dringender ist. Vielleicht mache ich den Vortrag, den ich letzte Jahr auch schon gehalten hatte, ja mal als Podcast und lasse es anonym verbreiten …

Dr. Nikolaus Klehr – Klagen, bis der Arzt kommt (16)

Dr. Nikolaus Klehr pflegt nicht nur seine Kritiker zu verklagen, er wird auch ganz gerne einmal selbst verklagt – oder gar angeklagt. Derzeit krebst er am Salzburger Landesgericht rum, wo man ihm den Prozess macht und gewisse Dinge klehren möchte. Doch in Österreich erklehrt der Mann gar erstaunliches:

Seine Methode zur Krebsbekämpfung sei eben nicht Schulmedizin, sondern „alternativ“.

liest man bei Chiemgau-Online. Das ist hochspannend, denn Dr. Klehr ließ in Hamburg ausrichten, er sei in der Fachwelt anerkannt, womit doch wohl nicht die esoterische gemeint war, oder?

Es gebe eben nicht immer für alles wissenschaftliche Beweise, meinte der Angeklagte. Er habe auch viele Erfolgsfälle vorzuweisen. Die werde er präsentieren, er sei jedenfalls kein Betrüger.

Ja, wie denn nun? Hatte der verehrte Kollege Dr. Krüger für Herrn Dr. Klehr denn nicht vorgetragen, die Methode sei „hochwirksam“?

Auch lastet der Staatsanwalt dem „Krebsarzt“ an, er habe die Patienten mangelhaft „über die nicht wissenschaftlich belegte Wirksamkeit“ seiner Behandlungsmethode aufgeklärt.

Es fehlt eigentlich nur noch, dass Herr Dr. Klehr auf Esowatch verweist, wo ja jedermann Kritik an der Klehrschen Methode nachlesen könne …

Bevor die ZK 24 durchdreht, distanziere ich mich mal von Chiemgau-Online, dem Salzburger Staatsanwalt und Dr. Klehr – man weiß ja nie …

13. März 2012

Untote haben keine Persönlichkeitsrechte

Im Zusammenhang mit dem hier dokumentierten Wallraff-Fall wurde auch eine Zeitung auf Unterlassung einer Äußerung in Anspruch genommen. Den Unterlassunsanspruch begehrte eine GmbH in Liquidation, die ihr „unternehmenspersönlichkeitsrecht“ verletzt sah und für ihre Geschäftsehre kämpfte.

Das Landgericht Köln schloss sich jedoch der Meinung des Zeitungsverlags an. Eine GmbH, die liquidiert wird, könne nicht mehr zulässig Geschäfte tätigen, welche die Abwicklungsgesellschaft in eine werbende Gesellschaft umwandelten.  Unter Berücksichtigung des Abwicklungszwecks der Liquidationsgesellschaft nach § 72 GmbHG dürfte jedenfalls für die Klägerin von den streitgegenständlichen Äußerungen schädigende Auswirkung nicht mehr vorliegen, so dass mit dem Widerrufsverlangen nicht eine Wiedergutmachung des Schadens, sondern eine Entschuldigung erstrebt wird. Neue Geschäfte dürfen nur insoweit abgeschlossen werden, als sie objektiv dem Abwicklungszweck dienen und subjektiv zu diesem vorgenommen werden.

1. März 2012

Wilde Kerle: BVerfG hebt mal wieder Hamburg auf …

Die Kindlein eines bekannten Schauspielers, die selbst in einem Film mitwirkten und im TV präsent waren, ließen es 2008 krachen.

In der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai 2008, der in Bayern sogenannten „Freinacht“, waren die Kläger mit ca. acht weiteren Freunden in der Innenstadt von München unterwegs. Die Gruppe wurde dabei beobachtet, wie sie Fahrräder traktierte, Blumen aus einem Blumenbeet herausriss sowie den Telefonhörer in einer Telefonzelle abriss. Herr O. soll für den abgerissenen Telefonhörer verantwortlich sein, Herr O. für das Herausreißen einiger Tulpen aus einem Beet. Herr O. wurde von der Polizei aufgegriffen und auf die Wache mitgenommen, wohin ihn sein Bruder O. begleitete. Beide wurden nach Feststellung der Personalien entlassen. Gegen keinen von beiden wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Die Süddeutsche Zeitung berichtete darüber online, etliche Medien griffen die Posse auf, so auch die Sächsische Zeitung. Familienvater Buske zeigte Verständnis für das Persönlichkeitsrecht der beiden jungen Racker und verbot:

  • Polizei schnappt O.-Söhne,
  • er und sein Bruder haben Fahrräder traktiert, Blumenbeete zerstört und eine Telefonzelle auseinandergenommen.
  • im Zusammenhang mit dem Kläger über die Tatsache einer Sachbeschädigung in der Nacht zum 1. Mai 2008 in der Innenstadt von München zu berichten
  • er hat den Hörer aus der Telefonzelle gerissen.
  • im Zusammenhang mit dem Kläger über die Tatsache einer Sachbeschädigung in der Nacht zum 1. Mai 2008 in der Innenstadt von München zu berichten.

Die Pressekammer meinte,

das Gewicht des Informationsinteresses verringere sich dadurch, dass Gegenstand der Berichterstattung durchaus keine spektakulären Straftaten gewesen seien, die im Gegensatz zu Kapitalverbrechen nicht als solche von überwiegendem Allgemeininteresse seien. Die Berichterstattung über eine begangene Straftat unter Namensnennung des Täters stelle für diesen regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar, weil die Bekanntmachung seines Fehlverhaltens zu einer negativen Bewertung des Betroffenen in der Öffentlichkeit führe (BVerfGE 35, 202). In diesem Zusammenhang gewinne besondere Bedeutung, dass die Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls und der Veröffentlichung erst 18 bzw. 16 Jahre alt gewesen seien, also junge Menschen bzw. Jugendliche, deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen sei, und die ihren sozialen und beruflichen Platz in der Gesellschaft noch nicht gefunden hätten. Ihr öffentliches Auftreten als Nachwuchskünstler schränke ihren Anonymitätsschutz gegen die beanstandete Berichterstattung aus einem von ihrer beruflichen Tätigkeit zu unterscheidenden persönlichen Lebensbereich nicht ein.

(Das Argument der Schwere oder Leichtigkeit eines Vorwurfs streitet allerdings nicht nur für ein Recht auf Anonymität, sondern relativiert in gleichem Maße den Eingriff bzw. steigert das öffentliche Berichtsinteresse. Darüber wurde in der Hamburger Pressekammer erst vorletzte Woche wieder eifrig diskutiert.)

Das Bundesverfassungsgericht kam – wie bei Beschwerden gegen Hamburger Presseurteile fast immer – zu anderen Ergebnissen und sprach von „Verkennung des durch die Meinungsfreiheit gewährten Schutzes“: (more…)

Geheimes Rechtsgutachten zu ACTA

Gestern habe ich einen EU-Experten ausgequetscht, der erfolglos einen Antrag auf Freigabe eines Rechtsgutachtens zu ACTA gestellt hat. Aus irgendeinem Grund meint das Europaparlament, eine Freigabe könne die Staaten, die ACTA noch nicht ratifiziert hätten, irritieren. Weiter auf TELEPOLIS.

UPDATE: Das geheime ACTA-Dokument SJ-0501/11 wurde inzwischen geleakt und findet sich im Anhang von dieses Dokuments.

Indes hat sich auch Prof. Thomas Hoeren zum aktuell diskutierten „Warnhinweismodell“ geäußert, das die CDU-Internetausdrucker sich ausgekaspert hatten. Wenig überraschend hat er „Bedenken“.

13. Februar 2012

Streaming-Glotzen wirklich strafrelevant?

Bei Telepolis habe ich mal wieder ein bisschen gegen die GVU gerantet.

Übrigens: Ich weise in meinem Blog nur noch gelegentlich auf meine Telepolis-Beiträge hin, dafür gibt es auf Twitter: @KompaLaw.

UPDATE: Der Kollege Dosch weiss mehr.

UPDATE: Die GVU hat keine entsprechenden Strafanträge gestellt, die StA Dresden ermittelt von Amts wegen. Die GVU kommentiert aber so, als ob sie das billigt.

9. Februar 2012

Aktuelle Entscheidungen zur Meinungsfreiheit

Die beiden niederländischen Journalisten, die einen SS-Veteranen mit versteckter Kamera gefilmt und seine Worte mitgeschnitten haben, wurden heute von einem deutschen Gericht freigesprochen.

Der EGMR hat heute die Verurteilung eines national eingestellten Schweden bestätigt, der Schüler mit seinen homophoben Ansichten genervt hat.

Diese Woche hatte der EGMR einen einst koksenden Schauspieler in Sachen Persönlichkeitsrecht auf Entzug gesetzt. Der hatte 2005 die BILD-Zeitung verklagt – natürlich in Hamburg. Die Urteile wurden kassiert, der deutsche Staat darf jetzt 50.000 Flocken an Axel Springer zahlen. (upgedatet)

Apropos Koks: Benjamin von Stuckrad-Barre fällt gerade wegen seiner alten Angewohnheit auf, anderen den Mund verbieten zu wollen. Der Mann ist ja selbst alles andere als schüchtern. Seinen Film werde ich mir jedenfalls dann doch nicht ansehen.

Auch ein gewisser Herr Bismarck hat Schande über seine bekannte Familie gebracht, weil er sich gerade von einem Herrn Schädel mit einem schönen Prozesstrick hat hereinlegen lassen. Ein andermal mehr dazu.

Hier noch ein Hinweis auf den SPD-Entwurf zu einem Whistleblower-Schutzgesetz.

7. Februar 2012

Charles Dickens und die US-Raubdrucker

Der Sozialkritiker Charles Dickens, der seine Botschaften über gesellschaftliche Missstände des viktorianischen Englands durch Literatur verbreitete, wäre heute 200 Jahre als geworden. Dickens ist den Juristen vor allem für seinen Eintritt für das Urheberrecht der Künstler gegenüber den US-Verlegern in Erinnerung. Dem damaligen Verständnis der USA wurde mit dem „Copyright“ eher die unternehmerische Leistung des Verlegers geschützt. Eine Notwendigkeit, den englischen Autor um Erlaubnis für einen Nachdruck zu fragen oder ihn gar zu beteiligen, sahen sie nicht, was Dickens damals auf die Palme brachte.

Die US-Verleger verstanden den Undank nicht, denn schließlich seien sie es doch gewesen, welche den Mann von der fernen Insel in den USA bekannt gemacht hätten. So ähnlich argumentieren heute ja auch gewisse Filesharer, Youtube und andere Internetter. Inzwischen allerdings hat das Urheberrecht in den USA quasi religiöse Züge angenommen, die möglicherweise niemanden mehr als den aufmerksamen Sozialkritiker Dickens gestört hätten …

Über Dickens Stress mit den US-Verlegern hat Prof. Hoeren vor 20 Jahren mal einen schönen Beitrag gemacht, den ich hier digital gefunden habe. Ob der Raub-Link Hoerens Verleger Spaß macht, weiß ich nicht … ;-P

PS: In Deutschland so gut wie unbekannt ist, dass Dickens ein begeisterter Amateurzauberkünstler war. Naja, vielleicht auch nicht so wichtig … ;)