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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


28. Februar 2018

VG Neustadt, Kompa ./. LMK – Pressemitteilung

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat mit heutigem Beschluss nach zwei Monaten meinen Eilantrag abgelehnt. Herr Dr. Eumann darf sich daher vorläufig wieder gratulieren lassen.

Nach Rechtsauffassung des VG Neustadt soll Art. 33 Abs. 2 GG nicht einschlägig sein, weil die Wahl in der alleinigen Verantwortung des pluralistischen Gremiums, der LMK-Versammlung liege. Die Stärkung des demokratischen Elements lasse die Bedeutung des Art. 33 Abs. 2 GG zurücktreten.

Wirklich überzeugt hat mich der Beschluss nicht. Es ist zwar richtig, dass das rundfunkrechtliche Gebot der Staatsferne und die pluralistische Zusammensetzung der LMK-Versammlung geeignet sind, der Versammlung einen weiten Spielraum bei der Kandidatenauswahl zuzugestehen. Der entscheidende Makel des Verfahrens besteht aber darin, dass mangels Ausschreibung der Bewerberkreis von vornherein verengt worden ist: Das ist gerade aufgrund des Gebots der Staatsferne bedenklich, denn dadurch wird der böse Schein der Ämterpatronage erweckt.

Auch die erstaunlichen Unregelmäßigkeiten sollen hieran nichts ändern. So stört es nicht, dass über die angebliche „Unzulässigkeit“ meiner angeblich zu späten Bewerbung die (nach Geschäftsordnung nicht für eigene Entscheidungen befugte) „Findungskommission“ entschieden hatte, weil die Versammlung die Verkündung nicht beanstandet hätte. Das soll als Konsens ausreichen. Auch soll es unerheblich sein, dass die Findungskommission ihre Legitimation aus der siebten Amtsperiode bezog, obwohl die Wahl in die achte Amtsperiode fiel.

In Wirklichkeit allerdings war der Versammlung nicht einmal ein „Beschluss“ der Findungskommission mitgeteilt worden (der auch nicht einstimmig war), sondern man hat en passent mitgeteilt, dass die Bewerbungen „verspätet“ seien – obwohl es keine Fristen gab, die hätten beachtet werde können. Die Findungskommission widerum war durch eine als „vertraulich“ gekennzeichnete Beschlussvorlage vom Stellvertretenden LMK-Direktor Herrn Zehe mit hanebüchenen Rechtsauffassungen manipuliert worden. Dass dieser damit auf die Wahl seines künftigen Chefs und im Ergebnis auch auf seine Wiederwahl Einfluss nahm, geht offenbar auch durch.

In dem Beschluss sagt das Gericht also sinngemäß, dass die Beteiligten Narrenfreiheit hatten. Davon macht man offenbar auch reichlich Gebrauch. Lustig liest sich etwa die gerichtliche Bewertung einer Äußerung des geschätzten Herrn Dr. Braun, deren Sinn sich schwer erschließen lasse.

Der kostspielige Antrag war mir die Sache aber wert, denn auf anderem Weg wäre ich nie in den Besitz der höchst unerhaltsamen Akte über dieses mehr als fadenscheinige Verfahren gekommen. Die Akte ist ein Offenbarungseid an Unprofessionalität und Mauschelei. Während mir für meine Bewerbung künstliche Formalitäten in den Weg gelegt wurden, hatte Herr Dr. Eumann nicht einmal eine Bewerbung geschickt. In der Akte gibt es von ihm keinerlei Papiere, nicht einmal ein polizeiliches Führungszeugnis.

Ich habe nun zwei Wochen Zeit, um ggf. eine Instanz weiter zu gehen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28.02.2018 – 5 L 1378/17.NW

Dr. Bernhard Braun von den Grünen Rheinland-Pfalz war mein geheimer Whistleblower!

Dr. Bernhard Braun von den Grünen Rheinland-Pfalz ist nicht nur Fraktionsvorsitzender und vormaliger Stellvertretender Landtagspräsident, sondern auch Stellvertretender Vorsitzender der Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK). Diese zu 1/3 aus Landtagsabgeordneten und zu 2/3 aus angeblich nicht parteipolitisch gesteuerten Vertretern der Gesellschaft zusammengesetzte Versammlung wacht über den privaten Rundfunk und ist für die Wahl des Direktors der LMK verantwortlich. Federführend ist der Hauptausschuss, dem neun Versammlungsmitglieder angehören, darunter auch mein geheimer Verbündeter Dr. Bernhard Braun.

In der Landtagsdebatte vom 13.12.2017 wurde bestritten, dass die 2/3 Vertreter von Kirchen, Gewerkschaften, Verbänden usw. in Wirklichkeit doch parteipolitisch eingenordet sind („Freundeskreise“). So hielt sich der FDP-Mann Steven Wink an das Narrativ, sprach von „Verschwörungstherioen“ und referierte artig:

Ich möchte noch einmal einen Überblick geben, weil hier Vorwürfe kamen: SPD-gesteuert, der rote Filz. Die Versammlung der LMK besteht aus 42 Mitgliedern. Sieben davon sind Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz. Wir haben hier – die Mitglieder der Versammlung kennen die Zusammensetzung, aber uns ist es wichtig, sie für die Öffentlichkeit zu benennen, um das Bild zu vervollständigen –Vertreter aus den kommunalen Spitzenverbänden, Kirchen, Gewerkschaften, LVU, Kammern, Bauernverbände, Einzelhandelsverband, Verleger, Journalistenvertreter, Mitglieder der freien Berufe, Landeselternbeirat, Landesfrauenbeirat, Familienverbände, Landessportbund, Beirat für Weiterbildung, Verbraucherzentrale, BUND, Kinderschutzbund, Stiftung Lesen, die LIGA, Landesfachbeirat für Seniorenpolitik, Verband Deutscher Sinti, Mitglieder der Kunst- und Kulturbereiche,

(Zwischenruf Abg. Julia Klöckner, CDU: Auch so gehen die fünf Minuten rum!)

Verbände aus dem Bereich der behinderten Menschen. Hier zu sagen, dass überall politischer Filz darüber liegt, und somit der gesamten Versammlung diesen Vorwurf zu machen, ist nicht in Ordnung. Es ist hier wichtig, noch einmal die gesamte Zusammensetzung zu nennen, damit nicht der Eindruck entsteht – so, wie es heute versucht wird –, es wurde sich ein paar Mal im Hinterzimmer zum Bier getroffen, und man hat dort alles besprochen und gesagt, der Mann wird’s jetzt, los geht’s; denn in der Versammlung werden die Belange der meisten Gesellschaftsgruppen durch 35 Mitglieder, die nicht aus der Politik kommen, vertreten.

Außerdem hatte man sich darauf verständigt, dass die Zusammensetzung jener Findungskommission, die einen neuen Direktor ausklüngeln sollte, als Staatsgeheimnis behandelt würde. Whistleblower Dr. Bernhard Braun aber enthüllte direkt nach seinem Koalitionspartner die geheimen Gepflogenheiten und verriet sogar Hintergründe zur hochgeheimen Findungskommission:

Sie [Herr Dötsch] sind aber Mitglied eines Freundeskreises, in dem das diskutiert wird. Die Findungskommission besteht zur Hälfte – ich nenne es einmal so – aus dem kirchlichen und gewerkschaftlichen Freundeskreis und wird zur Hälfte von der CDU mitbestimmt. Diese Findungskommission hat empfohlen, einen Kandidaten einzuladen und anzuhören, der sich dann zur Wahl stellt.

In der Landtagsdebatte am 24.01.2018 legte Whistleblower Dr. Bernhard Braun noch einmal. So zitierte er – wie wir heute wissen – aus einer als „vertraulich“(!) gekennzeichneten Beschlussempfehlung  des Stellvertretenden LMK-Direktors Herrn Zehe, welche (grottenfalschen) Rechtsbehauptungen dieser Jurist der Findungskommission auftischte:

Ich wäre auch sehr offen für eine Anhörung aller, die sich beworben haben, gewesen. Uns wurde gesagt – und Sie waren dabei, Herr Dötsch, oder zumindest Menschen aus Ihrer Partei –, nachdem die LMK, die Versammlung, beschlossen habe, diese eine Bewerbung zu nehmen und dann auch den Vorschlag zu übernehmen, dass sich nur einer vorstellt, könne man es nun hinterher nicht mehr ändern, weil es sonst rechtliche Schwierigkeiten geben würde. So wurde uns das dargestellt.

In dieser vertraulichen Beschlussvorlage wurde die Entscheidung, weitere Bewerber auszuschließen, allen Ernstes mit dem „Gleichheitsgrundsatz“ begründet. Obwohl keinerlei Fristen beschlossen oder kommuniziert waren, sollte der Kandidat Herr Dr. Eumann Vertrauensschutz dafür genießen, einziger Kandidat in einer demokratischen Wahl zu sein –  wegen dem Gleichheitsgrundsatz …

In meinem Rechtsstreit am Verwaltungsgericht Neustadt hat die LMK eifrig versucht, mir die Akteneinsicht zu sabotieren. Doch als das Oberverwaltungsgericht Koblenz die Rechtswegfrage geklärt hatte, erhielt ich vorletzte Woche Akteneinsicht. Mir liegen alle Protokolle vor, auch die aus dem jeweils nicht öffentlichen Teil, die der hochgeheimen Findungskommission und sogar auch die „vertrauliche“ Beschlussvorlage.

Zur Tarnung unserer geheimen Freundschaft hat Herr Dr. Braun mich übrigens im Landtag verspottet. Also ich finde, die jährlich knapp 6.000,- € plus Fahrtkosten, die der MdL Herr Dr. Braun für diese Nebentätigkeit (neben neun weiteren) bekommt, sind gut angelegt! ;)

Diese Woche wird das Verwaltungsgericht über meinen Eilantrag entscheiden.

UPDATE: FAZ: Medienpostenklüngel : Jetzt wird es amtlich

Martin Kraft // photo.martinkraft.com, WLP RLP 9245 Bernhard Braun, CC BY-SA 3.0 DE
27. Februar 2018

Störerhaftung von Google

Heute hat der BGH ein wichtiges Urteil zur Störerhaftung verkündet. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.

-> Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16

Im vom BGH entschiedenen Fall bestand kein Haftungsfall, da die Voraussetzungen nicht vorlagen. Einen solchen Unterlassunganspruch habe ich jedoch neulich am OLG Köln durchgesetzt, wo die Suchmaschine über Jahre hinweg über meinen Mandanten ein wirklich furchtbares Suchergebnis zynisch weiter verbreitete, das ihn sozial und wirtschaftlich erledigte. Google hat selbst während des Prozesses keinen Anlass gesehen, das widerwärtige Ergebnis zu löschen.

Das OLG Köln hat nicht nur das unter Google.de ausgeworfene Suchergebnis untersagt, sondern auch einen entsprechenden Redirect von Google.com. Der Fall wird vorraussichtich ebenfalls vor dem BGH landen, auch deshalb, weil das OLG Köln eine neue Fallgruppe eröffnet hat:

Im Fall meines Mandanten war nämlich nicht die verlinkte Seite rechtswidrig, sondern der von Google aus Suchergebnis-Zeile und Snippet zusammengepuzzlete Eindruck. So wurde mein Mandant mit einer Straftat in Verbindung gebracht, nur weil dessen Name in anderem Zusammenhang im 56. Leserkommentar eines Blogbeitrags auftauchte.

23. Februar 2018

Stichproben in medienrechtlichen Neuerscheinungen

Die letzten Wochen zog der Beck-Verlag mir wieder nur so das Geld aus der Tasche. Für vertiefte Rezensionen fehlt mir leider die Zeit, hier aber einige Stichproben aus den Neuzugängen im medienrechtlichen Bücherschrank:

  • Spindler/Schmitz: Telemediengesetz mit Netzwerkdurchsetzungsgesetz, 2. Aufl. 2018, 99,- €
    Mit dem NetzDG gibt es zwar noch keine Erfahrung oder gar Urteile hierzu, um so wichtiger ist natürlich die Einschätzung der Lehre. Prof. Liesching fiel die Aufgabe zu, mit dem NetzDG ein Gesetz zu kommentieren, dessen Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität er (wie die meisten anderen Fachleute auch) herzlich bezweifelt.
    Stichprobe: Zur praktisch bedeutsamen Frage, wie sich die jüngsten Änderungen des TMG zur Störerhaftung für Privatleute mit WLAN auswirken, gibt Spindler einen knappen, aber prägnanten Überblick.
  • Koreng/Lachenmann: Formularhandbuch Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2018, 129- €
    Wenn im Mai die Datenschutzgrundverordnung endgültig scharf geschaltet wird und selbst bei Experten große Rechtsunsicherheit besteht, haben Abmahnanwälte Konjunktur. Soweit mir bekannt, handelt es sich um die erste Formularsammlung zur DSGVO. Der geschätzte Kollege Koreng wird wohl jetzt steinreich werden …
    Stichprobe: Die knappen, aber prägnanten Ausführungen Thema Datenschutzerklärung sollte man gelesen haben.
  • Binder/Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, 239,- €
    Pflichtlektüre für alle, die Landesmediendirektor werden wollen … ;)
    Stichprobe: Bei der für Zivilrechtler relevanten Frage, ob ein Blog Gegendarstellungspflichten nach §§ 56, 54 RfStV auslösen kann, war dem Bearbeiter offenbar nicht die Sicht der Landgerichte Hamburg und Berlin bzw. Kammergericht bekannt, die § 56 RfStV für anwendbar halten.
  • Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann: ZPO, 76. Auffl. 2018
    Medienrecht ist zur Hälfte Zivilprozessrecht, so dass auch dieser Standardjahreskommentar nicht fehlen darf. Das große Verkaufsargument der Neuauflage, auch die neuen Regeln zum beA zu kommentieren, hat sich allerdings vorerst erledigt … ;)
  • Mes: Münchener Prozessformularbuch Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Presserecht, 5. Auflage 2018, 179,- €.
    Handwerkszeug.
  • Köhler/Bornkamm/Feddersen: Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb, 36. Aufl. 2018, 179,- €.
    Standard-Jahreskommentar zum UWG.
  • Seitz: Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl. 2017
    Wer beim anspruchsvollsten aller Anträge nicht jede Erfahrung selber machen möchte, wird um Seitz kaum herumkommen.
    Stichprobe: Leider auch unergiebig für die Frage, ob ein Blog Gegendarstellungspflichten nach §§ 56, 54 RfStV auslösen kann.
  • Limper: Entertainmentrecht – Das Recht der Unterhaltungsindustrie unter Berücksichtigung der Medienkonvergenz, 1. Aufl. 2017, 59,-€
    Fächerübergreifende Darstellung der Rechtsbeziehungen von Künstlern und Verwertern etc..
    Stichprobe: Obwohl es überwiegend um Vertragsrecht geht, enthält das Buch nur einen Mustervertrag (Sportlervertrag).
  • Limper/Musiol: Handbuch des Fachanwalts Urheber- und Medienrecht, 2. Aufl. 2017, 178,- €.
    Stichprobe: Jedenfalls beim Presserecht eher Ausbildungsliteratur als Fundgrube.

Angekündigt:

  • Sparen werde ich mir die angekündigte zweite Auflage von Götting/Schertz/Seitz: Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2018, 188,- €, denn die Erstauflage erwies sich als eher akademisch denn als ein „Handbuch“. Stattdessen empfehle ich Praktikern Korte: Die Praxis des Presserechts, 1. Aufl. 2014, 49,- €, sowie den Abschnitt zum Persönlichkeitsrecht im jeweils aktuellen Palandt.
  • Cepl/Voß: Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz – ZPO mit spezieller Berücksichtigung des Marken-, Patent-, Design-, Urheber- und Lauterkeitsrechts sowie des UKlaG, 2. Aufl 2018, 199,- €.
    Ein praktisches Werk, das es schon viel früher hätte geben sollen. Leider hat sich der Erscheinungstermin für die Zweitauflage um zwei Monate verzögert.
  • Nach drei Jahren ist die 6. Auflage des Dreier/Schulze: Urheberrecht angekündigt. Auf den Zuwachs zur bereits jetzt ausgiebigen Kommentierung zu § 97a UrhG bin ich schon gespannt, nachdem Schricker letztes Jahr nicht allzuviel hierzu bot. Mal sehen, ob wir etwas über die Rechtsprechung zu Creative Commons lesen werden.
8. Februar 2018

Zweiter Privatwagen im Weltraum

Während alle Welt (von selbiger aus) auf einen kirschroten Sportwagen schaut, handelt es sich bei diesem Gefährt keineswegs um das erste extraterrestrische Auto in Privateigentum. Zwar mag der Tesla von Elon Musk der erste private Neuwagen im All sein, doch gibt es mindestens einen extraterrestischen Gebrauchtwagen in Privatbesitz. Vor drei Wochen hatte ich als Tischnachbarn einen Weltraum-Enthusiasten, der 2001 den Lunochod II gekauft hatte und sich seither als Eigentümmer des ferngesteuerten Autos bezeichnen darf.

Inwiefern man im All Eigentum wirsam erwerben kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Weltraumvertrag sowie der Mondvertrag binden primär nur Staaten. Im deutschen Recht käme das weitere Problem hinzu, dass zum Eigentumserwerb ja irgendwer „den Besitz vermitteln muss“. Zum Besitz nämlich ist nach § 854 BGB Sachherrschaft erforderlich. Aber kann man ernsthaft behaupten, die tatsächliche Kontrolle über ein Mondauto zu haben? Seit 1973 gibt es nicht einmal Funkkontakt zu dem Gefährt. Der ADAC wird es wohl auch nicht richten. Die Lösung wäre ein Fahrzeugbrief, bei dem nach § 952 BGB die Übergabe des Dokuments ausreichen würde.

Allerdings kann der Eigentümer mit dem extraterrestrischen Oldtimer wohl nicht wirklich etwas anfangen. Zwar kam der Exzentriker seinem Mondauto mal bei einem Besuch auf der ISS sehr nahe, aber die letzte bemannte Mondlandung liegt wohl schon 45 Jahre zurück. Mich beschleicht das dumpfe Gefühl, mein Bekannter sei Opfer des ersten betrügerischen Weltraum-Gebrauchtwagenhändlers geworden. Bislang kannte ich nur betrügerische Anbieter von Mondgrundstücken. Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis man auch Anwälte ins All schießt …

Photo taken and edited by de:Benutzer:HPH on „Russia in Space“ exhibition (Airport of Frankfurt, Germany, 2002) CC BY-SA 3.0

6. Februar 2018

Creative Commons-Abzocke ist wohl bald Geschichte – schlechte Nachrichten für TW Photomedia, Dirk Vorderstraße, Dennis Skley und Christoph Scholz

Seit etwa sieben Jahren versenden diverse Fotografen Forderungsschreiben, in denen sie horrende Beträge fordern, weil ihre unter kostenlose Creative Commons-Lizenzen gestellte Lichtbilder von Nutzern nicht oder nicht hinreichend benannt werden. Angeblich wäre ihnen dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden.

Bereits 2014 hatte ich am Berliner Kammergericht durchgesetzt, dass man dieses Geschäftsmodell „Abzocken“ nennen darf. Wenn solche Fälle allerdings tatsächlich mal vor Gericht landen, lassen sich die Abmahnopfer meistens zu einem Vergleich breitschlagen.

In den letzten zwei Jahren haben allerdings ca. 30 Abmahnopfer sog. „negative Feststellungsklagen“ gegen solche Forderungen erhoben. Seither habe ich diverse Gerichtsstände durchgetestet und etwa Herrn Wolf bzw. seine Anwälte nach Köln, Mannheim, Frankfurt, München, Hannover, Koblenz und Berlin gebeten. Inzwischen ist die Saat aufgegangen: Manche Gerichte erkennen zwar einen Bruchteil dieser Forderungen an, inzwischen aber folgen mir die meisten Richter und weisen die vermeintlichen Ansprüche vollends zurück.

Der persönlich sehr sympathische, geschäftlich aber nicht ganz so freundliche Herr Thomas Wolf – TW Photomedia – behauptet zwar in seinen Anschreiben, das Amtsgericht Köln hätte ihm leztes Jahr 367,- € für ein Bild zugstanden. Letzten Sommer hat dieser Richter seine Ansicht in gleichgelagerten Fällen jedoch geändert und will wie seine Kollegen gerade einmal einen Hunni anerkennen. Derzeit ist am OLG Köln eine Revision anhängig, in der wir Herrn Wolf auch noch die lezten 100,- € streitig machen. 2016 hatte der Senat in einem viel zitierten PKH-Beschluss in dieser Sache anklingen lassen, dass 0 x 0,- € = 0,- € sei.

Auch an Herrn Wolfs eigenem Gerichtsstand, dem Amtsgericht Würzburg, hat sich nunmehr in einer Serie an Urteilen meine Rechtsauffassung durchgesetzt, dass solche Forderungen zur Gänze unbegründet sind. Während 0,- €-Urteile der Amtsgerichte Hannover und Düsseldorf inzwischen rechtskräftig sind, wird sich mit den Würzburger Judikaten noch das Landgericht Nürnberg-Fürth befassen.

Auch ein 0,- €-Urteil des Amtsgerichts Koblenz muss in die Verlängerung, und zwar zum Landgericht Frankenthal, das bislang in der Wikipedia noch kein Foto bekommen hat. Gebäudefotografie ist allerdings genau die Spezialität von Herrn Wolf. Vielleicht nimmt er ja mal die Kamera zum nächsten Gerichtstermin mit … ;)

 

30. Januar 2018

#beA-los, durch die Nacht, bis ein neuer Tag erwacht …

Mein Hackerkumpel Markus Drenger hatte schon das Richtige getan, als er die Deaktivierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einleitete. Angeblich nutzte man dort so sichere Passwörter wie „BRAK-Mitteilungen“. Der Ausfall dieses Desasters hatte allerdings gravierendere Folgen auf meinen Alltag als nur das Gemeckere auf Twitter.

Letzte Woche etwa wurde ein Prozess dadurch beeinflusst, dass Schriftsätze wochenlang bei der Post klemmten. Wenn Schriftsätze denn ihren Weg finden, müssen wir ohne beA weiter Empfangsbekenntnisse unterschreiben, stempeln und faxen – oder gar postalisch versenden, wie es manche Gerichte noch immer vorziehen. Jeder Schriftsatz muss mindestens mit zwei Abschriften ausgedruckt werden, auch die zum Teil telefonbuchdicken Anlagen sind mehrfach einzureichen.

Besonderen Spaß hat man, wenn es gilt, kurzfristig eine Frist zu wahren, denn auch im Jahr 2018 ist die Technologie des Faxens noch immer nicht ausgereift. Heute Abend etwa musste ein Zweizeiler zum Amtsgericht Köln befördert werden, aber die Faxnummern waren stundenlang besetzt oder defekt. Der Arbeitstag endet also nicht mit dem Gang zurm Spätleerungsbriefkasten, sondern mit einer abendlichen Reise zum Gericht und retour.

In der Kölner U-Bahn wird einem aber wenigstens etwas geboten. So trafen dort drei bis zur Karrikaurhaftigkeit uniformierte Kontrolleure auf drei Karnevalistinnen, wie sie hier um diese Jahreszeit auftreten. Da die beschwipsten Frauen nicht nur Insektenfühler auf dem Kopf trugen, sondern auch verbotenerweise Bierflaschen in der Hand, wurden die Personalien aufgenommen, um die Närrinnen der Gerechtigkeit zuzuführen.

Um ihre Aufgabe, Leuten mit Insektenfühlern auf dem Kopf juristische Zusammenhänge zu vermitteln, waren die Kontrolleure nicht zu beneiden. Ausgerechnet der Mem-Satz „Halt mein Bier!“ fiel tatsächlich, was der freundliche Kontrolleur tat und dafür sogleich scherzhaft lautstark in Verdacht gebracht wurde, im Dienst zu trinken. Wie sich später herausstellte, war die Jeckin Anwältin, die sich später Gedanken um Stress mit der Anwaltskammer wegen der „Straftat“ machte.

Die liebenswert kölsche Szene wäre mir entgangen, hätte mich beA nicht durch die Nacht gescheucht. Allerdings hat das beA auch ganz konkreten Nutzwert:

29. Januar 2018

Aktuelles zur Besetzung der Direktorenstelle der LMK

https://youtu.be/G7Vpvq5P_ws?t=13393

Vergangene Woche hat der Landtag Rheinland-Pfalz über Gesetzentwürfe zur Besetzung der Direktorenstelle der LMK (mein dann wohl künftiger Arbeitsplatz) debattiert. Die Oppositionsparteien haben Gesetzesentwürfe eingebracht, die als Vorraussetzung für dieses Amt die Befähigung zum Richteramt sowie eine Karenzzeit vorsehen – so, wie Herr Dr. Eumann dies für NRW durchgedrückt hatte.

Ich bin mal gespannt, ob das Thema im Mainzer Karneval aufgegriffen wird. Einen karnevalistischen Vorgeschmack bietet (unfreiwillig) ein Abgeordneter namens „Braun“, der aber grün ist. :)

Hier die aktuelle Pressemitteilung der LMK:

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 19. Januar 2018 für die Streitigkeit um die Besetzung der Direktorenstelle bei der LMK den Verwaltungsgerichtsweg vorgegeben. Die LMK hat deshalb in der vergangenen Woche die beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde zurückgenommen. Damit ist sichergestellt, dass alle Verfahren in diesem Zusammenhang beim Verwaltungsgericht in Neustadt verhandelt werden. Nach Vorlage der Akten, der Einsichtnahme der Parteien und dem entsprechenden Schriftsatzwechsel wird das Verwaltungsgericht über die eingebrachten Eilanträge entscheiden.

 

23. Januar 2018

Kompakte Domain-Pfändung

Der begabte Enthüllungsjournalist Gerhard Wisnewski, Star-Autor des rechts-esoterischen Kopp-Verlags, ist ein scharfer Beobachter geheimnisvoller Machenschaften. So erkannte Wisnewski offenbar als einziger, dass beim Attentat in Las Vegas von 2017 ein pyramidenförmiges Hotel zugegen war – ein klarer Hinweis auf die Freimaurer. Das Ausnahmetalent deckt ein breites Spektrum ab, angefangen von der möglicherweise nur vorgetäuschten Mondlandung, über Neutrinostrahlen des CERN, denen er ein Erdbeben in Italien zuschreibt, bis hin zum Verteidigungsfall, der durch die Flüchtlingskrise ausgelöst worden sei.

Als der Journalist Richard Gutjahr 2016 Zeuge des Anschlags in Nizza wurde und eine Woche darauf über den Polizeieinsatz beim Amoklauf in München berichtete, erkannte der Jahrhundertjournalist Wisnewski messerscharf, dass dies die allwissenden Geheimdienste zugeflüstert haben mussten. Die konspirologisch interessierte Leserschaft griff die Schnapsidee begeistert auf, insbesondere Reichsbürger taten sich mit obskuren YouTube-Videos hervor und machten Gutjahr, der insbesondere in Social Media präsent ist, das Leben zur Hölle: Unter Beschuss.

Der nachhaltige Rufmord sorgte letztes Jahr für Konjunktur am Landgericht Köln. Neben so mancher verirrte Seele fing sich auch ein im rechten Spektrum bekanntes Magazin eine einstweilige Verfügung, ein erstinstanzliches Widerspruchsurteil sowie ein erstinstanzliches Hauptsacheurteil ein. Das Oberlandesgericht Köln hat heute wissen lassen, dass es eine eingelegte Berufung gegen des Widerspruchsurteil für aussichtslos hält.

Derzeit kommen hier viele Presseanfragen wegen einer heute bekannt gemachten Domain-Pfändung rein. So hatte das Gericht gegen den Verlag erstinstanzliche Prozesskosten wegen der einstweiligen Verfügung festgesetzt, die der Verlag jedoch einfach nicht bezahlt hatte. Daher haben wir die Rechte an der Domain des Verlags pfänden lassen. Theoretisch hätten wir langfristig die Domain zur Versteigerung aufbieten lassen können.

Der Verlag hat heute nachmittag sehr eilig bezahlt.

Der durchschnittliche Google-Nutzer ist ein RTL-Zuschauer

Aus einem Schriftsatz:

Ähnlich wie in der Autocomplete-Entscheidung spiegelt die Beklagte eine vermeintliche Äußerung Dritter ab. Ein Nutzer wird den Eindruck gewinnen, als werde hier ein Bericht Dritter wiedergegeben, gegen den der Kläger nicht vorgegangen sei und der daher wahr sein müsse. Der Kläger bestreitet ein hinreichend technisches Verständnis eines durchschnittlichen Nutzers. Der durchschnittliche Nutzer einer Google-Suche ist kein Informatiker, Ingenieur oder Jurist, sondern ein RTL-Zuschauer. Dies läßt sich anhand der populärsten Suchbegriffe leicht unter https://trends.google.de/trends/topcharts überprüfen. Etwa die Hälfte der Bevölkerung ist nach wie vor religiös, liest Horoskope oder schwört auf Homöopathie, obwohl der Stand der Wissenschaft überzeugendere Erklärungsmodelle für Zusammenhänge bietet als Jahrtausende alte Texte, die von brennenden Dornbüschen usw. diktiert wurden. Auch die Ergebnisse politischer Wahlen deuten nicht auf Intelligenz als Massenphänomen hin.

Morgen werden wir erfahren, wie es das OLG Köln sieht.