Der Kollege Solmecke bespricht das Hamburger Schandurteil.
Hoffentlich mahnt er mich nicht wegen der Verlinkung seines Youtube-Videos ab … ;)
Bei der Wiedergabe des Sachverhalts ist ihm eine Ungenauigkeit unterlaufen. Das Video (genauer: drei Aspekte des Videos) war dem ZDF damals allenfalls durch eine einstweilige Verfügung verboten worden. Die Widerspruchsverhandlung war unmittelbar vor unserer Hauptsacheverhandlung angesetzt worden, das ZDF unterlag. Gegenüber dem ZDF gibt es noch kein konventionelles Urteil.
Wenn sich windige Finanzjongleure gegenseitig verprellen, so ist das Musik in meinen Ohren.
Auf SPON kann man heute über einen Streit von Middelhoff mit seinem vormaligen Vermögensberater Esch lesen. Ja, das ist DER Esch, der mit der ins Schlingern geratenen und dann von der Deutschen Bank geschluckten Privatbank für die Superreichen Sal. Oppenheim zu tun hatte. Die Beteiligten sind treue Kunden der Hamburger Pressekammer.
Sal. Oppenheim hatte einst am Landgericht Hamburg fragwürdige Maulkörbe erstritten, die beim Bundesverfassungsgericht keinen Anklang fanden. Auch Herr Esch war dieses Jahr schon in der Hamburger Zivilkammer 24 zu Gast, unterlag bei der Pflege seines Persönlichkeitsrechts allerdings kläglich gegen das „manager magazin“. Vor allem Herr Middelhoff beschäftigte die Pressekammer mit seinen Wünschen an die öffentliche Wahrnehmung.
Die obige WDR-Doku von 2005 verlinke ich nur zur Illustration und distanziere mich von allen enthaltenen Tatsachenbehauptungen oder enthaltenen falschen Eindrücken.
Am besten also die Fußballvideos mit LEGO-Männchen nachstellen, wie es Fabian von Bricksports.de vormacht. Hoffentlich sehen LEGO und die anderen Markenrechtsinhaber keine Rechte verletzt. Falls sich ein bekannter Star durch Nachbildung von Szenen wiedererkennt und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, kann das auch teuer werden.
Insgesamt haben nun 1.345 Menschen rund 40.000,- € angelegt, bei denen ich mich herzlich bedanke. Der Fall wird in der Branche übrigens mit großer Aufmerksamkeit verfolgt.
Viele der überwiesenen Beträge enthalten Zahlenfolgen, die aus „23“ oder „42“ gebildet sind, was klar auf den Chaos Computer Club hindeutet … ;)
Die Impfgegner, etwa solche der Germanischen Neuen Medizin, haben immer mal wieder Probleme mit der Meinungsfreiheit. Die gegen einen Impfgegner von meiner Partei gewonnene Berufung am OLG Stuttgart bzgl. der Veröffentlichung einer nicht wirklich internen Mailingliste ist seit letztem Jahr rechtskräftig.
Nunmehr hat mir eine Impfgegnerin (nicht die im obigen Video) ein Fax geschickt, in dem sie mir das „Zitieren“ und „Erwähnen“ von esowatch vorhält. Mir müsse doch die juristische Problematik klar sein, da ich ein juristisches Studium absolviert hätte.
Manche Leute haben eine sehr eigenartige Konzeption von Meinungsfreiheit. Nutzen wir doch die Gelegenheit, um auf konventionelle Kritiker der Impfgegner hinzuweisen, etwa „kontraste“.
In den ersten drei Tagen konnte ich 1138 Eingänge verzeichnen. Heute morgen wurden bis jetzt 90 weitere Eingänge gutgeschrieben.
Ist dieser Herr Dr. Nikolaus Klehr wirklich ein so schlimmer Finger?
Dieser Artikel vom Januar berichtet über einen Strafprozess gegen Klehr in Salzburg. Da Klehr entgegen seiner Gewohnheit diesen Beitrag nicht angegriffen hat, darf man wohl Authentizität unterstellen. Er räumt also selbst Beweisschwierigkeiten für den Erfolg seiner Methode ein, dennoch wird mir von vollen Wartezimmern mit Menschen berichtet, deren Hoffnung Klehr versilbert. Wer die Wirksamkeit bezweifelt, fängt sich juristischen Ärger ein.
Warum lässt du dich von einem anderen Anwalt vertreten?
Ein guter Anwalt vertritt sich grundsätzlich nie selbst in eigenen Angelegenheiten, weil die professionelle Distanz zum Fall fehlt. Außerdem ist Thomas Stadler der meines Erachtens kompetenteste Kollege in Sachen Linkhaftung. Für die Freiheit des Internets ist mir das Beste gerade gut genug.
Kann man nichts gegen die Richter der Pressekammer des Landgerichts Hamburg tun?
Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit in Art. 97 GG und der Gewaltenteilung in Art. 92 GG muss man im Medienrecht das Landgericht Hamburg als Eingangsinstanz ertragen, solange der willkürlich fliegende Gerichtsstand anerkannt wird. Während in letzter Zeit viele Gerichte die willkürliche Anwendung von § 32 ZPO ablehnen und mit den Stimmen der Fachliteratur einen Sachbezug zum Klageort fordern, ignoriert die Hamburger Pressekammer die einhellige Kritik. Weil die örtliche Zuständigkeit in den unteren Instanzen verbindlich geklärt wird, kann der BGH nicht korrigierend eingreifen. Man müsste daher wohl schon § 32 ZPO ändern und einen Sachbezug fordern, damit die Hamburger endlich unter sich bleiben können.
Wie viel Geld hast du zusammen und mit welchen Kosten ist zu rechnen?
Bislang sind ca. 37.000,- € eingegangen. Ich arbeite demnächst eine Übersicht über die bisherigen und die noch zu erwartenden Kosten in Sachen Klehr aus.
Du hast jetzt fast doppelt so viel, wie du für Berufung und Revision brauchst. Was machst du mit den Überschüssen?
Ich werde zunächst denjenigen, die mir spontan mehr als 20 Euro überwiesen haben, eine Reduktion anbieten. Es waren erstaunlich viele dreistellige Eingänge, es bedeutet den Leuten offenbar sehr viel. Viele Klehranleger schrieben spontan in den Überweisungszweck, dass die Einlage in jedem Fall bestehen und ggf. später in einen Rechtshilfefonds für vergleichbare Fälle gehen soll. Dies erklärten insbesondere die drei Klehranleger, die vierstellige Beträge überwiesen haben. Bitte heute noch keine Rückzahlwünsche mailen, da ich im Moment noch nicht weiß, wie ich das bei über 1200 Klehranlegern buchführungstechnisch bewältigen kann und diese Woche terminlich sehr dicht ist, so dass ich Mails kaum bearbeiten kann!
Wie wird der Rechtshilfefonds aussehen und warum braucht man ihn?
Ich prüfe gerade, welche Rechtsform die sinnvollste ist. Vermutlich wird es eine Stiftung. Ich muss auf alle Fälle das Geld bald von meinem Konto räumen, sonst verdient die Steuer mit. Paul Sethe sagte einmal, dass Meinungsfreiheit das Recht von 200 reichen Leuten sei. Ich finde, dass über Missstände auch dann berichtet werden sollte, wenn sich die Gegenseite gewisse Hamburger Anwälte und das angeschlossene Gericht leisten kann. Ansonsten müsste man dazu raten, was die Leute von esowatch von Anfang an gemacht haben: Man betreibt eine Website anonym im Ausland. Aber im einem Land, in dem Meinungsfreiheit Verfassungsrang eingeräumt wird, kann und darf die Flucht in den Untergrund nicht der Normalfall werden. Eine Zensur findet in Form der Selbstzensur sehr wohl statt.
Unter „Dr Nikolaus „Krebsheiler“ Klehr Reportage quer“ findet man bei Youtube einen Mitschnitt des Bayrischen Rundfunks, der vor einem halben Jahr über Herrn Dr. Nikolaus Klehr kritisch berichtete. Verlinken werde ich ausnahmsweise mal nicht drauf, denn auch gegen diesen Beitrag geht der gute Mann vor.
Der Kollege Dr. Ralf Petring hat inzwischen das Urteil der Hamburger mal seziert.
Inzwischen sind hier sage und schreibe 35.000,- € eingegangen. Damit ist der Prozess mehr als finanziert. Etliche haben im spontan Überweisungstext verfügt, dass der jeweilige Betrag bei Nichtverbrauch in einen Fonds oder eine Stiftung überführt werden soll, die ähnliche Verfahren finanziert. Ich habe bereits mit den Vorbereitungen begonnen.
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Pressemitteilung über ein Urteil zugunsten des inzwischen verstorbenen Gunther Sachs gegen den Axel Springer-Verlag veröffentlicht. Sachs hatte gegen die Verwendung eines Paparazzi-Fotos geklagt, auf dem er „BILD am Sonntag“ lesend zu sehen war.
Sachs begehrte
Unterlassung bzgl. des Fotos,
Unterlassung des Begleittextes,
Zahlung einer fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 50.000,- €, weil das Foto zu Werbezwecken verwendet worden sei.
Die Hamburger Pressekammer verbot 2009 einzig den Begleittext. Der Unterlassungsantrag wegen des Fotos hatte an einer handwerklichen Schwäche gelitten, weil dieser wertende Elemente enthielt. Die begehrte Lizenzgebühr für das grundsätzlich rechtswidrige Paparazzi-Foto scheiterte an der Bewertung durch Kammer als redaktioneller Inhalt. Für publizistische Verwendung könne nach der Verkehrssitte grundsätzlich kein Entgelt beansprucht werden.
Die Berufung zum OLG Hamburg hatte 2010 mit nachgebessertem Unterlassungsantrag zum Foto den gewünschten Erfolg. Auch die Lizenzgebühr wurde zugesprochen:
(…) Bei redaktionellen Beiträgen kommt allerdings im Regelfall weder ein Bereicherungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch in Betracht, da nach der Verkehrssitte für derartige Berichterstattungen kein Honorar gezahlt wird. In diesem Zusammenhang wird diskutiert, angesichts der weitreichenden Kommerzialisierung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre, wie sie etwa in der Verbreitung von Homestories zum Ausdruck kommt, die von den Betroffenen gegen Entgelt ermöglicht werden, im Falle eines Eingriffs in die Privatsphäre zugleich einen Eingriff in vermögensrechtliche Bestandteile des Persönlichkeitsrecht zu sehen, der zu einem Lizenzanspruch führt (Götting/Schertz/Götting, Handpunkt des Persönlichkeitsrechts, §45, Rn. 4.; HH-Ko/MedienR/Wanckel, 44,43). Ob eine derartige Ausweitung von Lizenzansprüchen mit dem Recht der Presse auf freie Berichterstattung in Einklang zu bringen ist, erscheint fraglich. Zweifel ergeben sich schon deshalb, weil oftmals die Grenzen des Privatsphärenschutzes unklar sind, so dass in Zweifelsfällen die Bedrohung mit einem Anspruch auf Lizenz zu einem Einschüchterungseffekt und damit einer unangemessenen Einschränkung der Pressefreiheit führen kann. Dies kann im vorliegenden Fall jedoch dahin stehen.
25
Dieser ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte mit dem offenkundig rechtswidrigen Beitrag unter Verwendung der Abbildung des Klägers in Verbindung mit dem Begleittext offen für ihr Produkt wirbt. Im Unterschied zu einer Maßnahme zur Förderung des Verkaufs einer konkreten Ausgabe eines Presseprodukts, die mit der Veröffentlichung eines unzulässigen Beitrags über das Privatleben Dritter oder mit dem unrechtmäßigen Abdruck eines Bildnisses auf der Titelseite geschieht, hat der hier in Frage stehende Artikel generell werbenden Charakter für das Produkt der Beklagten. Insofern ähnelt der in Frage stehende Beitrag inhaltlich weitgehend einer Werbeanzeige für BILD am SONNTAG.
26
Zwar ist für den Leser erkennbar, dass der Kläger nicht bewusst als Testimonial für die Zeitung wirbt, sondern dass es sich um ein ohne seine Einwilligung gefertigtes Paparazzi-Foto und um einen von der Redaktion gefertigten Text handelt. Ein Eingriff in die vermögensrechtlichen Aspekte des Persönlichkeitsrechts kann aber auch dann vorliegen, wenn der Abgebildete nicht als Testimonial fungiert, wenn aber durch das unmittelbare Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, der zu einem Imagetransfer führt (BGH AfP 2009, 485; BGH AfP 2010, 237ff). (…)
Der Beitrag hatte nach Auffassung des OLG inhaltlich ganz überwiegend den Charakter einer Werbeanzeige für das Produkt der Beklagten, obgleich dieser in redaktioneller Form erschienen.
Der BGH schloss sich dieser Auffassung offensichtlich nun an.
Landgericht Hamburg 324 O 338/09; OLG Hamburg 7 U 130/09; BGH I ZR 234/10
Zu den Menschen, die sich über die Resonanz der Aktion Klehranlage freuen, gehört auch der britische Wissenschaftsjournalist Simon Singh, dem etwas ganz ähnliches passierte. Singh gewann nicht nur am Ende seinen Prozess, sondern initiierte eine Gesetzesreform. Hierzulande wäre bereits viel erreicht, wenn der „fliegende Gerichtsstand“ im Medienrecht endlich abgeschafft würde und die Hamburger künftig unter sich bleiben.
Der WISO-Detektiv, dessen Klehr-Video vor einem Jahr vom sympathischen Krebsbehandler Herrn Dr. Nikolaus Klehr einstweilen dem ZDF und mir verboten wurde, ist heute wieder im Netz aufgetaucht. Auch Youtube hatte das Video entfernen müssen und war von Klehr ebenfalls in die Hamburger Pressekammer gebeten worden, weil Youtube die Rechtsauffassung der Hamburger nicht akzeptiert. Die Rebellen der kontroversen Website esowatch, von denen ich mich voller Entrüstung distanzieren muss, verbreiten das Video nun auf ihrer Website. Ich werde es aus naheliegenden Gründen nicht verlinken …
Man kann auf dem Video durchaus erkennen, dass einige Aufnahmen wohl mit verdeckter Kamera gemacht wurden. Es ist jedoch nichts wesentliches zu sehen, alle Gesichter sind unkenntlich gemacht. Warum § 201a StGB hier greifen sollte, ist vermutlich nur in Hamburg nachvollziehbar, denn ersichtlich wird kein „höchstpersönlicher Lebensbereich“ des Herrn Dr. Klehr verletzt.
Was der Klehr-Anwalt aus den Sätzen über das Charité-Papier an Persönlichkeitsrechtsverletzungen herleiten will, ist schwer nachvollziehbar. Für einen außenstehenden Blogger schon gar nicht.
Ausdrücklich wird nicht einmal behauptet, Herr Dr. Klehr gebe etwas an seine Patienten aus seiner Münchner Praxis.
Gegen den eigentlichen Vorwurf, nämlich die Zweifel an den Heilkünsten des Herrn Dr. Klehr und das Ausnehmen todkranker Krebspatienten, scheint der gute Mann ja gar nicht vorzugehen. Offensichtlich hatte der Klehr-Anwalt also den Auftrag, irgendwas zu finden, womit man Kritiker gängeln kann. Der Kollege darf stolz auf sich sein.