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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


20. Dezember 2021

„Legal Affairs“ – peinliche ARD-Serie

Gestern lief in der ARD eine TV-Serie über eine Medienanwältin an.

Wenn ich mir die Dramen und Komödien so ansehe, die hier täglich passieren, sowie die bunte Klientel von Medienanwälten (Straftäter, Comedians, Politiker, Wissenschaftler, Industrielle, investigative Journalisten, Geheimagenten, untergetauchte Mandanten …), würden sich die Geschichten fast von selbst schreiben. „Kir Royal“ trifft „Liebling Kreuzberg“ – zwei Serien, die vor allem von brillant recherchierten Drehbüchern lebten.

Beim Vorspann der Serie hatte ich noch ein Lächeln auf den Lippen, denn die Musik erinnerte mich an einen Gangster-Rapper, den ich ständig verklage. Die Gesichtszüge entglitten mir allerdings schon beim ersten Text der schicken Anwältin. So verkündete sie, dass sie 250.000,- € „Schadensersatz haben“ wolle. Dieser Betrag steht in jedem Unterlassungstitel und bezeichnet die maximale Höhe des Ordnungsgeldes, das man bei einem Verstoß an die Staatskasse zahlen muss. Offensichtlich also hat sich das Drehbuch nicht einmal bei der Endredaktion ein Jurist angesehen. Das ist in etwa so peinlich wie eine Tatort-Kommissarin, die nach zwei Jahrzehnten Totschlag für „Mord ohne Vorsatz“ hält (wie neulich Ulrike Folkerts).

Die Drehbuchautoren verwechseln denn auch eine Anwältin mit einer Journalistin, die Redaktionskonferenzen abhält, zu den Gegnern fährt und Mandanten im Krankenhaus betreut. Arbeitsplätze von Anwälten sind jedoch Schreibtisch, Gerichtssaal und ICE. Ansprechpartner sind ab der Abmahnung auch nicht die Gegner persönlich, sondern deren Anwälte. Gerade hier hätte Potential gelegen, denn die Schlagabtausche von Anwälten in Mediensachen haben es bisweilen in sich.

Was gäbe es im Medienrecht für gute Storys! Schachspiel mit Schriftsätzen, Intrigen, Täuschung oder diverse Kollegen mit eigenwilligem Auftreten, Fristende bei nicht funktionierenden Faxgeräten, anonyme Gegner im Internet, skurrile Richter …! Die Drehbuchautoren haben mit einer Recherche nicht einmal begonnen.

Bei meinen Romanen hätte ich mir eine so banale Herangehensweise nicht ansatzweise erlaubt.

Update: Offenbar ist der Kollege Schertz „Equity Partner“ der Serie und einen Cameo-Auftritt. Dann aber bleiben die Drehbuchautoren dann aber erst recht hinter ihren Möglichkeiten, denn der Kollege hätte etliche spannende Fälle zu bieten gehabt.

14. Dezember 2021

Amtsgericht Frankfurt am Main: Abmahnung von Wikipedia-Fotograf Ralf Roletschek war vorsätzlich sittenwidrige Schädigung – Creative Commons Abzocke

Der Wikipedianer Ralf Roletschek streut seit Jahren etliche Fotos in der Wikipedia unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen. Wer diese komplizierten Bedingungen nicht versteht oder schlicht vergisst, den werten Namen des Herrn Ralf Roletschek usw. anzugeben, bekommt eine „rechtsfreundliche“ Abmahnung des Österreicher Rechtsanwalts Herrn Magister Kurt Kulac – zufällig voriger ehrenwerter Obmann von Wikimedia Österreich (der etliche andere vorgeblich professionelle Wikipedia-Fotografen vertritt).

Kulac droht regelmäßig Abgemahnten mit Klagen in Österreich, die dort wegen des durchaus berechtigten Unterlassungsanspruchs und aberwitzigen Kostenrechts sehr kostspielig werden können. Aus diesem Grund sollte man eine brauchbare Unterlassungserklärung abgeben, aber jegliche Zahlung ablehnen und einer Klage in Österreich sofort durch eine negative Feststellungsklage in Deutschland zuvorkommen. Wenn man eine solche Torpedoklage fachmännisch führt, muss Roletschek nämlich sämtliche Kosten tragen.

Das Amtsgericht Frankfurt hat sich über dieses Geschäftsmodell sehr eindeutig geäußert. Wer Abmahnungen für Bilder versendet, die gar keinen wirtschaftlichen Wert haben, handelt vorsätzlich sittenwidrig. Das gleiche gilt, wenn jemand seinen Abmahnanwalt gar nicht bezahlt, sondern etwa mit einem Erfolgshonorar vergütet. Wer Aufwendungsersatz für einen Schaden verlangt, den er in Wirklichkeit gar nicht hatte, handelt vorsätzlich sittenwidrig iSd § 826 BGB.

Vorliegend gelang es Roletschek nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass er Herrn Mag. Kulac ein Honorar gezahlt hätte. Das wäre auch lebensfremd, denn beib einer Vielzahl an Abmahnungen müsste Roletschek ja auch das Ausfallrisiko tragen. Das macht aber nur jemand, der ernsthaft ein Geschäftsmodell schützen müsste. Dass Roletschek mit seinen Fotos auf konventionelle Weise nennenswert Geld verdient, konnte er ebenfalls nicht nachvollziehbar darlegen.

Amtsgericht Frankfurt am Main vom 18.11.2021 – 32 C 2934/21 (84) – nicht rechskräftig.

Wikimedia Österreich legt wert auf die Tatsache, dass Mag. Kurt Kluac inszwichen nicht mehr Obmann von ist. Sein einstiger deutscher Amtskolle Olaf Kosinsky wurde neulich wegen käuflicher Einträge in Schande bei Wikimedia gesperrt.

3. Dezember 2021

Ungeschickte Anfrage

Liebe Rechtssuchende,

lieber Rechtssuchender,

wenn Sie hier gelandet sind, haben Sie mir wahrscheinlich die Rechtsberatung in einer der folgenden Formen angetragen:

  • Sie haben Ihre E-Mail an eine Vielzahl an Anwälten gerichtet,
  • Sie beanspruchen oder erwarten eine kostenfreie Erstberatung,
  • Sie haben Ihre Anschrift nicht angegeben,
  • Sie stellen nach einer aus Kulanz gewährten kostenlosen Erstberatungsmail Rückfragen ohne erkennbaren Mandatswunsch,
  • Sie haben als Anlagen keine Scans, sondern Handyfotos von geknickten Dokumenten beigefügt,
  • Sie haben Text auf Bildschirmen abfotografiert,
  • Sie haben mich ungefragt gedutzt,
  • Sie melden sich erst am letzten Tag einer Frist oder später,
  • Sie beanspruchen meine Zeit für geringe Forderungen, an denen ich nicht einmal die Kosten für den Kaffee verdienen kann, den ich für das Mandat verbrauche.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass wir Vertragspartner werden, Sie haben noch eine zweite Chance.

27. November 2021

Fake News der Medienwächter – Ist die ZAK wirklich auf zack?

Vor einem Jahr trat der Medienstaatsvertrag inkraft, der in §§ 19, 109 MStV den Landesmedienanstalten und damit dem Staat erstmals seit 1945 das Recht verleiht, unerwünschte Nachrichten politisch zu verbieten:

Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.

Die eigentliche Entscheidung, was genau nicht den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen soll, treffen aber nicht etwa die einzelnen Landesmedienanstalten, sondern die aus deren 16 Direktorinnen und Direktoren gebildete Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK).

Bislang hat die ZAK bundesweit genau einem einzigen Blogger eine Unterlassung aufgegeben und Verwaltungskosten diesbezüglich aufgebrummt, weil dieser einen Sachverhalt so zugespitzt hatte, dass er einen falschen Eindruck erweckt haben soll. Daher hätte er gegen die Sorgfaltspflichten der Presse verstoßen. Das ist schon deshalb aberwitzig, weil die konventionelle Presse das ständig tut, aber Pressefreiheit genießt.

Der Gängelung durch die ZAK können sich etwa Online-Medien nur entziehen, wenn sie sich dem privaten Lobby-Verein Deutscher Presserat unterwerfen und an diesen Jahresgebühren bezahlen. Die Ausübung von Grundrechten wie Meinungs- und Pressefreiheit kostet also inzwischen Geld.

Allerdings ist der Presserat wählerisch bei der Akzeptanz seiner Vertragspartner und würde derzeit Blogger nicht ohne weiteres akzeptieren. (Diese Praxis ist nicht zuletzt deshalb fragwürdig, weil ohne Akzeptanz des Presserats im Online-Bereich keine Sonderrechte für Journalisten iSd DSGVO gelten.) Der hier betroffene Blogger hätte auch an einer Zusammenarbeit mit dem Presserat kein Interesse, da er mit dessen Kompetenz zu Fake News schlechte Erfahrungen gemacht hat.

Der von § 19 MStV benutzte Begriff „journalistischer Sorgfaltspflichten“ stammt eigentlich aus dem Zivilrecht und spielt bei Verdachtsberichterstattung eine Rolle, die nur dann zulässig ist, wenn sauber recherchiert und nicht einseitig dargestellt wird. Gegen eine unzulässige Verdachtsberichterstattung können sich Betroffene ggf. zur Wehr setzen, zivilrechtlich und ggf. sogar strafrechtlich. Aber das war bislang Sache der Betroffenen, nicht des Staates.

Nun machen die Länder Anstalten, selbst darüber zu befinden, was wahr ist und geschrieben werden darf. Dabei verweisen Sie auf den streitbaren Pressekodex des Privatvereins Deutscher Presserat und definieren auf der ZAK-Homepage die anerkannten journalistischen Sorgfaltspflichten wie folgt:

Die ZAK vertritt also allen Ernstes die Rechtsauffassung, dem Presserat angeschlossene Medienhäuser und andere dürften „nicht einseitig berichten“.

Derartiger Unsinn steht nicht einmal im Pressekodex. Ein solches Postulat wäre auch mit der von Grundgesetz und Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Presse- und Meinungsfreiheit fundamental unvereinbar, die nun einmal den Medien und Meinenden eben genau die Freiheit garantiert, einen Sachverhalt so zu sehen und zu berichten, wie sie ihn sehen oder es ins erwünschte Narrativ passt. Würde man von Redaktionen verlangen, dass sie ausgewogen berichten und falsche Eindrücke vermieden, wäre der Kiosk ab morgen leer.

Wenn aber die Häuptlinge der Landesmedienanstalten, die anderen Fake News verbieten wollen, hier selbst Fake News in die Welt setzen, stellt sich die klassische Frage: Wer bewacht die Wächter?

28. Oktober 2021

USA vs. Julian Paul Assange

Da die Berichterstattung über Julian Assange erfahrungsgemäß unzuverlässig und politisch gefärbt ist, bin ich zum Berufungsverfahren der USA gegen die Ablehnung des Auslieferungsgesuchs persönlich nach London gefahren, um mir ein eigens Bild zu machen.

Dem Angeklagten, den die USA für sein restliches Leben wegsperren oder dieses beenden wollen, wurde die Teilnahme am Prozess offenbar gegen seinen Willen verwehrt. Auf einem Video, das uns kurz gezeigt wurde, konnte man ihn im Hochsicherheitsgefängnis Belmarsh sehen.

Den Prozessbeobachtern wird überwiegend auch nur ein Stream etwa im Nebenraum gewährt. Die Qualität unterschreitet den Standard, den deutsche Gerichte bei Online-Verhandlungen einhalten. So sieht man nur zwei Kameras aus der Totalen von hinten, und kann allenfalls erahnen, wer gerade spricht.

Das Absurde ist, dass Assange jahrelang von Schweden eine Online-Befragung zu den damaligen Vorwürfen verwehrt wurde. Video sei zur Vernehmung nicht gut genug. (Tatsächlich wird derartiges bei grenzüberschreitenden Vernehmungen offenbar schon lange gemacht.)

Das Auslieferungsbegehren der USA war einzig aus humanitären Gründen abgelehnt worden, das Suizidgefahr zu befürchten sei. Bei der gestrigen Verhandlung wurde darüber gefeilscht, wie suizidgefährdet und psychisch krank Assange wirklich sei. So könne er nach Meinung des US-Vertreters nicht autistisch sein, da er ja Beziehungen eingegangen sei und Kinder gezeugt habe. Wer autistische Freunde hat, kommt vermutlich zu anderen Ergebnissen.

Hier ist mein Bericht vom ersten Tag. Die Anhörung wird nunmehr fortgesetzt.

24. Oktober 2021

Berufung USA vs. Julian Assange

Kommende Woche wird in London die Berufung der USA gegen Julian Assange verhandelt.

Die schwache und zum Teil erstaunlich tendenziöse Berichterstattung hat auch in der deutschen Öffentlichkeit massive Vorurteile geschürt. Ausgerechnet die BILD-Zeitung, deren eigene Chefetage sich wegen hauseigenen Sex-Skandalen zu lichten pflegt, berichtete ausgiebig über die inzwischen obsoleten Vorwürfe angeblicher Sexualdelikte.

Ähnlich pikant ist die unterberichtete Tatsache, dass ausgerechnet der Hauptbelastungszeuge des FBI, Sigurdur Thordarson, ein tatsächlich überführter Sexualstraftäter ist, der eine Vielzahl an Kindern missbrauchte und im Austausch für Straffreiheit Lügen gegen Assange fabrizierte.

Für die deutschen Medien, die einst von WikiLeaks profitierten, ist der infame Prozess gegen Assange eher ein Randthema. Auch die inzwischen vom Ex-CIA-Chef mehr oder weniger eingeräumten Pläne, Assange aus der Londoner Botschaft zu entführen, lösten hierzulande keinen sonderlich großen Aufschrei aus.

Ungleich nobler scheint für die Qualitätsmedien der Rechtsextremist Nawalny zu sein, dessen Inszenierung das gewünschte Feindbild bedient. Auch vier Jahre Trump haben der transatlantischen Ausrichtung der angeblich so unabhängigen deutschen Presse nicht geschadet.

Es bedurfte erst der Expertise des UN-Experten für Folter Prof. Dr. Nils Melzer, um der schreibenden Zunft aufzuzeigen, dass der Prozess und die Haftumstände eher nicht dem Standard entsprechen, den man in einer Zivilgesellschaft erwarten möchte.

Praktisch der einzige qualifizierte deutsche Beobachter vor Ort ist der Büroleiter des Satirikers Martin Sonneborn.

19. Oktober 2021

Anmerkungen zu #Reichelt

Den Namen Julian Reichelt hörte ich das erste Mal, als ich auf einer journalistischen Veranstaltungen mit ihm in einer Diskussionsrunde zu diesem Thema saß. Reichelts Äußerungen offenbarten nicht nur einen stramm transatlantischen Kompass, sondern auch eine erstaunliche Naivität zur Zuverlässigkeit von Kriegsberichterstattung. (Jeder, der hierzu auf Augenhöhe mitreden möchte, sollte mindestens Phillip Knightley: „The First Casualty“ gelesen haben.)

Umso erstaunter war ich, als ich erfuhr, dass der mir als journalistisches Greenhorn erscheinende Reichelt einmal ausgerechnet Kriegsreporter gewesen sein soll. Da ich BILD allenfalls aus beruflicher Veranlassung lese, ist mir Reichelts literarisches Schaffen praktisch nur aus Tweets bekannt. Als Reichelt ausgerechnet zum Häuptling der BILD befördert wurde, sagte das eigentlich alles.

Statt über seine überschaubaren journalistischen Fähigkeiten stolperte Reichelt nunmehr (erneut) über sein Privatleben, das er mit seiner beruflichen Position in einer Weise verquickte, wie es in den 1960er Jahren akzeptiert gewesen sein mag. Die beißende Pointe – auf die im Gegensatz zu deutschen Redaktionen nur die im prüden Amerika ansässige New York Times anspielt – ist die delikate Tatsache, dass Friede Springer ihre Verlegerinnen-Karriere in ähnlicher Weise wie Reichelts Affären mit Untergebenen begann, nämlich als Kindermädchen bei Axel Springer.

Die New York Times berichtet außerdem von angeblich gefälschten Scheidungspapieren, die Reichelt vorgelegt haben soll. Urkundenfälschung zählt bei Strafverfolgungsbehörden nicht zu den Kavaliersdelikten und erlaubt, wenn sich der schwerwiegende Vorwurf als zutreffend herausstellen sollte, Rückschlüsse auf Reichelts Integrität. Wenn man es mit Lug und Trug zu Deutschlands vermutlich mächtigstem Chefredakteur bringen kann, wenn man denn nur den richtigen Leuten nach dem Mund redet, wäre das Anlass zur Besorgnis.

Die Recherche zu Reichelt ist presserechtlich problematisch, da sensible Dokumente aus einem Compliance-Verfahren durchgestochen wurden, bei dem die Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der Verlag hat eine entsprechende Untersuchung angekündigt. Die Beurteilung wird sich nach der Wallraff-Rechtsprechung richten: Ähnlich wie beim Redaktionsgeheimnis und dem Anwaltsgeheimnis muss es bei interner professioneller Kommunikation geschützte Räume geben, in denen man offen sprechen kann. Kann jedoch ein gesellschaftlich erheblicher Missstand nicht anders recherchiert werden, darf bei überwiegendem Berichtsinteresse der Öffentlichkeit ausnahmsweise auch rechtswidrig beschafftes Material verwendet werden.

Eine andere Frage ist, ob sich die Hinweisgeber durch ihre Indiskretion strafbar gemacht haben. Davon wird auszugehen sein.

1. Oktober 2021

Überwiegend unbegründete Foto-Abmahnung wegen Bild aus Marions Kochbuch durch die Knieper Verwaltungs GmbH

Seit eineinhalb Jahrzehnten kennt die IT-Gemeinde „Marions Kochbuch“ als Falle für fadenscheinige Bildabmahnungen.

Marion stellt angebliche Kochrezepte ins Internet, die von ihrem Ehemann ziemlich überflüssig bebildert werden. Die Texte sind erkennbar bis zur Satire suchmaschinen-optimiert, was dazu führt, dass man bei Google-Suchen für Bilder von Zutaten häufig auf diese Seite gelotst – und zum Bilderklau verleitet wird. Legendär ist BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de.

Die Seite erscheint vielen als Vorwand, um Abmahnungen zu provozieren. Die Behauptung, Marion könnte von der Bannerwerbung leben (die bei vernünftiger Internetnutzung weggefiltert wird), ist schwer zu glauben:

Das Design der Website scheint aus den frühen 90ern zu stammen. Nach Expertise meiner Partnerin, die ein Fan der renommierten Website Chefkoch.de ist, machen die Rezepte von Marion in keiner Weise Lust, diese nachzukochen. Meiner Meinung unterschreiten auch die Bilder Ansprüche, die man an professionelle Lebensmittelfotografie stellen könnte.

Obwohl die Kniepers nach Tausenden Abmahnungen nunmehr in der Lage sein sollten, urheberrechtliche Standard-Abmahnungen selbst zu versenden, beauftragen sie nach wie vor Anwälte damit – was vermeidbare Ansprüche auslöst, die nach Meinung etwa von OLG Braunschweig nicht ersatzfähig sind. Es ist wirtschaftlich schwer nachvollziehbar, dass Fotografen für massenhafte, stets gleich lautende Abmahnungen Geld in die Hand nehmen und etwa das Risiko der Uneinbringlichkeit tragen. Für das Abmahngeschäft haben Marion & Co. sogar eigens die Knieper Verwaltungs GmbH gegründet.

Obwohl „Marions Kochbuch“ im Abmahnbusiness legendär ist, fand erst neulich ein Abmahnopfer seinen Weg zu mir und damit – nach Art des Hauses – zu einer negativen Feststellungsklage. Dabei stellte sich heraus, dass Marion & Co. vor Gericht deutlich weniger Erfahrungen gesammelt hatten, als man bei derartigen Massenabmahnern annehmen möchte.

Der Mandant hatte ein Kuchenfoto als Element für eine Collage genutzt, das weniger als 5 % des Werks ausmachte. Die Knieper Verwaltungs GmbH wollte eine Lizenzschaden iHv 1.226,00 € sowie Anwaltskosten iHv 934,03 € (Summe: 2.150,03 €).

Schon Marions orthographisch falsche Bezeichnung „Alt Deutscher Pflaumen Kuchen“ lässt erahnen, dass es bei der Website nicht wirklich um ein Rezept geht, sondern eben um Suchmaschinen-Optzimierung. Das Lichtbild ist miserabel, etwa ausgerechnet in der Mitte unscharf, die unvorteilhaften Farbverläufe und weder durch beim Foodstyling übliche Lebensmittelfarbe noch durch Fotoshop korrigiert, auch die Beleuchtung könnte professioneller sein.

Das Amtsgericht Hamburg stufte das Bild großzügig als Lichtbildwerk ein (und nicht lediglich als Lichtbild iSd § 72 UrhG). Einer Einordnung als freie Benutzung (§ 24 UrhG a.F.) oder unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) folgte das Gericht nicht, da das Foto als stimmungsbildendes Gestaltungselement genutzt worden sei.

Allerdings dampfte das Amtsgericht den Lizenzanspruch auf 400,- € zzgl. Zinsen, mithin auf 1/3 ein. Eine eigene Lizenzierungspraxis behauptete Marion bereits nicht. Ebenso wenig war eine Heranziehung der berüchtigten MFM-Tabelle angezeigt. Das Gericht schätzte daher den „Schaden“ auf 200,- € und verdoppelte wegen fehlender Urheberbenennung. Meiner Meinung nach wären 50,- € realistischer, denn kein Mensch gibt für ein derart profanes wie miserables Foto mehr aus. An kostenlosen Stockfotos für Pflaumenkuchen herrscht kein Mangel.

Das Gericht folgte nicht meiner Rechtsauffassung, dass die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich sei:

„Zwar bestehen nach den vom Kläger angeführten Umständen vorliegend Anhaltspunkte, die auf ein gewisses Interesse der Beklagten, Kostenerstattungsansprüche entstehen zu lassen, hindeuten. Dies schließt aber nicht aus, dass es der Beklagten vorliegend zuvorderst darum gegangen ist, unrechtmäßige Nutzungen ihrer Lichtbilder zu unterbinden. Zwischen den Parteien war zuletzt unstreitig, dass der Rechtsvorgänger und Gründungsgesellschafter der Beklagten mit der gemeinsam mit seiner Ehefrau seit Jahrzehnten betriebenen Online-Rezeptsammlung Werbeeinnahmen erzielt. Die Gewinnung von Anzeigekunden für eine Internetseite setzt ein gewisses Nutzeraufkommen, mithin eine nicht unbedeutende Zahl an Aufrufen der Seite voraus. Je höher das Nutzeraufkommen, desto höher sind die zu erzielenden Einnahmen. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass sie trotz starker Konkurrenz monatlich noch immer ca. 400.000 Aufrufe der streitgegenständlichen Internetseite verzeichne. Da es sich bei der streitgegenständlichen Internetseite, von der die Fotografie stammt, um ein vollständig mit Speisefotografien bebildertes Online-Kochbuch handelt, erscheint es naheliegend, dass die Aussage der Beklagten, dass eine erhebliche Anzahl der Nutzer über Bildersuchmaschinen auf die Internetseite gelangt, zutreffend ist. Damit geht ersichtlich auch ein gesteigertes berechtigtes Interesse der Betreiber einher, dass die Speisefotografien sich nicht aufgrund unberechtigter Nutzung im Internet verbreiten und in der Folge mehrfach in Bildersuchmaschinen angezeigt werden, sodass der Klick auf eines der vom Rechtsvorgänger der Beklagten aufgenommenen Bilder nicht mehr nur zu dem Online-Kochbuch, sondern auch auf eine Vielzahl anderer Internetseiten führt, wodurch sich die Seitenaufrufe reduzieren würden.

(…)

Auch kann eine Missbräuchlichkeit nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger in den vergangenen Jahrzehnten bereits eine Vielzahl von Rechtsverletzern abmahnen ließ bzw. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gerichtlich verfolgt hat.

Ein – wirtschaftlich betrachtet, sehr naheliegendes – Erfolgshonorar war nicht nachzuweisen.

Auch die Bemessung einer 1,3-Gebühr (statt einer 1,0-Gebühr für einfache Angelegenheiten) beanstandete das Gericht nicht. Allerdings hielt das Amtsgericht den Gegenstandswert iHv 9.000,- € für übesetzt und ging von 5.400,00 € aus (5.000,- € für Unterlassung, 400,- € für Lizenzschaden).

Damit war für die Anwaltskosten nur eine Zahlung iHv 557,03 € (statt geforderter 934,03 €) geschuldet.

Marion & Co. durften also statt 2.150,03 € nur 957,03 € verlangen. Die Forderung war also zu über 50 % überhöht.

Für die Gegenabmahnung meines Mandanten nach § 97a Abs. 4 UrhG setzte das Gericht eine 1,5-Gebühr an. Diese sei aber nur wegen des überhöhten Gegenstandswert berechtigt gewesen, sodass nur ein Gegenstandswert iHv 1.500,- € anzusetzen sei. Daher blieb es bei 223,30 € zggl. Zinsen. Für die kniepige Marion bleibt damit eine Hauptforderung iHv 733,73 €.

Bei der Kostenberechnung kam das Gericht zu dem seltsamen Ergebnis, dass wir 76 % zu tragen hätten, obwohl die Knieper Verwaltungs GmbH von ihrer ursprünglichen Forderung nur 1/3 realisieren kann. Da online verhandelt wurde, entfielen allerdings sonst übliche Reisekosten.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 14.09.2021 – 35a C 94/21.

Gerne helfe ich Ihnen bei Ihrer Abmahnung zu fairen Konditionen. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber.

1. September 2021

BGH entscheidet erstmals zur Haftung für übersehene Bilddateien

Bei der Reaktion auf Abmahnungen wegen „Bilderklau“ passiert es sehr häufig, dass beanstandete Fotos zwar „auf der Homepage gelöscht“ wurden, die Bilddatei sich aber sehr wohl noch auf dem Server befindet.

Professionelle Abmahner speichern sich jedoch die URL und warten nur auf diesen naheliegenden Fehler. Denn die Abzocker bewerten das als Verstoß gegen einen Unterlassungsvertrag und verlangen einen saftige Vertragsstrafe, außerdem noch eine Gebühr für die Zweitabmahnung.

Das mag technisch gesehen richtig sein, hat aber doch ein Geschmäckle, denn eine Nutzung im Sinne des Urhenberrechts liegt nicht wirklich vor und der Urheber wird dadurch auch nicht wirklich wirtschaftlich geschädigt. Ich halte solche Zweitabmahnungen für rechtsmissbräuchlich, da wohl das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund stehen dürfte.

Bisher urteilten Gerichte unterschiedlich, ob tatsächlich ein öffentliches Zugänglichmachen vorliegt, wenn nur wenige Leute die URL kennen. Neulich konnte ich das Amtsgericht Hamburg davon überzeugen, dass ein Abmahner eine bereits gezahlte Vertragsstrafe zurückzahlen musste.

Nunmehr hat auch der Bundesgerichtshof in diesem Sinne geurteilt und das OLG Frankfurt bestätigt:

„Maßgeblich für die Beurteilung des Berufungsgerichts war vielmehr der Umstand, dass das Foto nur durch die Eingabe der rund 70 Zeichen umfassenden URL zugänglich und damit faktisch nur für diejenigen Personen auffindbar gewesen sei, die diese Adresse zuvor abgespeichert oder sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hätten oder die Adresse von solchen Personen erhalten hätten.“

So ist es.

Zwar hat der BGH hier nunmehr einen Pflock eingezogen, dennoch ist weiterhin Vorsicht angebracht: Denn dem Abmahnanwalt unterlief der Kunstfehler, dass er im Prozess nicht rechtzeitig substantiiert und unter Beweis gestellt hatte, dass vielleicht Suchmaschinen die Bilddatei hätten finden können. Ob der BGH einen ähnlichen Fall dann genauso beurteilt, ist damit offen.

BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20d

23. Juli 2021

Wikimedia erkennt Rufmord-Klage an

Ein Mandant, der vor Jahren in einen falschen Verdacht geraten war und sich damals hiergegen erfolgreich gewehrt hatte, wurde in der deutschsprachigen Wikipedia als Schuldiger dargestellt, dies mit despektierlichen und sarkastischen Formulierungen, die in einer Enzyklopädie nichts zu suchen haben und Pseudozitaten. Die vorverurteilende Darstellung entsprach weder den Wikipedia-Regeln noch ansatzweise den strengen Anforderungen der Rechtsprechung an zulässige Verdachtsberichterstattung.

Wikimedia erkannte heute die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg an, da die Sach- und Rechtslage eindeutig war. Das war sie aber schon vor einem Jahr, als wir die Klage erhoben.

Entgegen der PR, die im Bezug auf das für einen anderen Mandanten erstrittene Schmerzensgeldurteil gegen Grünewald am Landgericht Koblenz verbreitet wurde, kümmern sich weder der deutsche Wikimedia-Verein noch die Wikipedia-Admins um Eingaben, die auf offiziellem Wege eingehen.

Rechtlich verantwortlich ist die in den USA ansässige Wikimedia Foundation, welche die Datenbank betreibt. Diese veranlasste weder auf das anwaltliche Hinweisschreiben vom Juni 2020 noch auf die Klagezustellung, die COVID-bedingt erst am 24.12.20 erfolgt war, irgendetwas. Erst zwei Monate später wurden kommentarlos einige Einträge halbherzig geändert. Im Gegenteil wurde der Mandant sogar für den „Frevel“, dass er einen fairen Umgang mit der falschen Verdächtigung eingefordert hatte, durch Nachtreten bestraft. Die von Wikimedia beauftragte Kanzlei beantragte trotz der eindeutigen Rechtslage eine Fristverlängerung nach der anderen.

Dem betagten Mandant raubte die rufmordende Wikipedia damit ein ganzes weiteres Lebensjahr, was ihn u.a. an ehrenamtlicher Tätigkeit in der Öffentlichkeit hinderte. Die bittere Ironie an der Sache ist, dass die Wikipedia auf diese Weise ausgerechnet ein Engagement des Mandanten für ein Denkmal über die Bücherverbrennung sabotierte.

Meine vor 15 Jahren gebildete Meinung über die Mentalität der deutschen Wikipediaverantwortlichen wurde erneut zu 100 % bestätigt: Neureich, arrogant, selbstherrlich, verantwortungslos. Für eine Enzyklopädie mit der Alltagsbedeutung der Wikipedia möchte man sich Besseres wünschen, insbesondere endlich ein Verfahren, das sich wenigstens im Ansatz an Rechtsstaatlichkeit messen lassen könnte. Dazu würde auch eine Weisung an die eigenen Anwälte gehören, dass aussichtlose Rechtsstreite vor Gericht nicht um ihrer selbst Willen in die Länge gezogen werden.