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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


24. Dezember 2014

GEMA-freie Weihnachtslieder und friedliche Feiertage!

 

Wer GEMA-frei Weihnachtslieder singen will, bitte einmal hier entlang!

Allen Lesern meines Blogs sowie ganz besonders dem Leser Dirk Vorderstraße wünsche ich friedliche Feiertage.

23. Dezember 2014

Landgericht Bonn: „Arsch huh“

 

BOGIDioten hatten für die Demonstration ihrer Doofheit ausgerechnet mit dem Slogan „Arsch huh Zäng Ussenander“ geworben. Das aber war genau das Motto, mit dem prominente Kölner Musiker seit 1992 gegen Ausländerfeindlichkeit Position beziehen. Wie der WDR meldet, ließen sich die Kölner das nicht bieten und erwirkten heute vor dem Landgericht Bonn eine einstweilige Unterlassungsverfügung.

Vermutlich wurde das Titelschutzrecht (§ 5 MarkenG) an der Konzertbezeichnung geltend gemacht, das ähnlich wie eine Marke wirkt. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten verboten, den Titel im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem geschützten Titel hervorzurufen. Das setzt die Einordnung einer Demonstration als geschäftlichen Verkehr voraus.

Wie auch immer, die Kölner Musiker haben Arsch in der Hose und kriegen ihn hoch.

22. Dezember 2014

Grönemeyer und der „Nahaufnehmer“

 

Ein Paparazzo lichtete den Barden Herbert Grönemeyer am Flughafen Köln/Bonn ab. Das passte dem Superstar nicht, und es kam aus irgendwelchen Gründen zum Vollkontakt der Beteiligten. Grönemeyers Anwalt lässt laut T-Online mitteilen:

Keinesfalls habe Grönemeyer den Fotografen mit seinen Händen geschlagen. Er habe vielmehr lediglich versucht, „die Fotografen körperlich wegzudrängen, um sie vom weiteren Fotografieren abzuhalten“.

Paparazzi halten für gewöhnlich Abstand zu ihren Objekten, schon um der Schärfe der Aufnahmen wegen. Nicht selten nutzen sie sogar Teleobjektiven. Und Herr Grönemeyer will uns erzählen, er habe Fotografen „wegdrängen“ wollen? Mysteriös …

Außerdem bemerkt der Anwalt:

„Nach geltendem Recht in Deutschland müssen es auch Prominente nicht dulden, dass Fotos aus ihrem Privatleben oder im privaten Alltag veröffentlicht und verbreitet werden.“

Soweit der Kollege darauf hinweist, dass auch Promis die Veröffentlichung von Fotos aus dem Privatleben nicht dulden müssen, trifft dies zu. Vorliegend allerdings hat sich Grönemyer nicht gegen die Veröffentlichung, sondern gegen das Fotografieren gewehrt. Das Anfertigen von Aufnahmen allerdings ist im öffentlichen Raum grundsätzlich zulässig.

Eine andere Frage ist, ob gegen einen zudringlichen Fotografen ein Notwehrrecht besteht, was vorliegend eher zweifelhaft sein dürfte. Auch ein Promi hat grundsätzlich kein Recht zur Selbstjustiz. Einer der Beteiligten hat eine Strafanzeige angekündigt.

Deiseroths 9 rechtspolitische Thesen zum NSA-Skandal

Dr. Dieter Deiseroth, Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, hat 9 Thesen zum rechtspolitischen Handlungsbedarf angesichts des NSA-Skandals aufgestellt:

These 1: Ohne Whistleblower sind wir den Datenangriffen der NSA und anderer Dienste weithin schutzlos ausgeliefert, weil wir nicht einmal davon erfahren.

These 2: Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts, also von tatsächlichen Anhaltspunkten für die Möglichkeit eines Verstoßes von Nachrichtendiensten gegen Strafrechtsnormen zum Schutz des Post- und Fernmeldegeheimnisses und persönlicher Daten muss entsprechend dem Legalitätsprinzip unverzüglich von den Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und wirksam betrieben werden. Dies gilt nicht nur dann, wenn es um das Abhören des Mobiltelefons der Bundeskanzlerin geht.

Gegen jeden Amtswalter, der sich weigert, wirksame Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzusetzen, muss ein Verfahren wegen Strafvereitelung im Amt durch die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft eingeleitet werden.

These 3: Art. 10 Grundgesetz (GG) und das G-10-Gesetz müssen reformiert werden.

These 4: Die parlamentarischen Kontrollrechte gegenüber den deutschen Nachrichtendiensten sind unzureichend und müssen gestärkt werden. Dabei geht es auch um deren Zusammenwirken mit ausländischen Diensten.

These 5: Angesichts der globalen Betätigungsfelder der Nachrichtendienste reicht einzelstaatlicher Grundrechtsschutz nicht aus. Wir benötigen zusätzlich baldmöglichst eine EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), die die Grundrechte im EU-Raum wirksam schützt.

These 6: Die EU sollte mit den USA ein Abkommen über den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts sowie der Integrität der IT-Systeme aushandeln und völkerrechtlich wirksam abschließen („EU-US-Datenschutzabkommen“).

These 7: Das NATO-Truppenstatut (NTS) und das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), in dem eine Vielzahl früherer besatzungsrechtlicher Regelungen Niederschlag gefunden hat, bedürfen einer grundlegenden Revision; die 1993 erreichten Änderungen reichen nicht aus.

These 8: Der mit den USA (sowie dem U.K. und Frankreich) abgeschlossene Aufenthaltsvertrag muss neu verhandelt werden.

These 9: Die Altlasten des sog. General- oder Deutschland-Vertrages vom 24.10.1954 (DV) müssen beseitigt werden. Alle während seiner Geltung von Deutschland abgeschlossenen geheimen Verträge, Abkommen pp. müssen ausnahmslos gegenüber dem Parlament offengelegt und publiziert werden.

Eine ausführliche Begründung gibt er auf TELEPOLIS.

21. Dezember 2014

Zeuge Udo Jürgen Bockelmann (1934-2014)


Udo Jürgens — Der gläserne Mensch – MyVideo

In seinem letzten Album „Mitten im Leben“ textete Udo Jürgens bemerkenswert politisch. Insbesondere griff er den NSA-Überwachungsskandal auf. Den Wert der Privatsphäre besang er u.a. 1977 („Ein ehrenwertes Haus“), als sich impertinente Nachbarn an einer „wilden Ehe“ störten (wie sie heute unser moralinsaurer konservativer Bundespräsident vorlebt). Auch mit der BILD-Zeitung sammelte Jürgens seit den 1960er Jahren seine Erfahrungen:

„Ja. Ich bin kraft meines Berufes sehr bekannt, weit über 90 Prozent, und ständiger Gast in wahren und unwahren Geschichten des Springer Verlags. Das Verhältnis ist aber ausgezeichnet.“

2002 war Udo Jürgens Gast in Richter Buskes Hamburger Pressekammer, wo er persönlich als Zeuge über ein angebliches Techtelmechtel mit Dauerklägerin Caroline von Monaco aussagen und sehr private Fragen beantworten musste. Jürgens selbst war alles andere als ein Prozesshansel:

„Nichts ist so alt wie die Zeitung von gestern.“

 

20. Dezember 2014

Kim Jong Un goes to Hollywood

 

Nachdem die Hacktivisten von Anonymous in den letzten Jahren mehrfach(!) bei Sony hackten und damit Anlass zu Verbesserung der IT-Sicherheit lieferten, gab es nun also angeblich einen Cyber-Angriff staatlicher Hacker aus Nordkorea auf Sony. Die Drohung gegen den zum 25.12. geplanten Filmstart der Politsatire „The Interview“ zeigte Wirkung. Im Gegensatz zu Batman, bei dem es tatsächlich zu einem Anschlag gekommen war, soll der Film nun erst einmal nicht in den Verleih gehen.

Wie inzwischen aus geleakten E-Mails bekannt wurde, hatte man wegen Bedenken die schwarze Komödie vorab dem US-Außenministerium gezeigt, die den Film gebilligt habe – inklusive einer Szene, in der Kim Jong Un getötet wird. Damit erscheint die Sache aus nordkoreanischer Sicht als Propaganda. Bereits Vater Kim Jon Il war von Hollywood getötet worden.

 

 

Diese Woche wurde vorgeschlagen, den Film sofort außerhalb von Kinos zu veröffentlichen, damit dort niemand gefährdet wird, aber die Politsatire nicht unterdrückt werden kann.

19. Dezember 2014

Medien im Krieg

In der Bevölkerung wurde vor allem im Bezug auf die Berichterstattung zur Ukraine-Krise ein breites Unbehagen gegenüber den konventionellen Medien immer stärker spürbar. Gerade hat die Legal Tribune Online gemeldet, dass mein Beitrag zum unsäglichen Propaganda-Cover des SPIEGEL („Stoppt Putin jetzt!“) der am meisten geklickte dieses Jahres war.

Bei TELEPOLIS, einem vergleichsweise unabhängigen Medium, haben verschiedene Autoren unabhängig voneinander die berechtigte Skepsis gegenüber den Schreibtisch-Kriegsberichterstattern thematisiert. Nunmehr ist eine Sammlung Medien im Krieg – Zwischen Leitmedien und ihren Rezipienten erschienen. Meine Polemik Deutsche Elite-Journalisten setzen den Stahlhelm auf hat es leider nicht hineingeschafft, wurde dafür aber mehr oder weniger ja sogar verfilmt.

ZAPP hat nun eine Studie zur Glaubwürdigkeitskrise veröffentlicht. Die Medien sind sich kaum einer Schuld bewusst, und selbst Stefan Niggemeier, der zwischenzeitlich zu Hochform auflief, irritiert durch eine bestenfalls naive Einschätzung zum Interessenkonflikt atlantischer Klüngelei bei Alpha-Journalisten.

Mit dem NSA-Skandal und dem CIA-Folter-Skandal wurden etliche zuvor als „antiamerikanistische Verschwörungstheoretiker“ gebrandmarkte Mahner bestätigt. Doch ein Obama kann es sich leisten, seine Freunde abzuhören, mit fliegenden Killerrobotern Tausende Menschen (darunter Hunderte Kinder) auf Verdacht abzuknallen und Europa von seinem riesigen Nachbarn zu isolieren. Wegen Menschenrechtsverletzung tritt doch niemand aus der Atlantik-Brücke aus! Auch auf die erste Doku zur Atlantik-Brücke oder dem German Marshall Fund wird man wohl noch etwas warten müssen. Eine solche würde eher von RT Deutsch als vom NDR zu erwarten sein, der bei weitem nicht so unabhängig ist, wie er von Verfassungs wegen sein sollte.

2003 jubelte DER SPIEGEL über das „Geständnis“ zu 9/11. Bereits damals wiesen etliche Mahner darauf hin, dass ein durch Folter erpresstes Geständnis nichts wert ist. Dies unterstrich kürzlich der vormalige CIA-Chef-Ermittler im Nahen Osten Robert Baer, der in seinen lesenswerten Büchern zwischen den Zeilen einräumt, dass er selbst bei der Wahl seiner Methoden „nicht schüchtern“ war. TELEPOLIS-Autor Paul Schreyer hat den SPIEGEL zum Umgang mit der damaligen journalistischen Fehlleistung befragt: Der Spiegel, die Folter und 9/11. Anlass zur Distanzierung von den einstigen Propaganda-Meldungen der Bush-Ära sieht man dort nicht wirklich.

Mit Selbstkritik tat man sich im Hause SPIEGEL schon immer schwer. Als ich 2011 (bei weitem nicht als erster) auf den Einfluss von SS-Leuten in den ersten Jahrzehnten des SPIEGEL hinwies, wollte man mir bei der Recherche nicht so recht Auskunft geben, sondern zog es bis zum 50. Jahrestag der SPIEGEL-Affäre vor, das Thema zu tabuisieren. Auch die Verstrickung des einstigen SPIEGEL-Mannes Becker mit dem BND waren dem SPIEGEL kürzlich im Nachruf auf Becker keine Zeile wert.

11. Dezember 2014

Weihnachtspost von Joffe

Siehe auch

5. Dezember 2014

Dämonisierung von Russland nervt auch Roman Herzog & Co.

Prominente Persönlichkeiten wie Alt-Bundespräsident Roman Herzog haben heute einen Appell an Politik und Medien(!) zur Versachlichung der Berichterstattung über Russland veröffentlicht. Wurde auch ZEIT.

3. Dezember 2014

Das Ende der CC-Abzockerei

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„Blitz und Donner“. Urheber: Dirk Vorderstraße. Lizenz: CC BY 3.0

In den letzten Jahren versuchten etliche Fotografen, bei Lizenzverstößen bei unter Creative Commons grundsätzlich kostenlos freigegebenen Fotos Kasse zu machen. Wer gegen die Lizenz verstieß, etwa die gebotene Benennung des Urhebers unterschlug, sollte exorbitant hohe Lizenzkosten nachzahlen. Obwohl es sich überwiegend um Knipsbilder von Hobbyfotografen handelte, berief man sich auf die eigentlich nur für professionelle Fotografen entwickelten „Honorarempfehlungen der Mitelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM)“.

Meinen Mandanten habe ich stets von der Zahlung abgeraten. Wenn jemand sein Bild grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung stellt, definiert er damit einen Marktwert in Höhe von 0,- €. Ein hiervon abweichender Lizenzschaden, der nach § 97 UrhG am Marktwert zu orientieren ist, kann nicht dargestellt werden. Wegen meiner Kritik an diesem Abzockmodell werde ich aktuell von Herrn Dirk Vorderstraße, vertreten durch den Kollegen Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, verklagt. Herr Vorderstraße lässt vortragen, mein Beitrag habe ihm erheblichen Schaden zugefügt.

Bislang waren die abzockenden Fotografen gut beraten, die Rechtsunsicherheit nicht durch übertriebene Klagefreudigkeit zu gefährden. Ein vom Kollegen Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum vertretener Kläger provozierte am OLG Köln jedoch unlängst eine Entscheidung, die das Abzock-Modell per Federstrich aus der Welt schafft:

(…) 2. Schadensersatz steht dem Kläger dagegen nur in Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.

a) Der Kläger berechnet den von ihm geltend gemachten Schaden nicht konkret, sondern objektiv auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG). Bei der Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (BGH, GRUR 1962, 509, 513 – Dia-Rähmchen II; GRUR 2006, 136, Tz. 23 – Pressefotos; GRUR 2009, 407, Tz. 22 – Whistling for a train). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist dabei gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2009, 407, Tz. 23, 29 – Whistling for a train). Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen (BGH, GRUR 2000, 685, 688 – Formunwirksamer Lizenzvertrag).

Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Lichtbild für nicht-kommerzielle Nutzungen – und die hier streitgegenständliche Nutzung durch die Beklagte ist nach der zugrundezulegenden Auslegung der Creative Commons-Lizenz als nicht-kommerziell einzustufen – unentgeltlich zur Verfügung stellt. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen scheidet daher aus. Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden (vgl. Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9.3.2006 – KG 06-176 SR – ECLI:NL:RBAMS:2006:AV4204 – uitspraken.rechtspraak.nl; dazu Mantz, GRUR Int. 2008, 20, 22). (…)

OLG Köln, Urteil v. 31.10.2014, Az. 6 U 60/14

Auch für ein unter CC BY 3.0 lizensiertes Werk, das kostenfreie kommerzielle Nutzung einschließt, kann nichts anderes gelten.

Wer also solchen Fotografen auf entsprechende Anschreiben bislang „Lizenzkosten“ gezahlt hatte, hat offenbar ohne Rechtsgrund geleistet und kann daher sein Geld nach §§ 812 ff BGB zurückverlangen. Pädagogisch motivierte Abmahnopfer können sich mit negativen Feststellungsklagen bedanken.