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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


5. Mai 2015

Wien erstattet Strafanzeige wegen BND-NSA-Spionage

Die Österreicher haben inzwischen Anzeige gegen Unbekannt eingeleitet. In Wien befindet sich mit 17.500 akkreditierte Diplomaten die weltweit größte Dichte an entsprechenden Zielpersonen. Der Wiener UN-Standort ist als größer als der in New York. Erich Möchel hatte auf dem letzten Chaos Communications Congress einen bemerkenswerten Vortrag über die Aktivitäten der NSA gehalten.

Die aktuellen Vorgänge im BND-NSA-Skandal habe ich auf Telepolis skizziert.

OLG Köln: „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ bleibt verboten.

 

Das OLG Köln hat die Veröffentlichung der Kohl-Zitate erneut als einen unrechtmäßigen Vertrauensbruch bewertet. Damit bleit Schwans Buch „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ verboten.

UPDATE: Die Berufungsinstanz ging sogar noch über das ursprüngliche Verbot hinaus.

4. Mai 2015

Ein kurioses Ding

 

Wenn Sie sich das Album der Künstlerin Amy McDonald „A Curious Thing“ auf YouTube anhören (was jedenfalls bis vor Kurzem komplett möglich war), ist das für Sie kostenlos. Wer es aber fileshared oder in einen solchen Verdacht gerät, bekommt Stress mit den Anwälten der Plattenfirma.

Doch auch in Frankfurt am Main hatte sich das allgemeine Verständnis der Bearshare-Entscheidung-Entscheidung des BGH herumgesprochen. So ist der Kläger für eine Filesharerei dafür beweisbelastet, dass der Beklagte auch Täter oder Störungshaftender ist. Trägt der Anschlussinhaber einen plausiblen alternativen Geschehensablauf vor, hat der Kläger den Falschen am Wickel.

In einem von mir vertretenen Fall bestanden die Musikanten am Amtsgericht Frankfurt auf einer Beweisaufnahme und versuchten es auch noch in der Berufung. Doch der Anschlussinhaber war weder zur Beaufsichtigung seiner Frau verpflichtet, noch musste er lückenlos die minderjährigen Kinder überwachen. Den Sohn hatte ich als eine Art Bart Simpson geschildert, einen verschlagenen ‚Satansbraten‘, der auch bei noch so viel Ermahnung und Kontrolle immer einen Weg ins dunkle Internet finden würde. Seine Schwester war wie Lisa Simpson das brave Mädchen, dem man Streiche nicht ansieht, aber solche eben auch nicht ausschließen kann. Auch eine Haftung für das nicht ganz so zeitgemäß verschlüsselte WLAN lehnten wir dankend ab. Die Richter auch.

 

3. Mai 2015

Von Sauerland- und Hessenbombern

 

Endlich fühlen sich die deutschen Supersicherheitsgrundrechtsfanatiker bestätigt. Nachdem sich der abgesagte Braunschweiger Karneval als Klamauk erwies, präsentiert man nun „Sauerlandbomber Reloaded“. Der Plot hat erstaunliche Ähnlichkeiten mit der rabenschwarzen Satire Four Lions, die man sich hier komplett ansehen kann. Der Film dürfte aufschlussreicher sein als der Kommentar der FAZ, über deren unkritische Sicherheitsbehördengläubigkeit man nur noch staunen kann.

2. Mai 2015

Supergrundrecht zur Spionage

Heute-Show vom 01.11.2013 zum NSA-Skandal.

Eineinhalb Jahre später:

Und heute jetzt das: Ausspähen unter Freunden geht doch!

26. April 2015

Berlin ruft Pullach

Neuer Leak:

Absender: Bundeskanzleramt

Empfänger: BND

Ihre Mission, sollten Sie sie akzeptieren, ist das Eindringen in den innerdeutschen Telekommunikationsverkehr und das Durchleiten der Signale an die NSA. Wie immer gilt: Sollten Sie oder ein Mitglied ihres Teams auffallen, wird die Bundeskanzlerin jedes Wissen von Ihrer Mission abstreiten.

Viel Erfolg bei Ihrer Mission.

Diese Nachricht zerstört sich in fünf Sekunden.

Quelle: FAZ

 

24. April 2015

BND Filiale der NSA?

 

Viele reiben sich verwundert darüber die Augen, dass der BND massenhaft Telekommunikation an die NSA weiterleitet und sogar Industrie und Spitzenpolitiker den US-Spionen preisgibt. Mancher behauptet sogar, aus dem Kampf gegen den Terror sei Wirtschaftsspionage geworden.

In Wirklichkeit war es nie anders. Wie jeder Krieg war auch der Kalte Krieg wirtschaftlich motiviert. DDR-Spionage-Chef Markus Wolf resümmierte einst, die Wirtschaftsspionage sei der nützlichste Ertrag seiner Arbeit gewesen. Auch die Spionage des Westens wurde durch Cover-Storys „legitimiert“, die früher „Die Sowjets“ hießen, in den 1990ern unter „Drogenkrieg“ liefen und derzeit als „Kampf gegen den Terror“ firmieren.

Der Vorläufer des BND, die ein Jahrzehnt bestehende Organisation Gehlen, war sogar per Definition ein amerikanischer Geheimdienst, der jedoch zweckmäßig mit deutschem Personal besetzt war. Die Organisation Gehlen, die im Krieg noch „Fremde Heere Ost“ hieß, wurde nach den Pariser Verträgen 1956 in den deutschen Auslandsnachrichtendienst BND umfirmiert. Dennoch ließen die US-Partner keinen Zweifel daran, wer Koch und wer Kellner war. Insbesondere hatten sich Alliierten in Geheimverträgen umfassende Abhörrechte einräumen lassen. Verständlich, dass karrierebewusste Politiker nicht auf die Idee kommen, sich mit den Freunden aus den USA anzulegen, sondern sich lieber um eine Mitgliedschaft in der Atlantik Brücke e.V. bemühen.

Die Deutschen sind vermutlich die einzige Nation der Welt, die Abhören einer fremden Macht nicht nur duldet, sondern sogar bezahlt. Der Dagger Complex und der Neubau des NSA-Abhörzentrums in Wiesbaden werden aufgrund der NATO-Verträge durch die deutschen Steuerzahler finanziert. Ob man von einem wirklich souveränen Staat sprechen kann, wenn ein „Partner“ durch Kompromat flächendeckend Politiker in der Hand hat, darf man bezweifeln.

Gründer des zentralen US-Geheimdienstes CIA war übrigens der prominente Wirtschaftsanwalt Allen Dulles, dessen Kanzlei das Auslandsgeschäft der Wallstreet-Barone betreute. Ehemalige Geheimdienstler wie etwa Henry Kissinger gründeten Beratungsfirmen, bei denen die US-Industrie Know How kaufen kann. Man kann sich einen Reim darauf machen, wie ein mit Spionen bestens verdrahteter Schattenmann seine Informationen beschafft. Seit den Untersuchungsausschüssen Mitte der 1970er Jahren ist es amtlich, dass die US-Industrie eng mit den Geheimdiensten kooperiert.

 

Lichtbilder und Lichtbildwerke – Lichtblitz ersetzt keinen Geistesblitz

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Foto: Feuerwerk Kurparkfest 2009 Hamm, „Urheber“: Dirk Vorderstraße, Lizenz: CC BY 3.0

Der Fotograf dieser Aufnahme nimmt gerade am Amtsgericht Bochum diverse Personen vor Gericht in Anspruch. Dabei legt er Wert auf die Einordnung seiner Arbeit als „Lichtbildwerk“ und hält sich für einen Urheber:

„Die streitgegenständliche Fotografie  erfüllt im Übrigen die notwendige Schöpfungshöhe und Professionalität als Lichtbildwerk. Als Lichtbilder gelten dagegen allgemein anerkannt lediglich u.a. Fotos von Maschinen (z.B. Passbildautomaten), erkennungsdienstliche Fotos („Verbrecherkartei“) oder auch kartographische Luftaufnahmen. Im Übrigen wurden vom Kläger manuelle Kameraeinstellung vorgenommen.“

Von einem angeblich professionellen Fotografen mit solcher Liebe zur Jurisprudenz hätte man eigentlich erwarten dürfen, dass er wenigstens bei den Grundbegriffen seiner Profession sattelfest wäre. Selbst ein handwerklich noch so perfektes Foto ist im Zweifel lediglich ein Lichtbild nach § 72 UrhG.

Lichtbildwerke hingegen sind solche, bei denen eine persönlich geistige Schöpfung vorliegt, § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG. Eine lediglich gefällige Abbildung ist nicht ausreichend, vielmehr ist in Minimum an geistigem Gehalt erforderlich. Ein Auftragsfotograf, der ein Familienfoto in naheliegender Weise arrangiert, ist grundsätzlich nur ein Lichtbildner. Hat der Fotograf jedoch einen künstlerischen Einfall und fordert etwa eine der Personen auf, sich im Kontrast zu den anderen Familienmitgliedern nackt abbilden zu lasten, könnte ein Kunstwerk vorliegen. Denn dann manifestiert sich eine künstlerische Idee im Lichtbild.

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Bild: Uwe Meschede, 2005

Bei diesem künstlerisch hochwertigen Foto etwa hatte der dortige Fotograf einen Fachautor auf dem Gebiet des Falschspiels als Zocker inszeniert. Der Abgebildete  ist Nichtraucher, besaß damals keinen Hut und spielt selbst auch nicht. Komposition und Stimmung standen von vorneherein fest, das Shooting war auf mehrere Stunden ausgelegt. Die Aufnahme wurde mit dem Sachverstand eines Industriefotografen aufwändig ausgeleuchtet und farblich verfremdet. Damit liegt unzweifelhaft ein Lichtbildwerk vor.

Auch das Ablichten vorhandener Motive kann Kunst sein, wenn sich hierdurch das Auge des Fotografen manifestiert. So gelingt dies dem zweiten Fotografen durchweg, mit den Werken seines Portfolios Bilder einzufangen, bei denen jeder mit einem Minimum ästhetischen Empfindens sofort merkt: „Ja! Das hat was!“. Nicht nur in der Auswahl der Motive, sondern auch in der technischen Umsetzung zeigt sich fotografisches Können. Ebensowenig wie bei einer Violine reicht der Besitz eines Fotoapparats aus, um Künstler zu sein.

Demgegenüber ist das schlichte Ablichten eines Feuerwerks allenfalls eine handwerkliche Leistung. Das bloße Abknipsen fremder Werke ist nie eine persönlich geistige Leistung, sondern bloße Vervielfältigung, § 16 UrhG. Den  Feuerblitz hat der Feuerwerker geschöpft, denn dieser hat alle kreativen Entscheidungen getroffen, die der Fotofreund lediglich dokumentiert. (Der Knipser sollte sich daher fragen, ob er dem Feuerwerker nach § 78 Abs. 2 UrhG bzw. dem Veranstalter nach § 81 UrhG etwas schuldig ist.)

Den Lichtbildschutz aus § 72 UrhG für Arbeiten, die keinen Geistesblitz einfangen, hat seine historische Ursache in den damals hohen Kosten für den erforderlichen Magnesiumblitz. Um ein Urheber nach § 2 UrhG  zu sein, benötigt man nun einmal ein gewisses Talent, das bei unserem Fotofreund bislang leider noch immer nicht durchgebrochen ist. Seine Arbeitsproben erschöpfen sich in Banalitäten, die handwerklich meist zu wünschen lassen. Um ein brauchbar beleuchtetes Werk zu bannen, benötigt er offenbar ein Feuerwerk.

Kreativität demonstrierte unser Fotofreund bislang vor allem beim Auslegen der Gesetze, um seine vermeintlichen Honoraransprüche zu begründen. In einer konservativen Branche wie der Jurisprudenz wird Einfalt im Zweifel nicht belohnt.

7. April 2015

Landgericht Köln: Nachstellen von Knipsbildern zulässig

 

Ein Shopbetreiber beauftragte einen Freund, der eine Kamera besaß, mit der Anfertigung von Fotos seiner angebotenen Produkte. Er kaufte ihm dafür sogar Zubehör und zahlte ihm mehrfach vierstellige Honorare. Als eine Neugestaltung des Webshops anstand, überzeugte ihn jedoch das Angebot eine Werbeagentur, die ästhetisch anspruchsvollere Leistungen bot und ihr Angebot deutlich pünktlicher einreichte. Der Amateurfotograf, der das Geschäft gerne selbst gemacht hätte, reagierte pampig und sandte eine Rechnung über 76.000,- €, weil ihm seine ursprüngliche Preisberechnung plötzlich nicht mehr angemessen erschien. Daraufhin beschloss der Shopbetreiber, langfristig sämtliche Bilder auszutauschen und wies die Agentur an, die Produkte erneut zu fotografieren.

Der Amateurfotograf lief erst Amok und dann zum Anwalt. Nach einer hanebüchenen Abmahnung wegen einer anderen Sache sandte er schließlich auch eine Abmahnung wegen sieben in den Webshop eingestellten Bildern, welche die gleichen Produkte abbildeten und daher sein Urheberrecht verletzt sei. Der Mandant möge bitte eine Unterlassungserklärung abgeben und insgesamt 6.776,83 € zahlen.

Das Nachahmen von Kunstwerken kann durchaus in Urheberrechte eingreifen. So liegen beim Künstler die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung, § 16 UrhG und (unfreie) Bearbeitung, § 23 UrhG. Diese Rechte gelten allerdings primär für Werke von Urhebern nach § 2 UrhG. Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönlich geistige Schöpfungen. Das sind allerdings nur die wenigsten Fotos.

Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet in § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Lichtbildwerke sind persönlich geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG), die sich im Kunstwerk manifestieren. Erforderlich ist ein Minimum an geistigem Gehalt, Originalität und Können.

Ein bloßes Lichtbild genießt nach § 72 UrhG in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften Schutz. Jeder noch so untalentierte Knipsbildner hat daher Rechte am von ihm zusammengenipsten Material. Das bedeutet, dass ein Knipsbildner Anspruch auf Unterlassung, Bereicherungsausgleich und Schadensersatz hat, wenn andere sein konkretes Material verwenden. Dies nennt man Leistungsschutz, weil zwar nicht ein Geistesblitz geschützt wird, sondern ein Lichtblitz des Fotografen. Dem historischen Gesetz lag nämlich die Überlegung zugrunde, dass ein Fotograf hohe Kosten etwa für Filmmaterial und Magnesiumblitz hat und daher auch den Ertrag seiner Investition bekommen soll, auch wenn er kein Künstler ist.

Leistungsschutz beschränkt sich nur auf das konkret geknipste Material. Nicht allerdings „enstpricht“ es einem bloßen Leistungsschutz, einem anderen zu untersagen, eine ähnliche Aufnahme zu machen. Das können nur Urheber, die eine persönlich geistige Leistung erbracht haben – nicht aber uninspirierte Knipser. Einen bloßen Motivschutz gibt es übrigens nicht einmal bei Werken.

Ein Jahr später reichte der Knipser allen ernstes Klage ein, die das Landgericht Köln zunächst mit einem Gegendstandswert iHv 63.000,- € bedachte. Erstaunlicherweise zitierte der gegnerische Anwalt in der Klageschrift das bekannte Urteil Rote Couch, aus welchem der Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen Nachstellung folgerte. Allerdings steht in der Entscheidung vor allem drin, dass es solche Rechte nur für Kunstwerke gibt. Das Urteil war der Kammer bereits bekannt, denn sie hatte es selbst gefällt.

Lediglich gefällige Bilder wie Produktfotografie sind für ein Werk nach § 2 UrhG nicht ausreichend. Vorliegend war die Qualität der Originalfotos zu schwach und der Grad an Übereinstimmung zu gering. Alles, was an den Fotos als originell hätte bewertet werden können, war schon nicht übernommen worden. Auch die Anordnung von drapierten Produkten vor weißem Hintergrund war naheliegend und im Übrigen vom Mandanten so beauftragt. Vorliegend hatte der Mandant die Bilder ja sogar bezahlt, ohne dass sich der „Künstler“ eine Beschränkung des Nutzungsrechts vorbehalten hätte, wie es ihm später plötzlich einfiel.

Das Landgericht Köln wies die Klage nun vollumfänglich ab. Zwar reduzierte das Gericht den Streitwert, doch der Unterlassungsanspruch trieb nun einmal den Gegenstandswert auf 50.000,- € hoch. Der Spaß kostet den Kläger daher erstinstanzlich 10.000,- € an Prozesskosten, was weitaus mehr als der Betrag ist, den sich der Kläger erhoffte. Selbst für eine erfolgreiche Unterlassung hätte sich der Knipser nichts kaufen können. Mandanten mit querulatorischem Anliegen weise ich übrigens regelmäßig die Tür, und zwar in deren eigenem Interesse.

Landgericht Köln, Urteil vom 26.03.2015, 14 O 96/14.

6. April 2015

John Oliver interviewt Edward Snowden

https://www.youtube.com/watch?feature=player_detailpage&v=ykfGWcmUbbk

 

Der politische US-Comedian traf Edward Snowden in Moskau zu einem Interview. Dabei konfrontierte er Snowden zunächst mit der Beobachtung, dass die US-Bevölkerung mit seinem Namen wenig verbindet und grundsätzlich Spionage für eine tolle Sache hält. Eine Frage allerdings änderte die Haltung zum Spitzeldienst fundamental. Bitte unbedingt ansehen! ;)