Zum Inhalt springen


Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Ein kurioses Ding

 

Wenn Sie sich das Album der Künstlerin Amy McDonald „A Curious Thing“ auf YouTube anhören (was jedenfalls bis vor Kurzem komplett möglich war), ist das für Sie kostenlos. Wer es aber fileshared oder in einen solchen Verdacht gerät, bekommt Stress mit den Anwälten der Plattenfirma.

Doch auch in Frankfurt am Main hatte sich das allgemeine Verständnis der Bearshare-Entscheidung-Entscheidung des BGH herumgesprochen. So ist der Kläger für eine Filesharerei dafür beweisbelastet, dass der Beklagte auch Täter oder Störungshaftender ist. Trägt der Anschlussinhaber einen plausiblen alternativen Geschehensablauf vor, hat der Kläger den Falschen am Wickel.

In einem von mir vertretenen Fall bestanden die Musikanten am Amtsgericht Frankfurt auf einer Beweisaufnahme und versuchten es auch noch in der Berufung. Doch der Anschlussinhaber war weder zur Beaufsichtigung seiner Frau verpflichtet, noch musste er lückenlos die minderjährigen Kinder überwachen. Den Sohn hatte ich als eine Art Bart Simpson geschildert, einen verschlagenen ‚Satansbraten‘, der auch bei noch so viel Ermahnung und Kontrolle immer einen Weg ins dunkle Internet finden würde. Seine Schwester war wie Lisa Simpson das brave Mädchen, dem man Streiche nicht ansieht, aber solche eben auch nicht ausschließen kann. Auch eine Haftung für das nicht ganz so zeitgemäß verschlüsselte WLAN lehnten wir dankend ab. Die Richter auch.

 

« Von Sauerland- und Hessenbombern – OLG Köln: „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ bleibt verboten. »

Autor:
admin
Datum:
4. Mai 2015 um 10:53
Category:
Allgemein,Beweise,Internet,Medienrecht,Überwachung,Urheberrecht
Tags:
 
Trackback:
Trackback URI

Keine Kommentare

No comments yet.

Kommentar-RSS: RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.