Zum Inhalt springen


Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


13. Juli 2022

Leyla – LOL-LOL-LOL-Leyla!

Das Sommerloch-Thema 2022, an dem sich die Gemüter derzeit erregen, ist offenbar ein Song über eine gewissen Layla, die gar keine ist.

Eigentlich kann man es politisch kaum korrekter machen: Da wird ein (fiktiv so angelegter) cross-dressender Mensch mit dem Geltungsanspruch bzw. Fetisch einer Sexarbeiterin besungen. Diese Pointe, dass es sich um eine in einem männlichen Körper geborene Person handelt, wird im Video aber erst am Schluss kommuniziert. Das Werk erinnert ein wenig an die besungenen „Damen“ „Lola“ und „Leyla“:

Da also in dem Video praktisch nur Herren zu sehen sind, wird da zweifellos keine Frau herabgewürdigt. Ob die Darbietung Ansprüche an Musik und Esprit befriedigt, darf jeder selber entscheiden – so etwa die Konsumenten, die den Song derzeit an die Spitze der deutschen Single Charts platzierten.

Löst man den Song aus dem Kontext des Videos, wird jedoch für unbefangene Rezipienten die Ironie nicht mehr erkennbar. Diese müssen vielmehr annehmen, dass da mit »Ich hab ’nen Puff und meine Puffmama heißt Layla. Sie ist schöner, jünger, geiler« tatsächlich eine Prostituierte Leyla distanzlos in primitiver Weise ohne Gesellschaftskritik und korrektes Gendern besungen wird. Dies rief natürlich die Tugendwächter und – innen auf den Plan.

Aktuell hatte die Stadt Würzburg bei einem von ihr veranstalteten Volksfest die Beschicker auf einen Verzicht des Titels gedrängt. Anders, als man es in einigen Medien erscheinen lässt, hatte sie das nicht hoheitlich als Sittenpolizei getan, sondern als Veranstalterin, die vertragliche Regelungen mit ihren Marktbeschickern hat, die üblicherweise den Verzicht auf nicht jugendfreie Werke und andere Anstößigkeiten vorsehen. Ein gewisser aktueller Tit(t)el von Ramstein etwa wäre klar deplatziert.

Im Versuch einer journalistischen Einordnung bemüht der SPIEGEL als Sachverständigen einen Akademiker (Promotionen in Kirchengeschichte und Literaturwissenschaft):

»Natürlich ist das Lied sexistisch«, sagt hingegen Musikfachmann Michael Fischer von der Universität Freiburg. Dass die Protagonistin des Videoclips offensichtlich ein Mann in High Heels, schwarzem Minirock und mit blonder Perücke ist, ändere nichts am Charakter des Liedes. Dies sei jenseits von Ironie oder Transaspekten.

Doch. Ändert. Der Zielgruppe dürfte der ironische Charakter des Lieds nunmehr bekannt sein – und nunmehr auch dem Rest der Republik. Dank dir und deinen talibanen Freundinnen und Freunden, lieber Michael! Und ironisch meine ich daran nur „Freund“.

Wir haben in Deutschland mit staatlichen und religiösen Eingriffen und Bewertungen von Kunst und Kultur extrem schlechte Erfahrungen gemacht. Das letzte, was mich interessiert, ist die Meinung humorbefreiter, puritanischer Moralapostel und -innen.

Daher kann es zur Auffassung unseres in dieser Sache eigens bemühten Bundesjustizministers keine Alternative geben:

(Dies mit der Maßgabe, dass das konkrete Verbot wohl weniger behördlich als vertraglich war.)

7. Juli 2022

Anwaltsrecht: DSGVO, UWG und Persönlichkeitsrecht behindern nicht die freie Mandatsausübung

Die bei Einführung der DSGVO befürchtete Abmahnwelle blieb ein Mythos. Lediglich ein Kollege eifert dem seligen Abmahnanwalt Gravenreuth nach und verlangt seit Jahren in Selbstbeauftragung von etlichen Unternehmen wegen angeblicher DSGVO-Verstöße Unterlassungserklärungen, Abmahnhonorare und Vertragstrafen. Die Rechtsunsicherheit und die wirren Schriftsätze scheinen tatsächlich etliche Unternehmen zu Zahlungen zu bewegen.

Vor Gerichten kommt der abmahnfreudige Kollege damit offenbar aber nur selten durch, und auch in solchen Fällen werden die von ihm aufgerufenen Streitwerte auf einen Bruchteil eingedampft. Produktiv ist der Kollege jedoch insoweit, als dass seine Querulanz zur Klärung diverser Rechtsfragen führt.

Vor zwei Jahren fanden der Kollege und ich gemeinsam heraus, dass man ungehörige gegnerische Anwaltsschriftsätze trotz DSGVO bei der Anwaltskammer einreichen darf, OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.2.2020.

Neulich wandte sich der Kollege gegen die Mitteilung eines gegen ihn im Zwangsvollstreckungsverfahren erwirkten Haftbefehls in einem Schriftsatz an das Landgericht Berlin. Den Bericht wertete der Kollege als Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, die DSGVO und das allgemeine Persönlichkeitsrecht und beantragte daher einstweiligen Rechtsschutz gegen mich und meine Mandanten. Das Landgericht Berlin ließ nun wissen, dass Anwälte beim Vortrag in Schriftsätzen wedere geschäftlichen Handlungen iSd UWG ausüben noch bei Vertretung ihrer Parteien Äußerungen tätigen, die ihnen selbst zuzurechnen sind. Auch die vom Kollegen gewähnten Verstöße vermochte das Gericht schon nicht zu erkennen.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.06.2021 – 52 O 251/22.

Der Kollege wird, wie stets, Beschwerde einreichen. Das will ich auch schwer hoffen, denn dann verdiene ich eine weitere 2,2-Gebühr …