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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


21. März 2022

Schlechter Münztrick – BTN Versandhandel GmbH versendet aufdringlich 25,- €-Münze

Im November sandte die mir bis dahin unbekannte Firma BTN Versandhandel GmbH einen Umschlag, der als „Dialogpost“ gekennzeichnet war. Dieser enthielt Werbung für irgendwelche Gedenkmünzen. Neben den ganzen Prospekten und suggestiv ausgefüllten Überweisungsträgern fand sich jedoch auch das aktuelle Produkt im Original, nämlich eine 25,- €-Münze.

Ich sammle zwar Geld, allerdings vorzugsweise auf meinem Konto. Mit christlichen Motiven kann ich wenig anfangen, zumal bei einer Silbermünze ja dann wohl 30 Silberlinge statt 25 stilvoll wären … Irgendwo stand, dass ich doch bitte wegen der tollen Münze und den Transport-, Versicherungs und Versandkosten 29,95 € überweisen solle. Und auf irgendeiner Rückseite stand dann auch unten ganz klein, dass ich die Ware bei Nichtgefallen zurücksenden solle. Freiumschlag anbei.

Nö. Eine unverlangte Zusendung verpflichtet zu gar nichts, was noch mal ausdrücklich in § 241a BGB klargestellt wird. Anders als etwa bei einem Fund bin ich bei aufgedrängter Bereicherung für diese in keiner Weise verantwortlich. Ich muss die Münze weder bezahlen noch beaufsichtigen oder gar zum Briefkasten tragen. Die Firma darf sich das Altmetall nach Voranmeldung bei mir gerne abholen.

Ende Dezember kam dann eine freundliche Zahlungsaufforderung, in der von einer „Bestellung“, einem „Kundenkonto“ und einen „offenen Betrag“ die Rede war.

Da ich weder Lust auf weitere Bettelei hatte noch auf einen Eintrag in einem Register für schlechte Zahler, verklagte ich die Firma auf Feststellung, dass ich denen keine 29,95 € schulde. Außerdem forderte ich zur Erklärung über die über mich gespeicherten Daten nach Art. 15 DSGVO auf.

Als dann noch eine Mahnung mit einem Euro Mahngebühr eintrudelte, erweiterte ich die Klage um einen Feststellungsantrag, dass ich auch diesen Euro nicht schuldig bin. Beim Amtsgericht Köln wird man sich die Augen gerieben haben, denn Klagen mit so niedrigen Streitwerte führen normalerweise nur Querulanten. Allerdings war ich ja auch schon mal wegen 100,- € beim BGH … ;)

Auf die Klage hin bestellte sich die im unlauteren Wettbewerb denkbar renommierte Kanzlei Graf von Westphalen, deren Stundensätze bei 500,- € zu taxieren sind. (Selbst Berufsanfänger kriegen beim Graf Einstiegsgehälter von 85.000,- €, die ja erst mal erwirtschaftet werden müssen.) Bei einem Streitwert von 30,95 € dürfte das Honorar für die Firma grob unwirtschaftlich sein.

Der Graf erkannte meine Feststellungsansprüche an, verwahrte sich jedoch gegen die Kosten, da die Firma angeblich keinen Anlass zur Klage gegeben habe.

Um dieses Ziel zu erreichen, versuchte man es nach dem schlechten Münztrick mit einem schlechten Kartentrick. So präsentierte seine Durchlaucht vor Gericht eine Bestellkarte, welche die Firma im März einer TV-Zeitschrift beigelegt habe. Darin waren mein Name und meine Anschrift eingetragen. Das Formular war allerdings weder unterschrieben noch wies es einen Poststempel auf.

Ich gehöre allerdings nicht zu den Leuten, die im Internetzeitalter Programmzeitschriften kaufen. Auch sieht die Handschrift nicht nach meiner aus. Bei Bestellung im März würde ich auch nicht bis November warten wollen. Warum dann die Ware bei Nichtgefallen wieder zurückgesandt werden durfte, obwohl sie angeblich bestellt war, erscheint dann doch etwas sehr kulant.

Zwar schätze ich gute Münz- und Kartentricks, aber plumpe Tricks gehören bestraft! Daher habe ich das „Beweismittel“ mal an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Wahrscheinlich wird demnächst jemand auch einen Fachanwalt für Strafrecht benötigen.

Der Graf und seine 300 Anwälte waren außerdem damit überfordert, mir eine zünftige Datenschutzauskunft zu erteilen. Damit beauftragte BTN den bekannten Kollegen Dr. Martin Bahr, der diese Aufgabe mustergültig erledigte – und für diese fachmännische Leistung wohl auch eine saftige Rechnung gestellt haben wird. Kollegiale Grüße auf diesem Weg!

Wenig überraschend gab das Amtsgericht Köln meiner Klage statt, so dass mir BTN die Verfahrenskosten ersetzen muss. Die dürfen mir nun also noch Anwaltshonorar iHv 78,44 € netto überweisen, und zwar dahin, wo ich Geld vorzugsweise sammle.

Die Münze haben die übrigens nicht einmal zurückverlangt, obwohl ich den Graf nochmal ausdrücklich eingeladen hatte. Weihnachten ist jetzt ja eh vorbei. Was soll man auch mit dem Trödel?

Ich bin gespannt, wie ich dann erst im Alter werde. Vielleicht schreibe ich dann Falschparker auf, oder so. Oder ich mache ein nörgeliges Blog …