Vor einem Jahr trat der Medienstaatsvertrag inkraft, der in §§ 19, 109 MStV den Landesmedienanstalten und damit dem Staat erstmals seit 1945 das Recht verleiht, unerwünschte Nachrichten politisch zu verbieten:
Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.
Die eigentliche Entscheidung, was genau nicht den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen soll, treffen aber nicht etwa die einzelnen Landesmedienanstalten, sondern die aus deren 16 Direktorinnen und Direktoren gebildete Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK).
Bislang hat die ZAK bundesweit genau einem einzigen Blogger eine Unterlassung aufgegeben und Verwaltungskosten diesbezüglich aufgebrummt, weil dieser einen Sachverhalt so zugespitzt hatte, dass er einen falschen Eindruck erweckt haben soll. Daher hätte er gegen die Sorgfaltspflichten der Presse verstoßen. Das ist schon deshalb aberwitzig, weil die konventionelle Presse das ständig tut, aber Pressefreiheit genießt.
Der Gängelung durch die ZAK können sich etwa Online-Medien nur entziehen, wenn sie sich dem privaten Lobby-Verein Deutscher Presserat unterwerfen und an diesen Jahresgebühren bezahlen. Die Ausübung von Grundrechten wie Meinungs- und Pressefreiheit kostet also inzwischen Geld.
Allerdings ist der Presserat wählerisch bei der Akzeptanz seiner Vertragspartner und würde derzeit Blogger nicht ohne weiteres akzeptieren. (Diese Praxis ist nicht zuletzt deshalb fragwürdig, weil ohne Akzeptanz des Presserats im Online-Bereich keine Sonderrechte für Journalisten iSd DSGVO gelten.) Der hier betroffene Blogger hätte auch an einer Zusammenarbeit mit dem Presserat kein Interesse, da er mit dessen Kompetenz zu Fake News schlechte Erfahrungen gemacht hat.
Der von § 19 MStV benutzte Begriff „journalistischer Sorgfaltspflichten“ stammt eigentlich aus dem Zivilrecht und spielt bei Verdachtsberichterstattung eine Rolle, die nur dann zulässig ist, wenn sauber recherchiert und nicht einseitig dargestellt wird. Gegen eine unzulässige Verdachtsberichterstattung können sich Betroffene ggf. zur Wehr setzen, zivilrechtlich und ggf. sogar strafrechtlich. Aber das war bislang Sache der Betroffenen, nicht des Staates.
Nun machen die Länder Anstalten, selbst darüber zu befinden, was wahr ist und geschrieben werden darf. Dabei verweisen Sie auf den streitbaren Pressekodex des Privatvereins Deutscher Presserat und definieren auf der ZAK-Homepage die anerkannten journalistischen Sorgfaltspflichten wie folgt:
Die ZAK vertritt also allen Ernstes die Rechtsauffassung, dem Presserat angeschlossene Medienhäuser und andere dürften „nicht einseitig berichten“.
Derartiger Unsinn steht nicht einmal im Pressekodex. Ein solches Postulat wäre auch mit der von Grundgesetz und Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Presse- und Meinungsfreiheit fundamental unvereinbar, die nun einmal den Medien und Meinenden eben genau die Freiheit garantiert, einen Sachverhalt so zu sehen und zu berichten, wie sie ihn sehen oder es ins erwünschte Narrativ passt. Würde man von Redaktionen verlangen, dass sie ausgewogen berichten und falsche Eindrücke vermieden, wäre der Kiosk ab morgen leer.
Wenn aber die Häuptlinge der Landesmedienanstalten, die anderen Fake News verbieten wollen, hier selbst Fake News in die Welt setzen, stellt sich die klassische Frage: Wer bewacht die Wächter?