Bei der Reaktion auf Abmahnungen wegen „Bilderklau“ passiert es sehr häufig, dass beanstandete Fotos zwar „auf der Homepage gelöscht“ wurden, die Bilddatei sich aber sehr wohl noch auf dem Server befindet.
Professionelle Abmahner speichern sich jedoch die URL und warten nur auf diesen naheliegenden Fehler. Denn die Abzocker bewerten das als Verstoß gegen einen Unterlassungsvertrag und verlangen einen saftige Vertragsstrafe, außerdem noch eine Gebühr für die Zweitabmahnung.
Das mag technisch gesehen richtig sein, hat aber doch ein Geschmäckle, denn eine Nutzung im Sinne des Urhenberrechts liegt nicht wirklich vor und der Urheber wird dadurch auch nicht wirklich wirtschaftlich geschädigt. Ich halte solche Zweitabmahnungen für rechtsmissbräuchlich, da wohl das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund stehen dürfte.
Bisher urteilten Gerichte unterschiedlich, ob tatsächlich ein öffentliches Zugänglichmachen vorliegt, wenn nur wenige Leute die URL kennen. Neulich konnte ich das Amtsgericht Hamburg davon überzeugen, dass ein Abmahner eine bereits gezahlte Vertragsstrafe zurückzahlen musste.
Nunmehr hat auch der Bundesgerichtshof in diesem Sinne geurteilt und das OLG Frankfurt bestätigt:
„Maßgeblich für die Beurteilung des Berufungsgerichts war vielmehr der Umstand, dass das Foto nur durch die Eingabe der rund 70 Zeichen umfassenden URL zugänglich und damit faktisch nur für diejenigen Personen auffindbar gewesen sei, die diese Adresse zuvor abgespeichert oder sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hätten oder die Adresse von solchen Personen erhalten hätten.“
So ist es.
Zwar hat der BGH hier nunmehr einen Pflock eingezogen, dennoch ist weiterhin Vorsicht angebracht: Denn dem Abmahnanwalt unterlief der Kunstfehler, dass er im Prozess nicht rechtzeitig substantiiert und unter Beweis gestellt hatte, dass vielleicht Suchmaschinen die Bilddatei hätten finden können. Ob der BGH einen ähnlichen Fall dann genauso beurteilt, ist damit offen.