Zum Inhalt springen


Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


20. März 2021

Der AfD-Sprecher, der Ex-Journalist und der Pferdeanwalt

Im Fotorecht bin ich zu über 99 % mit Forderungsabwehr befasst. Um Abzockern und Abmahnmissbrauchern auf die Finger zu hauen, ist mir in diesem Bereich kein Weg zu weit. Meine Haltung gegen Urheberrechtsextremismus ist wohlbekannt. Aber ab und zu vertrete ich auch Rechteinhaber, denn grundsätzlich ist Urheberrecht nun einmal eine berechtigte Sache.

Der damalige Pressesprecher der Bundestagsfraktion der AfD fing sich von mir eine Abmahnung ein, weil er auf seinem offiziellen Twitter-Account rechtswidrig mit dem Porträt meines Mandanten gepöbelt hatte. Hierzu hatte er das im Internet aufgefundene Bild sogar bearbeitet und eigens bei Twitter hochgeladen. Die Bildrechte gehörten jedoch meinem Mandanten, da er vom Fotograf das ausschließliche Verwertungsrecht (§ 31 Abs. 3 UrhG) erworben hatte. Er allein durfte darüber bestimmen, wer das Bild bearbeiten, vervielfältigen oder zum öffentlichen Zugänglichmachen im Internet hochladen durfte.

Der damalige AfD-Sprecher löschte das Bild auf die Abmahnung hin, gab zerknirscht eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und verweigerte die Abmahnkosten. Ein Rechteinhaber hat aber nun einmal im Fall einer kunstgerechten Abmahnung Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Der AfD-Pöbler verstand das nicht und wollte verklagt werden. Es verstand jedoch schließlich dessen Anwalt.

Ein anderer Zeitgenosse, der nach einer Karriere als Journalist nun als politischer Influencer von sich reden macht, hatte inzwischen nicht lediglich den Pöbel-Tweet retweetet, sondern einen eigenen Pöbel-Tweet verfasst und ebenfalls mit der Kachel illustriert. Dabei wurde die Datei automatisch vervielfältigt, die Kopie bekam eine neue URL und wurde unabhängig vom ursprünglichen AfD-Pöbel-Bild zum Abruf bereit gehalten. Das Ganze geschah außerdem in der eigenmächtig bearbeiteten Form.

Nach Abmahnung löschte der Influencer endlich das Bild, gab nach gutem Zureden auch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und meinte zunächst, er wohne in Moskau. Ich konnte ihn aber davon überzeugen, dass er in Berlin wohnte.

Der Influencer weigerte sich standhaft, die Kosten für die Abmahnung iHv 571,44 € zu bezahlen, und drohte mit Shitstorm. Er glaubte außerdem, dass alles, was er auf Twitter so fände, auf magische Weise vom Urheberrecht befreit sei. Dadurch, dass der AfD-Mensch das Bild bei Twitter hochgeladen hatte, soll mein Mandant seine Rechte verloren haben. Aha. Soso.

Nach Klageerhebung meldete sich ein Anwalt für Pferderecht. Erstaunlicherweise schickte der Kollege seine (vorgeblich von ihm stammenden) Schriftsätze und Abschriften nicht, sondern faxte sie lediglich. Für angebliche Anwaltsschriftsätze wirkten sie auch, ähm, eigenartig. Der eigentliche Autor verriet sich, denn der vorgeblich Vertretene wechselte manchmal in die ich-Form …

Der Influencer hielt es für unfair, dass mein Mandant den „Rechtsanwalt Kompa“ beauftragt habe, der „einer der besten der Zunft“ sei. Ich habe letzteres sogleich sachkundig bestritten … Außerdem ist Foto-Abmahnen die trivialste und ödeste Sache, die ein Medienrechtler sich vorstellen kann (außer Filesharing-Abwehr).

Der Influencer meinte, mein Mandant hätte durch seine Teilnahme am Internet sein Bild sozusagen freigegeben. So würde es ja in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Twitter stehen.

Weder hatte mein Mandant das Bild auf Twitter hochgeladen (das war der AfD-Sprecher) noch wären überraschende Geschäftsbedingungen, denen zufolge man seine Rechte am Foto quasi aufgibt, mit deutscher Rechtslage zu vereinbaren. Dass sich der Beklagte gegen die Kosten wehrte, war reiner Trotz. Auch sein Pferderechts-Anwalt gallopierte irgendwann davon.

Der Influencer machte im Internet die Welle und bat um Spenden für seinen Prozess. Wir reden hier von jeweils maximal 285,60 € Anwaltskosten pro Seite und 174,- € Gerichtskosten … Offenbar fand der Influencer aber ausreichend Gemüter, um für die gute Sache zu spenden, so dass er sich für die mündliche Verhandlung einen Kölner Anwalt leisten konnte (Terminsgebühr: 105,60 € netto).

Der Influencer brachte es tatsächlich fertig, ernsthaft die Rechteübertragung vom Fotograf an den Kläger ins Blaue hinein zu bestreiten. Der Mann wurde eigens aus Hamburg nach Köln geladen, bestätigte wenig überraschend die Rechtseinräumung und fuhr wieder zurück. Zur „spannenden“ Beweisaufnahme reiste der Influencer eigens aus Berlin an.

Während bei urheberrechtlichen Prozessen normalerweise nie Zuschauer da sind, hatte der Influencer für die um 8.45 Uhr angesetzte Verhandlung ca. 30 Frühaufsteher organisiert, darunter ein Typ mit RTL-Aufklebern auf seiner Kamera, sodass die Verhandlung ad hoc in einen großen Saal verlegt wurde. Außerdem blieb ein stabil gebauter Wachtmeister im Raum. Wegen einer Klage auf ein Abmahnhonorar …

18. März 2021

Das sogenannte „Handbuch des Urheberechts“

Mit Verspätung lieferte der Beck-Verlag die dritte Auflage von Loewenheim (Hrsg.) „Handbuch des Urheberrechts“ aus. Wie üblich, werden solche Werke als Pflichtlektüre von hoher Praxisrelevanz angepriesen, Verkaufsargumente sind die klangvollen Namen bekannter Urheberrechtler und die Neuerungen des Urheberrechts, an dem der Gesetzgeber gerade wieder rumgefriemelt hat. Kein verantwortungsvoller Kollege darf hier eine Lücke im Bücherschrank lassen! Denn aus demselben kommt der wohl bedeutendste UrhG-Kommentar Schricker/Loewenheim. Für 279,- € ist man wieder unter den Eingeweihten …

Aber, was ist denn eigentlich so ein Handbuch? Als Laie könnte man vermuten, dass ein juristisches Handbuch so etwas wie „Urheberrecht für Dummies“ wäre, also mit Tipps und Tricks, Schemata, Checklisten, Mustertexten usw.. Tatsächlich jedoch ist „Handbuch“ bei juristischer Literatur selten wörtlich gemeint, sondern bezeichnet eher die Darstellungsform in Abgrenzung zum nach Gesetzen aufgebauten Kommentar. Während in einem Kommentar zu jedem Paragraph das Notwendigste steht, folgt der Aufbau eines Handbuchs Themengebieten, Prüfungsreihenfolgen usw.. Ein Handbuch beschränkt sich nicht auf ein konkretes Gesetz wie z. B. das UrhG, sondern deckt ein breiteres Spektrum ab, enthält etwa auch prozessrechtliche und taktische Hinweise usw..

Wie immer bei neuen Büchern, mache ich den (subjektiven) Praxistest und gleiche sie stichprobenweise mit Fällen ab, die ich als forensischer Anwalt betreue. Leider fällt die Ausbeute beim „Handbuch“ zumindest für mich enttäuschend aus.

So wird ausgerechnet im „Handbuch für Urheberrecht“ nicht erklärt, wie eine wirksame Abmahnung aussehen muss. Zu § 97a UrhG habe ich nur zwei Bemerkungen gefunden, die allerdings keinen Mehrwert zum Gesetzeswortlaut liefern. Für mich ein Grund zur Freude, denn dann wird der Großteil urheberrechtlicher Abmahnungen, die ich auf den Tisch bekomme, weiterhin unwirksam sein, mit der Folge, dass der Abmahner nicht nur auf seinen Kosten sitzen bleibt, sondern auch noch meine Inanspruchnahme bezahlen darf … ;)

Aktuell habe ich spannende Fälle, bei denen es um den Umfang des Zitatrechts geht (§§ 50, 51 UrhG). Auch hier bot mir das Werk keinen Erkenntnisgewinn. Soweit die Frage angesprochen wird, inwieweit nach der EuGH-Entscheidung zu „Metall auf Metall“ noch Raum für die freie Benutzung (§ 24 UrhG) ist, rät der Autor zur Zurückhaltung. Die sich lange abzeichnende und inzwischen beschlossene Streichung des § 24 UrhG hat es nicht mehr ins Buch geschafft … Für die praxisrelevante Frage, wie man Lizenzforderungen pseudoprofessioneller Fotografen abwehrt, hilft das Handbuch auch nicht weiter. Auch besondere Praxisrelevanz und nennenswerte Insidertricks sind mir nicht ins Auge gesprungen.

Fazit: Zu lückenhaft. Für den Stoff tut es auch der Kommentar von Dreier/Schulze, preiswerter und brauchbarer.

11. März 2021

Keine Haftung von Vereinsvorstand für GEMA-Forderung

Die Wegelagerer der GEMA schnüffelten einen Verein im Internet hinterher, unterstellten ihm nicht angemeldete Veranstaltungen in dessen Räumlichkeiten und zerrten ihn vor Gericht. Nachdem sich der Verein gegen die Klage wehrte, hielt es die GEMA für eine gute Idee, zusätzlich auch den Vereinsvorsitzenden zu verklagen. Nach Meinung der GEMA sei er für Handlungen seines Personals in dieser Sache verantwortlich und hafte mit seinem Privatvermögen.

Das Amtsgericht Köln ließ sich von solchen Argumenten nicht beeindrucken. Die GEMA hätte schon konkret vortragen und unter Beweis stellen müssen, welche Handlungen sie dem Vorsitzenden vorwirft. Ein Vorsitzender haftet ggf. auch für Unterlassen, nicht aber auf Schadensersatz, solange man ihm kein eigenes deliktisches Handeln vorzuwerfen kann.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 21.12.20 – 137 C125/20